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Document 02010D0784-20120101

Consolidated text: Beschluss 2010/784/GASP des Rates vom 17. Dezember 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/784/2012-01-01

2010D0784 — DE — 01.01.2012 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS 2010/784/GASP DES RATES

vom 17. Dezember 2010

über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

(ABl. L 335, 18.12.2010, p.60)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS 2011/858/GASP DES RATES vom 19. Dezember 2011

  L 338

54

21.12.2011




▼B

BESCHLUSS 2010/784/GASP DES RATES

vom 17. Dezember 2010

über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete ( 1 ) (EUPOL COPPS) für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen. Die operative Phase von EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen.

(2)

Die Mission ist zuletzt durch den Beschluss 2009/955/GASP des Rates ( 2 ) verlängert worden und wird am 31. Dezember 2010 auslaufen.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 17. November 2010 empfohlen, die Mission um weitere 12 Monate bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

(4)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der Mission sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Europäischen Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen.

(5)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die Mission aktiviert werden.

(6)

Die Mission wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Mission

(1)  Die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete, im Folgenden Koordinierungsbüro der Europäischen Union für die Unterstützung der palästinensischen Polizei (EUPOL COPPS), wurde durch die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP eingerichtet und wird über den 1. Januar 2011 hinaus fortgesetzt.

(2)  Das EUPOL COPPS handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission.

Artikel 2

Auftrag der Mission

(1)  Ziel des EUPOL COPPS ist der Aufbau tragfähiger und effektiver Polizeistrukturen unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Unionsprogrammen zum Aufbau von Institutionen sowie mit sonstigen internationalen Bemühungen im größeren Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege.

Zu diesem Zweck nimmt das EUPOL COPPS folgende Aufgaben wahr:

a) Unterstützung der palästinensischen Zivilpolizei bei der Umsetzung des Polizeientwicklungsprogramms durch Beratung und sorgfältige Anleitung der Zivilpolizeikräfte, insbesondere der hochrangigen Beamten auf Bezirks-, Hauptquartier- und Ministeriumsebene;

b) Koordinierung und Erleichterung der Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten und der gegebenenfalls erbetenen internationalen Hilfe für die palästinensische Zivilpolizei;

c) Beratung zu polizeibezogenen Belangen der Strafjustiz;

d) Festlegung und Durchführung von Projekten durch eine Projektzelle. Die Mission wird, soweit angemessen, Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

Artikel 3

Überprüfung

Die Mission wird alle sechs Monate nach den im Operationskonzept (CONOPS) und dem Einsatzplan (OPLAN) festgelegten Bewertungskriterien und unter Berücksichtigung der Entwicklungen vor Ort überprüft, damit Umfang und Aufgabenbereich des EUPOL COPPS gegebenenfalls angepasst werden können.

Artikel 4

Struktur

Bei der Erfüllung seines Auftrags setzt sich das EUPOL COPPS wie folgt zusammen:

1. Missionsleiter/Polizeichef,

2. Abteilung Beratung,

3. Abteilung Programmkoordinierung,

4. Abteilung Verwaltung,

5. Abteilung Rechtsstaatlichkeit.

Diese Bestandteile der Mission sind in dem CONOPS und dem OPLAN detaillierter festzulegen. Der Rat nimmt das CONOPS und den OPLAN an.

Artikel 5

Ziviler Operationsführer

(1)  Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationsführer für EUPOL COPPS.

(2)  Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei EUPOL COPPS die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene aus.

(3)  Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck erforderlichenfalls auch strategische Weisungen an den Missionsleiter, berät ihn und leistet technische Unterstützung.

(4)  Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder der betreffenden Organe der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.

(5)  Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(6)  Der Zivile Operationsführer und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union (EUSR) konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

(2)  Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationsführer übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)  Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUPOL COPPS vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationsführers Folge.

(4)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(5)  Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den jeweiligen nationalen Behörden oder dem betreffenden Organ der Union.

(6)  Der Missionsleiter vertritt EUPOL COPPS im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(7)  Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Anordnungskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 7

Personal des EUPOL COPPS

(1)  Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals des EUPOL COPPS richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission und der in Artikel 4 festgelegten Struktur.

(2)  Das Personal von EUPOL COPPS wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ der Union trägt die Kosten für alle von ihm abgeordnete Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen zu und aus dem Missionsgebiet und Zulagen mit Ausnahme von Tagegeldern sowie der Härte- und Risikozulagen.

(3)  EUPOL COPPS stellt nach Bedarf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten auf Vertragsbasis ein, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt wird.

(4)  EUPOL COPPS stellt nach Bedarf auch örtliches Personal ein.

(5)  Auch Drittstaaten können gegebenenfalls Missionspersonal abordnen. Jeder abordnende Drittstaat trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen große Risiken sowie Kosten der Reisen zu und aus dem Missionsgebiet.

(6)  Das gesamte Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das gesamte Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates ( 3 ) festgelegt sind.

Artikel 8

Rechtsstellung des Personals des EUPOL COPPS

(1)  Die Rechtsstellung des Personals des EUPOL COPPS, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren des EUPOL COPPS erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags geschlossen wird.

(2)  Der Mitgliedstaat oder das Organ der Union, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Organ der Union ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3)  Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter/Polizeichef und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 9

Anordnungskette

(1)  Als Krisenbewältigungsoperation hat EUPOL COPPS eine einheitliche Anordnungskette.

(2)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUPOL COPPS wahr.

(3)  Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber von EUPOL COPPS auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)  Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)  Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUPOL COPPS im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, zu diesem Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)  Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 11

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zum EUPOL COPPS zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherung gegen große Risiken und Kosten der Reisen zu und aus dem Missionsgebiet tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben von EUPOL COPPS beitragen.

(2)  Drittstaaten, die zum EUPOL COPPS beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)  Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 des Vertrags und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für das EUPOL COPPS.

▼M1

Artikel 12

Sicherheit

(1)  Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt in Abstimmung mit der Direktion Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei der EUPOL COPPS nach Maßgabe der Artikel 5, 6 und 9.

(2)  Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUPOL COPPS und die Einhaltung der für sie geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

(3)  Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit der Abteilung für Sicherheit des EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)  Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUPOL COPPS vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Der SMSO organisiert regelmäßige Auffrischübungen für das Personal im Einsatzgebiet.

▼B

Artikel 13

Finanzregelung

▼M1

(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 8 250 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 4 750 000 EUR.

▼B

(2)  Alle Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)  Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für das EUPOL COPPS schließen.

(4)  Der Missionsleiter/Polizeichef erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Handlungen Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.

(5)  Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen des EUPOL COPPS, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität seiner Teams, Rechnung.

(6)  Die Ausgaben können ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 14

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)  Der Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

(2)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die örtlichen Behörden weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die örtlichen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Union entsprechen.

(3)  Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 4 ) unterliegende Dokumente über die die Mission betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.

Artikel 15

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL COPPS aktiviert.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M1

Seine Geltungsdauer endet am 30. Juni 2012.



( 1 ) ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

( 2 ) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 76.

( 3 ) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

( 4 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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