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Document 02013D0183-20160413

Consolidated text: Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/183(1)/2016-04-13

2013D0183 — DE — 13.04.2016 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS 2013/183/GASP DES RATES

vom 22. April 2013

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP

(ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS 2014/212/GASP DES RATES vom 14. April 2014

  L 111

79

15.4.2014

►M2

BESCHLUSS 2014/700/GASP DES RATES vom 8. Oktober 2014

  L 293

34

9.10.2014

 M3

BESCHLUSS (GASP) 2015/1066 DES RATES vom 2. Juli 2015

  L 174

25

3.7.2015

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2016/319 DES RATES vom 4. März 2016

  L 60

78

5.3.2016

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2016/475 DES RATES vom 31. März 2016

  L 85

34

1.4.2016

►M6

BESCHLUSS (GASP) 2016/476 DES RATES vom 31. März 2016

  L 85

38

1.4.2016

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/573 DES RATES vom 12. April 2016

  L 97

12

13.4.2016




▼B

BESCHLUSS 2013/183/GASP DES RATES

vom 22. April 2013

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP



KAPITEL I

AUS- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 1

(1)  Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der nachstehenden Artikel und Technologien, einschließlich Software, an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:

a) Rüstungsgüter und dazugehöriges Material jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, ausgenommen nicht für den Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich eine ballistische Schutzausstattung erhalten haben und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind;

b) alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013) und Nummer 20 der Resolution 2094 (2013) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten;

c) bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK oder zu ihren militärischen Aktivitäten beitragen könnten, wozu alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( 4 ) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zählen. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden;

d) bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper, wie etwa bestimmte Arten von Aluminium, die in ballistischen Flugkörpersystemen verwendet werden. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden;

▼M6

e) alle anderen Artikel, sofern diese zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder sonstigen Programmen für Massenvernichtungswaffen, nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden;

▼M6

f) alle anderen Artikel mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die nach Feststellung des betreffenden Mitgliedstaats zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, direkt beitragen könnten.

▼B

(2)  Es ist auch untersagt,

a) technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste oder andere Maklerdienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel direkt oder indirekt Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen;

b) Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe oder für damit verbundene Vermittlungsdienste zur Verfügung zu stellen, wenn diese Leistungen direkt oder indirekt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK bestimmt sind;

c) sich wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, das Verbot nach den Buchstaben a und b zu umgehen.

(3)  Die Beschaffung von in Absatz 1 genannten Artikeln und Technologien von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Diensten, Hilfe, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe nach Absatz 2 an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten durch die DVRK ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben, ebenfalls untersagt.

▼M6

Artikel 1a

(1)  Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f verhängten Maßnahmen gelten nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln oder deren Beschaffung, wenn

a) der Mitgliedstaat feststellt, dass diese Aktivität ausschließlich humanitären Zwecken oder ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dient, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und auch nicht mit nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten zusammenhängen, sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und den Sanktionsausschuss außerdem darüber informiert, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umlenkung des Artikels zu derartigen anderen Zwecken zu verhindern, oder

b) der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats nicht zuwiderliefe.

▼B

Artikel 2

Es ist verboten, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.

▼M6

Artikel 2a

Die Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.

▼B

Artikel 3

Die Belieferung der Zentralbank der DVRK mit auf die Landeswährung der DVRK lautenden Banknoten und Münzen ist untersagt.

Artikel 4

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.

▼M6

Artikel 4a

(1)  Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.

(2)  Absatz 1 gilt nicht in für Kohle, wenn der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.

(3)  Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Transaktionen, von denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.

Artikel 4b

(1)  Der Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff, einschließlich Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und Raketentreibstoff auf Petroleumbasis, an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob er seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall ausnahmsweise die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene unabweisbare humanitäre Bedürfnisse im Voraus genehmigt hat, vorbehaltlich besonderer Regelungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für Flugkraftstoff, der für zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und den Rückflug verkauft oder geliefert wird.

▼B



KAPITEL II

BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL

▼M6

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnte.

▼B



KAPITEL III

FINANZSEKTOR

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe oder Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen oder zur Förderung der Entnuklearisierung. Die Mitgliedstaaten üben ferner Wachsamkeit im Hinblick auf die Verringerung und – falls möglich – Beendigung bestehender Verpflichtungen.

Artikel 7

▼M6

(1)  Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitute zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften verstärkt die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit

a) Banken mit Sitz in der DVRK,

b) den in Anhang IV genannten der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK,

c) den in Anhang V genannten nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK und

d) den in Anhang V genannten Finanzeinrichtungen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,

um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen.

▼B

(2)  Zu diesem Zweck sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit den in Absatz 1 genannten Banken und Finanzeinrichtungen gehalten,

a) eine ständige Überwachung in Bezug auf Kontenbewegungen auszuüben, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b) darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;

c) alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d) bei dem Verdacht oder dem berechtigten Grund zu der Annahme, dass Gelder einen Beitrag zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK leisten, ihren Verdacht unverzüglich der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde zu melden. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.

▼M6

Artikel 8

(1)  Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Zweigstellen und Tochterunternehmen, sowie von anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt.

(2)  Bestehende Niederlassungen, Tochterunternehmen und Vertretungen werden innerhalb von neunzig Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.

(3)  Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 ist es untersagt,

a) neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen,

b) Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben,

c) Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen oder zu unterhalten,

es sei denn, die Transaktionen nach den Buchstaben a, b und c sind vom Sanktionsausschuss im Voraus genehmigt worden.

(4)  Bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit Banken der DVRK, Beteiligungen an ihnen und Korrespondenzbankbeziehungen zu ihnen werden innerhalb von neunzig Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beendet.

(5)  Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.

(6)  Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden innerhalb von neunzig Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen, wenn der betreffende Mitgliedstaat über glaubwürdige Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Finanzdienste zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten beitragen könnten.

(7)  Absatz 6 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder für die Tätigkeit der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) vereinbare Zwecke erforderlich sind.

▼B

Artikel 9

Es ist untersagt, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Banken mit Sitz in der DVRK oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder Finanzeinrichtungen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen der DVRK, die nach dem 18. Februar 2013 ausgegeben werden.



KAPITEL IV

VERKEHRSSEKTOR

Artikel 10

▼M6

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen, Seehäfen und Freihandelszonen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen oder in Anhang I aufgeführte Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten oder die auf einem die Flagge der DVRK führenden Luftfahrzeug oder Seeschiff befördert werden, um sicherzustellen, dass keine Artikel unter Verstoß gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VV-Sicherheitsrates weitergegeben werden.

▼M6

(1a)  Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen und Seehäfen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem vorliegenden Beschluss untersagt ist.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats Schiffe auf hoher See, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss untersagt ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen.

(4)  Für Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladung in die oder aus der DVRK befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(5)  Wird eine Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt, beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten die Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss im Einklang mit Nummer 14 der Resolution 1874 (2009) und Nummer 8 der Resolution 2087 (2013) verboten ist.

(6)  Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Schiff, das sich einer von seinem Flaggenstaat genehmigten Überprüfung widersetzt, oder jedem die Flagge der DVRK führenden Schiff, das sich einer Überprüfung nach Nummer 12 der Resolution 1874 (2009) des VN-Sicherheitsrates widersetzt, den Zugang zu ihren Häfen.

(7)  Absatz 6 gilt nicht, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, wenn ein Notfall vorliegt oder wenn das Schiff in seinen Herkunftshafen zurückkehrt.

▼M6

Artikel 11

(1)  Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verboten ist.

(2)  Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.

▼M6

Artikel 11a

(1)  Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten Person oder Einrichtung stehen oder Ladungen enthalten, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verboten ist.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Notfall vorliegt oder wenn das Schiff in seinen Ausgangshafen zurückkehrt oder wenn das Einlaufen zum Zwecke der Überprüfung erforderlich ist, oder wenn der Sanktionsausschuss im Voraus bestimmt, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) vereinbare Zwecke erforderlich ist.

▼B

Artikel 12

Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt und entsorgt ist.

▼M6

Artikel 12a

(1)  Es ist untersagt, der DVRK, den in Anhang I aufgeführten Personen oder Einrichtungen, anderen Einrichtungen der DVRK, anderen Personen oder Einrichtungen, die nach den Erkenntnissen des betreffenden Mitgliedstaats bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen Flagge führende Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder Besatzungsdienste bereitzustellen.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für das Leasing, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus davon unterrichtet und ihm Informationen übermittelt hat, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und ihm mitgeteilt hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beitragen.

Artikel 12b

Die Mitgliedstaaten löschen Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt, aus ihren Registern und registrieren keine Schiffe, die gemäß Ziffer 19 der Resolution 2270 (2016) aus dem Register anderer Mitgliedstaaten gelöscht wurden.

Artikel 12c

(1)  Es ist untersagt, Schiffe in der DVRK zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der DVRK einzuholen oder Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs zu sein oder für ein solches Schiff Klassifikations-, Zertifizierungs- oder damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen oder es zu versichern.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Aktivitäten, die dem Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus mitgeteilt wurden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss ausführliche Informationen über die Aktivitäten übermittelt hat, einschließlich der Namen der daran beteiligten Personen und Einrichtungen, Informationen, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und Informationen über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beitragen.

▼B



KAPITEL V

EINREISE- UND AUFENTHALTSBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 13

▼M6

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:

a) in Anhang I aufgeführte Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK — wozu auch Unterstützung und Förderung der Politik gehört — im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK bezeichnet werden, sowie ihren Familienangehörigen oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

b) nicht von Anhang I erfasste Personen gemäß Anhang II,

i) die für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind — wozu auch Unterstützung und Förderung gehört — oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

ii) die Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend von dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen;

iii) die — auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten — an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind, oder die an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind;

c) nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2)  Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates fördern würde.

▼B

(3)  Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4)  Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht,

d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5)  Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6)  Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(7)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in der DVRK unmittelbar gefördert werden.

(8)  Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)  Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz der Vereinten Nationen zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.

(10)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5, 7 und 9 den in Anhang I, II oder III aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

(11)  Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit und Zurückhaltung in Bezug auf die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten, in Anhang I aufgeführten Person oder Einrichtung handeln.

Artikel 14

(1)  Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Staatsangehörige der DVRK zum Zwecke der Rückführung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, wenn sie feststellen, dass diese bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates helfen.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich aus Sicherheitsgründen oder für medizinische oder humanitäre Zwecke erforderlich ist.

▼M6

Artikel 14a

(1)  Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Diplomaten, Regierungsvertreter und sonstige in behördlicher Eigenschaft tätige Staatsangehörige der DVRK zur Repatriierung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I aufgeführt ist oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates behilflich ist.

(2)  Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.

(3)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.

Artikel 14b

(1)  Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Drittstaatsangehörige zur Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I aufgeführt ist, oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates behilflich sind.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.

(3)  Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.

▼B



KAPITEL VI

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 15

(1)  Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden:

a) der in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat benannten Personen oder Einrichtungen, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beteiligt sind oder diese, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, unterstützen, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, von ihnen kontrolliert werden;

b) der nicht von Anhang I erfassten Personen oder Einrichtungen gemäß Anhang II,

i) die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind – wozu auch Unterstützung und Förderung gehört –, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen unter anderem mit unerlaubten Mitteln kontrolliert werden,

ii) die Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen kontrolliert werden,

iii) die – auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten – an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind oder an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind,

▼M6

c) der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt;

▼M6

d) der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas oder der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder der in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind.

▼B

(2)  Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht gegebenenfalls mitgeteilt hat den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)  Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind. Gegebenenfalls unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor den Sanktionsausschuss und holt dessen Zustimmung ein, oder

b) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand, beziehungsweise erging vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung nach Absatz 1 vom Sanktionsausschuss, vom VN-Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist und begünstigt nicht eine in Absatz 1 genannte Person oder Einrichtung. Gegebenenfalls unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor den Sanktionsausschuss.

(5)  Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 14. Oktober 2006 geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.

▼M5

(6)  In Bezug auf die Korea National Insurance Corporation (KNIC):

a) Die betreffenden Mitgliedstaaten können unter folgenden Voraussetzungen genehmigen, dass Personen und Einrichtungen aus der EU Zahlungen der KNIC erhalten:

i) die Zahlung ist fällig

 nach Maßgabe der Bestimmungen eines Vertrags über die Erbringung von Versicherungsleistungen durch die KNIC, die erforderlich sind für die Tätigkeiten der Person oder Einrichtung aus der EU in der DVRK, oder

 nach Maßgabe der Bestimmungen eines Vertrags über Versicherungsleistungen der KNIC in Bezug auf einen von einer Partei eines solchen Vertrags im Gebiet der EU verursachten Schaden;

ii) die Zahlung wird weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person oder Einrichtung nach Absatz 1 entgegengenommen, und

iii) die Zahlung steht weder unmittelbar noch mittelbar in Verbindung mit Tätigkeiten, die gemäß diesem Beschluss verboten sind.

b) Die betreffenden Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Personen und Einrichtungen aus der EU Zahlungen an die KNIC leisten, die ausschließlich dem Erwerb von Versicherungsleistungen dienen, die für die Tätigkeiten dieser Personen oder Einrichtungen in der DVRK erforderlich sind, sofern diese Tätigkeiten nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind.

c) Für Zahlungen durch oder an die KNIC, die der amtlichen Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK dienen, ist eine derartige Genehmigung nicht erforderlich.

d) Absatz 1 hindert die KNIC nicht daran, eine fällige Zahlung aufgrund eines vor ihrer Eintragung geschlossenen Vertrags zu leisten, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass

i) der Vertrag nicht mit der oder den in diesem Beschluss genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht;

ii) die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

▼M6

Artikel 15a

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d gilt nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, und auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Ausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats vereinbaren Zweck erforderlich sind.

Artikel 15b

(1)  Die Vertretungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen werden geschlossen.

(2)  Die direkte oder indirekte Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen Geschäftsvereinbarungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen und der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen ist untersagt.

▼B



KAPITEL VII

SONSTIGE RESTRIKTIVE MASSNAHMEN

▼M6

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden; hierzu zählt Fachunterricht oder Fachausbildung in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation und damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten üben im Einklang mit dem Völkerrecht erhöhte Wachsamkeit gegenüber diplomatischem Personal der DVRK, um zu verhindern, dass diese Personen zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen.

▼B



KAPITEL VIII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M6

Artikel 18

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüche aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I, II oder III aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Einrichtungen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden nicht anerkannt.

▼B

Artikel 19

(1)  Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.

(2)  Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und III.

Artikel 20

(1)  Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)  Beschließt der Rat, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und III entsprechend.

(3)  Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 21

(1)  Die Anhänge I, II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)  Die Anhänge I, II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind und die für Anhang I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift – soweit bekannt – sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Aufnahme in die Liste durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 22

(1)  Dieser Beschluss wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Artikeln oder weitere Personen, Einrichtungen oder Artikel, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder unter Berücksichtigung entsprechender Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

▼M1

(2)  Die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

▼B

Artikel 23

Der Beschluss 2010/800/GASP wird aufgehoben.

Artikel 24

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG I

▼M1

Liste der Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen oder Einrichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a



A.  Personen

 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Yun Ho-jin

Yun Ho-chin

13.10.1944

16.7.2009

Direktor der Namchongang Trading Corporation; beaufsichtigt die Einfuhr von Gütern, die für das Urananreicherungsprogramm benötigt werden.

▼M2

2.

Ri Je-son

Koreanischer Name:

image;

Chinesischer Name:

image

Aliasname Ri Che Son

Geboren 1938

16.7.2009

Seit April 2014 Minister für Kernenergieindustrie. Ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie (GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea verantwortlich ist; unterstützte verschiedene Anstrengungen im Nuklearbereich, u. a. die Verwaltung des Kernforschungszentrums von Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation.

▼B

3.

Hwang Sok-hwa

 

 

16.7.2009

Direktor im Generalbüro für Atomenergie; ist in das Atomprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea eingebunden; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig.

4.

Ri Hong-sop

 

1940

16.7.2009

Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage.

5.

Han Yu-ro

 

 

16.7.2009

Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; ist in das Programm für ballistische Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Korea eingebunden.

6.

Paek Chang-Ho

Pak Chang-Ho;

Paek Ch'ang-H

Reisepass Nr.: 381420754;

ausgestellt am 7. Dezember 2011,

gültig bis 7. Dezember 2016; Geburtsdatum: 18. Juni 1964; Geburtsort: Kaesong, DVRK

22.1.2013

Hoher Beamter und Leiter des Satellitenkontrollzentrums des Koreanischen Ausschusses für Weltraumtechnologie.

▼M1

7.

Chang Myong- Chin

Jang Myong-Jin

Geburtsjahr: 19. Februar 1968;

altern. Geburtsjahr: 1965 oder 1966

22.1.2013

Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten.

▼M4

8.

Ra Ky'ong-Su

Ra Kyung-Su

Chang, Myong Ho

 

22.1.2013

Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Ausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

▼M1

9.

Kim Kwang-il

 

Geburtsdatum: 1. September 1969;

Reisepass Nr.: PS381420397

22.1.2013

Kim Kwang-il ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB und die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

▼B

10.

Yo'n Cho'ng Nam

 

 

7.3.2013

Höchster Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

11.

Ko Ch'o'l-Chae

 

 

7.3.2013

Stellvertreter des höchsten Vertreters der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler undHauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

12.

Mun Cho'ng-Ch'o'l

 

 

7.3.2013

Mun Cho'ng-Ch'o'l ist ein Vertreter der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

▼M4

13.

Choe Chun-Sik

Choe Chun Sik;

Ch'oe Ch'un Sik

Geburtsdatum: 12. Oktober 1954; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Choe Chun-sik war Direktor der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK.

14.

Choe Song Il

 

Reisepass-Nr.: 472320665

Gültig bis: 26. September 2017;

Reisepass-Nr.: 563120356

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.

15.

Hyon Kwang II

Hyon Gwang Il

Geburtsdatum: 27. Mai 1961; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Hyon Kwang II ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.

16.

Jang Bom Su

Jang Pom Su

Geburtsdatum: 15. April 1957; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Syrien.

17.

Jang Yong Son

 

Geburtsdatum: 20. Februar 1957;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Iran.

18.

Jon Myong Guk

Cho 'n Myo 'ng-kuk

Reisepass-Nr.: 4721202031;

Reisepass gültig bis 21. Feb. 2017;

Staatsangehörigkeit: DVRK;

Geburtsdatum: 18. Okt. 1976

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Syrien.

19.

Kang Mun Kil

Jiang Wen-ji

Reisepass-Nr.:

PS472330208;

Reisepass gültig bis 4. Juli 2017;

Staatsangehörigkeit: DVRK;

2.3.2016

Kang Mun Kil hat als Repräsentant der Namchongang (alias Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt.

20.

Kang Ryong

 

Geburtsdatum: 21. August 1969;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien.

21.

Kim Jung Jong

Kim Chung Chong

Reisepass-Nr.: 199421147; Reisepass gültig bis 29. Dez. 2014;

Reisepass-Nr.: 381110042; Reisepass gültig bis 25. Jan. 2016;

Reisepass-Nr.: 563210184; Reisepass gültig bis 18. Juni 2018;

Geburtsdatum: 7. Nov. 1966;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.

22.

Kim Kyu

 

Geburtsdatum: 30. Juli 1968; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Beauftragter für Außenbeziehungen der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID).

23.

Kim Tong My'ong

Kim Chin-So'k; Kim Tong-Myong; Kim Jin-Sok; Kim, Hyok-Chol

Geburtsdatum: 1964; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Kim Tong My'ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank und hatte mindestens seit dem Jahr 2002 verschiedene Positionen in der Tanchon Commercial Bank inne. Er war auch mit der Leitung von Geschäften der Amroggang befasst.

24.

Kim Yong Chol

 

Geburtsdatum: 18. Februar 1962;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

KOMID-Repräsentant in Iran.

25.

Ko Tae Hun

Kim Myong Gi

Reisepass Nr.: 563120630;

Reisepass gültig bis 20. März 2018;

Geburtsdatum: 25. Mai 1972;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank.

26.

Ri Man Gon

 

Geburtsdatum: 29. Oktober 1945;

Reisepass Nr.: P0381230469;

Reisepass gültig bis 6. April 2016;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Ri Man Gon ist der Bevollmächtigte des Munitions Industry Department (Abteilung für Munitionsindustrie).

27.

Ryu Jin

 

Geburtsdatum: 7. August 1965;

Reisepass-Nr.: 563410081;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

KOMID-Repräsentant in Syrien.

28.

Yu Chol U

 

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Yu Chol U ist Direktor der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.



B.  Einrichtungen

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Korea Mining Development Trading Corporation

auch bekannt als: CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; "KOMID"

Central District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

2.

Korea Ryonbong General Corporation

auch bekannt als: KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION; früher bekannt als: LYONGAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION

Pot'onggang District, Pyongyang, DVRK; Rakwon dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

3.

Tanchon Commercial Bank

früher bekannt als: CHANGGWANG CREDIT BANK; KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK

Saemul 1-Dong Pyongchon District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

▼M4

4.

Namchongang Trading Corporation

NCG; NAMCHONGANG TRADING;NAM CHON GANG CORPORATION; NOMCHONGANG TRADING CO.; NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION; Namhung Trading Corporation

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten.

Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend.

▼B

5.

Hong Kong Electronics

auch bekannt als: HONG KONG ELECTRONICS KISH CO

Sanaee St., Kish Island, Iran

16.7.2009

Befindet sich im Besitz der Tanchon Commercial Bank und der KOMID oder wird von ihnen kontrolliert oder handelt für sie und in ihrem Namen bzw. gibt vor, dies zu tun. Hong Kong Electronics hat seit 2007 Millionen von Dollar an proliferationsbezogenen Mitteln im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide wurden vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen) transferiert. Hong Kong Electronics hat Geldbewegungen aus dem Iran in die DVRK im Namen der KOMID begünstigt.

6.

Korea Hyoksin Trading Corporation

auch bekannt als: KOREA HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATION

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Ein Unternehmen der DVRK mit Sitz in Pyongyang, das der Korea Ryonbong General Corporation (die vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen wurde) untersteht und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist.

7.

Generalbüro für Atomenergie (GBAE)

auch bekannt als: General Department of Atomic Energy (GDAE) ("Hauptabteilung für Atomenergie")

Haeudong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Das GBAE ist für das Atomprogramm der DVRK verantwortlich, das das Kernforschungszentrum von Yongbyon und dessen 5-MWe (25 MWt)-Forschungsreaktor für die Plutoniumherstellung sowie seine Anlage zur Brennstoffherstellung und seine Wiederaufbereitungsanlage umfasst. Das GBAE hat mit der Internationalen Atomenergie-Organisation Treffen und Beratungen zu Nuklearfragen durchgeführt. Das GBAE ist die wichtigste Regierungsstelle der DVRK, die Atomprogramme, darunter den Betrieb des Kernforschungszentrums von Yongbyon, beaufsichtigt.

8.

Korean Tangun Trading Corporation

 

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK unterstellt und hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich, u. a. (jedoch nicht ausschließlich) für Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.

9.

Koreanischer Ausschuss für Weltraum-technologie

Ausschuss der DVRK für Weltraumtechnologie; Referat der DVRK für Weltraumtechnologie; Ausschuss für Weltraumtechnologie; KCST

Pyongyang, DVRK

22.1.2013

Der Koreanische Ausschuss für Weltraumtechnologie (KCST) koordinierte über das Satellitenkontrollzentrum und das Abschussgelände Sohae die Abschüsse der DVRK vom 13. April 2012 und 12. Dezember 2012.

10.

Bank of East Land

Dongbang Bank; Tongbang U'Nhaeng; Tongbang Bank

P.O. Box 32,BEL Building,Jonseung-Dung,Moranbong District, Pyongyang, DVRK

22.1.2013

Das DVRK-Finanzinstitut Bank of East Land ermöglicht waffenbezogene Transaktionen für den Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) und unterstützt diesen auch anderweitig. Die Bank of East Land hat aktiv mit Green Pine zusammengearbeitet, um unter Umgehung der Sanktionen Gelder zu transferieren. 2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung von Green Pine und iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepah gehörten, durchgeführt. Der Sicherheitsrat hat Bank Sepah in der Resolution 1747 (2007) bezeichnet, weil sie das Programm Irans für ballistische Flugkörper unterstützt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss im April 2012 in die Liste aufgenommen.

11.

Korea Kumryong Trading Corporation

 

 

22.1.2013

Aliasname, der von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Beschaffungszwecke verwendet wird. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

12.

Tosong Technology Trading Corporation

 

Pyongyang, DVRK

22.1.2013

Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Tosong Technology Trading Corporation. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

▼M1

13.

Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation

Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; Ryonha Machinery Corporation; Ryonha Machinery; Ryonha Machine Tool; Ryonha Machine Tool Corporation; Ryonha Machinery Corp. Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; Ryonhwa Machinery JV; Huichon Ryonha Machinery General Plant; Unsan; Unsan Solid Tools; und Millim Technology Company

Tongan-dong, Central District, Pyongyang, DVRK; Mangungdae- gu, Pyongyang, DVRK; Mangyongdae District, Pyongyang, DVRK.

E-Mail-Adressen: ryonha@silibank.com; sjc-117@hotmail.com; und millim@silibank.com

Telefonnummern: 850-2-18111; 850-2-18111-8642 und 850 2 18111-3818642

Faxnummer: 850-2-381-4410

22.1.2013

Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärisch relevanter Güter durch das Land.

▼M2

14.

Leader (Hongkong) International

Leader International Trading Limited; Leader (Hongkong) International Trading Limited

LM-873, RM B, 14/F, Wah Hen Commercial Centre, 383 Hennessy Road, Wanchai, Hongkong, China

22.1.2013

Leader International (In Hongkong unter der Handelsregisternummer 1177053 eingetragen) ermöglicht Verschiffungen im Auftrag der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

▼B

15.

Green Pine Associated Corporation

Cho'ngsong United Trading Company; Chongsong Yonhap; Ch'o'ngsong Yo'nhap; Chosun Chawo'n Kaebal T'uja Hoesa; Jindallae; Ku'mhaeryong Company LTD; Natural Resources Development and Investment Corporation; Saeingp'il Company

c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, Hyongjesan-Guyok, Pyongyang, DVRK;

Nungrado, Pyongyang, DVRK

2.5.2012

Green Pine Associated Corporation (im Folgenden "Green Pine") hat zahlreiche Tätigkeiten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine.

Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus Nordkorea Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte – beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme – und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt.

16.

Amroggang Development Banking Corporation

Amroggang Development Bank; Amnokkang Development Bank

Tongan-dong, Pyongyang, DVRK

2.5.2012

Amroggang wurde 2006 gegründet und ist ein mit der Tanchon Commercial Bank verbundenes Unternehmen, das von Bediensteten von Tanchon geleitet wird. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von der KOMID durchgeführten Verkäufe von ballistischen Flugkörpern und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Flugkörpern zwischen der KOMID und dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung bezeichnet.

17.

Korea Heungjin Trading Company

Hunjin Trading Co.; Korea Henjin Trading Co.; Korea Hengjin Trading Company

Pyongyang, DVRK

2.5.2012

Die Korea Heungjin Trading Company wird von der KOMID für Handelszwecke genutzt. Sie wird der Lieferung von Gütern für Flugkörper an den iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) verdächtigt. Heungjin stand mit der KOMID und ganz speziell mit der Beschaffungsstelle der KOMID in Verbindung. Heungjin wurde zur Beschaffung einer fortgeschrittenen digitalen Steuerung mitAnwendungen für die Konzeption von Trägerraketen eingesetzt. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung bezeichnet.

18.

Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissen-schaften)

2nd Academy of Natural Sciences; Che 2 Chayon Kwahakwon; Academy of Natural Sciences; Chayon Kwahak-Won; National Defense Academy; Kukpang Kwahak-Won; Second Academy of Natural Sciences Research Institute; Sansri

Pyongyang, DVRK

7.3.2013

Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften ist eine nationale Organisation für Forschung und Entwicklung für die fortgeschrittenen Waffensysteme der DVRK, einschließlich Flugkörper und wahrscheinlich Kernwaffen. Die Akademie bedient sich einer Reihe ihr unterstellter Organisationen, namentlich der Tangun Trading Corporation, um Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland zum Zweck der Verwendung im Flugkörperprogramm und wahrscheinlich im Kernwaffenprogramm der DVRK zu erlangen. Die Tangun Trading Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im Juli 2009 in die Liste aufgenommen und ist im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.

19.

Korea Complex Equipment Import Corporation

 

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

7.3.2013

Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Complex Equipment Import Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

▼M4

20.

Schiffe der Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) mit IMO-Nr.: a)  Chol Ryong (Ryong Gun Bong) 8606173 b)  Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle) 8909575 c)  Chong Rim 2 8916293 d)  Dawnlight 9110236 e)  Ever Bright 88 (J Star) 8914934 f)  Gold Star 3 (benevolence 2) 8405402 g)  Hoe Ryong 9041552 h)  Hu Chang (O Un Chong Nyon) 8330815 i)  Hui Chon (Hwang Gum San 2) 8405270 ►M7   j)  JH 86 8602531  ◄ k)  Ji Hye San (Hyok Sin 2) 8018900 ►M7   l)  Jin Tal 9163154· m)  Jin Teng 9163166  ◄ n)  Kang Gye (Pi Ryu Gang) 8829593 o)  Mi Rim 8713471 p)  Mi Rim 2 9361407 q)  O Rang (Po Thong Gang) 8829555 r)  Orion Star (Richocean) 9333589 s)  Ra Nam 2 8625545 t)  RaNam 3 9314650 u)  Ryo Myong 8987333 v)  Ryong Rim (Jon Jin 2) 8018912 w)  Se Pho (Rak Won 2) 8819017 x)  Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho) 8133530 y)  South Hill 2 8412467 z)  South Hill 5 9138680 aa)  Tan Chon (Ryong Gang 2) 7640378 bb)  Thae Pyong San (Petrel 1) 9009085 cc)  Tong Hung San (Chong Chon Gang) 7937317 ►M7   dd)  Grand Karo 8511823  ◄ ee)  Tong Hung 1 8661575

 

Donghung Dong, Central District. PO BOX 120. Pyongyang, DVRK.

Dongheung-dong Changwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang.

28.7.2014

Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (IMO-Nr.: 1790183) ist der Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit.

▼M4

21.

Akademie für Nationale Verteidigungswissen-schaft

 

Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt.

22.

Chongchongang Shipping Company

Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd.

Anschrift: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pyongyang, DVRK; IMO-Nr.: 5342883

2.3.2016

Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen.

23.

Daedong Credit Bank (DCB)

DCB; Taedong Credit Bank

Anschrift: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pyongyang, DVRK; SWIFT-Code: DCBK KKPY

2.3.2016

Die Daedong Credit Bank hat Finanzdienste für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank erbracht. Spätestens seit 2007 hat die DCB im Auftrag der KOMID und der Tanchon Commercial Bank Hunderte von Finanztransaktionen im Wert von mehreren Millionen Dollar abgewickelt. In einigen Fällen hat sie sich dabei wissentlich betrügerischer finanzieller Praktiken bedient.

24.

Hesong Trading Company

 

Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation.

25.

Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC)

KKBC

Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die KKBC erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht. Die Tanchon Commercial Bank hat die KKBC eingesetzt, um Geldtransfers, die sich mutmaßlich auf mehrere Millionen Dollar beliefen, abzuwickeln; hierzu gehörte auch der Transfer von Geldern, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen.

26.

Korea Kwangsong Trading Corporation

 

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation.

27.

Ministerium für Kernenergieindustrie

MAEI

Haeun-2-dong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Das Ministerium für Kernenergieindustrie wurde 2013 geschaffen, um die Kernenergieindustrie der DVRK zu modernisieren und auf diese Weise die Herstellung von Nuklearmaterialien zu steigern, deren Qualität zu verbessern und eine unabhängige Nuklearindustrie der DVRK aufzubauen. Damit gilt das MAEI als entscheidender Faktor bei der Entwicklung von Nuklearwaffen durch die DVRK; es ist zuständig für die laufende Durchführung des Nuklearwaffenprogramms des Landes und ihm unterstehen weitere Nukleareinrichtungen.

Diesem Ministerium untergeordnet sind eine Reihe von im Nuklearbereich tätigen Organisationen und Forschungszentren sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendung und ein Ausschuss für Kernenergie. Das Ministerium (MAEI) leitet ferner ein Kernforschungszentrum in Yongbyun, wo sich die bekannten Plutonium-Anlagen der DVRK befinden. Darüber hinaus hat die Sachverständigengruppe (PoE) in ihrem Bericht von 2015 erklärt, dass Ri Je-son, ein ehemaliger Direktor des GBAE, der von dem nach der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss aufgrund seiner Beteiligung an bzw. Unterstützung von Nuklearprogrammen benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt worden ist.

28.

Munitions Industry Department

Military Supplies Industry Department

Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Das Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“) ist an Schlüsselbereichen des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Beaufsichtigung der Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, verantwortlich. Das MID beaufsichtigt die Herstellung von Waffen in der DVRK sowie F&E-Programme einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) und die Second Academy of Natural Sciences („Zweite Akademieder Naturwissenschaften“) — die im August 2010 ebenfalls benannt wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet.

29.

Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration)

NADA

DVRK

2.3.2016

NADA ist an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen beteiligt.

30.

Office 39

Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39;

Third Floor; Division 39

DVRK

2.3.2016

Regierungseinrichtung der DVRK.

31.

Reconnaissance General Bureau

Chongch'al Ch'ongguk; KPA Unit 586; RGB

Hyongjesan- Guyok, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Nungrado, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Das Reconnaissance General Bureau („Generalbüro für Aufklärung“) ist die wichtigste nachrichtendienstliche Organisation der DVRK, die Anfang 2009 aus der Zusammenlegung der bestehenden Nachrichtendienste der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department („Abteilung für Operationen“) und des Büro 35 mit dem Büro für Aufklärung der koreanischen Volksarmee hervorging. Das Reconnaissance General Bureau betreibt Handel mit konventionellen Waffen und kontrolliert das in der DVRK ansässige Unternehmen für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation.

32.

Second Economic Committee

 

Kangdong, DVRK

2.3.2016

Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) ist an Schlüsselbereichen des nordkoreanischen Flugkörperprogramms beteiligt. Der Second Economic Committee beaufsichtigt die Produktion ballistischer Flugkörper in der DVRK und leitet die Tätigkeiten der KOMID.

▼B




ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

I.

Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen

A.    Personen



 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

▼M1 —————

▼B

2.

CHON Chi Bu

 

Mitglied des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie), ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrums Yongbyon.

3.

CHU Kyu-Chang (alias JU Kyu-Chang)

Geburtsdatum: zwischen 1928 und 1933

Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Rüstungsindustrie (Programm für ballistische Flugkörper), Arbeiterpartei Koreas, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission.

4.

HYON Chol-hae

Geburtsjahr: 1934 (Mandschurei, China)

Stellvertretender Leiter der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il).

▼M2 —————

▼B

6.

KIM Yong-chun (alias Young chun)

Geburtsdatum: 4.3.1935

Reisepass Nr.: 554410660

Stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, Minister für die Volksarmee, Sonderberater des verstorbenen Kim Jong-Il für nuklearstrategische Angelegenheiten.

7.

O Kuk-Ryol

Geburtsjahr: 1931 (Provinz Jilin, China)

Stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission mit Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper.

8.

PAEK Se-bong

Geburtsjahr: 1946

Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission.

9.

PAK Jae-gyong (alias Chae-Kyong)

Geburtsjahr: 1933

Reisepass Nr.: 554410661

Stellvertretender Leiter der Abteilung allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Leiter des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il).

10.

PYON Yong Rip (alias Yong-Nip)

Geburtsdatum: 20.9.1929

Reisepass Nr.: 645310121 (ausgestellt am 13.9.2005)

Präsident der Akademie der Wissenschaften, die an der biologischen Forschung mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen beteiligt ist.

11.

RYOM Yong

 

Leiter des (von den Vereinten Nationen in die Liste aufgenommenen) Generalbüros für Atomenergie (GBAE), zuständig für internationale Beziehungen.

12.

SO Sang-kuk

Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung.

13.

Generalleutnant Kim Yong Chol (alias Kim Yong-Chol; Kim Young-Chol; Kim Young-Cheol; Kim Young-Chul)

Geburtsjahr: 1946

Aufenthaltsort: Pyongan-Pukto, Nordkorea

Kim Yong Chol ist Befehlshaber des Reconnaissance General Bureau (RGB) ("Generalbüro für Aufklärung").

14.

Pak To-Chun

Geburtsdatum: 9. März 1944

Geburtsort: Jagang, Rangrim

Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats. Zuständig für die Rüstungsindustrie. Berichten zufolge ist er der Leiter des Büros für Kernenergie. Diese Stelle ist von maßgeblicher Bedeutung für das Kernwaffen- und Raketenprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea.

B.    Einrichtungen



 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd

 

Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen); verwaltet die Produktionsstätten von Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

2.

Korea Taesong Trading Company

Sitz: Pyongyang

Von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Handelszwecke genutzte Einrichtung mit Sitz in Pyongyang (die KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen). Die Korea Taesong Trading Company war bei Geschäften mit Syrien im Auftrag der KOMID tätig.

3.

Korean Ryengwang Trading Corporation

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, Nordkorea

Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen).

▼M4 —————

▼B

5.

Sobaeku United Corp. (alias Sobaeksu United Corp.)

 

Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung oder Beschaffung sensibler Produkte oder Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die im ballistischen Bereich verwendet werden können.

6.

Yongbyon Kernforschungszentrum

 

Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) (von den Vereinten Nationen am 16.7.2009 in die Liste aufgenommen) unterstellt.

▼M4 —————

▼M1 —————

▼B

9.

Korea International Chemical Joint Venture Company (alias Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Corporation)

Hamhung, South Hamgyong Province, DVRK;

Man gyongdae-kuyok, Pyongyang, DVRK;

Mangyungdae-gu, Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen): Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

▼M4 —————

▼B

II.

Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten

A.    Personen



 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

JON Il-chun

Geburtsdatum: 24.8.1941

Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un seines Amtes als Leiter des Office 39 enthoben, welches u.a. zur Aufgabe hat, in Umgehung der Sanktionen über die diplomatischen Vertretungen der DVRK Güter zu erwerben. Sein Nachfolger ist JON Il-chun. Letzterer soll überdies eine der Führungskräfte der staatlichen Entwicklungsbank sein.

2.

KIM Tong-un

 

Ehemaliger Leiter des Office 39 des Zentralkomitees der Arbeiterpartei, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist.

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▼M5

4.

KIM Il-Su

Geburtsdatum: 2.9.1965

Geburtsort: Pjöngjang, DPRK

Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

5.

KANG Song-Sam

Geburtsdatum: 5.7.1972

Geburtsort: Pjöngjang, DPRK

Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

6.

CHOE Chun-Sik

Geburtsdatum: 23.12.1963

Geburtsort: Pjöngjang, DPRK

Reisepass-Nr. 745132109

Gültig bis 12.2.2020

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

7.

SIN Kyu-Nam

Geburtsdatum: 12.9.1972

Geburtsort: Pjöngjang, DPRK

Reisepass-Nr. PO472132950

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

8.

PAK Chun-San

Geburtsdatum: 18.12.1953

Geburtsort: Pjöngjang, DPRK

Reisepass-Nr. PS472220097

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

9.

SO Tong Myong

Geburtsdatum: 10.9.1956

Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC); handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

▼B

B.    Einrichtungen



 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Korea Daesong Bank (alias: Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank)

Anschrift: Segori-dong, Gyongheung St., Potonggang District, PyongyangTel.: 850 2 381 8221Tel.: 850 2 18111 ext. 8221Fax: 850 2 381 4576

Dieses unmittelbar dem "Büro 39" unterstellte nordkoreanische Finanzinstitut wirkt dabei mit, Nordkoreas Projekten zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten den Weg zu ebnen.

2.

Korea Daesong General Trading Corporation (alias: Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation)

Anschrift: Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, PyongyangTel.: 850 2 18111 ext. 8204/8208Tel.: 850 2 381 8208/4188Fax: 850 2 381 4431/4432

Dieses unmittelbar dem "Büro 39" unterstellte Unternehmen wird dazu genutzt, die Auslandsgeschäfte dieses Büros zu erleichtern.

Der Leiter des "Büro 39", Kim Tong-un, ist in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates gelistet.

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6.

Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (alias Korea Foreign Insurance Company)

Haebangsan-dong, Central District, Pjöngjang, DPRK

Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg

Korea National Insurance Corporation of Alloway, Kidbrooke Park Road, Blackheath,London SE30LW

Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen, erwirtschaftet erhebliche Einkünfte in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DPRK beitragen könnten.

Ferner steht der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang in Verbindung mit dem Office 39 of The Korean Workers' Party („Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas“), einer benannten Einrichtung.

▼B

III.

Personen und Einrichtungen, die an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art oder von Artikeln, Materialien, Geräten, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die DVRK oder aus der DVRK beteiligt sind.

A.    Personen

B.    Einrichtungen




ANHANG III

Liste der Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c




ANHANG IV

Liste der Zweigstellen und Tochterunternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b




ANHANG V

Liste der Zweigstellen, Tochterunternehmen und Finanzunternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d



( 1 ) ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32.

( 2 ) ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 56.

( 3 ) ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 28.

( 4 ) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

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