EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31983R0931

Verordnung (EWG) Nr. 931/83 der Kommission vom 19. April 1983 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Vitamin C der Tarifstelle 29.38 B IV, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 102 vom 21.4.1983, p. 23–23 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/931/oj

31983R0931

Verordnung (EWG) Nr. 931/83 der Kommission vom 19. April 1983 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Vitamin C der Tarifstelle 29.38 B IV, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 102 vom 21/04/1983 S. 0023 - 0023


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 931/83 DER KOMMISSION

vom 19. April 1983

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Vitamin C der Tarifstelle 29.38 B IV, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vom 8. Dezember 1982 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983 (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 und 9 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang C aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte (4) des Anhangs A genannt sind, im Rahmen der in Spalte (9) des Anhangs A festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 10 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Vitamin C der Tarifstelle 29.38 B IV beträgt der individuelle Plafond 551 250 ECU. Am 12. April 1983 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus China den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffende Ware gegenüber China wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 24. April 1983 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 29.38 B IV // Vitamin C // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1982, S. 1.

Top