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Document 02008R1156-20140526

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1156/2008 der Kommission vom 20. November 2008 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1156/2014-05-26

2008R1156 — DE — 26.05.2014 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1156/2008 DER KOMMISSION

vom 20. November 2008

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 310, 21.11.2008, p.9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013

  L 130

1

15.5.2013

►M2

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014 der Kommission vom 29. April 2014

  L 133

43

6.5.2014


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 192 vom 20.7.2012, S. 35  (1156/2008)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1156/2008 DER KOMMISSION

vom 20. November 2008

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 2 ) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2




ANHANG



Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.  Ein Gerät zur Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Fotos (so genannter digitaler Bilderrahmen) mit den Abmessungen von 17 (L) × 12,9 (B) × 12,3 (T) cm, bestehend aus den folgenden wesentlichen Komponenten in einem einzigen Gehäuse:

— einem Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) — mit einer Bildschirmdiagonalen von 13 cm (5,1 Zoll) und einer Auflösung von 320 × 240 Pixeln,

— einem Einsteckschlitz für eine SIM (Subscriber Identity Module)-Karte,

— einer Infrarotschnittstelle,

— einem internen Speicher und,

— Einstellknöpfen.

Die Bilder werden mittels einer kompatiblen Vorrichtung (z. B. einem Mobiltelefon, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder einem digitalen Fotoapparat) über ein Infrarotsignal oder mittels einer SIM-Karte durch MMS (Multimedia Messaging Service) in den internen Speicher des Geräts übertragen.

Die Bilder können auch durch ein Infrarotsignal von dem Gerät auf eine kompatible Vorrichtung übertragen werden.

Das Gerät ist für JPEG und GIF-Dateien mit einer maximalen Auflösung von 1024 × 728 Pixeln geeignet.

Das Gerät kann die Bilder entweder im Einzelbild- oder im Dia-Schau-Modus anzeigen.

Im internen Speicher des Geräts können bis zu 50 Bilder gespeichert werden.

8528 59 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 70.

Da das Gerät zur Ausführung von drei Funktionen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Bildern) entworfen wurde, ist es so einzureihen, als bestünde es nur aus der Maschine, die die Hauptfunktion ausführt.

Da das Gerät Bilder anzeigen kann, wird die Funktion eines Monitors als kennzeichnende Hauptfunktion angesehen, bei der es sich um eine eigene, in Position 8528 genannte Funktion handelt.

Die Tatsache, dass die Signale nicht direkt von externen Quellen aus angezeigt werden, schließt eine Einreihung in die Position 8528 nicht aus, da Monitore dieser Position in der Lage sein können, verschiedene Signale aus unterschiedlichen Quellen zu empfangen (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 8528, dritter Absatz).

Daher ist das Gerät in den KN-Code 8528 59 70 als andere Monitore einzureihen.

2.  Ein Gerät zur Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Fotos und Videobildern sowie für die Tonaufnahme und -wiedergabe (so genannter digitaler Bilderrahmen) mit den Abmessungen von 33 (L) × 24,1 (B) × 4,1 (T) cm, bestehend aus den folgenden wesentlichen Komponenten in einem einzigen Gehäuse:

— einem Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) — mit einer Bildschirmdiagonalen von 25,4 cm (10 Zoll) und einer Auflösung von 800 × 480 Pixel,

— einem internen Speicher mit einer Speicherkapazität von 128 MB,

— Einsteckschlitzen für Speicherkarten,

— eingebauten Lautsprechern,

— zwei USB-Schnittstellen sowie

— Einstellknöpfen.

Das Gerät ist für folgende Dateiformate geeignet:

— Audio: MP3,

— Foto: JPEG, GIF,

— Video: MPEG1, MPEG4, MOV, AVI.

In die Einsteckschlitze für die Speicherkarten können verschiedene Arten nicht flüchtiger Halbleiterspeicherkarten eingeführt werden.

Die Bilder können entweder im Einzelbild-, im Dia-Schau- oder im Miniatur-Modus angezeigt werden.

8528 59 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 70.

Da das Gerät zur Ausführung von drei Funktionen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Bildern) entworfen wurde, ist es so einzureihen, als bestünde es nur aus der Maschine, die die Hauptfunktion ausführt.

Angesichts des Designs und der Konzeption des Geräts liegt sein Zweck in der Anzeige von Fotos und Videobildern. Die Aufnahme von Fotos und Videobildern ist als untergeordnete Funktion des Geräts anzusehen. Daher wird die Funktion eines Monitors als Hauptfunktion angesehen, bei der es sich um eine eigene, in Position 8528 genannte Funktion handelt.

Die Tatsache, dass die Signale nicht direkt von externen Quellen aus angezeigt werden, schließt eine Einreihung in die Position 8528 nicht aus, da Monitore dieser Position in der Lage sein können, verschiedene Signale aus unterschiedlichen Quellen zu empfangen (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 8528, dritter Absatz).

Das Gerät kann Signale nicht direkt von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine anzeigen, da die USB-Schnittstellen nur für die Übertragung von Mediendateien verwendet werden. Eine Einreihung in die Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 31 ist daher ausgeschlossen.

Daher ist das Gerät in den KN-Code 8528 59 70 als andere Monitore einzureihen.



( 1 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

( 2 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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