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Document 31986R1653

Verordnung (EWG) Nr. 1653/86 des Rates vom 26. Mai 1986 zur Eröffnung eines außerordentlichen und autonomen Kontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1986

ABl. L 145 vom 30.5.1986, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1653/oj

31986R1653

Verordnung (EWG) Nr. 1653/86 des Rates vom 26. Mai 1986 zur Eröffnung eines außerordentlichen und autonomen Kontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1986

Amtsblatt Nr. L 145 vom 30/05/1986 S. 0012 - 0012


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1653/86 DES RATES

vom 26. Mai 1986

zur Eröffnung eines ausserordentlichen und autonomen Kontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1986

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der Lage auf den Rindfleischmärkten in und ausserhalb der Gemeinschaft sollte für das Jahr 1986 ein autonomes und ausserordentliches gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 6 000 Tonnen an frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs bei einem Zollsatz von 20 % eröffnet werden.

Es ist insbesondere allen interessierten Marktbeteiligten in der Gemeinschaft ein gleicher und ständiger Zugang zu dem genannten Kontingent und die fortgesetzte Anwendung des für dieses Kontingent bestimmten Zollsatzes auf jede Einfuhr von den betreffenden Erzeugnissen in alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, bis die vorgesehene Menge ausgeschöpft ist. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, daß für die Nutzung des gemeinschaftlichen Zollkontingents eine Regelung eingeführt wird, die sich auf die Vorlage einer Art, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse garantierenden Nämlichkeitsbescheinigung stützt.

Die Durchführungsbestimmungen für diese Regelung sind nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (3), zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Jahr 1986 wird ein ausserordentliches gemeinschaftliches Zollkontingent für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet.

Die Gesamtmenge dieses Kontingents beläuft sich, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, auf 6 000 Tonnen.

(2) Im Rahmen dieses Kontingents beträgt der anwendbare gemeinsame Zolltarif 20 %.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere die

a) Art , Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse garantierenden Bestimmungen;

b) Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments, das die Überprüfung der unter Punkt a) genannten Garantien erlaubt,

werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

(1) Stellungnahme vom 16. Mai 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

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