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Document 31983R2494

Verordnung (EWG) Nr. 2494/83 der Kommission vom 2. September 1983 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe der Tarifstelle 42.03 B I, mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 245 vom 3.9.1983, p. 8–8 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2494/oj

31983R2494

Verordnung (EWG) Nr. 2494/83 der Kommission vom 2. September 1983 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe der Tarifstelle 42.03 B I, mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 245 vom 03/09/1983 S. 0008 - 0008


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2494/83 DER KOMMISSION

vom 2. September 1983

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe der Tarifstelle 42.03 B I, mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vom 8. Dezember 1982 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983 (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 9 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang C aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs A genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs A festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 10 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe der Tarifstelle 42.03 B I beträgt der individuelle Plafond 3 222 450 ECU.

Ab 31. August 1983 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Pakistan den betreffenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Pakistan wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 6. September 1983 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Pakistan in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 42.03 B I // Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder: // // B. Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe: // // 1. Schutzhandschuhe für alle Berufe // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1982, S. 1.

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