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Document 31991R2944

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2944/91 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1991 über Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität in Irland und Nordirland

ABl. L 280 vom 8.10.1991, p. 19–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2944/oj

31991R2944

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2944/91 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1991 über Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität in Irland und Nordirland -

Amtsblatt Nr. L 280 vom 08/10/1991 S. 0019 - 0022


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2944/91 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1991 über Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität in Irland und Nordirland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1632/91 (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Als Teil der Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse ist nach Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 die Verbesserung der Milchqualität in Irland und Nordirland vorzusehen; dies ist angesichts des jahreszeitlichen Charakters der Milcherzeugung und der traditionellen Ausfuhrorientierung dieser Regionen erforderlich.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollten die Organisationen und Erzeugergemeinschaften, die die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen, aufgefordert werden, von ihnen durchzuführende detaillierte Programme vorzuschlagen.

Hinsichtlich der übrigen Modalitäten können die Bestimmungen der früheren Verordnungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im wesentlichen übernommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden in Irland und Nordirland folgende Maßnahmen gefördert:

a) die Lieferung und der Einbau, die Verbesserung und die Kontrolle von innerbetrieblichen Milchaufbewahrungsanlagen und Melkmaschinen, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung des Gesamtkeimgehalts und der Anzahl somatischer Zellen;

b) die Errichtung gemeinsamer Milchsammelstellen, gegebenenfalls mit Kühleinrichtungen (in begründeten Ausnahmefällen können auch Beihilfen für einzelne Erzeugerbetriebe gewährt werden);

c) die individuelle Beratung der Milcherzeuger hinsichtlich der Gewinnung (Stallhygiene, Melken und Tiergesundheit) und Behandlung (Kühlung) der Milch;

d) die Beratung bei der Sammlung (Gemeinschaftsanlagen, Milchsammelstellen) und dem Transport der Rohmilch (technische Beschaffenheit, Ausstattung und Betrieb von Milchsammelwagen);

e) die Beratung der Erzeuger, vor allem in Fragen des Einsatzes von Antibiotika, der Mastitisbekämpfung, der erforderlichen Kontrolle der Melkmaschinen, des Eutervorbereitens und der Melktechniken;

f) die Verbesserung der Wasserqualität im Betrieb.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur dann finanzierungsfähig, wenn sie nach dem 17. Juni 1991 eingeleitet wurden; sie müssen vor dem 1. Februar 1993 durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine längere Frist festgelegt werden, damit die betreffenden Maßnahmen die grösstmögliche Wirkung entfalten können.

(3) Die in Absatz 2 festgelegte Durchführungsfrist schließt nicht aus, daß nachträglich eine Verlängerung der Frist vereinbart wird, wenn der Vertragspartner vor Fristablauf bei der zuständigen Stelle einen entsprechenden Antrag stellt und nachweist, daß es ihm aufgrund aussergewöhnlicher, ihm nicht zurechenbarer Umstände, nicht möglich ist, den ursprünglich vorgesehenen Termin einzuhalten. Diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 2

(1) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 werden von Organisationen oder Erzeugergemeinschaften vorgeschlagen und durchgeführt, die

a) die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen,

b) einen erfolgreichen Abschluß der Maßnahmen gewährleisten.

(2) Die Gemeinschaftsfinanzierung beschränkt sich auf 50 v. H. Hoechstens 10 v. H. der für Irland bzw. Nordirland verfügbaren Gesamtsumme dürfen für Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, d) oder e) aufgewendet werden.

(3) Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aktionen entstehenden Verwaltungskosten bleiben unberücksichtigt.

Artikel 3

(1) Die Interessenten werden aufgefordert, der von dem Mitgliedstaat ihres Gesellschaftssitzes bezeichneten zuständigen Stelle - nachstehend "zuständige Stelle" genannt - detaillierte Vorschläge hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu übermitteln.

Die Vorschläge müssen bei der zuständigen Stelle vor dem 1. November 1991 eingehen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird der Vorschlag als null und nichtig angesehen.

(2) Für die Einreichung der Vorschläge gelten ferner die im Anhang aufgeführten Bestimmungen.

Artikel 4

(1) Der vollständige Vorschlag enthält:

a) Name und Anschrift des Interessenten;

b) alle Einzelheiten über die vorgeschlagenen Aktionen mit Angabe der Fristen für die Durchführung, der erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls Dritter, die bei der Ausführung eingeschaltet werden sollen;

c) das Kostenangebot für diese Aktionen ohne Steuern, ausgedrückt in Ecu; dabei ist eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Posten vorzunehmen und ein entsprechender Finanzierungsplan beizufügen;

d) die gewünschten Zahlungsmodalitäten für den Gemeinschaftsbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) oder b);

e) den letztverfügbaren Geschäftsbericht, sofern er der zuständigen Stelle nicht bereits vorliegt.

(2) Ein Vorschlag ist nur gültig, wenn

a) er von einem Interessenten vorgelegt wird, der die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfuellt;

b) ihm eine Erklärung beigefügt wird, worin sich der Interessent verpflichtet, die Vorschriften dieser Verordnung sowie die von der Kommission festgelegten Verwaltungskriterien einzuhalten.

Artikel 5

(1) Vor dem 1. Dezember 1991

a) überprüft die zuständige Stelle die eingegangenen Vorschläge und gegebenenfalls die ergänzenden Belege in formeller und materieller Hinsicht. Sie vergewissert sich, daß die Vorschläge den Bestimmungen des Artikels 4 entsprechen, und ersucht die Interessenten erforderlichenfalls um ergänzende Angaben;

b) erstellt die zuständige Stelle ein Verzeichnis aller eingegangenen Vorschläge und übermittelt dieses der Kommission nebst einer Kopie jedes Vorschlags mit einer Begründung, in der insbesondere anzugeben ist, ob der Vorschlag den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht oder nicht.

(2) Nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise und nach Prüfung der Vorschläge durch den Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (3) erstellt die Kommission vor dem 1. Januar 1992 das Verzeichnis der für eine Finanzierung in Betracht gezogenen Vorschläge.

(3) Die zuständigen Stellen schließen vor dem 1. Februar 1992 mit den Interessenten die Verträge über die in Betracht gezogenen Aktionen in mindestens zwei von dem Interessenten und der zuständigen Stelle unterzeichneten Exemplaren. Die zuständigen Stellen verwenden dabei Standardverträge, die ihnen die Kommission zur Verfügung stellt.

(4) Jeder Interessent wird schnellstmöglich von der zuständigen Stelle über das Ergebnis der Prüfung seiner Vorschläge unterrichtet.

Artikel 6

(1) Der Vertrag gemäß Artikel 5 Absatz 3

a) beschreibt die Einzelheiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder bezieht sich darauf,

b) ergänzt diese Einzelheiten gegebenenfalls durch zusätzliche Bedingungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 ergeben.

(2) Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission unverzueglich eine Kopie des Vertrages.

(3) Die zuständige Stelle überwacht die Einhaltung der Vertragsbestimmungen insbesondere mittels folgender Kontrollen:

- verwaltungstechnische und buchhalterische Kontrollen zur Überprüfung der entstandenen Kosten und der Einhaltung der Vorschriften über die Kofinanzierung;

- technische und/oder wissenschaftliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der vertraglichen Einzelheiten;

- falls erforderlich, andere Kontrollen vor Ort.

Während der Vertragsdauer sollte jeder Vertragspartner mindestens zweimal besucht werden.

Artikel 7

(1) Die zuständige Stelle zahlt dem Interessenten entsprechend der in seinem Vorschlag vermerkten Wahl

a) entweder innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 60 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung

b) oder in Abständen von vier Monaten vier Vorschüsse von jeweils 20 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung, wobei der erste Vorschuß innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses zu zahlen ist.

Im Laufe der Ausführung eines Vertrages kann die zuständige Stelle jedoch

- die Zahlung eines Vorschusses ganz oder teilweise aufschieben, wenn sie, namentlich anläßlich der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 3, Anomalien bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen oder einen erheblichen Zeitabstand zwischen dem für die Zahlung des Vorschusses vorgesehenen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem der Interessent tatsächlich die vorgesehenen Ausgaben tätigen wird, feststellt;

- in Ausnahmefällen die vollständige oder teilweise Zahlung eines Vorschusses auf begründeten Antrag des Interessenten vorziehen, wenn der Interessent einen erheblichen Teil der Ausgaben zu einem Zeitpunkt tätigen muß, der weit vor dem für die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags zu diesen Ausgaben vorgesehenen Zeitpunkt liegt.

(2) Die Zahlung jedes Vorschusses ist von einer Sicherheitsleistung bei der zuständigen Stelle in Höhe des Vorschusses zuzueglich 15 v. H. abhängig.

(3) Die Freigabe der Sicherheiten und die Zahlung des Restbetrags durch die zuständige Stelle sind abhängig von

a) der Feststellung durch die zuständige Stelle, daß der Interessent seine im Vertrag festgelegten Verpflichtungen erfuellt hat;

b) der Übermittlung des Berichtes im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 an die zuständige Stelle sowie einer Überprüfung der Angaben dieses Berichtes durch die zuständige Stelle.

Jedoch kann der Restbetrag auf begründeten Antrag des Interessenten nach Durchführung der Maßnahme und nach Übermittlung des in Artikel 8 genannten Berichtes gezahlt werden, vorausgesetzt, daß entsprechende Sicherheiten zur Deckung des Gesamtbetrags des Gemeinschaftsbeitrags zuzueglich 15 v. H. geleistet wurden;

c) der Feststellung durch die zuständige Stelle, daß der Interessent oder ein im Vertrag namentlich genannter Dritter seinen eigenen Beitrag zu dem vorgesehenen Zweck geleistet hat.

(4) Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfuellt werden, verfallen die Sicherheiten. In diesem Fall wird der betreffende Betrag von den Ausgaben der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und namentlich von den Ausgaben für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 abgezogen.

Artikel 8

(1) Alle Interessenten, die mit einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen beauftragt sind, übermitteln der zuständigen Stelle binnen vier Monaten nach Ablauf des in dem Vertrag für die Durchführung der Aktionen festgesetzten Termins einen ausführlichen Bericht über die Verwendung der gewährten Gemeinschaftsmittel und über die voraussichtlichen Ergebnisse der betreffenden Maßnahme. Wird der Bericht nach Ablauf der vorgesehenen Frist von vier Monaten vorgelegt, so wird für jeden angefangenen Monat der Verspätung 10 v. H. der Gemeinschaftsbeteiligung einbehalten.

(2) Nach Abschluß eines jeden Vertrages übermittelt die zuständige Stelle der Kommission eine Abschlußbescheinigung sowie ein Exemplar des Abschlußberichts.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 23. (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

ANHANG

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2944/91 der Kommission vom 4. Oktober 1991 mit Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität in Irland und Nordirland werden die Interessenten davon unterrichtet, daß die Vorschläge innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums in einem Original und fünf Durchschriften per Einschreibebrief oder Boten gegen Empfangsbestätigung an die untenstehenden zuständigen Stellen zu richten sind:

Mitgliedstaat Zuständige Stelle Irland Department of Agriculture and Food

Milk Policy Division

Floor 1 East

Agriculture House

Kildare Street

Dublin 2

Ireland Vereinigtes Königreich Intervention Board

External Trade Division

Lancaster House

Newcastle-upon-Tyne

NE4 7YE

Great Britain

ANHANG

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2944/91 der Kommission vom 4. Oktober 1991 mit Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität in Irland und Nordirland werden die Interessenten davon unterrichtet, daß die Vorschläge innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums in einem Original und fünf Durchschriften per Einschreibebrief oder Boten gegen Empfangsbestätigung an die untenstehenden zuständigen Stellen zu richten sind:

Mitgliedstaat Zuständige Stelle Irland Department of Agriculture and Food

Milk Policy Division

Floor 1 East

Agriculture House

Kildare Street

Dublin 2

Ireland Vereinigtes Königreich Intervention Board

External Trade Division

Lancaster House

Newcastle-upon-Tyne

NE4 7YE

Great Britain

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