EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22001D0121

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2001 vom 28. September 2001 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 322 vom 6.12.2001, p. 37–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/121(2)/oj

22001D0121

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2001 vom 28. September 2001 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 322 vom 06/12/2001 S. 0037 - 0037


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 121/2001

vom 28. September 2001

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2001 vom 13. Juli 2001(1) geändert.

(2) Die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen(2), ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "21ae. 32000 D 1753: Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Liechtenstein kommt der Berichtspflicht gemäß der Entscheidung ab 2003 nach."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 28. September 2001

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

E. Bull

(1) ABl. L 251 vom 20.9.2001, S. 24.

(2) ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Top