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Document 02014D0219-20171207

Consolidated text: Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15 April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/219/2017-12-07

02014D0219 — DE — 07.12.2017 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS 2014/219/GASP DES RATES

vom 15 April 2014

über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

(ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS (GASP) 2015/76 DES RATES vom 19. Januar 2015

  L 13

5

20.1.2015

►M2

BESCHLUSS (GASP) 2016/50 DES RATES vom 18. Januar 2016

  L 12

48

19.1.2016

 M3

BESCHLUSS (GASP) 2016/890 DES RATES vom 6. Juni 2016

  L 149

6

7.6.2016

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2017/50 DES RATES vom 11. Januar 2017

  L 7

18

12.1.2017

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2017/1102 DES RATES vom 20. Juni 2017

  L 158

44

21.6.2017

►M6

BESCHLUSS (GASP) 2017/2264 DES RATES vom 7. Dezember 2017

  L 324

52

8.12.2017




▼B

BESCHLUSS 2014/219/GASP DES RATES

vom 15 April 2014

über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)



Artikel 1

Mission

Die Union richtet eine zivile Mission in Mali (im Folgenden „EUCAP Sahel Mali“) zur Unterstützung der internen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie und Nationalgarde) Malis ein.

▼M4

Artikel 2

Ziel und Aufgaben

(1)  Die EUCAP Sahel Mali hat zum Ziel, den malischen Behörden zu ermöglichen, die Verfassungsordnung und die demokratische Ordnung sowie die Voraussetzungen für einen dauerhaften Frieden in Mali wiederherzustellen und zu wahren und die Autorität und die Legitimität des Staates im gesamten Hoheitsgebiet Malis durch eine wirksame Wiedereinsetzung der malischen Verwaltung wiederherzustellen und zu wahren.

(2)  Zur Stärkung des malischen Prozesses der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und zur Durchführung des am 15. Mai und 20. Juni 2015 unterzeichneten Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali sowie in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Akteuren, insbesondere der MINUSMA, unterstützt und berät die EUCAP Sahel Mali die internen Sicherheitskräfte bei der Durchführung der Reform des Sicherheitssektors, die die neue Regierung beschlossen hat, um

a) die Effizienz ihrer Einsatzkraft zu verbessern,

b) ihren jeweiligen hierarchische Aufbau wiederherzustellen,

c) die Rolle der Verwaltungsbehörden und der Justiz bei der Leitung und Kontrolle ihrer Aufgaben aufzuwerten und

d) ihren erneuten Einsatz im Norden des Landes zu erleichtern.

(3)  Die EUCAP Sahel Mali trägt im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität und der Koordinierung zwischen den internen Sicherheitskräften der Sahel-G5-Länder und den internen Sicherheitskräften bei.

(4)  Im Hinblick auf das Erreichen ihres Ziels handelt die EUCAP Sahel Mali nach den strategischen Einsatzleitlinien, die im Krisenmanagementkonzept des Rates vom 17. März 2014 festgelegt sind und in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.

▼B

Artikel 3

Befehlskette und Struktur

(1)  Die EUCAP Sahel Mali hat eine einheitliche Befehlskette für Krisenmanagementoperationen.

(2)  Die EUCAP Sahel Mali hat ihr Hauptquartier in Bamako.

Artikel 4

Planung und Beginn der EUCAP Sahel Mali

(1)  Die Mission beginnt durch Beschluss des Rates an dem Tag, den der Zivile Operationskommandeur der EUCAP Sahel Mali empfiehlt, sobald die EUCAP Mali ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat.

(2)  Die Vorhut der EUCAP Sahel Mali hat die Aufgabe, den Einsatz der EUCAP Sahel Mali hinsichtlich ihrer Logistik und Infrastruktur vorzubereiten, die Kontakte zu den malischen Ansprechpartnern und insbesondere der Regierung und den Zentralbehörden herzustellen, um mit ihnen Vorausbewertungen der Durchführung der Zielsetzung der EUCAP Sahel Mali vorzunehmen, mit der Festlegung des Rahmens für die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit den internationalen Partnern — insbesondere der MINUSMA — zu beginnen und die für die Ausarbeitung des Einsatzkonzepts (CONOPS), des Einsatzplans (OPLAN) und des zweiten Finanzbogens erforderlichen Angaben bereitzustellen.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)  Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) der EUCAP Sahel Mali ist der Zivile Operationskommandeur der EUCAP Sahel Mali. Der CCPC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der EUCAP Sahel Mali zur Verfügung gestellt.

(2)  Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis der EUCAP Sahel Mali aus.

(3)  Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen die ordnungsgemäße und effiziente Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4)  Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)  Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden der abordnenden Staaten nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD). Diese Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (operational control) über ihr Personal auf den Zivilen Operationskommandeur.

(6)  Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)  Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUCAP Sahel Mali im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge.

(2)  Der Missionsleiter vertritt die EUCAP Sahel Mali im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.

(3)  Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die EUCAP Sahel Mali, die sich auch auf die der EUCAP Sahel Mali zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(4)  Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, bei dem betreffenden Organ der Union oder beim EAD.

(5)  Der Missionsleiter sorgt für eine angemessene Außenwirkung der EUCAP Sahel Mali.

Artikel 7

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUCAP Sahel Mali wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUCAP Sahel Mali verbleibt beim Rat.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)  Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 8

Personal

(1)  Das Personal der EUCAP Sahel Mali wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Diese tragen die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

(2)  Der Mitgliedstaat, das Organ der Union bzw. der EAD ist dafür zuständig, jegliche von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jegliche gegen das Personalmitglied zu richtende Klage zu erheben.

(3)  Die EUCAP Sahel Mali kann ferner internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt

(4)  Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUCAP Sahel Mali und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.

Artikel 9

Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals

Die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP Sahel Mali erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUCAP Sahel Mali zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Mali tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUCAP Sahel Mali beitragen.

(2)  Drittstaaten, die zur EUCAP Sahel Mali beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUCAP Sahel Mali dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)  Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieser Übereinkunft für die EUCAP Sahel Mali.

Artikel 11

Sicherheit

(1)  Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Ausführung im Rahmen der EUCAP Sahel Mali gemäß Artikel 5.

(2)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUCAP Sahel Mali und die Einhaltung der für die EUCAP Sahel Mali geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist.

(3)  Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)  Hinsichtlich der Sicherheit erhält das Personal der EUCAP Sahel Mali eine obligatorische Schulung, die dem Ausmaß der Gefahren im Einsatzgebiet angepasst ist. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom Missionssicherheitsbeauftragten organisiert werden.

(5)  Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ).

Artikel 12

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUCAP Sahel Mali aktiviert.

Artikel 13

Rechtliche Bestimmungen

Die EUCAP Sahel Mali besitzt, soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist, die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu erstehen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerten zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen, sowie die Parteifähigkeit.

Artikel 14

Finanzregelung

▼M6

(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. April 2014 bis zum 14. Januar 2015 beläuft sich auf 5 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2015 bis zum 14. Januar 2016 beläuft sich auf 11 400 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2017 beläuft sich auf 19 775 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2017 bis zum 14. Januar 2018 beläuft sich auf 29 800 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2018 bis zum 14. Januar 2019 beläuft sich auf 28 450 000 EUR.

▼M2

(2)  Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUCAP Sahel Mali teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUCAP Sahel Mali erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP Sahel Mali mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP Sahel Mali schließen.

▼B

(3)  Die EUCAP Sahel Mali trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUCAP Sahel Mali eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)  Die Finanzregelung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 3, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUCAP Mali Rechnung, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(5)  Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.

▼M5

Artikel 14a

(1)  Innerhalb der EUCAP Sahel Mali wird eine regionale Koordinierungszelle (RCC — Regional Coordination Cell) eingerichtet.

(2)  Die RCC hat ihren Sitz im Hauptquartier der EUCAP Sahel Mali in Bamako. Der RCC gehören auch Mitarbeiter der EUCAP Sahel Mali und die Experten für innere Sicherheit und Verteidigung (ISDE — Internal Security and Defence Experts) aus den Reihen der Delegationen der Union in Burkina Faso, Tschad, Mauretanien und Niger an.

(3)  Die Ziele der RCC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone

a) einen Beitrag zu leisten zur Erfassung der Lage des Bedarfs und der Lücken in der Sicherheit und der Verteidigung der Sahel-G5-Länder bei der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und den Herausforderungen im Sicherheitsbereich durch die Union, mit dem Ziel der Ausarbeitung eines regionalen Durchführungsplans für die GSVP, in dem Empfehlungen für etwaige weitere Phasen ausgesprochen werden;

b) die Veranstaltung von Fortbildungskursen für Auszubildende in den Sahel-G5-Ländern in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung durch GSVP-Missionen der Union zu erleichtern.

(4)  Die ISDE tragen in ihren Gastländern Informationen zu Fragen der Sicherheit und Verteidigung zusammen. Sie übermitteln diese Informationen und sprechen gegebenenfalls Empfehlungen an den Leiter der RCC aus. Sie halten den Leiter der Unionsdelegation des Ortes, an dem sie stationiert sind, pflichtgemäß auf dem Laufenden.

(5)  Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis bei der RCC auf strategischer Ebene aus. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 untersteht der Leiter der RCC unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge. Der Leiter der RCC erteilt allen Mitarbeitern der RCC Weisungen.

(6)  Der Missionsleiter übt in Anwendung des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 sowie des Artikels 11 die Aufsicht über das Personal der RCC aus. Soweit es die ISDE betrifft, gilt das unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels.

(7)  Die EUCAP Sahel Mali schließt die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit den Unionsdelegationen in Burkina Faso, Tschad, Mauretanien und Niger.

Mit diesen Verwaltungsvereinbarungen:

a) wird gewährleistet, dass die ISDE die logistische Unterstützung und Sicherheitsunterstützung erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen,

b) wird bestimmt, dass die Delegationsleiter die Aufsicht über die ISDE in ihren jeweiligen Unionsdelegationen ausüben, insbesondere zu dem Zweck, ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten und zur Ausübung der Disziplinargewalt beizutragen, und dass die ISDE die Delegationsleiter über ihre Tätigkeiten pflichtgemäß auf dem Laufenden halten,

c) wird bestimmt, dass die Delegationsleiter sicherstellen müssen, dass die ISDE die gleichen Vorrechte und Befreiungen genießen wie das Personal der EU-Delegationen des Ortes, an dem sie stationiert sind.

▼B

Artikel 15

Projektzelle

(1)  Die EUCAP Sahel Mali verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP Sahel Mali koordiniert gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Mali stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, unterstützt diese Projekte und ist dazu beratend tätig.

(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUCAP Sahel Mali befugt, für die Durchführung bestimmter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Mali in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

 im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

 im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

Die EUCAP Sahel Mali schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

(3)  Das PSK beschließt über die Annahme eines finanziellen Beitrags von Drittstaaten zur Projektzelle.

Artikel 16

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)  Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)  Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Unions-Delegation in Mali, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Mali sicherzustellen. Unter Einhaltung der Anordnungskette gibt der Delegationsleiter in Bamako in enger Absprache mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone dem Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali die Gegebenheiten vor Ort betreffende politische Handlungsempfehlungen. Der Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali, der Leiter der Delegation in Bamako und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für die Sahelzone konsultieren einander je nach Bedarf.

(3)  Der Leiter der Mission EUCAP Sahel Mali, der Befehlshaber der Mission EUTM Mali, der Leiter der Mission EUCAP Sahel Niger und der Leiter der Mission EUBAM Libyen arbeiten zusammen.

(4)  Ferner koordiniert und harmonisiert die EUCAP Sahel Mali ihre Tätigkeit im Bereich der Reform des Sicherheitssektors mit der MINUSMA und den anderen internationalen Partnern.

Artikel 17

Weitergabe von Informationen

(1)  Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission EUCAP Sahel Mali an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

▼M4

(1a)  Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, bis zu dem vom Rat nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungsgrad an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und Frontex getroffen.

▼B

(2)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(3)  Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUCAP Sahel Mali relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen.

▼M4

(4)  Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse und auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den EU-Missionsleiter delegieren.

▼B

Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M4

Er gilt bis zum 14. Januar 2019.



( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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