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Document 31987R3784

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3784/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

ABl. L 356 vom 18.12.1987, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3784/oj

31987R3784

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3784/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

Amtsblatt Nr. L 356 vom 18/12/1987 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 3784/87 DES RATES vom 14. Dezember 1987 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3212/87 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3619/86 des Rates vom 26. November 1986 zur Berichtigung der Berichtigungsköffizienten. die auf die Dienstund Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind (3),

gestützt auf den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch den Beschluß 87/530/ Euratom, EGKS, EWG (5),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3856/ 86 (6) konnten bestimmte Änderungen der Rechtsvorschriften Italiens, die sich auf die im öffentlichen Dienst gezahlten Bezuege auswirken, nicht berücksichtigt werden ; es war nicht möglich, die Auswirkungen dieser Faktoren vor Erlaß der genannten Verordnung abzuschätzen. Die Beträge in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3856/86 sind daher entsprechend zu berichtigen.

Es ist angezeigt, nach Überprüfung der Bezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage des Berichts der Kommission die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 1987 auszugleichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 1986 a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt: (1) ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 307 vom 29.10.1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 336 vom 29.11.1986, S. 1. (4) ABl. Nr. L 386 vom 31.12.1981, S. 6. (5) ABl. Nr. L 307 vom 29.10.1987, S. 40. (6) ABl. Nr. L 359 vom 19.12.1986, S. 5.

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b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 4 800 bfrs durch den Betrag von 4 814 bfrs ersetzt.

- wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 6 183 bfrs durch den Betrag von 6 201 bfrs ersetzt.

- wird in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 11 045 bfrs durch den Betrag von 11 076 bfrs ersetzt.

- wird in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 5 524 bfrs durch den Betrag von 5 540 bfrs ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 1986 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften durch folgende Tabelle ersetzt: >PIC FILE= "T0045149">

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 1986 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Pauschalzulage: - 2 890 bfrs monatlich für Beamte, die in die Besoldungsgruppe C 4 oder C 5 eingestuft sind;

- 4 430 bfrs monatlich für Beamte, die in die Besoldungsgruppe C 1, C 2 oder C 3 eingestuft sind.

Artikel 4

Die am 1. Juli 1986 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden von diesem Zeitpunkt an anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

Artikel 5

(1) Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: >PIC FILE= "T0045150">

(2) Mit Wirkung vom 16. Mai 1986 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: >PIC FILE= "T0045151">

(3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1986 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: >PIC FILE= "T0045152">

(4) Die auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Juli 1986 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt: >PIC FILE= "T0045153">

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 1986 werden die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (1) als Vergütung für Schichtdienst vorgesehenen Beträge auf 8 375, 13 820 und 18 844 bfrs festgesetzt.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 1986 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (2) genannten Beträge der Koeffizient 2,997047 angewendet.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 1987 a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt: >PIC FILE= "T0045154"> (1) ABl. Nr. L 38 vom 13.2.1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.

b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 4 814 bfrs durch den Betrag von 4 939 bfrs ersetzt.

- wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 6 201 bfrs durch den Betrag von 6 362 bfrs ersetzt.

- in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 11 076 bfrs durch den Betrag von 11 364 bfrs ersetzt.

- wird in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 5 540 bfrs durch den Betrag von 5 684 bfrs ersetzt.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 1987 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften durch folgende Tabelle ersetzt: >PIC FILE= "T0045155">

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 1987 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Pauschalzulage: - 2 965 bfrs monatlich für Beamte, die in die Besoldungsgruppe C 4 oder C 5 eingestuft sind;

- 4 545 bfrs monatlich für Beamte, die in die Besoldungsgruppe C 1, C 2 oder C 3 eingestuft sind.

Artikel 12

Die am 1. Juli 1987 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden von diesem Zeitpunkt an anhand der gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 1987 wird das Datum des 1. Juli 1986 in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch das Datum des 1. Juli 1987 ersetzt.

Artikel 14

(1) Mit Wirkung vom 1. Mai 1987 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend genannten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient: >PIC FILE= "T0045156">

(2) Mit Wirkung vom 16. Mai 1987 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend genannten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: >PIC FILE= "T0045157">

(3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1987 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: >PIC FILE= "T0045158"> >PIC FILE= "T0045159">

(4) Die auf die Versorgungsbezuege anwendbaren Berichtigungsköffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 1987 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt: >PIC FILE= "T0045160">

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 1987 werden die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 als Vergütung für Schichtdienst vorgesehenen Beträge auf 8 593, 14 179 und 19 334 bfrs festgesetzt.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 1987 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 genannten Beträge der Koeffizient 3,074970 angewendet.

>PIC FILE= "T0045161"> Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. ELLEMANN-JENSEN

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