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Document 02015D2055-20160709

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7671) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2055/2016-07-09

2015D2055 — DE — 09.07.2016 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2055 DER KOMMISSION

vom 10. November 2015

zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7671)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 31)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2311 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 9. Dezember 2015

  L 326

65

11.12.2015

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1116 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 7. Juli 2016

  L 186

24

9.7.2016




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2055 DER KOMMISSION

vom 10. November 2015

zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7671)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

(1)  Zusätzlich zu den Maßnahmen, die Griechenland gemäß den Artikeln 4, 5 und 10 der Richtlinie 92/119/EWG ergriffen hat, darf das Land unter den Bedingungen gemäß Anhang II bei Rindern Notimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchführen, die in Betrieben in dem in Anhang I beschriebenen Gebiet gehalten werden.

(2)  Das der Kommission von Griechenland am 26. August 2015 vorgelegte Programm für die Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern, die in Betrieben in dem in Anhang I beschriebenen Gebiet gehalten werden, wird genehmigt.

(3)  Die Verbringung von Rindern, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden, in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

(4)  Jede Verbringung von Rindern unter sechs Monaten, die nicht gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft, aber von Mutterkühen geboren wurden, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sind, in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

Artikel 2

Griechenland erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen, und unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG.

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen Wildwiederkäuern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone in einen in anderen Teilen Griechenlands gelegenen Schlachthof genehmigen, sofern

a) die Tiere seit Geburt oder in den letzten 28 Tagen in einem Betrieb gehalten wurden, in dem während dieses Zeitraums kein Fall der Lumpy-skin-Krankheit amtlich gemeldet wurde;

b) die Tiere bei der Verladung klinisch untersucht wurden und keine klinischen Symptome der Lumpy-skin-Krankheit aufwiesen;

c) die Tiere zur sofortigen Schlachtung unmittelbar ohne Zwischenhalt oder Abladen verbracht werden;

d) der Schlachthof von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannt wird;

e) die für den Schlachthof zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des Versandortes über die geplante Verbringung der Tiere unterrichtet wurde und dieser deren Eintreffen mitteilt;

f) diese Tiere beim Eintreffen im Schlachthof getrennt von anderen Tieren gehalten und binnen weniger als 36 Stunden getrennt geschlachtet werden;

g) die zu verbringenden Tiere

i) entweder nicht gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft und in Betrieben gehalten wurden,

 in denen keine Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden; oder

 in denen Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden, sofern eine Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach den Impfungen im Bestand verstrichen ist; oder

 die sich in einer Überwachungszone befinden, die wegen des Auftretens weiterer Seuchenfälle länger als 30 Tage aufrechterhalten wird; oder

ii) mindestens 28 Tage vor der Verbringung gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden und aus einem Betrieb stammen, in dem alle empfänglichen Tiere mindestens 28 Tage vor der beabsichtigten Verbringung geimpft wurden.“

3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Rindern und Wildwiederkäuern

(1)  Abweichend von dem Verbot gemäß den Buchstaben a und c des Artikels 3 Absatz 2 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, ausgenommen andere Schlachtnebenerzeugnisse als Leber, und daraus hergestellten Fleischzubereitungen sowie von frischen Häuten und Fellen von Rindern und Wildwiederkäuern außerhalb der Sperrzone genehmigen, die

a) in Haltungsbetrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen; oder

b) vor dem 21. August 2015 geschlachtet oder erlegt wurden; oder

c) in Artikel 4 Absatz 1 genannt werden.

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass frisches Fleisch, ausgenommen andere Schlachtnebenerzeugnisse als Leber, und daraus hergestellte Fleischzubereitungen sowie frische Häute und Felle gemäß Absatz 1 nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(2)  Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit frischem Fleisch und aus solchem frischem Fleisch von Rindern, die außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden, hergestellten Fleischzubereitungen in andere Mitgliedstaaten nur, wenn bei der Herstellung, Lagerung und Handhabung solchen Fleisches und solcher Fleischzubereitungen der Kontakt mit Fleisch und Fleischzubereitungen, die nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, ausgeschlossen war und wenn den Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission ( 1 ) beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Frisches Fleisch oder Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘

4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern bestehen oder solches enthalten

(1)  Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen, die in der Sperrzone aus frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern hergestellt wurden, genehmigen, sofern diese

a) in Haltungsbetrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen, oder

b) vor dem 21. August 2015 geschlachtet oder erlegt wurden, oder

c) in Artikel 4 Absatz 1 genannt werden, oder

d) außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden.

(2)  Die zuständige Behörde genehmigt das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen gemäß Absatz 1, die den Bedingungen des Buchstabens a, b oder c des genannten Absatzes entsprechen, ausschließlich im Hoheitsgebiet Griechenlands, sofern die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fleischerzeugnisse nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(3)  Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c hergestellt wurden, in andere Mitgliedstaaten nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer spezifischen Behandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher unterzogen worden sind und ihnen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘

(4)  Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstabe d hergestellt wurden, in andere Mitgliedstaaten nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist, und ihnen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘“

5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Ausnahme vom Verbot der Versendung und des Inverkehrbringens von Milch und Milcherzeugnissen

(1)  Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Milch zum menschlichen Verzehr, die von Rindern aus Betrieben in der Sperrzone gewonnen wurde, sowie von daraus hergestellten Milcherzeugnissen genehmigen, sofern die Milch und die Milcherzeugnisse einer Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates ( 2 ) unterzogen worden sind.

(2)  Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Milch und Milcherzeugnissen, die von Rindern aus Betrieben in der Sperrzone gewonnen wurden — sofern die Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind — in andere Mitgliedstaaten nur, wenn diese der Behandlung gemäß Absatz 1 unterzogen wurden und wenn den Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Milch oder Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘

6. Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Besondere Kennzeichnung von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2“.

7. Das Datum in Artikel 12 wird durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

8. Der Anhang erhält die Fassung von Anhang III.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

▼M2




ANHANG I

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

 Regionalbezirk Evros

 Regionalbezirk Rodopi

 Regionalbezirk Xanthi

 Regionalbezirk Kavala

 Regionalbezirk Drama

 Regionalbezirk Serres

 Regionalbezirk Chalkidiki

 Regionalbezirk Thessaloniki

 Regionalbezirk Kilkis

 Regionalbezirk Pieria

 Regionalbezirk Imathia

 Regionalbezirk Pella

 Regionalbezirk Florina

 Regionalbezirk Kastoria

 Regionalbezirk Kozani

 Regionalbezirk Limnos.

▼B




ANHANG II

Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung zur Bekämpfung und Tilgung der Lumpy-skin-Krankheit in Anwendung des Artikels 19 der Richtlinie 92/119/EWG



1.

Geografische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Notimpfung durchzuführen ist

Die Impfzone befindet sich in dem Gebiet gemäß Anhang I.

In der Impfzone gelten die in diesem Beschluss und im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 vorgesehenen Beschränkungen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG.

2.

Art und Alter der zu impfenden Tiere

Alle Rinder, unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter, Graviditäts- oder Produktivitätszustand, werden in der ersten Impfrunde gemäß Nummer 3 geimpft.

Nachkommen geimpfter Rinder werden gemäß den Anweisungen des Herstellers im Alter von mindestens vier Monaten geimpft.

3.

Dauer der Impfkampagne

Die erste Impfrunde im Regionalbezirk Evros muss bis zum 31. Oktober 2015 abgeschlossen sein.

Die erste Impfrunde in den Regionalbezirken Rodopi, Xanthi und Kavala muss bis zum 30. November 2015 abgeschlossen sein.

Die erste Impfrunde in den anderen Regionalbezirken gemäß Anhang I muss so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwei Monate nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs in diesem Regionalbezirk abgeschlossen sein.

4.

Verbringungssperre für Tiere und tierische Erzeugnisse

Unabhängig von etwaigen anderen Maßnahmen in der Sperrzone gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 dürfen Tiere, die älter als 90 Tage sind, nicht in einen anderen Betrieb verbracht werden, es sei denn, sie wurden geimpft und während mindestens 28 Tagen vor der Verbringung regelmäßig nachgeimpft.

Nach Ablauf der 28 Tage nach der Impfung gelten die Maßnahmen für die Verbringung geimpfter Rinder und für das Inverkehrbringen der von geimpften Rindern gewonnenen Erzeugnisse gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG.

Nicht geimpfte Tiere können zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachthof in der Sperrzone verbracht werden. Außer bei Notschlachtungen ist eine Wartezeit von sieben Tagen nach der Impfung im Bestand einzuhalten, bevor nicht geimpfte Tiere aus Betrieben, in denen Impfungen durchgeführt wurden, zur Schlachtung verbracht werden.

Nicht geimpfte Nachkommen unter sechs Monaten, die von Muttertieren geboren wurden, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft worden sind, dürfen in einen anderen Betrieb innerhalb der Sperrzone verbracht werden.

5.

Besondere Registrierung der geimpften Tiere

Für jedes geimpfte Rind trägt die zuständige örtliche Behörde die Impfdaten in die einschlägige Online-Datenbank ein, die mit der zentralen Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verknüpft ist.

Die Datensätze müssen eine Verbindung zwischen dem geimpften Muttertier und seinen Nachkommen gewährleisten.

6.

Weitere Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung

6.1.

An die Impfzone angrenzende Überwachungszone in Griechenland

Es ist eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km um die unter Nummer 1 genannte Impfzone einzurichten, in der intensive Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Verbringung von Rindern Kontrollen durch die zuständige Behörde unterliegt.

Rinder, die nicht gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft sind und in Betrieben in der an die Impfzone angrenzenden Überwachungszone gehalten werden, dürfen aus ihren Betrieben erst nach einer Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach Abschluss der Impfungen in Betrieben, die sich innerhalb der Impfzone in einer Entfernung von weniger als 10 km befinden, verbracht werden.

6.2.

Laufzeit der Maßnahmen in den Zonen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500

Die in der Impfzone angewandten Maßnahmen bleiben bis zu ihrer Aufhebung gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 92/119/EWG in Kraft.

6.3.

Durchführung der Impfkampagne

Die Impfungen sind von einem Bediensteten der zuständigen Behörde oder einem privaten Tierarzt durchzuführen, der von der zuständigen Behörde ernannt und beaufsichtigt wird.

Prioritär sind Tiere aus Betrieben zu impfen, die innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen sowie in Grenznähe zu anderen Mitgliedstaaten und Regionalbezirken in Griechenland liegen, die frei von LSK sind.

Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine etwaige Verbreitung des Erregers zu vermeiden. Impfstoffreste sind an die Abgabestelle zurückzusenden, zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung der Zahl der geimpften Tiere und der zu verwendenden Impfstoffdosen.

6.4.

Impfstoff

Homologer abgeschwächter Viruslebendimpfstoff gegen die LSK (Stamm Neethling), „Lumpy Skin Disease Vaccine For Cattle“ Onderstepoort Biological Products, Südafrika.

Alternative: abgeschwächter Viruslebendimpfstoff gegen die LSK (SIS-Typ), „Lumpyvax“, MSD Animal Health, Intervet, Südafrika.

Der Impfstoff wird entsprechend den Anweisungen des Herstellers und Artikel 8 der Richtlinie 2001/82/EG unter der Verantwortung der zentralen zuständigen Behörden verwendet.

6.5.

Fortschrittsberichte und Abschlussbericht

Der Kommission und den Mitgliedstaaten muss ein Fortschrittsbericht über die Durchführung des Programms gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG vorgelegt werden.

Der Kommission und den Mitgliedstaaten muss ein ausführlicher Bericht über den Abschluss des Programms gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG vorgelegt werden, bevor die Einschränkungen gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 aufgehoben werden.

(1)   Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).




ANHANG III

Der Anhang der Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 erhält folgende Fassung:




„ANHANG

Griechenland:

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

 Regionalbezirk Evros;

 Regionalbezirk Kavala;

 Regionalbezirk Limnos;

 Regionalbezirk Rodopi;

 Regionalbezirk Xanthi.“



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).“

( 2 ) Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).“

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