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Document 31985D0093

85/93/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1984 zur Ermächtigung der Französischen Republik, für die Einfuhren von bestimmten elektronischen Uhren mit piezoelektrischem Quarz und numerischer Anzeige mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Japan, Macao, Pakistan, den Philippinen, Singapur und Taiwan eine innergemeinschaftliche Überwachung einzuführen (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 33 vom 6.2.1985, p. 13–14 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/93/oj

31985D0093

85/93/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1984 zur Ermächtigung der Französischen Republik, für die Einfuhren von bestimmten elektronischen Uhren mit piezoelektrischem Quarz und numerischer Anzeige mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Japan, Macao, Pakistan, den Philippinen, Singapur und Taiwan eine innergemeinschaftliche Überwachung einzuführen (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 033 vom 06/02/1985 S. 0013 - 0014


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 1984

zur Ermächtigung der Französischen Republik, für die Einfuhren von bestimmten elektronischen Uhren mit piezölektrischem Quarz und numerischer Anzeige mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Japan, Macao, Pakistan, den Philippinen, Singapur und Taiwan eine innergemeinschaftliche Überwachung einzuführen

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(85/93/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Absatz 1,

gestützt auf die Entscheidung 80/47/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1979 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bestimmter aus Drittländern stammender und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren ermächtigt werden können (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die französische Regierung hat bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 115 Absatz 1 des Vertrages beantragt, ermächtigt zu werden, für die Einfuhren von elektronischen Taschenuhren, Armbanduhren und ähnlichen Uhren mit Gehäusen aus anderen Stoffen als Edelmetall, mit piezölektrischem Quarz als Zeitteiler und einer anderen Anzeige als der Zeigeranzeige, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 91.01-25, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Japan, Macao, Pakistan, den Philippinen, Singapur und Taiwan eine innergemeinschaftliche Überwachung einzuführen.

Die Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegt in Frankreich gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3480/83 (2) einer mengenmässigen Beschränkung.

Mit Verordnung (EWG) Nr. 1087/84 der Kommission (3) wurden für die Einfuhr nach Frankreich der betreffenden Waren mit Ursprung in den in der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates genannten Drittländern (4) und somit auch in Indien, Japan, Macao, Pakistan, den Philippinen, Singapur und Taiwan bis Ende 1986 bestimmte Jahreskontingent festgelegt.

Aufgrund dieser von Frankreich getroffenen handelspolitischen Maßnahmen kommt es zu Abweichungen zwischen den in Frankreich und den in den übrigen Mitgliedstaaten vorliegenden Einfuhrbedingungen. Diese Abweichungen können zu Verkehrsverlagerungen führen.

Die Kommission hat geprüft, ob die betreffenden Einfuhren für innergemeinschaftliche Überwachungsmaßnahmen in Frage kommen. Diese Prüfung hat ergeben, daß mit Verkehrsverlagerungen zu rechnen ist, was die mit den obenerwähnten handelspolitischen Maßnahmen verfolgten Ziele in Frage stellen und die anhaltenden Schwierigkeiten des betroffenen Wirtschaftszweiges verschärfen oder verlängern könnte, die

in der von der Kommission gemäß Verordnung (EWG) Nr. 288/82 geführten Gemeinschaftsuntersuchung nachgewiesen und in der vorstehend genannten Verordnung (EWG) Nr. 1087/84 erwähnt werden.

Unter diesen Voraussetzungen ist es geboten, Frankreich zu ermächtigen, für die in Frage stehenden und in den anderen Mitgliedstaaten in den freien Verkehr übergeführten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Japan, Macao, Pakistan, den Philippinen, Singapur und Taiwan eine innergemeinschaftliche Überwachung einzuführen.

Es ist angezeigt, diese Ermächtigung im Hinblick auf eine Gesamtüberprüfung der in den einzelnen Mitgliedstaaten einer innergemeinschaftlichen Überwachung unterliegenden Waren auf den 30. Juni 1985, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Entscheidung der Kommission Nr. 83/326/EWG (1), zu befristen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1985 gemäß Artikel 2 der vorgenannten Entscheidung 80/47/EWG für die nachstehend aufgeführten und in den anderen Mitgliedstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Japan, Macao, Pakistan, den Philippinen, Singapur und Taiwan eine innergemeinschaftliche Überwachung einzuführen.

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // ex 91.01 (NIMEXE-Kennziffer 91.01-25) // Elektronische Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren mit Gehäusen aus anderen Stoffen als Edelmetallen, mit piezölektrischem Quarz als Zeitteiler und einer anderen Anzeige als der Zeigeranzeige. // //

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1984

Für die Kommission

Wilhelm HAFERKAMP

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1980, S. 14.

(2) ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 106 vom 19. 4. 1984, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 11.

(1) ABl. Nr. L 175 vom 30. 6. 1983, S. 1.

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