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Document 31986S3940

Entscheidung Nr. 3940/86/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1987 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen

ABl. L 365 vom 24.12.1986, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1988; Stillschweigend aufgehoben durch 31987S3835

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/3940/oj

31986S3940

Entscheidung Nr. 3940/86/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1987 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen

Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0026 - 0028


*****

ENTSCHEIDUNG Nr. 3940/86/EGKS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1986

zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1987 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 49 und 50,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1975 über die Definition und die Umrechnung der Rechnungseinheit, die in den Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Mitteilungen in den Bereichen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verwendet wird (1), in der Fassung der Entscheidung Nr. 3334/80/EGKS (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung Nr. 3/52 der Hohen Behörde vom 23. Dezember 1952 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen (3) muß wegen der in der Bezugszeit festgestellten Schwankungen der Durchschnittswerte geändert werden.

Der Finanzbedarf der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl wird auf 408 Millionen ECU veranschlagt. Dieser Voranschlag ergibt sich aus dem Funktionshaushaltsplan für 1987, der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. Dezember 1986 in der Fassung des Anhangs zu dieser Entscheidung verabschiedet wurde. Die Einnahmen aus den Umlagen des Haushaltsjahres 1987 werden darin auf 180 Millionen ECU festgesetzt.

Bei einem Satz von 0,01 v. H. wird das Umlageaufkommen auf 5,81 Millionen ECU veranschlagt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Umlagesatz wird für die vom 1. Januar 1987 an hergestellten Erzeugnisse auf 0,31 v. H. der für die Veranlagung der Umlage maßgeblichen Werte festgesetzt.

Artikel 2

Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3/52, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3614/85/EGKS (4), erhält folgende Fassung:

»Artikel 2

Der Durchschnittswert der für die Veranlagung der Umlage herangezogenen Erzeugnisse wird ab 1. Januar 1987 in ECU wie folgt festgesetzt:

1.2 // // // Erzeugnisse // Durchschnittswert // // // Braunkohlenbrikets und Braunkohlenschwelkoks // 60,92 // Steinkohle aller Sorten // 82,05 // Roheisen, soweit es nicht zur Herstellung von Blöcken bestimmt ist // 226,24 // Stahl in Blöcken // 268,97 // Fertigerzeugnisse und weiterverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anlage I zum Vertrag // 448,28" // //

Artikel 3

Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3/52, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3614/85/EGKS erhält folgende Fassung:

»Artikel 4

Die in Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2/52 vorgesehene Tabelle wird demgemäß in ECU wie folgt festgesetzt:

1.2 // // // Erzeugnisse // Veranlagung Januar 1987 und folgende Monate Erhebung März 1987 und folgende Monate // // // Braunkohlenbriketts und Braunkohlenschwelkoks (1) // 0,18885 // Steinkohle aller Sorten (2) // 0,25436 // Roheisen, soweit es nicht zur Herstellung von Blöcken bestimmt ist // 0,54110 // Stahl in Blöcken // 0,72825 // Fertigerzeugnisse und weiterverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anlage I zum Vertrag // 0,33740 // //

(1) Um die in Artikel 3 vorgesehenen Abzuege sicherzustellen, ist die oben festgesetzte Umlage für Braunkohlenbriketts und Braunkohlenschwelkoks von der Tonnenmenge unter Abzug von 3 v. H. zu berechnen.

(2) Um die in Artikel 3 vorgesehenen Abzuege sicherzustellen, ist die oben festgesetzte Umlage für Steinkohle von der in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/52 definierten Tonnenmenge unter Abzug von 14 v. H. zu berechnen.

Die Beträge der in den Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft je Tonne zu zahlenden Umlagen werden gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS festgesetzt."

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1986

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 327 vom 19. 12. 1975, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 23. 12. 1980, S. 27.

(3) ABl. der EGKS Nr. 1 vom 30. 12. 1952, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 344 vom 21. 12. 1985, S. 37.

ANHANG

EGKS-FUNKTIONSHAUSHALTSPLAN 1987

(in Millionen ECU)

1.2.3.4 // // // // // Finanzbedarf // Voraus- schätzungen // Einnahmen // Voraus- schätzungen // // // // 1.2.3.4.5 // Aus den Einnahmen des Haushaltsjahres zu finanzierende Maßnahmen (nicht rückzahlungspflichtig) 1. Verwaltungsausgaben 2. Anpassungsbeihilfen (Artikel 56) 3. Forschungsbeihilfen (Artikel 55): 3.1. Stahl 3.2. Kohle 3.3. Soziales 4. Zinszuschüsse (1): 4.1. Investitionen (Artikel 54) 4.2. Umstellung (Artikel 56) 5. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Stahlindustrie (2) 6. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung im Kohlenbergbau // 5 150 63 65 125 z. E. // 30 22 11 5 60 // Einnahmen des Haushaltsjahres 1. Laufende Einnahmen: 1.1. Umlageaufkommen, Satz 0,31 % 1.2. Zinsen aus angelegten Mitteln und aus Darlehen aus anderen als Anleihemitteln 1.3. Geldbussen und Verzugszinsen 1.4. Sonstige 2. Aufhebung nicht in Anspruch genommener Mittelbindungen 3. Neubewertung Aktiva/Passiva 4. Nichtverwendete Einnahmen des Haushaltsjahres 1986 5. Ausserordentliche Einnahmen: 5.1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Stahlindustrie 5.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Kohlenbergbaus 6. Inanspruchnahme von Rückstellungen für Haushaltsrisiken // 180 75 23 z. E. 5 z. E. z. E. 125 z. E. z. E. // // 408 // // // 408 // Aus Darlehen (keine Anleihemittel) zu finanzierende Maßnahmen 7. Arbeiterwohnungen // 13 // // Ursprung der Mittel (keine Anleihemittel) 7. Spezialreserve und ehemaliger EGKS-Versorgungsfonds // 13 // // // // //

(1) Die etwaigen zusätzlichen Einnahmen sollen bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Millionen ECU dem Posten »Zinszuschüsse" für Investitionen zugewiesen werden. Darüberhinaus anfallende zusätzliche Einnahmen könnten für vorrangige Beihilfen im Bereich der Forschung sowie in anderen politisch wichtigen Bereichen (Umstellung) verwendet werden.

(2) Die Ausführung dieses Kapitels hängt von der tatsächlichen Bereitstellung der ausserordentlichen Mittel ab.

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