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Document 31994D0630

94/630/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1994 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der französischen Ziel-1-Region Korsika (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 250 vom 26.9.1994, p. 24–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/630/oj

31994D0630

94/630/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1994 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der französischen Ziel-1-Region Korsika (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 250 vom 26/09/1994 S. 0024 - 0027


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1994 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefassten Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der französischen Ziel-1-Region Korsika (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/630/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses gemäß Artikel 124 des Vertrages, des Verwaltungsausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ständigen Verwaltungsausschusses für die Fischereistrukturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Verfahren für die Planung der Strukturinterventionen im Rahmen von Ziel 1 ist in Artikel 8 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (4), beschrieben. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 können die Mitgliedstaaten jedoch die für den Regionalentwicklungsplan gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 erforderlichen Angaben und die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erforderlichen Angaben in einem einzigen Dokument für die Programmplanung vorlegen. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz legt die Kommission in diesem Fall die Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 3 und die Beteiligung der Fonds gemäß Artikel 14 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in einer einzigen Entscheidung fest.

Die französische Regierung hat der Kommission am 22. Dezember 1993 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 die in einem Dokument zusammengefasste Programmplanung für die Region Korsika vorgelegt. Dieses Dokument enthält die in Artikel 8 Absätze 4 und 7 und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Angaben.

Das von diesem Mitgliedstaat vorgelegte Dokument der Programmplanung enthält unter anderem die Beschreibung der gewählten Schwerpunkte und die Anträge auf Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Ausrichtung", des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) sowie Angaben zur Verwendung der vorgesehenen Mittel der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen Finanzinstrumente für die Durchführung der in einem Dokument zusammengefassten Programmplanung.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 hat die Kommission im Rahmen der Partnerschaft die Koordinierung und die Kohärenz zwischen der Beteiligung der Fonds und den Interventionen der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente, einschließlich der Interventionen der EGKS und der sonstigen strukturpolitischen Maßnahmen, zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, der entsprechend für die Erstellung des Dokuments der Programmplanung gilt, wurde die EIB zur Erstellung des Dokuments der Programmplanung herangezogen. Sie erklärte sich bereit, zur Durchführung dieser Programmplanung auf der Grundlage der in dieser Entscheidung vorgesehenen Darlehensbeträge und im Einklang mit ihrer Satzung beizutragen.

Artikel 2

zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/94 (6), bestimmt, daß in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefassten Programmplanung der für den gesamten Zeitraum beschlossene Gemeinschaftsbeitrag und die jährliche Aufteilung dieser Mittel in Ecu zu Preisen des Jahres, in dem die betreffende Entscheidung ergeht, ausgedrückt werden und der Indexierung unterliegen. Diese jährliche Aufteilung der Mittel muß der Progression der Verpflichtungsermächtigungen gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 entsprechen. Für die Indexierung gilt ein einziger Satz pro Jahr, der demjenigen entspricht, anhand dessen die Haushaltsmittel im Rahmen der jährlichen technischen Anpassungen der Finanziellen Vorausschau indexiert werden.

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (8), sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich der EFRE beteiligen kann, wobei besonders auf die förderfähigen Maßnahmen im Rahmen von Ziel 1 hingewiesen wird.

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (9), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (10), sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich der ESF beteiligen kann.

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Ausrichtung" (11), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (12), sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich der EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", zur Durchführung von Ziel-1-Maßnahmen beteiligen kann.

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (13) sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich das FIAF beteiligen kann.

Das Dokument der Programmplanung wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ausgearbeitet.

Das Dokument der Programmplanung erfuellt die vorgeschriebenen Bedingungen und enthält die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88.

Diese Intervention erfuellt die Bedingungen von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und wird folglich auf der Grundlage eines integrierten Konzepts durchgeführt, an dessen Finanzierung sich mehrere Fonds und das FIAF beteiligen.

Gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (15), ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Maßnahmen eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein Durchführungstermin festzulegen, der gegenüber dem Begünstigten zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmen ist.

Alle sonstigen Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des EFRE, des ESF, des EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", und des FIAF sind erfuellt.

Im Partnerschaftsverfahren wurde übereingekommen, einen Teil der Finanzmittel für die technische Hilfe für Maßnahmen auf Initiative der Kommission zu reservieren; demzufolge ist dieser Teil der Finanzmittel vom Gesamtbetrag der für dieses Dokument der Programmplanung gewährten Gemeinschaftsbeteiligung abzuziehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in einem Dokument zusammengefasste Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der französischen Ziel-1-Region Korsika für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999 wird genehmigt.

Artikel 2

Das Dokument der Programmplanung enthält folgende wesentliche Angaben:

a) die prioritären Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion, ihre quantifizierten spezifischen Ziele, die Beurteilung der erwarteten Auswirkungen und ihrer Kohärenz mit der Wirtschaftspolitik und der Sozialpolitik auf Korsika.

Die Schwerpunkte sind folgende:

1. räumliche Erschließung und begleitende Infrastrukturen,

2. Aufwertung der Erzeugnisse des Bodens und des Meeres,

3. Universität, Forschung und neue Energiequellen,

4. Aufwertung des touristischen und kulturellen Erbes,

5. Umwelt,

6. wirtschaftliche Entwicklung,

7. Entwicklung des Humankapitals,

8. technische Hilfe;

b) die Beteiligung der Strukturfonds und des FIAF gemäß Artikel 4;

c) die Einzelheiten der Durchführung der in einem Dokument zusammengefassten Programmplanung, darunter:

- die Einzelheiten der Begleitung und Bewertung,

- die Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung,

- die Vorschriften zur Beachtung der Gemeinschaftspolitiken;

d) die Einzelheiten der Überprüfung der Zusätzlichkeit und ihre erste Bewertung;

e) die Vorkehrungen für die Beteiligung der Umweltbehörden an der Durchführung der in einem Dokument zusammengefassten Programmplanung.

Artikel 3

Zu Zwecken der Indexierung beträgt die jährliche Aufteilung der höchstmöglichen globalen Mittelzuweisung für den Beitrag der Strukturfonds und des FIAF:

"(in Millionen ECU (Preise 1994)) "" ID="1">1994 > ID="2">34,36 "> ID="1">1995 > ID="2">37,10 "> ID="1">1996 > ID="2">39,73 "> ID="1">1997 > ID="2">42,58 "> ID="1">1998 > ID="2">46,23 "> ID="1">1999 > ID="2">50,00 "> ID="1">Insgesamt > ID="2">250,00">

Artikel 4

Die im Rahmen des Dokuments der Programmplanung gewährte Beteiligung der Strukturfonds und des FIAF beträgt höchstens 249,875 Millionen ECU nach Abzug von 125 000 ECU für die technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

Die Einzelheiten für die Gewährung der finanziellen Beteiligung, einschließlich der Beteiligung der Fonds an den einzelnen Schwerpunkten und Maßnahmen, die Bestandteil des Dokuments der Programmplanung sind, sind im Finanzierungsplan im Anhang zu dieser Entscheidung (16) aufgeführt.

Der im Finanzierungsplan angegebene nationale Finanzierungsbedarf kann teilweise durch Gemeinschaftsdarlehen der Europäischen Investitionsbank oder der sonstigen Darlehensinstrumente gedeckt werden. Die EIB-Darlehen können indikativ einen Betrag von 150 Millionen ECU für die Gesamtheit der Ziel-1-Gebiete in Frankreich erreichen.

Artikel 5

(1) Der Gesambetrag der gewährten Gemeinschaftsbeteiligung wird zwischen den Strukturfonds und dem FIAF wie folgt aufgeteilt:

- EFRE147,375 Millionen ECU,

- ESF31,000 Millionen ECU,

- EAGFL, Abteilung "Ausrichtung"64,000 Millionen ECU,

- FIAF7,500 Millionen ECU.

(2) Die Mittelbindung für die erste Jahrestranche beträgt:

- EFRE20,148 Millionen ECU,

- ESF4,261 Millionen ECU,

- EAGFL, Abteilung "Ausrichtung"8,796 Millionen ECU,

- FIAF1,031 Millionen ECU.

Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen werden sich auf den Finanzierungsplan des Dokuments der Programmplanung und auf die bei der Durchführung erzielten Fortschritte stützen.

Artikel 6

Die Aufteilung auf die Strukturfonds und das FIAF und die Einzelheiten für die Gewährung der Beteiligung können sich später entsprechend den Anpassungen ändern, die unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 beschlossen werden.

Artikel 7

Die Gemeinschaftsbeteiligung bezieht sich auf Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen des Dokuments der Programmplanung, für die in dem Mitgliedstaat verbindliche Vereinbarungen getroffen und die erforderlichen Mittel spätestens am 31. Dezember 1999 gebunden worden sind. Die Ausgaben für diese Maßnahmen werden bis zum 31. Dezember 2001 berücksichtigt.

Artikel 8

Das Dokument der Programmplanung ist in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 7, 30, 48, 52 und 59 des EG-Vertrages sowie mit den Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 1994

Für die Kommission

Bruce MILLAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(2) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.(3) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.(4) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5.(5) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36.(6) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1994, S. 9.(7) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15.(8) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34.(9) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.(10) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39.(11) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.(12) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44.(13) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1.(14) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.(15) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1.(16) Anhang nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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