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Document 31988Y0203(01)

Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

ABl. C 28 vom 3.2.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

31988Y0203(01)

Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Amtsblatt Nr. C 028 vom 03/02/1988 S. 0001 - 0002


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 21 . Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 88/C 28/01 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 118a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft setzt das Ziel, die bestehenden Bedingungen, insbesondere der Arbeitsumwelt, bei gleichzeitigem Fortschritt zu harmonisieren, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen .

Nach Artikel 118a erlässt der Rat zu diesem Zweck auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen mit qualifizierter Mehrheit durch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind .

Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmässigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein - und Mittelbetrieben entgegenstehen .

Artikel 118a ermöglicht auf Gemeinschaftsebene intensivere und umfassendere Maßnahmen bei der Verbesserung der Arbeitswelt zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer .

Die Entwicklung des Wachstums und die Steigerung der Produktivität sowohl der Unternehmen als auch der Wirtschaft der Gemeinschaft hängen unter anderem von der Qualität der Arbeitsumwelt, den Möglichkeiten der Arbeitnehmer, zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit Einfluß auf die Arbeitsumwelt zu nehmen, und der Motivierung der Arbeitnehmer ab .

Artikel 118a sieht insbesondere eine Verbesserung der Bedingungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz als wesentliche Komponente der sozialen Dimension des Binnenmarktes vor - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN :

Der Rat 1 . begrüsst die Mitteilung der Kommission über ihr Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

2.betrachtet diese Mitteilung als geeigneten Rahmen für den Beginn der Durchführung des Artikels 118a auf Gemeinschaftsebene;

3.teilt die Auffassung der Kommission, daß der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer auch Maßnahmen im Bereich der Ergonomie, die mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammenhängen, einschließen sollte;

4.betont die Notwendigkeit ,- den gleichen Nachdruck auf die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes zu legen,-die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen zur Erreichung dieser beiden Ziele zu koordinieren;

nimmt in diesem Zusammenhang die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, daß sie den sozialen Aspekten bei ihren Vorschlägen zur Vollendung des Binnenmarktes Rechnung tragen wird;

II 1 . Der Rat nimmt davon Kenntnis, welche Maßnahmen die Kommission in ihrer Mitteilung über ihr Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Aussicht genommen hat;

in diesem Zusammenhanga ) schlägt er der Kommission vor, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz konkrete Arbeitspläne aufzustellen, die vorzugsweise für ein Jahr gelten;

b)nimmt er Kenntnis von der Absicht der Kommission, ihm in Kürze folgendes vorzuschlagen :

i ) Mindestvorschriften auf Gemeinschaftsebene über - die Regelung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, einschließlich des Schutzes vor Gefahren, die durch das Tragen schwerer Lasten entstehen;

-den Schutz vor Gefahren aufgrund gefährlicher, einschließlich krebserregender Stoffe;

in diesem Zusammenhang wäre der Grundsatz der Substitution durch einen anerkanntermassen nicht oder weniger gefährlichen Stoff zugrunde zu legen;

-die Arbeitsstätten;

ii)weitere Maßnahmen :

-Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

-eine Studie über die Kontrollmaßnahmen und die Sanktionen in den Mitgliedstaaten;

c)nimmt er ferner davon Kenntnis, daß die Kommission beabsichtigt, vor 1992 eine Reihe von Maßnahmen vorzuschlagen, die in ihrem Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz enthalten sind .

2 . Der Rat ist der Auffassung, daß bei der Erstellung der Arbeitspläne insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden sollten :

- Grad der Gefahren von Arbeitsunfällen und/oder Berufskrankheiten,-Anzahl der gefährdeten Arbeitnehmer,-mögliche Vorbeugungsmaßnahmen .

3.In den Richtlinien des Rates müsste der Schwerpunkt auf die Festlegung der wesentlichen Bestimmungen über die Beseitigung der Risiken für die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gelegt werden .

4.Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Kommission die in den Mitgliedstaaten erworbenen Kenntnisse und gesammelten Erfahrungen zur Verfügung zu stellen, auch um es der Kommission zu ermöglichen, die Daten über die Auswirkungen ihrer Vorschläge auf die kleinen und mittleren Unternehmen zu vervollständigen .

Zu diesem Zweck wird die Kommission ersucht, enge Kontakte mit den einzelstaatlichen Sachverständigen zu unterhalten .

5.Die Sozialpartner werden an der Ausarbeitung der Richtlinien des Rates, insbesondere im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beteiligt .

Ferner werden die Sozialpartner entsprechend den in den einzelnen Ländern geltenden Rechtsvorschriften und der dort üblichen Praxis beteiligt an-der Durchführung der Richtlinien des Rates auf einzelstaatlicher Ebene;

-der Ausarbeitung und Durchführung der Politik der Mitgliedstaaten in dem unter Artikel 118a fallenden Bereich;

-den betrieblichen Maßnahmen zur Gestaltung des Arbeitsumfeldes mit dem Ziel, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, sowie an den entsprechenden Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer .

6.Der Rat betont, daß Information, Sensibilisierung und gegebenenfalls Ausbildung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Erfolg der in der Mitteilung der Kommission über ihr Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz empfohlenen Maßnahmen von grundlegender Bedeutung sind .

7.Um die Durchführung der Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu erleichtern und zu beschleunigen, prüfen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Maßnahmen zugunsten der Betriebe zu treffen, damit diese zur Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen veranlasst werden .

8.Die Kommission wird ersucht zu prüfen, wie der Austausch von Informationen und Erfahrungen in dem unter diese Entschließung fallenden Bereich, insbesondere hinsichtlich der Sammlung und Verbreitung von Daten, verbessert werden kann .

Gleichzeitig wird die Kommission gebeten zu prüfen, ob es zweckmässig ist, einen gemeinschaftlichen Mechanismus zur Untersuchung der sich auf einzelstaatlicher Ebene ergebenden Auswirkungen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu schaffen .

Die Zusammenarbeit mit und zwischen den Stellen, die Aufgaben in dem unter diese Entschließung fallenden Bereich wahrnehmen, sollte verstärkt werden .

9.Der Rat-erkennt an, daß die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Erfolg der in der Mitteilung der Kommission über ihr Programm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz empfohlenen Maßnahmen von entscheidender Bedeutung ist, und-kommt überein, vorzuschlagen, daß 1992 ein entsprechendes Europäisches Jahr veranstaltet wird .

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