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Document 31983R0406

Verordnung (EWG) Nr. 406/83 des Rates vom 21. Februar 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 179/83 zur Festlegung von Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge

ABl. L 52 vom 25.2.1983, p. 3–3 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/01/1983; Stillschweigend aufgehoben durch 31983R1010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/406/oj

31983R0406

Verordnung (EWG) Nr. 406/83 des Rates vom 21. Februar 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 179/83 zur Festlegung von Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 052 vom 25/02/1983 S. 0003 - 0003


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 406/83 DES RATES

vom 21. Februar 1983

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 179/83 zur Festlegung von Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Schweden (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 179/83 (3) Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge festgelegt.

Gemäß dem im oben genannten Fischereiabkommen vorgesehenen Verfahren haben die Vertragsparteien einander über die Fischereilizenzen und über technische Maßnahmen für 1983 konsultiert.

Aufgrund dieser Konsultationen sind bestimmte Änderungen in bezug auf die Fischereilizenzen und die technischen Maßnahmen erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 179/83 erhält folgende Fassung:

»(2) Die Ausstellung von Lizenzen für den in Absatz 1 genannten Zweck wird davon abhängig gemacht, daß die Zahl der in einem bestimmten Monat gültigen Lizenzen nicht höher ist als

- 39 für Kabeljau- und Heringsfang in der Ostsee;

- 2 für den Lengfang in der ICES-Abteilung IV und der ICES-Unterabteilung VIa (nördlich von 56° 30' N);

- 3 für den Stintdorsch- und Sandaalfang in der ICES-Abteilung IV;

- 10 für den Fang aller in Anhang I genannten Arten ausser Hering, Leng, Stintdorsch und Sandaal in der ICES-Abteilung IV."

Artikel 2

Nummer 1.3 in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 179/83 erhält folgende Fassung:

»1.3. Im Falle der Fischerei nach Grundfischarten wöchentlich ab dem siebten Tag nach dem Zeitpunkt der ersten Einfahrt in die Fischereizone der Mitgliedstaaten und im Falle der Heringsfischerei in der Nordsee alle drei Tage, erstmals am dritten Tag nach dem Zeitpunkt der ersten Einfahrt in die genannte Fischereizone:

a) die Angaben nach Nummer 1.4,

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg),

c) die ICES-Abteilung, in der die Fänge getätigt worden sind."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. April 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. W. LAUTENSCHLAGER

(1) ABl. Nr. L 226 vom 22. 9. 1980, S. 11.

(2) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 89.

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