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Document 31986R1302

Verordnung (EWG) Nr. 1302/86 der Kommission vom 30. April 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1022/86 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung bestimmter Währungsausgleichsbeträge

ABl. L 114 vom 1.5.1986, p. 82–82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/06/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1302/oj

31986R1302

Verordnung (EWG) Nr. 1302/86 der Kommission vom 30. April 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1022/86 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung bestimmter Währungsausgleichsbeträge

Amtsblatt Nr. L 114 vom 01/05/1986 S. 0082 - 0082


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1302/86 DER KOMMISSION

vom 30. April 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1022/86 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung bestimmter Währungsausgleichsbeträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1245/86 des Rates vom 28. April 1986 zur Aussetzung der Anwendung eines Teils der Währungsausgleichsbeträge für die Sektoren Schweinefleisch sowie Eier und Gefluegel (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3156/85 der Kommission vom 11. November 1985 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1022/86 der Kommission (3), sieht Übergangsmaßnahmen für die Anwendung bestimmter Währungsausgleichsbeträge vor, um Verkehrsverlagerungen bei Änderung der agrarmonetären Regelung zu verhüten.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1245/86 ist die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge für Schweinefleisch sowie für Eier und Gefluegel vor allem in Frankreich bis zum 1. Juni ausgesetzt worden. Infolgedessen ist die Gefahr, die zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1022/86 geführt hat, ab 1. Mai 1986 für die betreffenden Erzeugnisse nicht mehr gegeben. Die am 8. April 1986 für diese Erzeugnisse eingeführten besonderen Übergangsmaßnahmen sind mithin nicht mehr erforderlich.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der betroffenen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Rubriken »Sektor Schweinefleisch" und »Sektor Eier und Gefluegelfleisch" in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1022/86 werden gestrichen.

(2) Absatz 1 gilt für die unter die genannten Rubriken fallenden Erzeugnisse, für welche in Frankreich ab dem 1. Mai 1986 eine Einfuhrerklärung angenommen worden ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1986, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 37.

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