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Document 31989R0986R(01)
CORRIGENDUM TO:#Commission Regulation (EEC) No 986/89 of 10 April 1989 on the accompanying documents for carriage of wine products and the relevant records to be kept
BERICHTIGUNG FÜR :
VERORDNUNG (EWG) Nr. 986/89 DER KOMMISSION vom 10. April 1989 ueber die Begleitpapiere fuer den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu fuehrenden Ein- und Ausgangsbuecher
BERICHTIGUNG FÜR :
VERORDNUNG (EWG) Nr. 986/89 DER KOMMISSION vom 10. April 1989 ueber die Begleitpapiere fuer den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu fuehrenden Ein- und Ausgangsbuecher
ABl. L 191 vom 24.7.1990, p. 47–47
(DA, FR, NL)
ABl. L 191 vom 24.7.1990, p. 47–48
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/986/corrigendum/1990-07-24/oj
BERICHTIGUNG FÜR : - VERORDNUNG (EWG) Nr. 986/89 DER KOMMISSION vom 10. April 1989 ueber die Begleitpapiere fuer den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu fuehrenden Ein- und Ausgangsbuecher
Amtsblatt Nr. L 191 vom 24/07/1990 S. 0047
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 18. April 1989, S. 1 und Nr. L 251 vom 29. August 1989, S. 5) Seite 3: In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Seite 4: In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) sechste Zeile >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Seite 5: 1. Artikel 6 Absatz 1: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. In Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz dritte Zeile: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. In Artikel 7 Absatz 5 dritte Zeile: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. In Artikel 7 Absatz 6 erster Unterabsatz dritte Zeile: werden die Worte "und eine Kontrolldurchschrift" gestrichen. Seite 6: In Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Seite 8: In Artikel 10 Absatz 5: 1. In der 5. Zeile: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. In der 15. Zeile: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Seite 9: In Artikel 12 zweiter Unterabsatz zweiter Satz: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Seite 12: Artikel 20 Absatz 1, der erste Unterabsatz ist wie folgt zu lesen: (1) Bis zur Harmonisierung der Steuervorschriften auf Gemeinschaftsebene im Zuge der Verwirklichung des Binnenmarktes können die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung ihrer einschlägigen Vorschriften - bei Beförderungen, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu berühren, - bei anderen als den unter dem ersten Gedankenstrich genannten Beförderungen für die auf ihrem Hoheitsgebiet zurückgelegte Wegstrecke auf dem Begleitdokument zusätzliche Angaben vorschreiben, ausgenommen in den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b) bis g) genannten Fällen. Diese zusätzlichen Angaben werden in Feld 23 eingetragen.