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Document 02007D0307-20120207

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1809) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2007/307/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/307/2012-02-07

2007D0307 — DE — 07.02.2012 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1809)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/307/EG)

(ABl. L 117, 5.5.2007, p.23)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. Februar 2012

  L 34

12

7.2.2012




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1809)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/307/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Inverkehrbringen von Rapskörnern (Brassica napus L. spp. oleifera) aus herkömmlichen Kreuzungen zwischen nicht genetisch verändertem Raps und einer aus dem Transformationsereignis Topas 19/2 (ACS BNØØ7-1) gewonnenen Linie wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ( 2 ) mit der Entscheidung 98/291/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Sommerraps (Brassica napus L. ssp. oleifera) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates ( 3 ) zum Zweck der Handhabung in der Umwelt bei der Einfuhr sowie vor und während der Lagerung und Verarbeitung genehmigt. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde neu gefasst und durch die Richtlinie 2001/18/EG aufgehoben.

(2)

Die Genehmigung stützte sich auf die Stellungnahme des mit dem Beschluss 97/579/EG der Kommission ( 4 ) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ vom 10. Februar 1998.

(3)

Verarbeitetes Öl aus Körnern von ACS BNØØ7-1-Raps und allen herkömmlichen Kreuzungen wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten ( 5 ) in Verkehr gebracht.

(4)

ACS BNØØ7-1-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse wurden anschließend von Bayer CropScience AG (nachstehend „meldender Unternehmer“ genannt) als bereits existierende Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend „die Verordnung“ genannt) gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste Lebensmittel (verarbeitetes Öl) aus den Körnern von ACS BNØØ7-1-Raps und allen herkömmlichen Kreuzungen sowie Futtermittel, die ACS BNØØ7-1-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, und zwar für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder zur Handhabung in der Umwelt bei der Einfuhr sowie vor und während der Lagerung und Verarbeitung.

(5)

Der meldende Unternehmer für ACS-BNØØ7-1-Raps erklärte in einem Schreiben an die Kommission vom 15. November 2005, dass die Varietäten, die dieses Ereignis enthalten, weltweit nicht mehr zum Verkauf angeboten würden und dass alle Saatgutbestände nach der Verkaufssaison 2003 zurückgerufen und vernichtet worden seien.

(6)

Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für ACS-BNØØ7-1-Raps nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 23 gemäß der Verordnung zu stellen. Daher dürfen ACS-BNØØ7-1-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(7)

Maßnahmen zur wirksamen Rücknahme des zum Anbau bestimmten Saatguts für ACS-BNØØ7-1-Raps vom Markt sind nicht erforderlich, da dieses Saatgut in der Gemeinschaft nie auf legalem Wege in Verkehr gebracht werden konnte. Da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut für ACS-BNØØ7-1-Raps nach der Pflanzsaison 2003 eingestellt hat, sind die Bestände von aus ACS-BNØØ7-1-Raps gewonnenen Erzeugnissen inzwischen aufgebraucht und nach dem 18. April 2007 vermutlich nicht mehr im Handel. Eine bestimmte Zeit lang könnten jedoch noch geringfügige Spuren von ACS-BNØØ7-1-Raps in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorhanden sein.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher eine Übergangszeit festgelegt werden, innerhalb deren Lebensmittel und Futtermittel solches Material enthalten dürfen, ohne gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zu verstoßen, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.

(9)

Bei der Festlegung des tolerierten Gehalts und des Zeitraums sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit erforderlich ist, bis die Rücknahme des Saatguts vom Markt entlang der gesamten Lebensmittel- und Futtermittelkette wirksam ist. In allen Fällen bleibt der tolerierte Gehalt unterhalb des auf der Etikettierung anzugebenden und für die Rückverfolgbarkeit geltenden Grenzwerts von höchstens 0,9 %, der mit der Verordnung für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt wurde.

(10)

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung sollten für ACS-BNØØ7-1-Raps dahin gehend geändert werden, dass die vorliegende Entscheidung berücksichtigt wird.

(11)

Der meldende Unternehmer wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



▼M1

Artikel 1

(1)  Der meldende Unternehmer führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um zu vermeiden, dass ACS-BNØØ7-1-Raps in Zucht und Saatguterzeugung gelangt, und berichtet der Kommission bis zum 1. Januar 2014 über die Durchführung dieser Maßnahme.

(2)  Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2016 toleriert:

a) sofern es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % beträgt.

▼B

Artikel 2

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ7-1-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein, gerichtet.



( 1 ) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

( 2 ) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

( 3 ) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 26.

( 4 ) ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 18.

( 5 ) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

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