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Document 02008D0866-20101026

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6732) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/866/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/866/2010-10-26

2008D0866 — DE — 26.10.2010 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. November 2008

über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6732)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/866/EG)

(ABl. L 307, 18.11.2008, p.9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 2009

  L 81

22

27.3.2009

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2009

  L 314

90

1.12.2009

►M3

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2010

  L 280

59

26.10.2010




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. November 2008

über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6732)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/866/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 1 ), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die allgemeinen Grundsätze für Lebens- und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene fest. Sie sieht Sofortmaßnahmen vor, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2)

In der Gemeinschaft wurde ein Ausbruch von Hepatitis-A beim Menschen festgestellt. Als Krankheitsursache wurde der Verzehr bestimmter aus Peru eingeführter Muscheln ausgemacht, die mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren.

(3)

Bei den kontaminierten Muscheln handelt es sich um Sägezähnchen (Donax spp.); Ursprung der Kontamination ist höchstwahrscheinlich eine Verseuchung des Wassers in den Erzeugungsgebieten durch Viren. Daher könnten auch andere Muscheln kontaminiert sein.

(4)

Da der Verzehr dieser Muscheln ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Menschen darstellt, ist eine Aussetzung der Einfuhr von Muscheln aus Peru in die Gemeinschaft angezeigt.

(5)

Angesichts der ernsten Lage sollte die Aussetzung der Einfuhr auch für Muscheln gelten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung in die Gemeinschaft versandt wurden, aber erst danach an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft ankommen.

(6)

Die Einfuhr sollte gemeinschaftsweit ausgesetzt werden, um einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Gesundheit der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)

Die Aquakulturerzeugung von Kammmuscheln (Pectinidae) in Peru findet in gesonderten Erzeugungsgebieten statt, die von einer geringen Bevölkerungsdichte gekennzeichnet sind und fernab von möglichen Kontaminationsquellen liegen. Außerdem werden bei der Verarbeitung der Kammmuscheln die Eingeweide entfernt, wodurch das Risiko einer viralen Kontamination des essbaren Teils des Erzeugnisses verringert wird. Folglich ist es angezeigt, die Einfuhr von Kammmuscheln aus Peru, die auf diese Weise verarbeitet worden sind, zuzulassen.

(8)

Des Weiteren kann das Virus durch eine Hitzebehandlung abgetötet werden. Daher ist es angebracht, die Einfuhr von Muscheln aus Peru zuzulassen, die gemäß den Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II Teil A Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 2 ) einer Hitzebehandlung unterzogen wurden.

(9)

Die peruanischen Behörden haben sich bereit erklärt, unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls einem Inspektionsbesuch der Kommission in den kommenden Monaten zuzustimmen. Es ist daher angebracht, die Anwendung der in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. März 2009 zu begrenzen, unbeschadet der Befugnis der Kommission, diese Maßnahmen im Lichte neuer Informationen über die Entwicklung der Situation in Peru und der Inspektionsergebnisse ihrer Dienststellen zu ändern, aufzuheben oder zu erweitern.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Muscheln im Sinne von Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die aus Peru eingeführt werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind („Muscheln“).

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Muscheln aus Peru in die Gemeinschaft.

Dieses Verbot gilt für alle in Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft eintreffenden Sendungen von Muscheln, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten dieser Entscheidung in dem Ursprungsland erzeugt, gelagert oder zertifiziert wurden.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Erzeugnisse in die Gemeinschaft:

a) ausgenommene Kammmuscheln aus Aquakultur;

b) Muscheln, die gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel II Teil A Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einer Hitzebehandlung unterzogen wurden.

Artikel 4

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt bis zum ►M3  30. November 2011 ◄ .

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 2 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

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