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Document 31989R0394

VERORDNUNG (EWG) Nr. 394/89 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1989 zur Festsetzung der Toleranzgrenze für Mengenverluste bei der öffentlichen Lagerhaltung von Äthylalkohol aus Wein

ABl. L 45 vom 17.2.1989, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1990; Aufgehoben durch 391R0147

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/394/oj

31989R0394

VERORDNUNG (EWG) Nr. 394/89 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1989 zur Festsetzung der Toleranzgrenze für Mengenverluste bei der öffentlichen Lagerhaltung von Äthylalkohol aus Wein -

Amtsblatt Nr. L 045 vom 17/02/1989 S. 0012 - 0012


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 394/89 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 1989

zur Festsetzung der Toleranzgrenze für Mengenverluste bei der öffentlichen Lagerhaltung von Äthylalkohol aus Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 ist der Wert von Mengenverlusten zu Lasten der Interventionsstelle zu verbuchen. Diese Verluste betreffen sowohl die in dem jeweiligen Haushaltsjahr eingelagerten als auch die Mengen, die sich zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres auf Lager befinden.

Bei der Berechnung der Toleranzgrenze ist von der normalen Lagerdauer des aus Wein gewonnenen Äthylalkohols auszugehen. Dieser Grenzwert sollte deshalb möglichst niedrig angesetzt werden und für die gesamte Gemeinschaft einheitlich sein.

Der erforderliche Grenzwert lässt sich am besten als Prozentsatz der gelagerten Alkoholmenge ausdrücken.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für aus Wein gewonnenen Äthylalkohol wird der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 genannte Toleranzwert auf 7,5 der am Ende des Haushaltsjahres gelagerten Menge festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 251 vom 20. 9. 1985, S. 1.

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