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Document 01996D0550-20080301
Commission Decision of 5 September 1996 authorizing methods for grading pig carcases in Finland (Only the Finnish text is authentic) (96/550/EC)
Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 5. September 1996 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland (Nur der finnische Text ist verbindlich) (96/550/EG)
Entscheidung der Kommission vom 5. September 1996 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland (Nur der finnische Text ist verbindlich) (96/550/EG)
1996D0550 — DE — 01.03.2008 — 002.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. September 1996 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland (Nur der finnische Text ist verbindlich) (ABl. L 236, 18.9.1996, p.47) |
Geändert durch:
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L 210 |
44 |
12.8.2005 |
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L 57 |
28 |
1.3.2008 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 5. September 1996
über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland
(Nur der finnische Text ist verbindlich)
(96/550/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erfolgt die Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Wege einer Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf physikalischen Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, daß ihr statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. Dieses Höchstmaß wurde in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper ( 3 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 ( 4 ), festgelegt.
Die Regierung Finnlands hat bei der Kommission die Zulassung von zwei Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper beantragt und die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 geforderten Informationen vorgelegt. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß die Zulassungsbedingungen für die beiden Einstufungsverfahren erfüllt sind.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 werden in Finnland zugelassen:
— das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind;
— das Gerät „Intrascope (Optical Probe)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind;
— das „Autofom“genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind.
Artikel 2
Änderungen der Geräte oder Schätzverfahren sind nicht zulässig.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.
ANHANG
VERFAHREN FÜR DIE EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN FINNLAND
TEIL 1
Hennessy Grading Probe (HGP 4)
1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ verwendet. |
2. |
Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (6,3 mm Durchmesser an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Photodiode (Siemens LED vom Typ LYU 260-EO und Photodetektor vom Typ 58 MR) ausgestattet und hat einen Meßbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Meßwerte werden von HGP 4 selbst oder einem daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für das Muskelfleisch umgesetzt. |
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: Ŷ = 66,485 – 0,511 • X1 – 0,418 • X2 + 0,099 • X3 Dabei sind
Diese Formel gilt für 51 bis 120 kg schwere Schlachtkörper. |
TEIL 2
Intrascope (Optical Probe)
1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das Gerät „Intrascope (Optical Probe)“ verwendet. |
2. |
Das Gerät ist mit einer sechseckigen Sonde von höchstens 12 mm Breite (und von 19 mm Breite an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit Sichtfenster und Lichtgeber sowie mit einem verschiebbaren Zylinder mit Millimeterskala ausgestattet und hat einen Meßbereich von 7 bis 50 Millimeter. |
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: = 69,931 – 0,843 • X1 Dabei ist
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 51 bis 120 Kilogramm. |
TEIL 3
AUTOFOM
1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das Gerät „Autofom“ (Fully automatic ultrasonic carcass grading) verwendet. |
2. |
Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (SFK Technology, K2KG) und einem Messbereich zwischen den einzelnen Wandlern von 25 mm ausgestattet. Die Ultraschalldaten betreffen Messungen von Rückenspeckdicken und Muskeldicken. Die Messwerte werden durch einen Rechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet. |
3. |
Der prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage von 68 Messstellen anhand folgender Formel berechnet:
Dabei sind
x1, x2 … x93 die von Autofom gemessenen Variablen. |
4. |
Die Messstellen und die statistische Methode sind in Teil II des gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 an die Kommission übermittelten Protokolls Finnlands beschrieben. Diese Formel gilt für 51 bis 120 kg schwere Schlachtkörper. |
( 1 ) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5.
( 3 ) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39.
( 4 ) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 43.