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Document 31989R0986R(01)

BERICHTIGUNG FÜR :
VERORDNUNG (EWG) Nr. 986/89 DER KOMMISSION vom 10. April 1989 ueber die Begleitpapiere fuer den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu fuehrenden Ein- und Ausgangsbuecher

ABl. L 191 vom 24.7.1990, p. 47–47 (DA, FR, NL)
ABl. L 191 vom 24.7.1990, p. 47–48 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/986/corrigendum/1990-07-24/oj

31989R0986R(01)

BERICHTIGUNG FÜR : - VERORDNUNG (EWG) Nr. 986/89 DER KOMMISSION vom 10. April 1989 ueber die Begleitpapiere fuer den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu fuehrenden Ein- und Ausgangsbuecher

Amtsblatt Nr. L 191 vom 24/07/1990 S. 0047


Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 18. April 1989, S. 1 und Nr. L 251 vom 29. August 1989, S. 5)

Seite 3:

In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d): >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 4:

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) sechste Zeile >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 5:

1. Artikel 6 Absatz 1: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz dritte Zeile: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. In Artikel 7 Absatz 5 dritte Zeile: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. In Artikel 7 Absatz 6 erster Unterabsatz dritte Zeile:

werden die Worte "und eine Kontrolldurchschrift" gestrichen.

Seite 6:

In Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 8:

In Artikel 10 Absatz 5:

1. In der 5. Zeile:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In der 15. Zeile: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 9:

In Artikel 12 zweiter Unterabsatz zweiter Satz: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Seite 12:

Artikel 20 Absatz 1, der erste Unterabsatz ist wie folgt zu lesen:

(1) Bis zur Harmonisierung der Steuervorschriften auf Gemeinschaftsebene im Zuge der Verwirklichung des Binnenmarktes können die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung ihrer einschlägigen Vorschriften

- bei Beförderungen, die auf ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu berühren,

- bei anderen als den unter dem ersten Gedankenstrich genannten Beförderungen für die auf ihrem Hoheitsgebiet zurückgelegte Wegstrecke auf dem Begleitdokument zusätzliche Angaben vorschreiben, ausgenommen in den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b) bis g) genannten Fällen.

Diese zusätzlichen Angaben werden in Feld 23 eingetragen.

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