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Document 31980D0560
80/560/EEC: Commission Decision of 23 May 1980 on the implementation of the reform of agricultural structures in the United Kingdom pursuant to Council Directives 72/159/EEC and 75/268/EEC (Only the English text is authentic)
80/560/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
80/560/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
ABl. L 145 vom 11.6.1980, p. 35–35
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
In force
80/560/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 145 vom 11/06/1980 S. 0035 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Mai 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (80/560/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/390/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten (3), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 4. und 17. März 1980 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG: - die Verordnung 1979 Nr. 1559 : Regelung (Änderung) zur Entwicklung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe 1979; - die Verordnung 1980 Nr. 97 : Regelung (Änderung) zur Entwicklung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe 1980; - die Verordnung 1980 Nr. 103 : Regelung (Änderung) über Kapitalbeihilfen für die Landwirtschaft 1980; - die Verordnung 1980 Nr. 104 : Regelung (Änderung) über Kapitalbeihilfen für den Gartenbau 1980; - die Verordnung 1979 Nr. 1748 über die Viehaltung in Berggebieten (Ausgleichszulagen) 1979; mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilungen die im Vereinigten Königreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen. Die genannten Bestimmungen entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die mit dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Vereinigten Königreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 4. und 17. März 1980 mitgeteilten Bestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43. (3)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.