EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R1157

Verordnung (EWG) Nr. 1157/91 der Kommission vom 3. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88

ABl. L 112 vom 4.5.1991, p. 57–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1157/oj

31991R1157

Verordnung (EWG) Nr. 1157/91 der Kommission vom 3. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88

Amtsblatt Nr. L 112 vom 04/05/1991 S. 0057 - 0064
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0110
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0110


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1157/91 DER KOMMISSION vom 3. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3641/90 (2), insbesondere auf die Artikel 6 Absatz 7,

Artikel 7a Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1048/89 (4), sieht den Verkauf von preisermässigter Butter sowie die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln vor. Gemäß Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 kann bis zum Ende des achten Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Regelung der zusätzlichen Abgabe die Interventionsregelung für Butter geändert werden. In diesem Fall kann die Kommission die zur Steigerung des Absatzes von Milcherzeugnissen, also auch Rahm, geeigneten Maßnahmen ergreifen. Angesichts der derzeitigen Milchmarktsituation, die durch anhaltende Milchfettüberschüsse gekennzeichnet ist, erscheint es gerechtfertigt, die Verwendung dieser Fettart noch stärker zu fördern.

Rahm erweist sich als zur Herstellung von Speiseeis und den zur Speiseeisherstellung dienenden Zubereitungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 geeignet. Ausserdem könnten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften für den Speiseeissektor in einigen Mitgliedstaaten dazu führen, daß bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse geringere Milchfettmengen in Form von Butter oder Butterfett verarbeitet werden. Deshalb ist es sinnvoll, Rahm in die Grunderzeugnisse einzubeziehen, für die eine Beihilfe zur Herstellung der Enderzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 gewährt wird. Aufgrund der besonderen Eigenschaften dieses Erzeugnisses sind gewisse nur auf dieses Erzeugnis anwendbare Bestimmungen vorzusehen.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 sind die Enderzeugnisse, zu denen die Butter oder das Butterfett zu verarbeiten ist, in die Formeln A, B, C und D eingeteilt. Da sich gezeigt hat, daß die Beihilfe für die Formeln A, C und D stets in gleicher Höhe festgesetzt wurde, erscheint es angezeigt, die genannten drei Formeln zusammenzufassen.

Um die Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags und des Mindestverkaufspreises bei den Einzelausschreibungen zu vereinfachen, empfiehlt es sich, die Bieter zur Angebotseinreichung in Ecu/100 kg zu verpflichten und ausserdem eine mathematische Beziehung zwischen den Beihilfen bzw. Preisen für die verschiedenen Kategorien von Butter, Butterfett und Rahm vorzusehen.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß sowohl bei Mengen nicht gekennzeichneter Butter oder nicht gekennzeichneten Butterfetts, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Herstellung von Enderzeugnissen verwendet werden müssen, als auch bei den Mengen, die bei der Erstellung von Herstellungsprogrammen anzugeben sind, und schließlich noch beim Umpacken von Butterfett weniger strenge Anforderungen gestellt werden können, ohne daß dies sich nachteilig auf die Kontrollen auswirken würde.

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 sorgt die zuständige Stelle für die Kontrolle der Herstellung von Butterfett mit oder ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln. Es hat sich gezeigt, daß die Einführung einer Selbstkontrolle in einigen zugelassenen Betrieben unter bestimmten Bedingungen die Verwaltungskosten erheblich senken könnte, ohne die Zielsetzung der Verordnung zu vereiteln. Damit die Kontrollvorschriften insgesamt tatsächlich zu einer effizienten Kontrolle führen, müssen sie in einigen Punkten ergänzt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln".

2. In Artikel 1

a) erhält der erste Absatz folgende Fassung:

"(1) Unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen wird Butter verkauft, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 angekauft und vor einem festzulegenden Stichtag eingelagert worden ist, sowie eine Beihilfe für die Verwendung von Butter, Butterfett und Rahm gemäß dem zweiten Absatz gewährt."

b) wird dem zweiten Absatz folgender Buchstabe c) angefügt:

"c) Rahm der KN-Codes ex 0401 30 39 und ex 0401 30 99 mit einem Milchfettgehalt von mindestens 35 Gewichtshundertteilen und höchstens 49 Gewichtshundertteilen, dem gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Kennzeichnungsmittel zugesetzt werden und der unmittelbar für die Enderzeugnisse gemäß Artikel 4 Ziffer 2 verwendet wird."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Der Bieter kann an der Ausschreibung nur teilnehmen, wenn er sich schriftlich verpflichtet, die Butter, das Butterfett oder den Rahm gemäß Artikel 1, gegebenenfalls unbeschadet der in Artikel 9 genannten Zwischenerzeugnisse, unter den nachstehend genannten Voraussetzungen ausschließlich zu den in Artikel 4 genannten Enderzeugnissen und im Falle von Rahm zu den Enderzeugnissen gemäß Artikel 4 Ziffer 2 zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen:

a) entweder unter Zusatz der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel,

- nach Verarbeitung der zugeschlagenen Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5

oder

- in unverändertem Zustand,

b) oder unter Abgabe der schriftlichen Verpflichtung, in dem Betrieb, in dem die Beimischung zu den Zwischenerzeugnissen und/oder die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen erfolgt, monatlich mindestens 5 Tonnen Butteräquivalent bzw. jährlich mindestens 45 Tonnen Butteräquivalent oder dieselbe Menge in Form von Zwischenerzeugnissen zu verwenden,

- nach Verarbeitung der zugeschlagenen Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5

oder

- in unverändertem Zustand."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Unter Ziffer 1 Buchstabe a) wird der KN-Code "1905 90 50" durch die KN-Codes "1905 90 45, 1905 90 55" ersetzt;

b) unter Ziffer 2 Buchstabe a) wird die Ziffer "5" durch "4,5" ersetzt;

c) unter Ziffer 2 Buchstabe b) wird der KN-Code "1806 20 90" durch die KN-Codes "1806 20 80, 1806 20 95" ersetzt;

d) unter Ziffer 3 Buchstabe a) wird der Text unter iii) gestrichen;

e) unter Ziffer 3 Buchstabe b) erhält der Text unter i) folgende Fassung:

"i) roher Teig in in Umschließungen zusammengefassten Einheiten";

f) unter Ziffer 4 zweiter Gedankenstrich wird der KN-Code "2103 90" durch den KN-Code "ex 2103 90 90" ersetzt.

5. Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:

"Im Falle von Rahm werden die in Anhang IIa genannten Erzeugnisse nach den Vorschriften des ersten Unterabsatzes zugesetzt."

6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Werden die Herstellung von Butterfett, mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel, bzw. der Zusatz dieser Kennzeichnungsmittel zu der Butter oder dem Rahm und die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen bzw. zu den Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 9 an verschiedenen Orten durchgeführt, so wird das Butterfett, die Butter oder der Rahm unbeschadet einer Unterverpackung in geschlossene Behältnisse mit einem Mindestnettogewicht von 10 kg für Butterfett oder Butter und von 25 kg für Rahm verpackt."

b) Im zweiten Unterabsatz erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Die Verpackungen und gegebenenfalls die Unterverpackungen tragen in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben die Angabe der Verordnung und des Verwendungszwecks (Formel A, C, D oder Formel B) sowie:".

c) Im zweiten Unterabsatz unter Buchstabe a) erhält der letzte Satz folgende Fassung:

"Das Butterfett kann auch in Tankwagen oder in Containern befördert werden. In diesem Fall gilt:

- Die obengenannten Angaben sind in mindestens fünf Zentimeter hohen Buchstaben auf dem Tankwagen oder dem Container anzubringen;

- Das Butterfett kann vor seiner Beimischung zu den Enderzeugnissen unter den Bedingungen gemäß dem ersten und zweiten Unterabsatz in einem hierzu zugelassenen Betrieb gemäß Artikel 10 in feste Umschließungen umgepackt werden."

d) Dem zweiten Unterabsatz werden folgende Buchstaben c) und d) angefügt:

"c) bei Rahm eine oder mehrere der folgenden Angaben:

- Nata marcada destinada exclusivamente a la incorporación en uno de los productos contemplados en el artículo 4 fórmula B del Reglamento (CEE) no 570/88

- Flöde tilsat röbestof udelukkende bestemt til forarbejdning til et af de produkter, som er nävnt i artikel 4, formel B, i forordning (EÖF) nr. 570/88

- Gekennzeichneter Rahm, ausschließlich zur Verarbeitung zu einem der in Artikel 4 Formel B der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 genannten Enderzeugnisse bestimmt

- ÊñÝìá ãÜëáêôïò ðïõ ðñïïñssäaaôáé áðïêëaaéóôéêÜ ãéá ôçí aaíóùìÜôùóç óôá ôaaëéêÜ ðñïúüíôá üðùò áíáöÝñïíôáé óôï Üñèñï 4 ôýðïò  ôïõ êáíïíéóìïý (AAÏÊ) áñéè. 570/88

- Cream to which tracers have been added for incorporation exclusively into one of the products listed in Article 4 formula B of Regulation (EEC) No 570/88

- Crème tracée destinée exclusivement à l'incorporation dans les produits finaux visés à l'article 4 formule B du règlement (CEE) no 570/88

- Crema contenente rivelatori destinata esclusivamente all'incorporazione in uno dei prodotti di cui all'articolo 4 formula B del regolamento (CEE) n. 570/88

- Room, waarin verklikstoffen zijn bijgemengd, uitsluitend bestemd voor verwerking tot een van de in artikel 4, formule B, van Verordening (EEG) nr. 570/88 bedölde produkten

- Nata marcada destinada exclusivamente à incorporaçao num dos produtos finais referidos no artigo 4o, fórmula B, do Regulamento (CEE) no 570/88.

Wird der Rahm in Tankwagen oder in Containern befördert, so sind die obengenannten Angaben in mindestens 5 cm hohen Buchstaben auf dem Tankwagen oder dem Container anzubringen.

d) Handelt es sich um Butterfett oder Butter mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln, so werden die Angaben }Butterfett' unter Buchstabe a) bzw. }Butter' unter Buchstabe b) durch die Angabe }mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln' ergänzt."

7. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"d) Für die Beförderung des Zwischenerzeugnisses gilt Artikel 8, wobei auf der Verpackung zusätzlich zur Angabe des Verwendungszwecks (Formel A, C, D oder Formel B) und gegebenenfalls der Angabe }mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln' eine oder mehrere der folgenden Aufschriften angebracht werden:".

8. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Herstellung des Butterfetts gemäß Artikel 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b), die Verarbeitung der Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5, der Zusatz der Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 6, die Beimischung der Butter und des Butterfetts gemäß

Artikel 7. Das Umpacken des Butterfetts gemäß Artikel 8 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) sowie die Verarbeitung zu Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 9 erfolgen in einem zugelassenen Betrieb."

b) Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) über geeignete technische Einrichtungen verfügt, deren monatliche Verarbeitungs- bzw. Beimischungskapazität mindestens 5 Tonnen Butter oder eine äquivalente Menge an Butterfett, Rahm oder gegebenenfalls Zwischenerzeugnissen beträgt,"

c) Absatz 2 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) sich verpflichtet, der für die in Artikel 23 genannten Kontrolle zuständigen Stelle sein Herstellungsprogramm für jedes gemäß den Vorschriften des Artikels 16 eingereichte Angebot nach den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu übermitteln."

d) Absatz 4 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- der Zusatz der Kennzeichnungsmittel zu der Butter oder dem Rahm,".

9. Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) in einer Weide Buch führen, daß sich für jede Lieferung, Name und Anschrift des Käufers sowie die entsprechenden Mengen mit ihrem jeweiligen Verwendungszweck (Formel A, C, D oder Formel B) nachweisen lassen."

b) Buchstabe c) dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die Verarbeitung zu den Enderzeugnissen, bei denen der Verwendungszweck (Formel A, C, D oder Formel B) anzugeben ist, unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 11 vorzunehmen,".

10. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Besitz sich die Butter befindet, oder für die Gewährung der Beihilfe bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Zusatz der Kennzeichnungsmittel bzw. die Herstellung des Butterfetts, die Verarbeitung der Butter zu den Enderzeugnissen oder die Verarbeitung der Butter zu den Zwischenerzeugnissen stattfindet."

b) In Absatz 2

- erhält Buchstabe c) folgende Fassung:

"c) den Verwendungszweck der Butter (Formel A, C, D oder Formel B) und die Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen von Artikel 3;";

- erhält Buchstabe d) folgende Fassung:

"d) den je 100 kg Butter mit dem gewünschten Milchfettgehalt gebotenen Preis, ohne Abgaben, ab Kühlhaus, ausgedrückt in Ecu;".

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für die Gewährung der Beihilfe enthält das Angebot folgende Angaben:

a) den Namen und die Anschrift des Bieters;

b) die Menge Rahm, Butter oder Butterfett, für die die Beihilfe beantragt wird, wobei der Milchfettgehalt der Butter anzugeben ist;

c) den Verwendungszweck (Formel A, C, D oder Formel B) und die Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen von Artikel 3;

d) den je 100 kg Rahm, Butter oder Butterfett vorgeschlagenen Beihilfebetrag, ohne Berücksichtigung der etwaigen Kennzeichnungsmittel, ausgedrückt in Ecu."

e) Absatz 4 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:

"a) es sich nur auf ein einziges Erzeugnis (zugeschlagene Butter oder Rahm oder Butter oder Butterfett) und - im Falle von Butter - des gleichen Milchfettgehalts (82 Gewichtshundertteile oder mehr, oder weniger als 82 Gewichtshundertteile), für den gleichen Verwendungszweck (Formel A, C, D oder Formel B) und die gleiche Verarbeitungsweise bezieht;

b) es eine Menge von mindestens 5 Tonnen Butter, 12 Tonnen Rahm oder 4 Tonnen Butterfett betrifft. Ist jedoch die in einem Kühlhaus zur Verfügung stehende Menge geringer, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für das Angebot dar;".

11. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Aufgrund der vor jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Dieser Preis bzw. dieser Betrag kann

- je nach dem Verwendungszwecke (Formel A, C, D oder Formel B),

- je nach dem Milchfettgehalt der Butter und

- je nach der Verarbeitungsweise gemäß Artikel 3

unterschiedlich sein.

Die Kommission kann jedoch auch nach dem vorgenannten Verfahren einen Mindestverkaufspreis und/oder eine Hoechstbeihilfe als Berechnungsbasis für Butter festsetzen. Dabei werden die abgeleiteten Preis- bzw. Beihilfeniveaus je nach Verwendungszweck, je nach Milchfettgehalt der Butter und des Rahms und je nach Verarbeitungsweise wie im Anhang VII aufgeführt berechnet.

Nach dem gleichen Verfahren kann beschlossen werden, daß die Ausschreibung nicht durchgeführt wird."

b) Die Einleitungssätze von Absatz 2 erhalten folgende Fassung:

"(2) Gleichzeitig mit dem bzw. den Mindestverkaufspreisen und dem bzw. den Beihilfehöchstbeträgen wird nach dem gleichen Verfahren die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) je 100 kg entweder nach Maßgabe des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Butter und den festgesetzten Mindestpreisen oder nach Maßgabe der Beihilfebeträge festgesetzt. Im Falle der Festsetzung eines Mindestverkaufspreises bzw. einer Hoechstbeihilfe als Berechnungsbasis wird die Verarbeitungssicherheit wie in Anhang VII angegeben berechnet. Die Verarbeitungssicherheit ist dazu bestimmt, die Einhaltung der Hauptpflichten betreffend".

c) Absatz 3 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"(3) Die zur Freigabe der in Absatz 2 genannten Verarbeitungssicherheiten erforderlichen Nachweise müssen der zuständigen Stelle innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 vorgelegt werden."

12. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

"e) die gewählte Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf Artikel 3 und den Verwendungszweck (Formel A, C, D oder Formel B)."

b) Absatz 3 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"(3) Die Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die in gut sichtbaren und deutlich lesbaren Buchstaben die Angabe der Verordnung und ausserdem die Angabe des Verwendungszwecks (Formel A, C, D oder Formel B) sowie der Verarbeitungsweise der Butter unter Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen von Artikel 3 tragen."

13. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2

- erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) den Betrag der für die betreffende Menge Butter, Butterfett oder Rahm gewährten Beihilfe und das mit einer laufenden Nummer gekennzeichnete Angebot, auf das sie sich bezieht,";

- erhält Buchstabe d) folgende Fassung:

"d) die gewählte Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf Artikel 3 und den Verwendungszweck (Formel A, C, D oder Formel B). Artikel 21 Absatz 4 findet im Rahmen dieses Kapitels entsprechende Anwendung."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Buchstabe c) angefügt:

"c) bei Rahm:

- daß er den Anforderungen von Artikel 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe c) entsprochen hat

und

- daß die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 geleistet worden ist."

14. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"1. Während der Herstellung des Butterfetts mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel oder beim Zusatz der Kennzeichnungsmittel zu dem Rahm oder der Butter oder während der in Artikel 8 zweiter Absatz Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Umverpackung sorgt die zuständige Stelle nach Maßgabe des Herstellungsprogramms des Betriebs gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d) für Kontrollen vor Ort, so daß jedes Angebot gemäß Artikel 16 mindestens einer Kontrolle unterzogen wird. Allerdings können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission für bestimmte zugelassene Betriebe für die Qualitätskontrolle ein System der Selbstkontrolle unter ihrer Überwachung einführen."

b) In Ziffer 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"3. Die Kontrolle der Verwendung des Butterfetts, des Rahms, der Butter oder des Zwischenerzeugnisses bei den Enderzeugnissen muß mindestens folgendes vorsehen:";

c) In Ziffer 5 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

"Die vorliegende Ziffer findet nur Anwendung, wenn sich der letzte Verwender schriftlich verpflichtet, im Laufe eines Jahres höchstens 6 Tonnen Butter, 5 Tonnen Butterfett, 14 Tonnen Rahm oder dieselbe Menge in Form von Zwischenerzeugnissen zu kaufen. Sie gilt nicht mehr für einen letzten Verwender, der seine Verpflichtungen nicht eingehalten hat."

d) Folgende Ziffern 6 und 7 werden angefügt:

"6. Über die nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Kontrollen ist ein Kontrollbericht mit folgenden Angaben abzufassen:

- Datum der Kontrolle,

- ihre Dauer,

- die vorgenommenen Überprüfungen.

7. Nachdem die Regelung dieser Verordnung ein Jahr lang angewandt wurde, verfasst jeder Mitgliedstaat einen Bericht über die Durchführung der Vorschriften über die Verarbeitung von Rahm gemäß Artikel 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe c), den er der Kommission übermittelt."

15. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24

Die in Artikel 1 zweiter Unterabsatz genannten Erzeugnisse werden auch der Kontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission (*) ab Beginn der Vorgänge gemäß Artikel 6 bis zur Verarbeitung zu den Enderzeugnissen unterworfen. Die in Feld 44 des Einheitspapiers, in die bestgeeigneten Felder des den Gemeinschaftscharakter nachweisenden Papiers oder in die Felder 104, 106 und 107 des Kontrollexemplars T 5 einzutragenden besonderen Vermerke sind in Teil II des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 unter Ziffer 25, gegebenenfalls Buchstabe A Buchstaben c), d), e) oder f), aufgeführt.

(*) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1."

16. Die Anhänge IIa und VII werden hinzugefügt.

Artikel 2

Ziffer 25 des Teils II des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 erhält folgende Fassung:

- Die Überschrift der Ziffer 25 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

25. Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln:".

- Der Ziffer 25 Buchstabe A wird folgender Buchstabe f) angefügt:

"f) Bei der Versendung von gekennzeichnetem Rahm zur Beimischung zu Enderzeugnissen:

- Feld 104 Kontrollexemplars T 5:

Gekennzeichneter Rahm, zur Beimischung zu Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 bestimmt;

- Feld 106 des Kontrollexemplars T 5:

1. Letzter Tag für die Beimischung zu Enderzeugnissen;

2. Angabe des Verwendungszwecks (Formel B)."

- Die Worte "Formel A/C oder Formel B oder Formel D" werden durch die Worte "Formel A, C, D oder Formel B" ersetzt, und zwar an folgenden Stellen:

- A:

Buchstabe a) Ziffer 3,

Buchstabe b) Ziffer 3,

Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich Ziffer 2,

Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich Ziffer 2,

Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich Ziffer 2;

- B:

Buchstabe a) Ziffer 3,

Buchstabe b) I Ziffer 3 und II zweiter Gedankenstrich Ziffer 2,

Buchstabe c) I Ziffer 3 und II zweiter Gedankenstrich Ziffer 2,

Buchstabe d) I Ziffer 3 und II zweiter Gedankenstrich Ziffer 2.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab der ersten Ausschreibung nach ihrem Inkrafttreten. Um den Bestimmungen von Artikel 1 Ziffer 6 Buchstaben b) und d) neuer Buchstabe "d", Ziffer 7 und Ziffer 12 Buchstabe b) Rechnung zu tragen, können jedoch bis zum 30. September 1991 die alten Verpackungen aufgebraucht werden, falls sie die neue Formel "(Formel A, C, D oder Formel B)" bzw. die neue Angabe "mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln" tragen, die mit Hilfe eines Stempels oder eines aufgeklebten Etiketts anzubringen ist. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 5. (3) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31. (4) ABl. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 24.

ANHANG

"ANHANG IIa

Beizumischende Erzeugnisse je Tonne Rahm

(Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz)

1. Dem in Artikel 1 ff. genannten Rahm werden unter Ausschluß jedes anderen Stoffes, einschließlich der nicht aus der Milch stammenden Fette, folgende Erzeugnisse zugesetzt:

a) entweder 4-Hydroxy-3-Methoxybenzaldehyd, aus Vanille oder synthetischem Vanillin gewonnen, in einem Beimischungsanteil von mindestens 250 ppm

oder Beta-Apo-8-Karotinsäureäthylester, in einer in Milchfett löslichen Form, in einem Beimischungsanteil von mindestens 20 ppm

und

b) entweder in einem Beimischungsanteil von mindestens 1 %

- n-Heptansäuretriglycerid (C7)

oder

- n-Undecansäuretriglycerid (C11),

mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, mit einer Verseifungszahl

- von 385 bis 395 für n-Heptansäuretriglycerid

bzw.

- von 275 bis 285 für n-Undecansäuretriglycerid

und, bezogen auf den veresterten Säureanteil, mit einem Mindestgehalt von 95 %

- an n-Heptansäure

oder

- an n-Undcansäure

oder in einem Beimischungsanteil von mindestens 600 ppm eine Zusammensetzung mit einem Mindestgehalt von 90 % Sitosterin und hierbei 80 % Beta-Sitosterin (. . .) sowie mit einem Hoechstgehalt von 9 % Campesterin (. . .) und 1 % anderer Sterine in Spuren, darunter Stigmasterin (. . .).

2. Bei dem betreffenden Rahm wird eine homogene und stabile Dispersion der in Ziffer 1 aufgeführten Erzeugnisse, die zunächst miteinander zu vermischen sind, dadurch gewährleistet, daß eine Vormischung hergestellt und eine mechanische Behandlung, Erhitzung, Kühlung usw. angewandt wird.

3. Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 kann Rahm, der ausschließlich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zur Herstellung von Speiseeis verwendet wird, das ausschließlich zur Vermarktung in diesem Mitgliedstaat bestimmt ist, dadurch gekennzeichnet werden, daß in einem Beimischungsanteil von 2 % eine Mischung aus einem Teil freier n-Tridecansäure (C13), zwei Teilen Milchfett, 2,5 Teilen Natriumcaseinat und 94,5 Teilen aus der Milch stammender Mineralsalze direkt zugesetzt wird.

4. Die unter den Ziffern 1 und 3 aufgeführten Konzentrationen in % oder ppm sind auf den ausschließlich aus Milchfett bestehenden Rahmanteil bezogen.

5. Um die Homogenität der Zusammensetzung, insbesondere hinsichtlich der Erzeugnisse gemäß den Ziffern 1 und 3, zu kontrollieren, werden bei jeder in einem Behälter gelagerten Partie Rahm repräsentative Proben aus der Oberschicht und der Unterschicht entnommen. Die bei der Analyse festgestellte relative Abweichung darf 5 % der zugesetzten Mindestgehalte gemäß den Ziffern 1 und 3 nicht überschreiten.

ANHANG VII

(Artikel 18)

A. MARKTBUTTER

Hoechstmöglicher Beihilfegrundbetrag bei einer Einzelausschreibung für Butter in unverändertem Zustand, mit 82 % Fettgehalt, ohne Kennzeichnungsmittel und für die Verwendung nach der Formel A, C, D sowie abgeleitete Beihilfeniveaus je nach Verwendungszweck (Formel A, C, D oder Formel B), Fettgehalt und Verarbeitungsweise gemäß Artikel 3

(in ECU/100 kg)

Butter in unverändertem Zustand Butterfett Rahm 82 % Fettgehalt 80 % Fettgehalt Verarbeitungsweise ohne Kenn- zeichnungsmittel Formel A, C, D X X × 0,9756 (X × 1,22) + P 1 Formel B X Y (X × 0,9756) Y [(X Y) × 1,22] + P 1 Verarbeitungsweise mit Kenn- zeichnungsmitteln Formel A, C, D Verarbeitungs- sicherheit X + V 110 % (X × 0,9756) + V 110 % (X × 1,22) + P 1 + V 110 % Formel B Verarbeitungs- sicherheit X + W Y 110 % (X × 0,9756) + W Y 110 % [(X Y) × 1,22] + P 1 + W 110 % (X Y) × Q + W 1 110 %

Y: Unterschied zwischen dem Beihilfeniveau für die Formel A, C, D und für die Formel B.

V: Kosten für die Kennzeichnung Formel A, C, D.

W: Kosten für die Kennzeichnung Formel B.

P 1: Ausgleich für die Herstellungskosten für Butterfett.

Q: Bestimmungsfaktor für den Unterschied zwischen der Beihilfe für Butter und der Beihilfe für Rahm.

W 1: Kosten für die Kennzeichnung von Rahm (Formel B).

B. INTERVENTIONSBUTTER

Mindesterforderlicher Grundverkaufspreis bei einer Einzelausschreibung für Butter in unverändertem Zustand, mit 82 % Fettgehalt, ohne Kennzeichnungsmittel und für die Verwendung nach der Formel A, C, D sowie abgeleitete Preisniveaus je nach Verwendungszweck (Formel A, C, D oder Formel B), Fettgehalt und Verarbeitungsweise gemäß Artikel 3

(in ECU/100 kg)

Butter in unverändertem Zustand Butterfett 82 % Fettgehalt 80 % Fettgehalt Verarbeitungsweise ohne Kenn- zeichnungsmittel Formel A, C, D Z Z × 0,9756 (Z P 2) Formel B Z + Y (Z × 0,9756) + Y Z + Y P 2 Verarbeitungsweise mit Kenn- zeichnungsmitteln Formel A, C, D Z V (Z × 0,9756) V Z P 2 V Formel B Z W + Y (Z × 0,9756) W + Y Z + Y P 2 W

Die Verarbeitungssicherheiten betragen 110 % des Unterschiedes zwischen dem Interventionspreis und dem jeweiligen Verkaufspreis der Butter.

Y: Unterschied zwischen dem Beihilfeniveau für die Formel A, C, D und für die Formel B.

V: Kennzeichnungskosten Formel A, C, D.

W: Kennzeichnungskosten Formel B.

P 2: Ausgleich für die Herstellungskosten für Butterfett." ANHANG

"ANHANG IIa

Beizumischende Erzeugnisse je Tonne Rahm

(Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz)

1. Dem in Artikel 1 ff. genannten Rahm werden unter Ausschluß jedes anderen Stoffes, einschließlich der nicht aus der Milch stammenden Fette, folgende Erzeugnisse zugesetzt:

a) entweder 4-Hydroxy-3-Methoxybenzaldehyd, aus Vanille oder synthetischem Vanillin gewonnen, in einem Beimischungsanteil von mindestens 250 ppm

oder Beta-Apo-8-Karotinsäureäthylester, in einer in Milchfett löslichen Form, in einem Beimischungsanteil von mindestens 20 ppm

und

b) entweder in einem Beimischungsanteil von mindestens 1 %

- n-Heptansäuretriglycerid (C7)

oder

- n-Undecansäuretriglycerid (C11),

mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, mit einer Verseifungszahl

- von 385 bis 395 für n-Heptansäuretriglycerid

bzw.

- von 275 bis 285 für n-Undecansäuretriglycerid

und, bezogen auf den veresterten Säureanteil, mit einem Mindestgehalt von 95 %

- an n-Heptansäure

oder

- an n-Undcansäure

oder in einem Beimischungsanteil von mindestens 600 ppm eine Zusammensetzung mit einem Mindestgehalt von 90 % Sitosterin und hierbei 80 % Beta-Sitosterin (. . .) sowie mit einem Hoechstgehalt von 9 % Campesterin (. . .) und 1 % anderer Sterine in Spuren, darunter Stigmasterin (. . .).

2. Bei dem betreffenden Rahm wird eine homogene und stabile Dispersion der in Ziffer 1 aufgeführten Erzeugnisse, die zunächst miteinander zu vermischen sind, dadurch gewährleistet, daß eine Vormischung hergestellt und eine mechanische Behandlung, Erhitzung, Kühlung usw. angewandt wird.

3. Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 kann Rahm, der ausschließlich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zur Herstellung von Speiseeis verwendet wird, das ausschließlich zur Vermarktung in diesem Mitgliedstaat bestimmt ist, dadurch gekennzeichnet werden, daß in einem Beimischungsanteil von 2 % eine Mischung aus einem Teil freier n-Tridecansäure (C13), zwei Teilen Milchfett, 2,5 Teilen Natriumcaseinat und 94,5 Teilen aus der Milch stammender Mineralsalze direkt zugesetzt wird.

4. Die unter den Ziffern 1 und 3 aufgeführten Konzentrationen in % oder ppm sind auf den ausschließlich aus Milchfett bestehenden Rahmanteil bezogen.

5. Um die Homogenität der Zusammensetzung, insbesondere hinsichtlich der Erzeugnisse gemäß den Ziffern 1 und 3, zu kontrollieren, werden bei jeder in einem Behälter gelagerten Partie Rahm repräsentative Proben aus der Oberschicht und der Unterschicht entnommen. Die bei der Analyse festgestellte relative Abweichung darf 5 % der zugesetzten Mindestgehalte gemäß den Ziffern 1 und 3 nicht überschreiten.

ANHANG VII

(Artikel 18)

A. MARKTBUTTER

Hoechstmöglicher Beihilfegrundbetrag bei einer Einzelausschreibung für Butter in unverändertem Zustand, mit 82 % Fettgehalt, ohne Kennzeichnungsmittel und für die Verwendung nach der Formel A, C, D sowie abgeleitete Beihilfeniveaus je nach Verwendungszweck (Formel A, C, D oder Formel B), Fettgehalt und Verarbeitungsweise gemäß Artikel 3

(in ECU/100 kg)

Butter in unverändertem Zustand Butterfett Rahm 82 % Fettgehalt 80 % Fettgehalt Verarbeitungsweise ohne Kenn- zeichnungsmittel Formel A, C, D X X × 0,9756 (X × 1,22) + P 1 Formel B X Y (X × 0,9756) Y [(X Y) × 1,22] + P 1 Verarbeitungsweise mit Kenn- zeichnungsmitteln Formel A, C, D Verarbeitungs- sicherheit X + V 110 % (X × 0,9756) + V 110 % (X × 1,22) + P 1 + V 110 % Formel B Verarbeitungs- sicherheit X + W Y 110 % (X × 0,9756) + W Y 110 % [(X Y) × 1,22] + P 1 + W 110 % (X Y) × Q + W 1 110 %

Y: Unterschied zwischen dem Beihilfeniveau für die Formel A, C, D und für die Formel B.

V: Kosten für die Kennzeichnung Formel A, C, D.

W: Kosten für die Kennzeichnung Formel B.

P 1: Ausgleich für die Herstellungskosten für Butterfett.

Q: Bestimmungsfaktor für den Unterschied zwischen der Beihilfe für Butter und der Beihilfe für Rahm.

W 1: Kosten für die Kennzeichnung von Rahm (Formel B).

B. INTERVENTIONSBUTTER

Mindesterforderlicher Grundverkaufspreis bei einer Einzelausschreibung für Butter in unverändertem Zustand, mit 82 % Fettgehalt, ohne Kennzeichnungsmittel und für die Verwendung nach der Formel A, C, D sowie abgeleitete Preisniveaus je nach Verwendungszweck (Formel A, C, D oder Formel B), Fettgehalt und Verarbeitungsweise gemäß Artikel 3

(in ECU/100 kg)

Butter in unverändertem Zustand Butterfett 82 % Fettgehalt 80 % Fettgehalt Verarbeitungsweise ohne Kenn- zeichnungsmittel Formel A, C, D Z Z × 0,9756 (Z P 2) Formel B Z + Y (Z × 0,9756) + Y Z + Y P 2 Verarbeitungsweise mit Kenn- zeichnungsmitteln Formel A, C, D Z V (Z × 0,9756) V Z P 2 V Formel B Z W + Y (Z × 0,9756) W + Y Z + Y P 2 W

Die Verarbeitungssicherheiten betragen 110 % des Unterschiedes zwischen dem Interventionspreis und dem jeweiligen Verkaufspreis der Butter.

Y: Unterschied zwischen dem Beihilfeniveau für die Formel A, C, D und für die Formel B.

V: Kennzeichnungskosten Formel A, C, D.

W: Kennzeichnungskosten Formel B.

P 2: Ausgleich für die Herstellungskosten für Butterfett."

Top