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Document 31984R0062

Verordnung (EWG) Nr. 62/84 der Kommission vom 11. Januar 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/83 über die Ernte- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors

ABl. L 9 vom 12.1.1984, p. 12–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/09/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/62/oj

31984R0062

Verordnung (EWG) Nr. 62/84 der Kommission vom 11. Januar 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/83 über die Ernte- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors

Amtsblatt Nr. L 009 vom 12/01/1984 S. 0012 - 0012


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 62/84 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 1984

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/83 über die Ernte- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 6, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Trotz der in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/83 der Kommission (3) vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die erstmalige Anwendung der Regelung für die Erntemeldungen erleichtert werden sollte, haben sich bestimmte Mitgliedstaaten Verwaltungsschwierigkeiten gegenübergesehen, die bei der Durchführung dieser Regelung zu erheblichen Verzögerungen geführt haben.

Aufgrund dieser Verzögerungen ist es vielen Erzeugern nicht möglich, die Angaben über die Hektarerträge, die sie in ihrer Meldung aufnehmen müssen, rechtzeitig einzuholen. Um diese Erzeuger nicht zu Unrecht zu bestrafen, ist daher vorzusehen, daß das Fehlen oder die Unvollständigkeit dieser Angaben die Gültigkeit ihrer Meldung nicht beeinträchtigt, falls diese Tatsachen auf Gründe zurückzuführen sind, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats als berechtigt anerkannt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/83 wird folgender Absatz 5 angefügt:

»(5) Ist es den Erzeugern, die zu einer Ernte- oder Erzeugungsmeldung verpflichtet sind, im Wirtschaftsjahr 1983/84 aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als berechtigt anerkannten Gründen unmöglich, in diese Meldung die Angaben aufzunehmen, welche die Feststellung des Hektarertrags ermöglichen, so beeinträchtigt das vollständige oder teilweise Fehlen dieser Angaben die Gültigkeit dieser Meldung nicht.

Jedoch werden im Rahmen der Regelung für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 die Mengen Tafelwein, für die die Ernte- oder Erzeugungsmeldung die im ersten Unterabsatz genannten Angaben nicht enthält, der Kategorie der Tafelweine gleichgestellt, die aus Betrieben stammen, die den höchsten Hektarertrag erzielt haben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 162 vom 22. 6. 1983, S. 48.

(3) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1983, S. 21.

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