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Document 02010R0356-20130515

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/356/2013-05-15

2010R0356 — DE — 15.05.2013 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 356/2010 DES RATES

vom 26. April 2010

über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

(ABl. L 105, 27.4.2010, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 956/2011 DES RATES vom 26. September 2011

  L 249

1

27.9.2011

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 641/2012 DES RATES vom 16. Juli 2012

  L 187

3

17.7.2012

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 943/2012 DES RATES vom 15. Oktober 2012

  L 282

6

16.10.2012

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 129

15

14.5.2013




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 356/2010 DES RATES

vom 26. April 2010

über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP ( 1 ),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. November 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (nachstehend „Sicherheitsrat“ genannt) gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1844(2008) angenommen, in der er das mit seiner Resolution 733(1992) verhängte allgemeine und vollständige Waffenembargo gegenüber Somalia bestätigt und weitere restriktive Maßnahmen einführt.

(2)

Die zusätzlichen restriktiven Maßnahmen betreffen Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) bezeichneten Personen und Einrichtungen. Neben dem allgemeinen Waffenembargo führt die Resolution das spezifische Verbot ein, Waffen und militärisches Gerät auf direktem oder indirektem Weg an die vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder zu übergeben, sowie das spezifische Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und Einrichtungen bereitzustellen.

(3)

Die restriktiven Maßnahmen zielen auf Personen und Einrichtungen ab, die von den Vereinten Nationen als Personen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen, gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen verstoßen haben oder die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern.

(4)

Am 16. Februar 2009 hat der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia ( 2 ) angenommen, der unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegenüber von den Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ein Verbot der direkten und indirekten Bereitstellung von Hilfe und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät an solche Personen, Organisationen und Einrichtungen vorsieht.

(5)

Am 19. März 2010 hat der Sicherheitsrat die Resolution 1916(2010) angenommen, in der unter anderem beschlossen wurde, einige Beschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen der Sanktionsregelung zu lockern, damit internationale, regionale und subregionale Organisationen Versorgungsgüter und technische Hilfe bereitstellen können und eine rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen sichergestellt werden kann.

(6)

Am 12. April 2010 hat der Sanktionsausschuss die Liste der Personen und Organisationen festgelegt, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(7)

Auf dieser Grundlage hat der Rat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP angenommen.

(8)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher ist — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — ein Rechtsakt der Union für ihre Umsetzung erforderlich, soweit die Union betroffen ist.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia ( 3 ) des Rates wurde das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen. Es sollte eine neue Verordnung des Rates angenommen werden, um die Maßnahmen gegenüber den von den Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzuwenden.

(10)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 4 ) anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(11)

Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.

(12)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die inter-nationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Somalia ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(13)

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen übermittelte Liste mitgeteilt werden, damit sie Gelegenheit erhalten, Bemerkungen vorzubringen. Werden Bemerkungen unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(14)

Um innerhalb der Union ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden.

(15)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen aufgrund dieser Verordnung sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 5 ) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 6 ) erfolgen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen müssen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von - aber nicht beschränkt auf -

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel,

ii) Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen,

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von — aber nicht beschränkt auf — den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen;

e) „Sanktionsausschuss“ bezeichnet den Ausschuss des Sicherheitsrates, der mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates über Somalia eingesetzt wurde;

f) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

g) „Investitionsdienstleistungen“

i) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben,

ii) Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden,

iii) Handel für eigene Rechnung,

iv) Portfolio-Verwaltung,

v) Anlageberatung,

vi) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,

vii) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung oder

viii) Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF),

sofern die Tätigkeit sich auf eines der Finanzinstrumente bezieht, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 7 ) erfasst sind;

h) „Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die die Verträge nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung finden;

i) „Begründung“ den öffentlich zugänglichen Teil des Schriftsatzes und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste.

Artikel 2

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Person, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)  Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

▼M4

(3)  Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, da diese

a) an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, darunter Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen, oder die die Bundesregierung Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen,

b) gegen das Waffenembargo oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen, die in Ziffer 34 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen sind, verstoßen,

c) die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern,

d) politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

e) für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.

▼B

(4)  Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(5)  Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 3

(1)  Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

(a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

(b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, an dem die unter Artikel 2 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Sicherheitsrat bezeichnet wurde,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter unter Artikel 2 Absatz 1 fallen.

(2)  Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten über diese Transaktionen.

Artikel 4

▼M2

(1)  Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die sich am Konsolidierten Hilfsappell der Vereinten Nationen für Somalia beteiligen, zu gewährleisten.

▼B

(2)  Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können aufgrund der Ausnahme nach Absatz 1 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass ihr Handeln nicht von dieser Ausnahme erfasst ist.

Artikel 5

(1)  Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

i) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

ii) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen; oder

iii) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen und

b) der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

(2)  Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, und sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat.

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht vor dem Datum beschlossen wurde, an dem die unter Artikel 2 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Sicherheitsrat bezeichnet wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c) das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung,

d) das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; und

e) der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 7

Die natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 8

(1)  Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen darf Folgendes weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden:

a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 8 ) erfasst sind;

b) Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind;

c) Investitionsdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind.

(2)  Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(3)  Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Finanzmittel oder finanzielle Hilfe zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verpflichtet,

a) den auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, z.B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln und

b) mit den auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung aus, insbesondere über Verstöße und Probleme bei der Durchsetzung von Vorschriften sowie über Entscheidungen nationaler Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 12

(1)  Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 13

Beschließen die Vereinten Nationen, eine Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

Artikel 14

Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Name, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 15

(1)  Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 16

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang II aufgeführten Websites aus.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

(3)  Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 17

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

e) für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union betrieben werden.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG I

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 2 UND 8 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

I.    Personen

1. Yasin Ali Baynah (alias a) Ali, Yasin Baynah, b) Ali, Yassin Mohamed, c) Baynah, Yasin, d) Baynah, Yassin, e) Baynax, Yasiin Cali, f) Beenah, Yasin, g) Beenah, Yassin, h) Beenax, Yasin, i) Beenax, Yassin, j) Benah, Yasin, k) Benah, Yassin, l) Benax, Yassin, m) Beynah, Yasin, n) Binah, Yassin, o) Cali, Yasiin Baynax)

Geburtsdatum: 24. Dezember 1965. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Schweden. Aufenthaltsort: Rinkeby, Stockholm, Schweden; Mogadischu, Somalia.

Yasin Ali Baynah hat Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) angestiftet. Er hat ferner Unterstützung und Gelder im Namen der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias und von Hisbul Islam mobilisiert, die beide aktiv an Handlungen beteiligt waren, die den Frieden und die Sicherheit in Somalia bedrohen, darunter die Ablehnung des Abkommens von Dschibuti und Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der AMISOM in Mogadischu. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

2. Hassan Dahir Aweys (alias a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, b) Awes, Hassan Dahir, c) Awes, Shaykh Hassan Dahir, d) Aweyes, Hassen Dahir, e) Aweys, Ahmed Dahir, f) Aweys, Sheikh, g) Aweys, Sheikh Hassan Dahir, h) Dahir, Aweys Hassan, i) Ibrahim, Mohammed Hassan, j) OAIS, Hassan Tahir, k) Uways, Hassan Tahir, l) „Hassan, Sheikh“)

Geburtsdatum: 1935. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Hassan Dahir Aweys wirkte und wirkt als politisches und ideologisches Oberhaupt verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, die für wiederholte Verstöße gegen das allgemeine und vollständige Waffenembargo und/oder für Handlungen verantwortlich sind, die das Friedensabkommen von Dschibuti, die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) bedrohen. Von Juni 2006 bis September 2007 war AWEYS als Vorsitzender des Zentralkomitees der Union Islamischer Gerichte tätig. Im Juli 2008 hat er sich selbst zum Vorsitzenden des Asmara-Flügels der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias ernannt. Im Mai 2009 wurde er zum Vorsitzenden von Hisbul Islam, einer Allianz von Gegnern der Übergangs-Bundesregierung, ernannt. In jeder dieser Positionen hat AWEYS mit seinen Erklärungen und Handlungen unmissverständlich und anhaltend die Absicht bekundet, die Übergangs-Bundesregierung zu demontieren und die AMISOM mit Gewalt aus Somalia zu vertreiben.

3. Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias a) Al-Turki, Hassan, b) Turki, Hassan, c) Turki, Hassan Abdillahi Hersi, d) Turki, Sheikh Hassan, e) Xirsi, Xasan Cabdilaahi, f) Xirsi, Xasan Cabdulle)

Geburtsdatum: ca. 1944. Geburtsort: Ogaden-Region, Äthiopien. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia.

Hassan Abdullah Hersi Al-Turki gehört seit Mitte der 1990er Jahre zu den Anführern einer bewaffneten Milizgruppe und war an zahlreichen Verstößen gegen das Waffenembargo beteiligt. 2006 stellte al-Turki Kräfte für die Einnahme von Mogadischu durch die Union Islamischer Gerichte, und er wurde zu einem militärischen Anführer der Gruppe, die mit Al-Shabaab verbunden ist. Seit 2006 hat al-Turki von ihm kontrolliertes Gebiet für die Ausbildung verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, darunter Al-Shabaab, zur Verfügung gestellt. Im September 2007 war al-Turki in einem Video des Nachrichtensenders Al-Dschasira über die Milizausbildung unter seiner Führung zu sehen.

4. Ahmed Abdi aw-Mohamed (alias a) Abu Zubeyr, Muktar Abdirahman, b) Abuzubair, Muktar Abdulrahim, c) Aw Mohammed, Ahmed Abdi, d) Aw-Mohamud, Ahmed Abdi, e) „Godane“, f) „Godani“, g) „Mukhtar, Shaykh“, h) „Zubeyr, Abu“)

Geburtsdatum: 10. Juli 1977. Geburtsort: Hargeisa, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Ahmed Abdi Aw-Mohamed gehört zu den Anführern von Al-Shabaab und wurde im Dezember 2007 öffentlich zum Emir der Bewegung ernannt. Er übt die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab in ganz Somalia aus. Aw-Mohamed hat den Friedensprozess von Dschibuti als eine ausländische Verschwörung angeprangert und in einer Tonaufnahme für die somalischen Medien vom Mai 2009 bestätigt, dass seine Truppen an den jüngsten Kampfhandlungen in Mogadischu beteiligt gewesen waren.

5. Fuad Mohamed Khalaf (alias a) Fuad Mohamed Khalif, b) Fuad Mohamed Qalaf, c) Fuad Mohammed Kalaf, d) Fuad Mohamed Kalaf, e) Fuad Mohammed Khalif, f) Fuad Khalaf, g) Fuad Shongale, h) Fuad Shongole, i) Fuad Shangole, j) Fuad Songale, k) Fouad Shongale, l) Fuad Muhammad Khalaf Shongole)

Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Fuad Mohamed Khalaf hat finanzielle Unterstützung für Al-Shabaab begünstigt; im Mai 2008 veranstaltete er in Moscheen in Kismaayo (Somalia) zwei Spendenaktionen für Al-Shabaab. Im April 2008 verübten Khalaf und mehrere andere Personen Autobombenanschläge auf äthiopische Stützpunkte und Teile der somalischen Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu (Somalia). Im Mai 2008 haben Khalaf und eine Gruppe von Kämpfern eine Polizeistation in Mogadischu angegriffen und eingenommen, wobei mehrere Soldaten getötet oder verwundet wurden.

6. Bashir Mohamed Mahamoud (alias a) Bashir Mohamed Mahmoud, b) Bashir Mahmud Mohammed, c) Bashir Mohamed Mohamud, d) Bashir Mohamed Mohamoud, e) Bashir Yare, f) Bashir Qorgab, g) Gure Gap, h) „Abu Muscab“, i) „Qorgab“)

Geburtsdatum: ca. 1979-82. Alternatives Geburtsdatum: 1982. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Bashir Mohamed Mahamoud ist ein militärischer Befehlshaber von Al-Shabaab. Mahamoud gehörte ab Ende 2008 auch zu den etwa zehn Mitgliedern des Führungsrates von Al-Shabaab. Mahamoud und ein Gefährte waren für den Mörserangriff auf die somalische Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu vom 10. Juni 2009 verantwortlich.

7. Mohamed Sa’id (alias a)„Atom“, b) Mohamed Sa’id Atom, c) Mohamed Siad Atom)

Geburtsdatum: ca. 1966. Geburtsort: Galgala, Somalia. Aufenthaltsort: Galgala, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Badhan, Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Mohamed Sa’id „Atom“ war an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Atom hat im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, die einen Verstoß gegen das Waffenembargo darstellen, direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial an Somalia geliefert, verkauft oder weitergegeben bzw. Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfe, bereitgestellt. Er wurde als einer der wichtigsten Lieferanten von Waffen und Munition für Operationen von Al-Shabaab in der Region Puntland ermittelt. Er gilt als Anführer einer Miliz, die sich 2006 im Osten der Region Sanaag in Nordsomalia herausgebildet hat. Diese Miliz umfasst mindestens 250 Kämpfer und war an Entführungen sowie seeräuberischen und terroristischen Handlungen beteiligt; sie führt in Verstoß gegen das Waffenembargo ihre Waffen ein. Atom hat seine Truppen als wichtigste militärische Präsenz in dem Gebiet etabliert; ihr Hauptstützpunkt befindet sich in der Nähe von Galgala, ein zweiter Stützpunkt in der Nähe von Badhan. Informationen zufolge ist Atom mit Al-Shabaab verbunden und erhält möglicherweise Weisungen von dem Al-Shabaab-Führer Fu’aad Mohamed Khalaf.

Außerdem soll Atom am Waffenschmuggel nach Somalia beteiligt sein. Nach Informationen aus einer Reihe von Quellen beziehen seine Truppen Waffen und Ausrüstung aus Jemen und Eritrea. In einem Bericht vom Dezember 2008 hat ein Augenzeuge über sechs solcher Lieferungen innerhalb eines vierwöchigen Zeitraums Anfang 2008 berichtet, wobei jede Lieferung ausreichte, um zwei Kleinlaster mit Kleinwaffen, Munition und Panzerfäusten zu beladen. Nach Angaben eines mit dem Waffenhandel vertrauten Geschäftsmanns aus Bossaso gelangen die Lieferungen von Atom nicht auf den Waffenmarkt, was vermuten lässt, dass sie entweder für seine Truppen zurückgehalten werden oder an Empfänger in Südsomalia weitergegeben werden, wo Al-Shabaab aktiv ist.

Die Streitkräfte von Atom waren an der Entführung eines deutschen Entwicklungshelfers sowie von zwei Somaliern in der Nähe von Bossaso und an einem Bombenanschlag auf äthiopische Migranten in Bossaso am 5. Februar 2008 beteiligt, bei dem 20 Menschen getötet und über 100 verletzt wurden. Seine Miliz kann auch bei der Entführung eines deutschen Paares durch Seeräuber im Juni 2008 eine untergeordnete Rolle gespielt haben.

8. Fares Mohammed Mana’a (alias a) Faris Mana’a, b) Fares Mohammed Manaa)

Geburtsdatum: 8. Februar 1965. Geburtsort: Sadah, Jemen. Reisepass-Nr.: 00514146; Ausstellungsort: Sanaa, Jemen. Personalausweis-Nr.: 1417576; Ausstellungsort: Al-Amana, Jemen; Ausstellungsdatum: 7. Januar 1996. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Fares Mohammed Mana’a hat direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial an Somalia geliefert, verkauft oder weitergegeben, was einen Verstoß gegen das Waffenembargo darstellt. Mana’a ist als Waffenschmuggler bekannt. Im Oktober 2009 hat die jemenitische Regierung als Teil ihrer Bemühungen um die Eindämmung der Waffenflut im Land, wo die Zahl der Waffen die der Bevölkerung übersteigen soll, eine schwarze Liste von Waffenhändlern veröffentlicht, die von Mana’a angeführt wird. „Faris Manaa ist ein bedeutender Händler im illegalen Waffengeschäft und das ist wohlbekannt“, heißt es im Juni 2009 im Bericht eines US-Journalisten, der Kommentator für Jemen ist; einen halbjährlichen Länderbericht verfasst und Beiträge für die Jane’s Intelligence Group geschrieben hat. In Artikeln, die im Dezember 2007 und im Januar 2008 in der „Yemen Times“ erschienen sind, wird auf Mana’a als „Sheikh Fares Mohammed Mana’a, ein Waffenhändler“ bzw. „Sheikh Fares Mana’a, ein Waffenhändler“ Bezug genommen.

Seit Mitte 2008 dient Jemen als Drehscheibe für illegale Waffenlieferungen zum Horn von Afrika, insbesondere für Waffenlieferungen per Schiff nach Somalia. Unbestätigten Berichten zufolge war Faris Mana’a mehrfach an Lieferungen nach Somalia beteiligt. 2004 war Mana’a an Verträgen über Waffen aus Osteuropa beteiligt, die angeblich an somalische Kämpfer verkauft wurden. Obwohl das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia seit 1992 besteht, lässt sich das Interesse Mana’as am Waffenschmuggel nach Somalia bis mindestens 2003 zurückverfolgen. MANA’A hat 2003 ein Angebot über den Kauf Tausender Waffen aus Osteuropa unterbreitet und über seine Absicht informiert, einige der Waffen in Somalia zu verkaufen.

9. Hassan Mahat Omar (alias a) Hassaan Hussein Adam, b) Hassane Mahad Omar, c) Xassaan Xuseen Adan, d) Asan Mahad Cumar, e) Abu Salman, f) Abu Salmaan, g) Sheikh Hassaan Hussein).

Geburtsdatum: 10. April 1979. Geburtsort: Garissa, Kenia, Staatsangehörigkeit: möglicherweise Äthiopien. Reisepass-Nr.: A 1180173 Kenia, gültig bis 20. August 2017. Personalausweis-Nr.: 23446085. Aufenthaltsort: Nairobi, Kenia. Datum der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011.

Hassan Mahat Omar ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist Imam und einer der Führer von Masjid-ul-Axmar, eines Al-Shabaab angeschlossenen informellen Zentrums in Nairobi. Er war auch an der Anwerbung neuer Mitglieder und dem Sammeln von Geldern für Al-Shabaab beteiligt, u. a. online über die mit Al-Shabaab verbundene Website „alqimmah.net“.

Außerdem hat er in einem Chatroom von Al-Shabaab Fatwas herausgegeben, in denen zu Anschlägen gegen die Übergangs-Bundesregierung aufgerufen wurde.

10. Omar Hammami (alias a) Abu Maansuur Al-Amriki, b) Abu Mansour Al-Amriki, c) Abu Mansuur Al-Amriki, d) Umar Hammami, e) Abu Mansur Al-Amriki).

Geburtsdatum: 6. Mai 1984. Geburtsort: Alabama, Vereinigte Staaten von Amerika. Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika. Besitzt vermutlich auch die syrische Staatsangehörigkeit.

Reisepass-Nr.: 403062567 (USA). Sozialversicherungsnr. 423-31-3021 (USA). Aufenthaltsort: Somalia. Weitere Angaben: verheiratet mit einer Somalierin; lebte 2005 in Ägypten und übersiedelte 2009 nach Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011.

Omar Hammami ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist ein führendes Mitglied von Al-Shabaab. Er ist an der Rekrutierung, Finanzierung und Besoldung ausländischer Kämpfer in Somalia beteiligt. Er gilt als Experte für Sprengstoffe und Kriegsführung im Allgemeinen. Seit Oktober 2007 war er in Fernsehberichten und in Propagandavideos von Al-Shabaab zu sehen. Er wurde in einem Video über die Ausbildung von Al-Shabaab-Kämpfern gezeigt. Außerdem war er in Videos und auf Websites zu sehen, die der Anwerbung von Kämpfern für Al-Shabaab dienen.

▼M3

11. Jim’ale, Ali Ahmed Nur (alias: a) Jim’ale, Ahmed Ali, b) Jim’ale, Ahmad Nur Ali, c) Jim’ale, Sheikh Ahmed, d) Jim’ale, Ahmad Ali, e) Jim’ale, Shaykh Ahmed Nur)

Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Eilbur, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Dschibuti. Reisepass-Nr.: A0181988 (Somalia), am 23. Januar 2011 abgelaufen. Aufenthaltsort: Dschibuti, Republik Dschibuti. Tag der Benennung durch die VN: 17. Februar 2012.

Ali Ahmed Nur Jim’ale (Jim’ale) hatte führende Funktionen im ehemaligen Somalischen Rat Islamischer Gerichte inne, der sich auch als Somalische Union Islamischer Gerichte bezeichnete und eine radikal-islamistische Organisation war. Die radikalsten Elemente der Somalischen Union Islamischer Gerichte schlossen sich schließlich zur Gruppe Al-Shabaab zusammen. Al Shabaab wurde im April 2010 vom Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) betreffend Somalia und Eritrea eingesetzt worden war („Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss“), auf die Liste der mit gezielten Sanktionen belegten Einrichtungen gesetzt. Der Ausschuss setzte Al-Shabaab auf die Liste, weil diese Gruppe sich an Handlungen beteiligte, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die eine Gefahr für die somalische Übergangs-Bundesregierung darstellen.

In dem Bericht der Überwachungsgruppe des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschusses vom 18. Juli 2011 (S/2011/433) wird Jim’ale als ein bekannter Geschäftsmann und eine Persönlichkeit bezeichnet, die in den von Al-Shabaab betriebenen Handel mit Holzkohle und Zucker involviert ist und Vorteile aus privilegierten Beziehungen zu Al-Shabaab zieht.

Jim’ale gilt als einer der führenden Geldgeber von Al-Shabaab und er ist ideologisch mit Al-Shabaab verbunden. Jim’ale hat zudem erhebliche finanzielle und politische Unterstützung für Hassan Dahir Aweys („Aweys“) geleistet, der ebenfalls in der Liste des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss aufgeführt war. Der frühere Stellvertretende Al-Shabaab-Führer Muktar Robow war Berichten zufolge in der Jahresmitte 2011 weiterhin bestrebt, sich innerhalb der Al-Shabaab-Organisation politisch in den Vordergrund zu spielen. Robow holte Aweys und Jim’ale auf seine Seite, um die gemeinsamen Ziele voranzubringen und die gemeinsame Gesamtposition im Streit um die Führung von Al-Shabaab zu festigen.

Im Herbst 2007 errichtete Jim’ale in Dschibuti die sogenannte Investors Group als Scheinfirma zur Finanzierung extremistischer Aktivitäten. Deren kurzfristiges Ziel bestand darin, durch Finanzierung extremistischer Aktivitäten und durch Waffenkäufe Somaliland zu destabilisieren. Sie unterstützte den Schmuggel von Kleinwaffen aus Eritrea über Dschibuti an Extremisten in der fünften Region Äthiopiens. Mitte 2008 war Jim’ale weiterhin Betreiber der Investors Group.

Im September 2010 gründete Jim’ale ZAAD, ein Unternehmen für Geldtransfers zwischen Mobiltelefonen, und schloss eine Vereinbarung mit Al-Shabaab, um die Geldtransfers durch die Abschaffung der Identifizierungspflicht anonymer zu gestalten.

Ende 2009 betrieb Jim’ale einen bekannten Hawala-Fonds, mit dem er Zakat-Abgaben sammelte, die an Al-Shabaab flossen.

Im Dezember 2011 transferierten nicht identifizierte Geldgeber aus dem Nahen Osten Geld an Jim’ale, der seinerseits das Geld über finanzielle Mittler an Al-Shabaab weiterleitete.

Im Jahr 2009 arbeitete Jim’ale mit anderen Gleichgesinnten zusammen, um die somalische Übergangs-Bundesregierung zu schwächen, indem sie sich nicht an den Aussöhnungsbemühungen in Somalia beteiligten. Ende 2011 leistete Jim’ale Al-Shabaab aktive Unterstützung, indem er kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten, die Nutzung von Fahrzeugen, Lebensmittelhilfe sowie politische Beratung anbot und mittels verschiedener Unternehmensgruppen Geldbeschaffer für Al-Shabaab etablierte.

▼M3

12. Aboud Rogo Mohammed (alias: a) Aboud Mohammad Rogo, b) Aboud Seif Rogo, c) Aboud Mohammed Rogo, d) Sheikh Aboud Rogo, e) Aboud Rogo Muhammad, f) Aboud Rogo Mohamed)

Geburtsdatum: 11. November 1960, (alternatives Geburtsdatum: a) 11. November 1967, b) 11. November 1969, c) 1. Januar 1969). Geburtsort: Insel Lamu, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 25. Juli 2012.

Der von Kenia aus agierende Extremist Aboud Rogo Mohammed hat den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedroht, indem er Al-Shabaab — einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde, weil sie sich an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen — finanzielle, materielle, logistische oder technische Unterstützung geleistet hat.

Aboud Rogo Mohammed ist ein extremistischer, in Kenia lebender islamischer Geistlicher. Im Rahmen seiner Kampagne zur Förderung von Gewalt in ganz Ostafrika übt er nach wie vor Einfluss auf extremistische Gruppierungen in Ostafrika aus. Zu Aboud Rogos Aktivitäten gehört auch die Beschaffung von Finanzmitteln für Al-Shabaab.

Als wichtigster ideologischer Führer von Al Hijra, früher bekannt als Muslim Youth Center, nutzte Aboud Rogo Mohammed die extremistische Gruppierung als ein Mittel zur Radikalisierung von hauptsächlich Suaheli sprechenden Afrikanern und zu ihrer Anwerbung für gewaltsame militante Handlungen in Somalia. Zwischen Februar 2009 und Februar 2012 rief Aboud in einer Reihe von aufwieglerischen Vorträgen wiederholt zur gewaltsamen Ablehnung des Friedensprozesses in Somalia auf. In diesen Vorträgen rief Rogo wiederholt zur Anwendung von Gewalt sowohl gegen die Vereinten Nationen als auch die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf und forderte seine Zuhörerschaft nachdringlich auf, nach Somalia zu reisen, um sich Al-Shabaabs Kampf gegen die Regierung Kenias anzuschließen.

Aboud Rogo Mohammed berät überdies angeworbene Kenianer, die sich Al-Shabaab anschließen, wie sie der Entdeckung durch die kenianischen Behörden entgehen können und auf welchen Routen sie von Mombasa und/oder Lamu in die Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, insbesondere Kismayo, reisen sollen. Er hat zahlreichen Kenianern, die für Al-Shabaab angeworben wurden, die Reise nach Somalia erleichtert.

Im September 2011 warb Rogo in Mombasa (Kenia) Personen für Reisen nach Somalia an, vermutlich um dort terroristische Operationen durchzuführen. Im September 2008 organisierte Rogo in Mombasa ein Treffen, um Mittel zur Finanzierung von Al-Shabaab-Aktivitäten in Somalia zu beschaffen.

13. Abubaker Shariff Ahmed (alias: a) Makaburi, b) Sheikh Abubakar Ahmed, c) Abubaker Shariff Ahmed, d) Abu Makaburi Shariff, e) Abubaker Shariff, f) Abubakar Ahmed)

Geburtsdatum: 1962. Alternatives Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Kenia. Aufenthaltsort: Majengo-Gebiet, Mombasa, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2012.

Abubaker Shariff Ahmed ist führend bei der Vermittlung und Anwerbung von jungen kenianischen Muslimen für gewaltsame militante Handlungen in Somalia und ein enger Gefährte von Aboud Rogo. Er leistet extremistischen Gruppierungen in Kenia (und anderswo in Ostafrika) materielle Unterstützung. Durch seine häufigen Reisen in Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, darunter auch Kismayo, konnte er enge Beziehungen zu ranghohen Al-Shabaab-Mitgliedern unterhalten.

Abubaker Shariff Ahmed ist überdies an der Beschaffung und der Verwaltung der Gelder von Al-Shabaab beteiligt, einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Beteiligung an Handlungen, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde.

Abubaker Shariff Ahmed predigte in Moscheen in Mombasa, dass junge Männer nach Somalia reisen, extremistische Handlungen begehen, für Al-Qaida kämpfen und US-Bürger töten sollen.

Abubaker Shariff Ahmed wurde Ende Dezember 2010 von den kenianischen Behörden wegen des Verdachts auf Beteiligung an dem Bombenattentat auf einen Busbahnhof in Nairobi festgenommen. Abubaker Shariff Ahmed ist überdies Anführer einer kenianischen Jugendorganisation in Mombasa mit Verbindungen zu Al-Shabaab.

Im Jahr 2010 war Abubaker Shariff Ahmed im Majengo-Gebiet in Mombasa (Kenia) als Anwerber und Vermittler für Al-Shabaab tätig.

▼M1

II.    Einrichtungen

AL-SHABAAB (alias a) Al-Shabab, b) Shabaab, c) The Youth, d) Mujahidin Al-Shabaab Movement, e) Mujahideen Youth Movement, f) Mujahidin Youth Movement, g) MYM, h) Harakat Shabab Al-Mujahidin, i) Hizbul Shabaab, j) Hisb’ul Shabaab, k) Al-Shabaab Al-Islamiya, l) Youth Wing, m) Al-Shabaab Al-Islaam, n) Al-Shabaab Al-Jihaad, o) The Unity Of Islamic Youth, p) Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin, q) Harakatul Shabaab Al-Mujaahidiin, r) Mujaahidiin Youth Movement).

Ort: Somalia. Datum der Benennung durch die VN: 12. April 2011.

Al-Shabaab war an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess gefährden und Handlungen, die die Übergangs-Bundesregierung, die Mission der Afrikanischen Mission (AMISOM) in Somalia oder andere internationale Friedenssicherungseinsätze in Verbindung mit Somalia bedrohen.

Al-Shabaab hat auch die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindert.

Gemäß der Erklärung, die der Vorsitzende des mit Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses für Somalia am 29. Juli 2009 im VN-Sicherheitsrat abgegeben hat, haben sich sowohl Al-Shabaab als auch Hisbul Islam wiederholt und öffentlich zu den Angriffen von Streitkräften auf die Übergangs-Bundesregierung und die AMISOM bekannt. Al-Shabaab hat sich zudem zu der Ermordung von Beamten der Übergangs-Bundesregierung bekannt, und sie hat am 19. Juli 2009 die Feldbüros von UNOPS, UNDSS und UNDP in den Regionen Bay und Bakool überfallen und geschlossen, was einen Verstoß gegen Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1844 (2008) darstellt. Ferner hat Al-Shabaab in Somalia den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Verteilung humanitärer Hilfsgüter wiederholt behindert.

Der Bericht des Generaksekretärs an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über die Situation in Somalia vom 20. Juli 2009 enthielt folgende Angaben zu den Aktivitäten von Al-Shabaab in Somalia:

Rebellengruppen wie Al-Shabaab sollen Privatunternehmen Geld abnötigen und junge Menschen, einschließlich Kindersoldaten, für den Kampf gegen die Regierung in Mogadischu rekrutieren. Al-Shabaab hat die Präsenz ausländischer Kämpfer in ihren Reihen bestätigt und offen erklärt, dass sie in Mogadischu mit Al-Qaida zusammenarbeitet, um die Regierung Somalias zu stürzen. Die ausländischen Kämpfer, von denen viele aus Pakistan und Afghanistan stammen sollen, scheinen gut ausgebildet und kampferprobt zu sein. Es wurde beobachtet, dass sie die Führung inne haben und Offensiven gegen die Regierungstruppen in Mogadischu und in den Nachbarregionen leiten.

Al-Shabaab hat ihre Strategie des Zwangs und der Einschüchterung der somalischen Bevölkerung ausgebaut; das belegen die sorgfältig ausgewählten Attentate mit großer Wirkungskraft und die Festnahme von Stammesältesten, von denen mehrere ermordet wurden. So wurde am 19. Juni 2009 der Minister für nationale Sicherheit Omar Hashi Aden in Beletwyne bei einem schweren Selbstmordanschlag durch eine Autobombe getötet. Mehr als 30 weitere Menschen starben bei dem Anschlag, der von der internationalen Gemeinschaft und weiten Teilen der somalischen Gesellschaft nachdrücklich verurteilt wurde.

Laut dem Bericht der Überwachungsgruppe für Somalia des VN-Sicherheitsrates vom Dezember 2008 (2008/769) ist Al-Shabaab für eine Vielzahl von Anschlägen verantwortlich, die in den letzten Jahren in Somalia verübt wurden, darunter

 die mutmaßliche Tötung und Enthauptung eines somalischen Fahrers, der für das Welternährungsprogramm arbeitete, im September 2008;

 der Bombenanschlag auf einen Markt in Puntland am 6. Februar 2008, bei dem 20 Menschen getötet und über 100 verwundet wurden;

 eine Kampagne mit Bombenanschlägen und gezielten Tötungen in Somaliland, um die Parlamentswahlen 2006 zu stören;

 die Ermordung mehrerer ausländischer Entwicklungshelfer in den Jahren 2003 und 2004.

Berichten zufolge hat Al-Shabaab am 20. Juli 2009 einen Gebäudekomplex der Vereinten Nationen in Somalia überfallen und eine Anordnung erlassen, mit der drei Agenturen der Vereinten Nationen aus den von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten Somalias ausgewiesen wurden. Außerdem wurden bei Kämpfen der Streitkräfte der somalischen Übergangs-Bundesregierung gegen die Rebellen von Al-Shabaab und Hisbul Islam am 11./12. Juli 2009 mehr als 60 Menschen getötet. Bei den Kämpfen am 11. Juli 2009 trafen vier von Al-Shabaab abgefeuerte Mörsergranaten den Präsidentenpalast „Villa Somalia“, wobei drei Soldaten der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISON) getötet und acht weitere verletzt wurden.

Laut einem von der British Broadcasting Corporation am 22. Februar 2009 veröffentlichten Artikel hat sich Al-Shabaab zu einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf einen Militärstützpunkt der Afrikanischen Union in Mogadischu bekannt. Dem Artikel zufolge hat die Afrikanische Union bestätigt, dass 11 Angehörige der Friedenssicherungstruppe der Afrikanischen Union getötet und 15 weitere verwundet wurden.

In einem Artikel der Agentur Reuters vom 14. Juli 2009 wird berichtet, dass Kämpfer von Al-Shabaab bei guerillaähnlichen Überfällen auf Streitkräfte Somalias und der Afrikanischen Union Vorteile erringen konnten.

Nach einem in „Voice of America“ veröffentlichten Artikel vom 10. Juli 2009 war Al-Shabaab an einem Angriff auf Streitkräfte der somalischen Regierung im Mai 2009 beteiligt.

Laut einem Beitrag, der am 27. Februar 2009 auf der Website des Council of Foreign Relations erschienen ist, hat Al-Shabaab einen Aufstand gegen die somalische Übergangs-Bundesregierung und die äthiopischen Kräfte, die sie seit 2006 unterstützen, geführt. Al-Shabaab hat bei dem schwersten Angriff auf die Friedenssicherungstruppen der AU seit ihrer Stationierung elf burundische Soldaten getötet und erklärt, dass sie an schweren Kämpfen beteiligt war, bei denen in Mogadischu mindestens 15 Menschen getötet wurden.

▼M2




ANHANG II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu



( 1 ) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

( 2 ) ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.

( 3 ) ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

( 4 ) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

( 5 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

( 6 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

( 7 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

( 8 ) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

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