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Document 31987R0935

Verordnung (EWG) Nr. 935/87 der Kommission vom 31. März 1987 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und Nektarinen für das Wirtschaftsjahr 1987

ABl. L 89 vom 1.4.1987, p. 47–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/935/oj

31987R0935

Verordnung (EWG) Nr. 935/87 der Kommission vom 31. März 1987 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und Nektarinen für das Wirtschaftsjahr 1987

Amtsblatt Nr. L 089 vom 01/04/1987 S. 0047 - 0047


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 935/87 DER KOMMISSION

vom 31. März 1987

zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und Nektarinen für das Wirtschaftsjahr 1987

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 10/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Beitrittsakte von 1979 im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 75 der Beitrittsakte wird bei der Einfuhr von Obst und Gemüse, für das ein institutioneller Preis festgesetzt wird, aus Griechenland in die Neunergemeinschaft ein Ausgleichsmechanismus geschaffen.

Gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a) der Beitrittsakte wird jedes Jahr anhand des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise jedes Mitgliedstaats der Neunergemeinschaft unter Hinzurechnung der Kosten für Transport und Verpackung der Erzeugnisse aus den Erzeugungsgebieten zu den repräsentativen Verbrauchszentren der Gemeinschaft und andererseits der Entwicklung der Erzeugniskosten für Obst und Gemüse ein gemeinschaftlicher Angebotspreis berechnet. Die genannten Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die in den drei der Festsetzung des genannten Angebotspreises der Gemeinschaft vorausgehenden Jahren festgestellt werden. Der jährliche gemeinschaftliche Angebotspreis darf jedoch den gegenüber Drittländern angewandten Referenzpreis nicht überschreiten. Dieser gemeinschaftliche Angebotspreis wird bei der siebten Preisannäherung nach Artikel 59 der Beitrittsakte um 21 v. H. verringert.

Um saisonbedingte Preisunterschiede zu berücksichtigen, ist es zweckmässig, das Wirtschaftsjahr in mehrere Zeiträume einzuteilen und für jeden von ihnen einen gemeinschaftlichen Angebotspreis festzusetzen.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 10/81 sind die für die Berechnung der Erzeugerpreise verwendeten Notierungen diejenigen, die für ein in seinen Handelsmerkmalen bestimmtes einheimisches Erzeugnis auf dem oder den repräsentativen Märkten in den Erzeugungsgebieten, in denen die Notierungen am niedrigsten sind, für Erzeugnisse oder Sorten festgestellt werden, die einen erheblichen Teil der während des ganzen Jahres oder eines Teils des Jahres abgesetzten Erzeugung ausmachen und der Güteklasse I und bestimmten Aufmachungsbedingungen entsprechen. Der Durchschnitt der Notierungen für jeden repräsentativen Markt ist unter Ausschluß der Notierungen zu ermitteln, die, gemessen an gewöhnlichen Schwankungen dieses Marktes, als übermässig hoch oder als übermässig niedrig gelten können.

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien führt dazu, die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pfirsiche für die Zeit vom 11. Juni bis zum 30. September 1987 wie folgt festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1987 wird der gemeinschaftliche Angebotspreis für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und Nektarinen der Tarifstelle 08.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für verpackte Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt:

- Juni (vom 11. bis zum 20.): 63,77

(vom 21. bis zum 30.): 56,60

- Juli: 56,26

- August: 44,39

- September: 43,81.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Juni 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1981, S. 17.

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