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Document 31982R2937

Verordnung (EWG) Nr. 2937/82 der Kommission vom 3. November 1982 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen im Weinsektor

ABl. L 308 vom 4.11.1982, p. 10–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2937/oj

31982R2937

Verordnung (EWG) Nr. 2937/82 der Kommission vom 3. November 1982 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen im Weinsektor

Amtsblatt Nr. L 308 vom 04/11/1982 S. 0010 - 0011


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2937/82 DER KOMMISSION

vom 3. November 1982

über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Währungs- ausgleichsbeträgen im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3605/81 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die mit Verordnung (EWG) Nr. 974/71 eingeführten Währungsausgleichsbeträge sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 1235/82 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2891/82 (4), festgesetzt worden.

Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 bestimmt, daß auf dem Weinsektor der von den Mitgliedstaaten mit schwächer bewerteter Währung anzuwendende Währungsausgleichsbetrag dem Währungsausgleichsbetrag des betreffenden Mitgliedstaats für den jeweiligen Wein entspricht, abzueglich des niedrigsten Währungsausgleichsbetrags der Mitgliedstaaten mit schwächer bewerteter Währung für denselben Wein. Nach dieser Vorschrift führt die Einführung der französischen Währungsausgleichsbeträge zu einer ungerechten Anwendung für die Weine, die vor der Festsetzung der neuen Währungsausgleichsbeträge aus Italien versandt und nach dieser Festsetzung nach Frankreich eingeführt werden. Es ist daher zweckmässig, die erforderlichen Übergangsmaßnahmen zu treffen, um dieser Lage abzuhelfen. Aus verwaltungstechnischen Gründen müssen diese Maßnahmen befristet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Anhang I Teil 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1235/82 ist der Währungsausgleichsbetrag bei der Einfuhr nach Frankreich der im Anhang zu der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, für welche bei der Ausfuhr aus Italien Währungsausgleichsbeträge erhoben wurden, der in demselben Anhang aufgeführte Betrag, falls die Ausfuhrzollförmlichkeiten in der Zeit vom 17. Mai bis 15. Juni 1982 und die Einfuhrzollförmlichkeiten in der Zeit vom 16. Juni bis 25. Juli 1982 erfuellt werden.

(2) Dieser Betrag wird nur auf Antrag des Betreffenden und unter der Bedingung gewährt, daß dieser nachweist, daß die Daten der Erfuellung der Ausfuhr- und Einfuhrzollförmlichkeiten in den in Absatz 1 genannten Zeitspannen liegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 17. 12. 1981, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 142 vom 20. 5. 1982, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 306 vom 1. 11. 1982, S. 1.

ANHANG

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Bei der Einfuhr nach Frankreich zu gewährende Währungsausgleichsbeträge (% vol/hl) // // // // ex 22.05 B // Weine, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 3 Litern // // ex 22.05 C I // (a) Tafelwein (1) // 0,87 ffrs // // (3) andere // // ex 22.05 C II // (a) Tafelwein (1) // // // //

(1) Im Sinne der in Nr. 11 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Definition.

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