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Document 31989R3230

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3230/89 DES RATES vom 23. Oktober 1989 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugung mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

ABl. L 318 vom 31.10.1989, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3230/oj

31989R3230

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3230/89 DES RATES vom 23. Oktober 1989 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugung mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen -

Amtsblatt Nr. L 318 vom 31/10/1989 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3230/89 DES RATES vom 23 . Oktober 1989 über die Anwendung des Beschlusses Nr . 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugung mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden wurde am 22 . Juli 1972 ( 1 ) unterzeichnet und trat am 1 . Januar 1973 in Kraft .

Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr . 2/89 zur erneuten Änderung von Artikel 8 dieses Protokolls gefasst .

Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Der Beschluß Nr . 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden findet in der Gemeinschaft Anwendung .

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Luxemburg am 23 . Oktober 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

H . NALLET

( 1 ) ABl . Nr . L 300 vom 31 . 12 . 1972, S . 97 . BESCHLUSS Nr . 2/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEDEN vom 20 . September 1989 zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22 . Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden,

gestützt auf das Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Einige der am 3 . Oktober 1988 gültigen nationalen Kurse der Europäischen Rechnungseinheit waren niedriger als die Kurse am 1 . Oktober 1986 . Diese Tatsache würde infolge des in Artikel 8 Absatz 4 von Protokoll Nr . 3 festgelegten automatischen Wechsels des Stichtags in den jeweiligen Landeswährungen zu einer Verminderung der im Rahmen der Verfahrensvereinfachung festgelegten Hoechstbeträge führen . Um dies zu vermeiden, müssen die in Ecu ausgedrückten Hoechstbeträge angehoben werden -

BESCHLIESST :

Artikel 1 Artikel 8 des Protokolls Nr . 3 wird wie folgt geändert :

- In Absatz 1 Buchstabe c ) wird der Betrag "4 400 ECU" durch "4 800 ECU" ersetzt;

- in Absatz 2 wird der Betrag "310 ECU" durch

"340 ECU" und der Betrag "880 ECU" durch

"960 ECU" ersetzt .

Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1 . Mai 1989 in Kraft .

Geschehen zu Brüssel am 20 . September 1989 .

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

S . BRATTSTRÖM

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