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Document 02014R0717-20231025

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/717/2023-10-25

02014R0717 — DE — 25.10.2023 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2014

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

(ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) 2020/2008 DER KOMMISSION  vom 8. Dezember 2020

  L 414

15

9.12.2020

 M2

VERORDNUNG (EU) 2022/2514 DER KOMMISSION  vom 14. Dezember 2022

  L 326

8

21.12.2022

►M3

VERORDNUNG (EU) 2023/2391 DER KOMMISSION  vom 4. Oktober 2023

  L 

1

5.10.2023




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2014

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor



▼M3

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)  

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, mit folgenden Ausnahmen:

a) 

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b) 

Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittstaaten oder Mitgliedstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;

c) 

Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

d) 

Beihilfen für den Kauf von Fischereifahrzeugen;

e) 

Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen;

f) 

Beihilfen für Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, oder für Ausrüstung zur verbesserten Lokalisierung von Beständen;

g) 

Beihilfen für den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

h) 

Beihilfen für die endgültige oder vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen, die die Bedingungen der Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) erfüllen;

i) 

Beihilfen für die Versuchsfischerei;

j) 

Beihilfen für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

k) 

Beihilfen für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

(2)  
Ist ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ( *2 ) der Kommission fallenden Sektoren tätig oder übt es andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten aus, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letzteren Sektor/letztere Sektoren oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zugutekommen.
(3)  
Ist ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in der unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission ( *3 ) fallenden Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, so gilt diese Verordnung für Beihilfen im ersteren Sektor, sofern der betroffene Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.
(4)  

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten Absatz 1 Buchstaben d bis g in Bezug auf Schiffe mit einer Länge über alles von weniger al 12 Metern nicht für Unternehmen, die in den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage der EU ansässig sind.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

▼M3

a) 

„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

b) 

„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.

c) 

„Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.

▼M3

d) 

„Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 des Vertrags“ Unternehmen, die ihren Hauptort in einem Gebiet in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags haben und in diesem Gebiet tätig sind.

▼B

(2)  

Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ umfasst für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmenseinheiten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) 

Eine Unternehmenseinheit hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit;

b) 

eine Unternehmenseinheit ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer anderen Unternehmenseinheit zu bestellen oder abzuberufen;

c) 

eine Unternehmenseinheit ist gemäß einem mit einer anderen Unternehmenseinheit geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in deren Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf diese Unternehmenseinheit auszuüben;

d) 

eine Unternehmenseinheit, die Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieser anderen Unternehmenseinheit getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von deren Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmenseinheiten, die über eine oder mehrere andere Unternehmenseinheiten zueinander in Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)  
Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

▼M3

(2)  
Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf über einen Zeitraum von drei Steuerjahren 30 000  EUR nicht übersteigen.

▼M3

(2a)  
Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen über einen Zeitraum von drei Steuerjahren 40 000  EUR nicht übersteigen darf, sofern der Mitgliedstaat über ein nationales Zentralregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 verfügt.

▼M3

(3)  
Die Gesamtsumme der den in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.

▼B

(4)  
Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.

▼M3

(5)  
Die De-minimis-Höchstbeträge gemäß den Absätzen 2 und 2a und die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.
(6)  
Für die Zwecke der in den Absätzen 2 und 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge und der im Anhang festgesetzten nationalen Obergrenze wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Bei Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(7)  
Würden die De-minimis-Höchstbeträge gemäß den Absätzen 2 und 2a oder die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
(8)  
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des betreffenden De-minimis-Höchstbetrags oder der nationalen Obergrenze führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.

▼B

(9)  
Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.

Artikel 4

Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

(1)  
Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).
(2)  
Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen.
(3)  

Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a) 

sich der Beihilfebegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B– entspricht; und

▼M3

b) 

bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2, bei denen das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 150 000  EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 75 000  EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft, oder bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2a, bei denen das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 200 000  EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 100 000  EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge berechnet, oder

▼B

c) 

das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

▼M3

(4)  
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.
(5)  
Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.

▼B

(6).  

Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a) 

sich der Beihilfebegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B– entspricht; und

▼M3

b) 

sich die Garantie bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 225 000  EUR bei einer Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 112 500  EUR bei einer Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreitet oder sich die Garantie bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2a auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 300 000  EUR bei einer Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 150 000  EUR bei einer Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreitet; bei Garantien mit einem geringeren Betrag oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge berechnet, oder

▼B

c) 

das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der SAFE-Harbour-Prämien nach einer Mitteilung der Kommission berechnet wurde; oder

d) 

vor der Durchführung

i) 

die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und

ii) 

sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(7).  
Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Artikel 5

Kumulierung

▼M3

(1)  
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 fallenden Sektoren tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den De-minimis-Beihilfen für letzteren Sektor/letztere Sektoren oder Tätigkeiten bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zugutekommen.
(2)  
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, können die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen mit den im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für die Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.

▼B

(3)  
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Artikel 6

Überwachung

▼M3

(1)  
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung eine De-minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich oder elektronisch die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe im Einklang mit dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. Für die Feststellung, ob der einschlägige De-minimis-Höchstbetrag erreicht ist und die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze eingehalten wird, ist dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.

▼B

(2)  
Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen, so wird Absatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.

▼M3

Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2a, muss er ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen einrichten. Absatz 1 wird von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.

▼M3

(3)  
Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen gemäß dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht die einschlägigen Höchstbeträge nach Artikel 3 Absätze 2 und 2a übersteigt und auch die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht überschritten wird und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

▼B

(4)  
Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zusammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.
(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf schriftliches Ersuchen, innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist, alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen im Sinne dieser Verordnung oder anderer De-minimis-Verordnungen erhalten hat.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

(1)  
Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
(2)  
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2008 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(3)  
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 31. Juli 2007 und dem 30. Juni 2014 gewährt wurden bzw. werden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(4)  
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung sind De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate durch diese Verordnung gedeckt.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

▼M3

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2029.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG

Nationale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 3



(in EUR)

Mitgliedstaat

Kumulierte Höchstbeträge je Mitgliedstaat für De-minimis-Beihilfen an in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätige Unternehmen (1)

Belgien

4 496 000

Bulgarien

760 118

Tschechien

1 208 000

Dänemark

20 688 000

Deutschland

22 208 000

Estland

1 572 000

Irland

11 969 529

Griechenland

25 343 906

Spanien

66 336 000

Frankreich

56 551 178

Kroatien

6 372 370

Italien

38 524 000

Zypern

1 324 372

Lettland

1 780 000

Litauen

3 328 000

Luxemburg

0

Ungarn

846 353

Malta

4 234 963

Niederlande

13 633 923

Österreich

613 703

Polen

16 532 000

Portugal

11 786 313

Rumänien

1 443 731

Slowenien

396 000

Slowakei

344 000

Finnland

3 149 148

Schweden

7 544 000

Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland

1 206 336

(1)   

Die kumulierten Höchstbeträge der De-minimis-Beihilfen basieren auf dem Dreijahresdurchschnitt des Jahresumsatzes aus Fang- und Aquakulturtätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten, der sich durch Ausklammerung der höchsten und niedrigsten Werte im Fünfjahreszeitraum von 2014 bis 2018 ergibt. Um die Kontinuität bei der Planung und Verteilung von De-minimis-Beihilfen für die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und einen ausreichenden Handlungsspielraum für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird nach Auffassung der Kommission kein Mitgliedstaat mehr als 60 % des zuvor mit dieser Verordnung festgelegten kumulierten Höchstbetrags verlieren.



( *1 ) Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).

( *2 ) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

( *3 ) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

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