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Document 31988R3198

Verordnung (EWG) Nr. 3198/88 der Kommission vom 18. Oktober 1988 zur Festsetzung der Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1988/89

ABl. L 284 vom 19.10.1988, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3198/oj

31988R3198

Verordnung (EWG) Nr. 3198/88 der Kommission vom 18. Oktober 1988 zur Festsetzung der Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1988/89

Amtsblatt Nr. L 284 vom 19/10/1988 S. 0020 - 0021


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3198/88 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 1988

zur Festsetzung der Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1988/89

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2238/88 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die ganze Gemeinschaft gelten.

Angesichts des Umfangs der Mandarinenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen, der auch für Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, gilt.

Die Vermarktung der im Laufe eines Produktionsjahres geernteten Mandarinen erstreckt sich über die Monate Oktober bis zum 15. Mai des folgenden Jahres. Die im Oktober sowie vom 1. März bis 15. Mai des folgenden Jahres auf den Markt kommenden Mengen machen jedoch nur einen geringen Teil der insgesamt im Wirtschaftsjahr vermarkteten Gesamtmenge aus. Deshalb sollten Referenzpreise für die Zeit vom 1. November bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres festgesetzt werden.

Die Festsetzung eines einzigen Referenzpreises für die Saison erscheint angesichts der Besonderheiten des Gemeinschaftsmarkts für das betreffende Erzeugnis als die geeignetste Lösung.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung bei Mandarinen, Satsumas, Tangerinen und anderen Zitrushybriden vergleichbarer Art, mit Ausnahme der Clementinen, auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, angepasst durch einen Betrag gleich dem Unterschied zwischen dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes der Erhöhung der Grund- und Ankaufspreise gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr auf diese Referenzpreise ergibt, und dem Betrag, der der Erhöhung der finanziellen Ausgleichsbeträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3130/86 (4), entspricht.

Nach Artikel 140 Absatz 2 und Artikel 272 Absatz 3 der Beitrittsakte werden die Preise der spanischen und der portugiesischen Erzeugnisse nicht in die Berechnung der jeweiligen Referenzpreise für die erste Stufe einbezogen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 wird der Referenzpreis für frische Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere Zitrushybriden vergleichbarer Art, mit Ausnahme der Clementinen (KN-Code: 0805 20 30, 50, 70, 90), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für Erzeugnisse der Güteklasse I, alle Grössensortierungen, in Verpackungen, wie folgt festgesetzt: vom 1. November 1988 bis zum 28. Februar 1989: 27,51.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 292 vom 16. 10. 1986, S. 5.

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