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Document 02014R0717-20231025
Commission Regulation (EU) No 717/2014 of 27 June 2014 on the application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union to de minimis aid in the fishery and aquaculture sector
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
02014R0717 — DE — 25.10.2023 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2014 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2014 (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2020/2008 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2020 |
L 414 |
15 |
9.12.2020 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2514 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 |
L 326 |
8 |
21.12.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2391 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2023 |
L |
1 |
5.10.2023 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2014 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2014
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, mit folgenden Ausnahmen:
Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richtet;
Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittstaaten oder Mitgliedstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;
Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
Beihilfen für den Kauf von Fischereifahrzeugen;
Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen;
Beihilfen für Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, oder für Ausrüstung zur verbesserten Lokalisierung von Beständen;
Beihilfen für den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;
Beihilfen für die endgültige oder vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen, die die Bedingungen der Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) erfüllen;
Beihilfen für die Versuchsfischerei;
Beihilfen für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;
Beihilfen für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten Absatz 1 Buchstaben d bis g in Bezug auf Schiffe mit einer Länge über alles von weniger al 12 Metern nicht für Unternehmen, die in den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage der EU ansässig sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.
„Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.
„Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 des Vertrags“ Unternehmen, die ihren Hauptort in einem Gebiet in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags haben und in diesem Gebiet tätig sind.
Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ umfasst für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmenseinheiten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
Eine Unternehmenseinheit hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit;
eine Unternehmenseinheit ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer anderen Unternehmenseinheit zu bestellen oder abzuberufen;
eine Unternehmenseinheit ist gemäß einem mit einer anderen Unternehmenseinheit geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in deren Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf diese Unternehmenseinheit auszuüben;
eine Unternehmenseinheit, die Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieser anderen Unternehmenseinheit getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von deren Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmenseinheiten, die über eine oder mehrere andere Unternehmenseinheiten zueinander in Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
Artikel 3
De-minimis-Beihilfen
In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
Artikel 4
Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents
Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn
sich der Beihilfebegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B– entspricht; und
bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2, bei denen das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 150 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 75 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft, oder bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2a, bei denen das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 200 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge berechnet, oder
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.
Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn
sich der Beihilfebegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B– entspricht; und
sich die Garantie bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 225 000 EUR bei einer Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 112 500 EUR bei einer Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreitet oder sich die Garantie bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2a auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 300 000 EUR bei einer Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 150 000 EUR bei einer Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreitet; bei Garantien mit einem geringeren Betrag oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge berechnet, oder
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der SAFE-Harbour-Prämien nach einer Mitteilung der Kommission berechnet wurde; oder
vor der Durchführung
die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und
sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.
Artikel 5
Kumulierung
Artikel 6
Überwachung
Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2a, muss er ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen einrichten. Absatz 1 wird von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Nationale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 3
(in EUR) |
|
Mitgliedstaat |
Kumulierte Höchstbeträge je Mitgliedstaat für De-minimis-Beihilfen an in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätige Unternehmen (1) |
Belgien |
4 496 000 |
Bulgarien |
760 118 |
Tschechien |
1 208 000 |
Dänemark |
20 688 000 |
Deutschland |
22 208 000 |
Estland |
1 572 000 |
Irland |
11 969 529 |
Griechenland |
25 343 906 |
Spanien |
66 336 000 |
Frankreich |
56 551 178 |
Kroatien |
6 372 370 |
Italien |
38 524 000 |
Zypern |
1 324 372 |
Lettland |
1 780 000 |
Litauen |
3 328 000 |
Luxemburg |
0 |
Ungarn |
846 353 |
Malta |
4 234 963 |
Niederlande |
13 633 923 |
Österreich |
613 703 |
Polen |
16 532 000 |
Portugal |
11 786 313 |
Rumänien |
1 443 731 |
Slowenien |
396 000 |
Slowakei |
344 000 |
Finnland |
3 149 148 |
Schweden |
7 544 000 |
Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland |
1 206 336 |
(1)
Die kumulierten Höchstbeträge der De-minimis-Beihilfen basieren auf dem Dreijahresdurchschnitt des Jahresumsatzes aus Fang- und Aquakulturtätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten, der sich durch Ausklammerung der höchsten und niedrigsten Werte im Fünfjahreszeitraum von 2014 bis 2018 ergibt. Um die Kontinuität bei der Planung und Verteilung von De-minimis-Beihilfen für die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und einen ausreichenden Handlungsspielraum für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird nach Auffassung der Kommission kein Mitgliedstaat mehr als 60 % des zuvor mit dieser Verordnung festgelegten kumulierten Höchstbetrags verlieren. |
( *1 ) Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).
( *2 ) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
( *3 ) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).