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Document 31989R0394
Commission Regulation (EEC) No 394/89 of 16 February 1989 fixing the maximum tolerance for quantity losses as a result of the public storage of ethyl alcohol of vinous origin
VERORDNUNG (EWG) Nr. 394/89 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1989 zur Festsetzung der Toleranzgrenze für Mengenverluste bei der öffentlichen Lagerhaltung von Äthylalkohol aus Wein
VERORDNUNG (EWG) Nr. 394/89 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1989 zur Festsetzung der Toleranzgrenze für Mengenverluste bei der öffentlichen Lagerhaltung von Äthylalkohol aus Wein
ABl. L 45 vom 17.2.1989, p. 12–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1990; Aufgehoben durch 391R0147
VERORDNUNG (EWG) Nr. 394/89 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1989 zur Festsetzung der Toleranzgrenze für Mengenverluste bei der öffentlichen Lagerhaltung von Äthylalkohol aus Wein -
Amtsblatt Nr. L 045 vom 17/02/1989 S. 0012 - 0012
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 394/89 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1989 zur Festsetzung der Toleranzgrenze für Mengenverluste bei der öffentlichen Lagerhaltung von Äthylalkohol aus Wein DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 ist der Wert von Mengenverlusten zu Lasten der Interventionsstelle zu verbuchen. Diese Verluste betreffen sowohl die in dem jeweiligen Haushaltsjahr eingelagerten als auch die Mengen, die sich zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres auf Lager befinden. Bei der Berechnung der Toleranzgrenze ist von der normalen Lagerdauer des aus Wein gewonnenen Äthylalkohols auszugehen. Dieser Grenzwert sollte deshalb möglichst niedrig angesetzt werden und für die gesamte Gemeinschaft einheitlich sein. Der erforderliche Grenzwert lässt sich am besten als Prozentsatz der gelagerten Alkoholmenge ausdrücken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für aus Wein gewonnenen Äthylalkohol wird der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 genannte Toleranzwert auf 7,5 der am Ende des Haushaltsjahres gelagerten Menge festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Februar 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 251 vom 20. 9. 1985, S. 1.