Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 01994L0011-20070101

    Consolidated text: Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/11/2007-01-01

    1994L0011 — DE — 01.01.2007 — 002.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE 94/11/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 23. März 1994

    zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher

    (ABl. L 100, 19.4.1994, p.37)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    RICHTLINIE 2006/96/EG DES RATES vom 20. November 2006

      L 363

    81

    20.12.2006


    Geändert durch:

    ►A1

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

      L 236

    33

    23.9.2003




    ▼B

    RICHTLINIE 94/11/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 23. März 1994

    zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher



    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In einigen Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Schuherzeugnissen, die den Verbraucher schützen und unterrichten sowie die berechtigten Interessen der Industrie wahren sollen.

    Diese recht unterschiedlichen Bestimmungen können den Handel in der Gemeinschaft beeinträchtigen und so das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

    Eine gemeinsame Kennzeichnungsregelung für Schuherzeugnisse soll verhindern, daß unterschiedliche Regelungen Schwierigkeiten bereiten.

    In der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über die Verbraucherschutzpolitik ( 3 ) wird empfohlen, die Unterrichtung der Verbraucher über Produkte zu verbessern.

    Es liegt im Interesse der Verbraucher und der Schuhindustrie, wenn mit der Einführung einer Regelung die Gefahr der Irreführung dadurch verringert wird, daß die für die Hauptbestandteile des Schuhes verwendeten Materialien genau bezeichnet werden müssen.

    In der Entschließung des Rates vom 5. April 1993 über künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der verbraucherfreundlichen Kennzeichnung von Erzeugnissen ( 4 ) wird die Kennzeichnung als ein wesentliches Mittel angesehen, um eine bessere Information und mehr Transparenz für den Verbraucher sowie das harmonische Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

    Durch die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann eine Beeinträchtigung des Handels vermieden werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten können diese Zielsetzung nicht auf zufriedenstellende Art und Weise verwirklichen. In dieser Richtlinie werden nur die Anforderungen festgelegt, die für den freien Verkehr der in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse unabdingbar sind —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    Artikel 1

    (1)  Diese Richtlinie betrifft die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher.

    Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

    „Schuherzeugnisse“ alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in Anhang I aufgeführten, getrennt verkauften Bestandteile.

    Anhang II enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Richtlinie.

    Diese Richtlinie findet nicht Anwendung auf

     gebrauchte Schuhe;

     Sicherheitsschuhwerk, das unter die Richtlinie 89/686/EWG fällt ( 5 );

     Schuherzeugnisse im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG ( 6 );

     Spielzeugschuhe.

    (2)  Die Kennzeichnung umfaßt Angaben zur Zusammensetzung des Schuherzeugnisses gemäß Artikel 4.

    i) Die Kennzeichnung muß Angaben zu den drei in Anhang I definierten Einzelteilen eines Schuherzeugnisses enthalten:

    a) Schuhoberteil,

    b) Futter und Decksohle,

    c) Laufsohle.

    ii) Die Zusammensetzung des Schuhes ist gemäß Artikel 4 mit Piktogrammen oder schriftlich durch Bezeichnung der Materialien im Sinne des Anhangs I anzugeben.

    iii) Die Bestimmung der Materialien des Schuhoberteils auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.

    iv) Die Einstufung als c) Laufsohle richtet sich gemäß Artikel 4 nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials.

    Artikel 2

    (1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht werden können, die unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie genügen.

    (2)  Werden Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht, die den Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.

    Artikel 3

    Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch eigene nicht harmonisierte Bestimmungen über die Kennzeichnung bestimmter Schuherzeugnisse oder Schuherzeugnisse im allgemeinen verbieten oder behindern.

    Artikel 4

    (1)  Die Kennzeichnung muß Angaben zu dem Material gemäß Anhang I enthalten, das mindestens 80 % der Fläche von Schuhoberteil, Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 % des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 %, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien des Schuherzeugnisses zu machen.

    (2)  Diese Informationen sind auf dem Schuherzeugnis anzugeben. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat die Wahl zwischen den in Anhang I definierten und dargestellten Piktogrammen oder schriftlichen Angaben mindestens in der (den) Sprache(n), die der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, im Einklang mit dem Vertrag bestimmen kann. Die Mitgliedstaaten stellen in ihren einzelstaatlichen Bestimmungen sicher, daß eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher über die Bedeutung dieser Piktogramme erfolgt, und achten darauf, daß die Bestimmungen den Handel der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

    (3)  Die Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie besteht darin, daß an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden. Sie können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden.

    (4)  Die Kennzeichnung muß lesbar, haltbar und gut sichtbar sein; die Piktogramme müssen so groß sein, daß die Angaben leicht verständlich sind. Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen.

    (5)  Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gekennzeichnet sind.

    Artikel 5

    Zu den von der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben können weitere schriftliche Angaben hinzukommen, die gegebenenfalls auf der Kennzeichnung vermerkt werden. Nach Artikel 3 dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, jedoch nicht verbieten oder behindern.

    Artikel 6

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 23. September 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2)  Sie wenden die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ab 23. März 1996 an. Diese Vorschriften gelten bis zum 23. September 1997 nicht für Ware, die dem Einzelhändler vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurde.

    (3)  Erlassen die Mitgliedstaaten diese Vorschriften, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (4)  Die Kommission legt dem Rat drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie einen Evaluierungsbericht vor, in dem etwaige Schwierigkeiten berücksichtigt werden, auf die die Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung dieser Richtlinie gestoßen sind, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für eine entsprechende Überarbeitung.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    1.   Definition der einzelnen Schuhteile mit den entsprechenden Piktogrammen bzw. schriftlichen Angaben



     

    Piktogramm

    Schriftliche Angaben

    a)  Obermaterial

    Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist.

    image

    F Tige

    D Obermaterial

    IT Tomaia

    NL Bovendeel

    EN Upper

    DK Overdel

    GR ΕΠΑΝΩ ΜΕΡΟΣ

    ES Empeine

    P Parte superior

    ►A1  

    CZ Vrch

    EST Pealne

    LV Virsa

    LT Viršus

    HU Felsőrész

    M Wiċċ

    PL Wierzch

    SI Zgornji del

    SK Vrch

     ◄ ►M1  

    BG лицева част

    RO Față

     ◄

    b)  Futter und Decksohle

    Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuherzeugnisses ausmachen.

    image

    F Doublure et semelle de propreté

    D Futter und Decksohle

    IT Fodera e Sottopiede

    NL Voering en inlegzool

    EN Lining and sock

    DK Foring og bindsål

    GR ΦΟΔΡΕΣ

    ES Forro y plantilla

    P Forro e Palmilha

    ►A1  

    CZ Podšívka a stélka

    EST Vooder ja sisetald

    LV Odere un ieliekamā saistzole

    LT Pamušalas ir įklotė

    HU Bélés és fedőtalpbélés

    M Inforra u suletta

    PL Podszewka z wyściółką

    SI Podloga in vložek (steljka)

    SK Podšívka a stielka

     ◄ ►M1  

    BG подплата и стелка

    RO Căptușeală și acoperiș de branț

     ◄

    c)  Laufsohle

    Unterer Teil des Schuherzeugnisses, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist.

    image

    F Semelle extérieure

    D Laufsohle

    IT Suola esterna

    NL Buitenzool

    EN Sole

    DK Ydersål

    GR ΣΟΛΑ

    ES Suela

    P Sola

    ►A1  

    CZ Podešev

    EST Välistald

    LV Ārējā zole

    LT Padas

    HU Járótalp

    M Pett ta' barra

    PL Spód

    SI Podplat

    SK Podošva

     ◄ ►M1  

    BG външно ходило

    RO Talpă exterioară

     ◄

    2.   Definition und Piktogramme der verwendeten Materialien

    Die Piktogramme für die verwendeten Materialien sind auf dem Etikett neben den Piktogrammen für die drei Einzelteile des Schuherzeugnisses im Sinne von Artikel 4 und Nummer 1 dieses Anhangs anzugeben.



     
     

    Piktogramm

    Schriftliche Angaben

    a)

    i)  Leder

    Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der übrigen rechtlichen Auflagen, beispielsweise aufgrund des Washingtoner Übereinkommens, für Leder aller Art.Wird in den fakultativen zusätzlichen schriftlichen Angaben in Textform nach Artikel 5 der Ausdruck „Volleder“ verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre usprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind.

    image

    F Cuir

    D Leder

    IT Cuoio

    NL Leder

    EN Leather

    DK Læder

    GR ΔΕΡΜΑ

    ES Cuero

    P Couros e peles curtidas

    ►A1  

    CZ Useň

    EST Nahk

    LV Āda

    LT Oda

    HU Bőr

    M Ġilda

    PL Skóra

    SI Usnje

    SK Useň

     ◄ ►M1  

    BG кожа

    RO Piei cu față naturală

     ◄

    a)

    ii)  Beschichtetes Leder

    Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist.

    image

    F Cuir enduit

    D Beschichtetes Leder

    IT Cuoio rivestito

    NL Gecoat leder

    EN Coated leather

    DK Overtrukket læder

    GR ΕΠΕΝΔΕΔΥΜΕΝΟ ΔΕΡΜΑ

    ES Cuero untado

    P Couro revestido

    ►A1  

    CZ Povrstvená useň

    EST Kaetud nahk

    LV Pārklāta āda

    LT Padengta oda

    HU Bevonatos bőr

    M Ġilda miksija

    PL Skóra pokryta

    SI Krito usnje

    SK Povrstvená useň

     ◄ ►M1  

    BG кожа с покритие

    RO Piei cu față corectată

     ◄

    b)

    Natürliche und synthetische TextilienTextilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 71/307/EWG und deren Änderungen fallen.

    image

    F Textile

    D Textil

    IT Tessili

    NL Textiel

    EN Textile

    DK Tekstilmaterialer

    GR ΥΦΑΣΜΑ

    ES Textil

    P Téxteis

    ►A1  

    CZ Textilie

    EST Tekstiil

    LV Tekstilmateriāls

    LT Tekstilė

    HU Textil

    M Tessut

    PL Materiał włókienniczy

    SI Tekstil

    SK Textil

     ◄ ►M1  

    BG текстил

    RO Textile

     ◄

    c)

    Sonstiges Material

    image

    F Autres matériaux

    D Sonstiges Material

    IT Altre materie

    NL Overige materialen

    EN Other materials

    DK Andre materialer

    GR ΑΛΛΑ ΥΛΙΚΑ

    ES Otros materiales

    P Outros materiais

    ►A1  

    CZ Ostatní materiály

    EST Teised materjalid

    LV Citi materiāli

    LT Kitos medžiagos

    HU Egyéb anyag

    M Materjal ieħor

    PL Inny materiał

    SI Drugi materiali

    SK Iný materiál

     ◄ ►M1  

    BG всички други материали

    RO Alte materiale

     ◄




    ANHANG II

    BEISPIELE FÜR SCHUHERZEUGNISSE IM SINNE DIESER RICHTLINIE

    „Schuherzeugnisse“ reichen von fußfreien Sandalen, deren Oberteil nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftstiefeln, deren Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu diesen Erzeugnissen gehören:

    i) Haus- und Straßenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem Absatz;

    ii) Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftstiefel;

    iii) verschiedene Sandalen, „Espadrilles“ (Schuhe mit einem Oberteil aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere Freizeitschuhe;

    iv) Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen und ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen;

    v) Ballettschuhe;

    vi) Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch Gießen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte Sohle);

    vii) Überschuhe, die über den Schuhen getragen werden und zuweilen keinen Absatz haben;

    viii) Einwegschuhe, mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, daß sie im allgemeinen nur einmal verwendet werden;

    ix) orthopädische Schuhe.

    Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann vorbehaltlich der bei der Beschreibung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse genannten Bestimmungen generell davon ausgegangen werden, daß in den Geltungsbereich der Richtlinie die Erzeugnisse fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfaßt sind.



    ( 1 ) ABl. Nr. C 74 vom 25. 3. 1992, S. 10.

    ( 2 ) ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 36.

    ( 3 ) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.

    ( 4 ) ABl. Nr. C 110 vom 20. 4. 1993, S. 3.

    ( 5 ) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18.

    ( 6 ) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.

    Top