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Document 22001D0111(14)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2000 vom 27. Oktober 2000 zur Änderung des Protokolls 30 des EWR-Abkommens mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

ABl. L 7 vom 11.1.2001, p. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/99(2)/oj

22001D0111(14)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2000 vom 27. Oktober 2000 zur Änderung des Protokolls 30 des EWR-Abkommens mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2001 S. 0029 - 0031


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 99/2000

vom 27. Oktober 2000

zur Änderung des Protokolls 30 des EWR-Abkommens mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll 30 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/94 vom 8. Februar 1994(1) geändert.

(2) Das Statistische Programm des EWR ist am Statistischen Programm der Gemeinschaft 1998-2002 (Entscheidung 1999/126/EG des Rates(2)) auszurichten und sollte die zum Zwecke der Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlichen Bestandteile enthalten.

(3) Das Statistische Programm des EWR sollte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken(3) Rechnung tragen.

(4) Das Protokoll 30 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1998 zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll 30 des Abkommens wird gemäß den Artikeln 2 und 3 geändert.

Artikel 2

Die Absätze 1 bis 9 des Protokolls 30 des Abkommens werden durch folgende Absätze ersetzt:

"(1) Eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und des 'Office of the Statistical Adviser of the EFTA States (OSA-EFTA)' leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung. Diese Konferenz und der Ausschuss für das Statistische Programm erfuellen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Protokolls auf gemeinsamen Sitzungen als ASP/EWR-Konferenz gemäß der Geschäftsordnung, die sich die ASP/EWR-Konferenz gibt.

(2) Das mit der in Absatz 7 genannten Entscheidung aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 1998-2002 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Beteiligung offen.

Ab 1. Januar 1998 wird als Nebenprodukt des Jahresarbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der in Absatz 7 genannten Entscheidung aufstellt, gleichzeitig ein eigenes Statistisches Jahresarbeitsprogramm für den EWR erarbeitet. Dieses Statistische Jahresarbeitsprogramm für den EWR wird jeweils der ASP/EWR-Konferenz zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Es enthält insbesondere Angaben zu den unter die Programmthemen fallenden Maßnahmen, die für den EWR relevant sind und für die EWR-Zusammenarbeit im Programmzeitraum Priorität besitzen.

(3) Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in Absatz 2 genannten Programmen und Maßnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht, an allen EG-Ausschüssen und anderen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen.

(4) Die statistischen Angaben aus den EFTA-Staaten werden von diesen zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat weitergeleitet. Zu diesem Zweck arbeitet OSA-EFTA eng mit den EFTA-Staaten und Eurostat zusammen, um sicherzustellen, dass die Daten aus den EFTA-Staaten ordnungsgemäß übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle unter den verschiedenen Benutzergruppen als Teil der EWR-Statistiken verbreitet werden.

Für die Handhabung von Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die in Absatz 7 genannte Verordnung des Rates.

(5) Ab 1. Januar 1998 leisten die EFTA-Staaten entsprechend Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % des unter der Haushaltslinie B5-6 0 0 'Politik auf dem Gebiet der statistischen Information mit Beteiligung der Drittstaaten' des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.

Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäß der einschlägigen Vereinbarung zwischen dem EFTA-Sekretariat und Eurostat über den in diesem Absatz genannten Finanzbeitrag der EFTA-Staaten.

Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Gemeinkosten, die der Gemeinschaft neben den Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten entstehen.

(6) Die in Absatz 1 genannte ASP/EWR-Konferenz prüft die Fortschritte der statistischen Maßnahmen im Rahmen des EWR auf Antrag des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und auf alle Fälle im Jahr 2000 und im Jahr 2003. Insbesondere prüft sie die Verwirklichung der für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Maßnahmen und legt dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss einen Bericht zur Genehmigung vor.

(7) Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Protokolls:

- 397 R 0322: Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1);

- 399 D 0126: Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002 (ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 1)."

Artikel 3

Der Anhang des Protokolls 30 des Abkommens wird gestrichen.

Artikel 4

Die von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarte und in der Vereinbarten Niederschrift zum Protokoll 30 der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführte Liste der Ausschüsse gilt gemäß Absatz 3 des Protokolls 30 in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unbeschadet der Teilnahme der EFTA-Staaten an anderen EG-Ausschüssen oder -Gremien.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

Er gilt ab 1. Januar 1998.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. Oktober 2000.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

G.S. Gunnarsson

(1) ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 66.

(2) ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 1.

(3) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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