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Document 31985D0107
85/107/EEC: Commission Decision of 7 January 1985 prolonging the temporary suspension of the status of certain parts of the territory of the Federal Republic of Germany with regard to classical swine fever
85/107/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 1985 zur Verlängerung der zeitweiligen Aussetzung des Status bestimmter Teile des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Schweinepest
85/107/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 1985 zur Verlängerung der zeitweiligen Aussetzung des Status bestimmter Teile des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Schweinepest
ABl. L 44 vom 14.2.1985, p. 33–33
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1985
85/107/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 1985 zur Verlängerung der zeitweiligen Aussetzung des Status bestimmter Teile des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Schweinepest
Amtsblatt Nr. L 044 vom 14/02/1985 S. 0033 - 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0191
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0191
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Januar 1985 zur Verlängerung der zeitweiligen Aussetzung des Status bestimmter Teile des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Schweinepest (85/107/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/336/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4c Absatz 1 Buchstabe c), gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/336/EWG, insbesondere auf Artikel 13a Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 82/838/EWG (4) hat der Rat bestimmte Teile des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt. In bestimmten der in Anhang I der Entscheidung 82/838/EWG genannten Teilen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland sind Herde klassischer Schweinepest festgestellt worden. Die Kommission hat mit der Entscheidung 85/35/EWG vom 10. Dezember 1984 (5) in den betroffenen Teilen der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei für die Dauer von 15 Tagen aufgehoben. Im Hinblick auf die seuchenhafte Entwicklung der Krankheit ist es notwendig, die Zeitdauer dieser Aufhebung in bestimmten Gebieten über 15 Tage hinaus zu verlängern, um sich über die Situation Klarheit zu verschaffen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Status der Teile des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, die als amtlich schweinepestfrei im Sinne von Artikel 4c Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt worden sind, wird für die im Anhang aufgeführten Gebiete für einen Zeitraum ausgesetzt. Artikel 2 Die Kommission wird die Entwicklung der Situation verfolgen, um der Entwicklung angemessene Entscheidungen vorzunehmen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Januar 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. (2) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 22. (3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24. (4) ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 27. (5) ABl. Nr. L 16 vom 19. 1. 1985, S. 38. ANHANG Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, dessen Status als »amtlich schweinepestfreies Gebiet" ausgesetzt wird Land Schleswig-Holstein.