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Document 31986R0231

Verordnung (EWG) Nr. 231/86 des Rates vom 27. Januar 1986 über den Transfer von 300 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der britischen Interventionsstelle nach Italien zur Verwendung in der Tierfütterung

ABl. L 29 vom 4.2.1986, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/231/oj

31986R0231

Verordnung (EWG) Nr. 231/86 des Rates vom 27. Januar 1986 über den Transfer von 300 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der britischen Interventionsstelle nach Italien zur Verwendung in der Tierfütterung

Amtsblatt Nr. L 029 vom 04/02/1986 S. 0001 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 231/86 DES RATES

vom 27. Januar 1986

über den Transfer von 300 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der britischen Interventionsstelle nach Italien zur Verwendung in der Tierfütterung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/85 (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2738/85 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide (5), insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Sommer 1985 herrschte in Mittel- und Süditalien eine lang anhaltende Dürre, die in den betroffenen Regionen zu einem beträchtlichen Mangel an Winterfutter und Futtergetreide geführt hat. Wird dieser Lage nicht abgeholfen, so würde dies für die italienischen Tierhalter in diesen Regionen Probleme mit sich bringen, die sie veranlassen könnten, Vieh vorzeitig zu verkaufen, was sich nachteilig auf ihre Einkommen auswirken würde.

Der Futtermangel in Italien kann dadurch ausgeglichen werden, daß die Tierhaltungsbetriebe Futtergetreide, insbesondere Weichweizen, verwenden, von dem die britische Interventionsstelle umfangreiche Bestände besitzt. Der Transfer von Futtergetreide nach Italien ist angesichts des Umfangs der Bestände zudem ein Mittel, um die derzeitigen Überschüsse abzubauen.

Aufgrund der besonderen Lage der italienischen Tierhalter sowie der Lage des Futtergetreidemarktes in Italien, der infolge der Dürre durch besonders hohe Preise gekennzeichnet ist, scheint ein Absatz der Interventionsbestände zu normalen Bedingungen nicht möglich. Deshalb sind für den Wiederverkauf des transferierten Interventionsfuttergetreides besondere Preiskonditionen vorzusehen.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind später zu erlassen.

Die Bestimmungen über die Verbuchung dieses Vorgangs sind nach den Mechanismen der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln zur Finanzierung von Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1716/84 (7), festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die britische Interventionsstelle stellt 300 000 Tonnen Weichweizen für die italienische Interventionsstelle bereit.

(2) Die italienische Interventionsstelle übernimmt den Weichweizen vor dem 1. März 1986 und sorgt dafür, daß er vor dem 1. April 1986 in die Lager der Hafengebiete befördert wird. Sie stellt sicher, daß er vor dem 30. Juni 1986 zur Verfütterung abgesetzt wird. Der Wiederverkauf der bis zu diesem Datum nicht abgesetzten Mengen erfolgt entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission vom 7. Juli 1982 zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen für den Wiederverkauf von Getreide im Besitz der Interventionsstellen (8).

(3) Vorbehaltlich der in Absatz 4 genannten Preiskonditionen und der besonderen, nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassenen Vorschriften erfolgt der Wiederverkauf des in Absatz 1 genannten Erzeugnisses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82.

(4) Der Mindestverkaufspreis des Erzeugnisses bei der Auslagerung aus der Interventionsstelle ist gleich dem in dem betreffenden Monat für den Ankauf von Weichweizen zur Intervention geltenden Preis. Zuschläge und Abschläge nach der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 über Zuschläge und Abschläge bei der Intervention im Getreidesektor (1) kommen nicht zur Anwendung.

(5) Die Beförderung des Erzeugnisses wird im Ausschreibungsverfahren vergeben. Sie hat unter den günstigsten Bedingungen zu erfolgen.

(6) Die Einzelheiten zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Transfers und der Qualitätskontrolle des Erzeugnisses, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 beschlossen.

Artikel 2

(1) Die britische Interventionsstelle verbucht die abgegebenen Weichweizenmengen auf den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 genannten Konten als Ausgang zum Nullwert.

(2) Die italienische Interventionsstelle verbucht die bezogenen Weichweizenmengen auf den in Absatz 1 genannten Konten als Eingang zum Nullwert und bewertet sie am Ende jedes Monats zu dem Preis, der in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 für die auf das betreffende Rechnungsjahr übertragenen Lagerbestände festgelegt wurde.

(3) Die Beförderungskosten für die transferierten Mengen werden auf den in Absatz 1 genannten Konten verbucht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. van den BRÖK

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(6) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 163 vom 21. 6. 1984, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23.

(1) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 18.

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