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Document 01993R2847-20050610

Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2847/2005-06-10

1993R2847 — DE — 10.06.2005 — 006.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2847/93 DES RATES

vom 12. Oktober 1993

zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

(ABl. L 261, 20.10.1993, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 

  L 301

1

14.12.1995

 M2

Entscheidung 95/528/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 

  L 301

35

14.12.1995

 M3

Verordnung (EG) Nr. 2489/96 des Rates vom 20. Dezember 1996 

  L 338

12

28.12.1996

►M4

Verordnung (EG) Nr. 686/97 des Rates vom 14. April 1997 

  L 102

1

19.4.1997

►M5

Verordnung (EG) Nr. 2205/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 

  L 304

1

7.11.1997

►M6

Verordnung (EG) Nr. 2635/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 

  L 356

14

31.12.1997

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 2846/98 DES RATES vom 17. Dezember 1998

  L 358

5

31.12.1998

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1954/2003 DES RATES vom 4. November 2003

  L 289

1

7.11.2003

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 768/2005 DES RATES vom 26. April 2005

  L 128

1

21.5.2005


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 302 vom 15.12.1995, S. 45  (528/95)

►C2

Berichtigung, ABl. L 105 vom 22.4.1999, S. 32  (2846/98)




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2847/93 DES RATES

vom 12. Oktober 1993

zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur ( 4 ) ist es Aufgabe des Rates, eine gemeinschaftliche Kontrollregelung einzuführen.

Eine erfolgreiche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik setzt die Anwendung einer wirksamen Kontrollregelung voraus, die sich auf alle Bereiche dieser Politik erstreckt.

Um dies zu erreichen, müssen Vorschriften für die Kontrolle der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, der Strukturmaßnahmen und der Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation sowie Bestimmungen über die Ahndung von Verstößen gegen diese Maßnahmen vorgesehen werden, die für den gesamten Fischereisektor vom Erzeuger bis zum Verbraucher gelten.

Diese Regelung wird nur dann zu dem gewünschten Ergebnis führen, wenn die Berufskreise deren Berechtigung anerkennen.

Die Überwachung ist in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten. Die Kommission hat sich ihrerseits darum zu bemühen sicherzustellen, daß alle Mitgliedstaaten bei den Kontrollen und bei der Verhütung von Verstößen in angemessener Weise vorgehen. Ihr muß daher die Möglichkeit gegeben werden, ihre Aufgabe möglichst wirksam zu erfüllen, indem ihr die hierfür notwendigen finanziellen, rechtlichen und legislativen Mittel an die Hand gegeben werden.

Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit ( 5 ) hat gezeigt, daß die Kontrolle der Anwendung der Bestandserhaltungsvorschriften verstärkt werden muß.

Um die Einhaltung der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, müssen alle Wirtschaftsteilnehmer im Fischereisektor stärker in die Verantwortung einbezogen werden.

Eine Politik der Bestandsbewirtschaftung, die vor allem auf der Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten sowie auf technischen Maßnahmen beruht, muß durch eine Steuerung des Fischereiaufwands und damit durch eine Kontrolle der Kapazitäten und der Fischereitätigkeit ergänzt werden.

Zur Überwachung aller Fänge und Anlandungen müssen die Mitgliedstaaten die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe in sämtlichen Meeresgewässern sowie alle hiermit verbundenen Tätigkeiten kontrollieren, damit die Durchführung der Rechtsvorschriften, die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassen werden, nachgeprüft werden kann.

Es ist unbedingt notwendig, daß die Mitgliedstaaten bei den auf See durchgeführten Kontrollen der Fischereitätigkeit operativ zusammenarbeiten, um eine wirksame und wirtschaftliche Überwachung zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf Tätigkeiten, die in Meeresgewässern der außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats ausgeübt werden.

Die Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erfordert Maßnahmen zur Kontrolle von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlandes, die in den Gemeinschaftsgewässern operieren, insbesondere eine Regelung, wonach die Bewegungen eines Schiffes und die an Bord befindlichen Arten zu melden sind; das Recht auf friedliche Durchfahrt durch die Hoheitsgewässer und die Freiheit der Schiffahrt in der 200-Meilen-Fischereizone bleiben hiervon unberührt.

Pilotvorhaben, die sich auf bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen erstrecken und die die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission durchführen, werden es dem Rat ermöglichen, vor dem 1. Januar 1996 zu entscheiden, ob ein satellitengestütztes Überwachungssystem oder ein anderes System einzurichten ist.

Eine auf der Festsetzung von TACs beruhende Form der Bewirtschaftung bedarf detaillierter Angaben über die Zusammensetzung der Fänge, wobei diese Angaben außerdem für die anderen Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erforderlich sind. Zu diesem Zweck ist von jedem Kapitän eines Fischereifahrzeugs ein Logbuch zu führen.

Der Anlandemitgliedstaat muß in der Lage sein, die Anlandungen in seinem Hoheitsgebiet zu überwachen, und daher ist es zweckmäßig, daß Fischereifahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind, den Anlandemitgliedstaat von ihrer Absicht, in seinem Hoheitsgebiet anzulanden, in Kenntnis setzen.

Es ist unerläßlich, daß die Eintragungen im Logbuch bei der Anlandung präzisiert und bestätigt werden. Es ist daher vorzusehen, daß die mit der Anlandung und der Vermarktung der Fänge betrauten Unternehmen die angelandeten, umgeladenen, zum Verkauf angebotenen oder gekauften Mengen angeben.

Für kleine Fischereifahrzeuge sind Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung vorzusehen, ein Logbuch zu führen oder eine Anlandeerklärung zu erstellen, da eine solche Verpflichtung für diese Schiffe - gemessen an ihrer Fangkapazität - eine übermäßige Belastung bedeuten würde; die Mitgliedstaaten müssen daher die Überwachung der Tätigkeit solcher Fischereifahrzeuge anhand eines Stichprobenplans durchführen.

Alle Fischereierzeugnisse, die in der Gemeinschaft angelandet oder in die Gemeinschaft eingeführt werden, sollten bis zum Erstverkauf mit einem Beförderungspapier versehen sein, aus dem ihr Ursprung hervorgeht, damit die Einhaltung der gemeinschaftlichen Erhaltungs- und Handelsmaßnahmen gewährleistet wird.

Die Fangbeschränkungen erfordern Verwaltungsmaßnahmen sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene. Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten alle Anlandungen erfassen und der Kommission diese Angaben per EDV übermitteln. Für geringe Anlandemengen, bei denen die elektronische Übertragung eine übermäßige administrative und finanzielle Belastung für die Behörden der Mitgliedstaaten bedeuten würde, sind jedoch Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorzusehen.

Um die Erhaltung und die Bewirtschaftung aller befischten Bestände sicherzustellen, können die Vorschriften über das Logbuch, die Anlande- und Verkaufserklärungen sowie die Angaben über die Umladungen und die Registrierung der Fänge auch auf die Bestände ausgedehnt werden, für die keine TAC oder Quoten festgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen über die Ergebnisse der Fangtätigkeit ihrer Schiffe in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Drittlandes oder in internationalen Gewässern unterrichtet sein. Es ist daher wichtig, daß die Auflagen hinsichtlich des Logbuches sowie der Anlande- und Umladeerklärungen auch für die Kapitäne dieser Schiffe gelten. Die von den Mitgliedstaaten gesammelten Daten sind an die Kommission weiterzuleiten.

Die Abwicklung der Datenerhebung und -verarbeitung erfordert die Einrichtung EDV-gestützter Datenbanken, die insbesondere einen Quervergleich der Daten ermöglichen. Zur Prüfung der Daten müssen die Kommission und ihre Vertreter daher im Wege der elektronischen Datenübertragung Zugang zu diesen Datenbanken haben.

Die Einhaltung der Vorschriften über die Verwendung von Fanggeräten kann nicht wirklich sichergestellt werden, wenn an Bord Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen mitgeführt werden, es sei denn, sie unterliegen zusätzlichen Kontrollmaßnahmen. Für besondere Formen des Fischfangs kann es zweckmäßig sein, spezifische Vorschriften, wie die Einnetzvorschrift, zu erlassen.

In den Fällen, in denen die Quote eines Mitgliedstaats ausgeschöpft ist oder in denen die TAC selbst vollständig ausgeschöpft ist, sollte die Fangtätigkeit durch einen Beschluß der Kommission untersagt werden.

Für den Fall, daß die Fischerei eingestellt wird, weil die TAC erschöpft ist, ist vorzusehen, daß Mitgliedstaaten, die ihre Quote bzw. den ihnen zugeteilten Anteil an einem Bestand oder einer Bestandsgruppe nicht ausgeschöpft haben, Schadenersatz erhalten. Zu diesem Zweck ist ein Ausgleichssystem vorzusehen.

Für den Fall, daß diese Verordnung von den für ein Fischereifahrzeug Verantwortlichen nicht eingehalten wurde, ist dieses Fischereifahrzeug zusätzlichen Kontrollmaßnahmen zum Zwecke der Bestandserhaltung zu unterziehen.

Um eine effiziente Durchführung der getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, sind für Mitgliedstaaten, die ihre Quoten überfischt haben, im Einklang mit den in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 niedergelegten Bewirtschaftungszielen und -strategien Meldemechanismen vorzusehen.

Die Anpassung der Fangkapazitäten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten ist eines der Hauptziele der gemeinsamen Fischereipolitik. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ist es Aufgabe des Rates, die Ziele und Strategien für die Neuregelung des Fischereiaufwands festzusetzen. Es empfiehlt sich ferner, die Einhaltung aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere durch von der Anwendung dieser Maßnahmen betroffene Personen, sicherzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang unerläßlich, daß die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in den Gemeinschaftsvorschriften bereits vorgesehenen finanziellen Kontrollen technische Kontrollen durchführen, um sich von der Einhaltung der vom Rat erlassenen Vorschriften zu überzeugen.

Es sind allgemeine Regeln festzulegen, die es den von der Kommission bestellten Gemeinschaftsinspektoren erlauben, die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen nachzuprüfen.

Damit objektive Nachprüfungen gewährleistet sind, ist es wichtig, daß die Gemeinschaftsinspektoren unter bestimmten Umständen ohne vorherige Ankündigung und in unabhängiger Weise selbständig tätig werden können, um die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen nachzuprüfen. Dabei erfolgt auf keinen Fall eine Kontrolle von Privatpersonen.

Die Art der Verfolgung von Verstößen kann sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden, wodurch bei den Fischern der Eindruck der Ungerechtigkeit entsteht. Das Fehlen abschreckender Sanktionen in einigen Mitgliedstaaten schadet der Wirksamkeit der Kontrollen. Es erscheint daher angezeigt, daß die Mitgliedstaaten alle erforderlichen nichtdiskriminierenden Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, bzw. diese zu ahnden, und insbesondere ein Sanktionsschema einführen, das sicherstellt, daß ein aus einem Verstoß gezogener Gewinn dem Täter nicht verbleibt.

Wenn ein Mitgliedstaat, in dem Fänge angelandet werden, gegen Unregelmäßigkeiten nicht wirksam vorgeht, so bedeutet dies für den Flaggenmitgliedstaat, daß er die Einhaltung der Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nicht mehr umfassend garantieren kann. Es ist daher vorzusehen, daß illegal getätigte Fänge auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung angerechnet werden, wenn dieser keine wirksamen rechtlichen Schritte unternommen hat.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig über ihre Kontrolltätigkeit sowie die bei Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

Für einige der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen sind genauere Durchführungsbestimmungen vorzusehen.

Die Vertraulichkeit der im Rahmen dieser Verordnung gesammelten Angaben ist zu gewährleisten.

Diese Verordnung darf einzelstaatliche Kontrollvorschriften, die in ihren Anwendungsbereich fallen, aber über ihre Mindestanforderungen hinausgehen, nicht beeinträchtigen; dies gilt jedoch nur, sofern diese einzelstaatlichen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen.

Es ist angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 aufzuheben, mit Ausnahme des Artikels 5, der in Kraft bleibt, bis die in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse festgelegt worden sind.

Es ist erforderlich, eine Übergangszeit für die Durchführung spezifischer Bestimmungen einiger Artikel vorzusehen, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeiten haben, Verfahren zu schaffen bzw. ihre Verfahren den Anforderungen der neuen Verordnung anzupassen.

Soweit die Bestimmungen einiger Artikel Fischereitätigkeiten im Mittelmeer betreffen, wo die gemeinsame Fischereipolitik noch nicht vollständig verwirklicht worden ist, treten sie am 1. Januar 1999 in Kraft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen, wird eine Gemeinschaftsregelung eingeführt, die insbesondere Vorschriften für die technische Überwachung

 der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen,

 der Strukturmaßnahmen,

 der Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation

sowie bestimmte Vorschriften über die Wirksamkeit der Sanktionen bei Nichteinhaltung der vorstehend genannten Maßnahmen umfaßt.

(2)  Zu diesem Zweck erläßt jeder Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie die in dieser Verordnung beschriebenen Inspektions- und Kontrollaufgaben wahrnehmen können.

(3)  Diese Regelung erfaßt jede Fischereitätigkeit oder mit ihr verbundene Tätigkeit, die in dem Gebiet und in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, ausgeübt wird, einschließlich der Tätigkeit von unter der Flagge eines Drittlandes fahrenden oder in einem Drittstaat registrierten Schiffen, unbeschadet des Rechts auf friedliche Durchfahrt durch die Hoheitsgewässer und der freien Schiffahrt in der 200-Meilen-Fischereizone. Sie findet ebenfalls Anwendung auf die Tätigkeiten von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen, die in den Gewässern von Drittländern und auf hoher See eingesetzt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen oder in internationalen Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, enthalten sind.



▼M7

TITEL I

Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung

Artikel 2

(1)  Um die Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen, überwacht, kontrolliert und beaufsichtigt jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet und in den Meeresgewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit sämtliche Tätigkeiten in der Fischwirtschaft, insbesondere den Fischfang selbst, das Umladen, das Anlanden, die Vermarktung, den Transport und die Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie die Aufzeichnung der Anlandungen und Verkäufe. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation die bestmögliche Kontrolle in ihrem Hoheitsgebiet und in den Meeresgewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit sicherzustellen.

(2)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß die Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereizone der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwacht und, sofern entsprechende Verpflichtungen der Gemeinschaft bestehen, kontrolliert und beaufsichtigt werden, um die Einhaltung der in diesen Gewässern geltenden Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen.

▼M4

Artikel 3

(1)  Zur Ortung der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft führt jeder Mitgliedstaat ein System der Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge nachstehend „Satellitenüberwachung“ genannt, ein.

Die Satellitenüberwachung wird spätestens ab 30. Juni 1998 auf alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge von mehr als 20 m zwischen den Loten oder einer Länge von mehr als 24 m über alles angewandt, die zu einer der nachstehend aufgeführten Kategorien gehören:

 auf hoher See außer dem Mittelmeer operierende Fahrzeuge;

 in Drittlandsgewässern operierende Fahrzeuge, sofern in Vereinbarungen mit dem betreffenden Drittland bzw. den betreffenden Drittländern die Anwendung der Satellitenüberwachung auf in Gemeinschaftsgewässern operierende Fischereifahrzeuge des betreffenden Landes bzw. der betreffenden Länder vorgesehen ist;

 Fahrzeuge, die Fischfang zwecks Herstellung von Fischmehl und -öl betreiben.

(2)  Die Satellitenüberwachung wird spätestens ab 1. Januar 2000 auf alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge von mehr als 20 m zwischen den Loten oder einer Länge von mehr als 24 m über alles angewandt, unabhängig davon, wo diese operieren. ►M7  ————— ◄

(3)  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 wird die Satellitenüberwachung nicht auf Fischereifahrzeuge angewandt, die

a) nur innerhalb einer Entfernung von 12 Seemeilen von der Basislinie des Flaggenmitgliedstaats operieren

oder

b) zwischen der Ausfahrt aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen nie mehr als 24 Stunden auf See verbringen.

(4)  Unterwirft ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und nicht in den Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 fallen, der Satellitenüberwachung, so kann diesen Schiffen dieselbe finanzielle Unterstützung gewährt werden wie den Schiffen, die die Satellitenüberwachung gemäß den Absätzen 1 und 2 anwenden.

(5)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Gemeinschaftsfahrzeuge unter ihrer Flagge, die der Satellitenüberwachung unterliegen, mit Satellitenortungsgeräten ausgerüstet werden, die voll betriebsfähig sind. Mit dem Satellitenortungsgerät kann das Fischereifahrzeug seinem Flaggenstaat und gleichzeitig dem betreffenden Küstenstaat über Satellit seine geographische Position und erforderlichenfalls die Aufwandsmeldungen gemäß Artikel 19b übermitteln. In Fällen von höherer Gewalt werden sachdienliche Auskünfte per Funk über eine Funkstation, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum Empfang derartiger Angaben berechtigt ist, oder mit den Mitteln nach Artikel 19c übermittelt.

(6)  Die Kapitäne der Gemeinschaftsfahrzeuge, die der Satellitenüberwachung unterliegen, stellen sicher, daß die Satellitenortungsgeräte jederzeit voll betriebsfähig sind und daß die in Absatz 5 genannten Auskünfte übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt im erforderlichen täglichen Rhythmus, damit die Fischereifahrzeuge vom Flaggenmitgliedstaat und/oder vom Küstenmitgliedstaat effektiv überwacht werden können.

(7)  Von den Mitgliedstaaten werden Fischereiüberwachungszentren, nachstehend ‚Überwachungszentren‘ genannt, eingerichtet und betrieben, die die Fangtätigkeit und den Fischereiaufwand überwachen. Die Überwachungszentren müssen spätestens am 30. Juni 1998 betriebsfähig sein.

Das Überwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwacht die unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahrenden Fischereifahrzeuge, unabhängig davon, in welchen Gewässern sie operieren oder in welchem Hafen sie liegen, ebenso wie die unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten fahrenden Gemeinschaftsfischereifahrzeuge und die der Satellitenüberwachung unterliegenden Fischereifahrzeuge von Drittländern, die in den Gewässern operieren, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterstehen.

(8)  Jeder Flaggenmitgliedstaat bestimmt die für das Überwachungszentrum zuständige Behörde und trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sein Überwachungszentrum über das erforderliche Personal verfügt und mit der notwendigen Hard- und Software für die automatische Datenverarbeitung und die elektronische Datenübertragung ausgestattet ist. Die Mitgliedstaaten sehen Sicherungs- und Wiederinbetriebnahmeverfahren für den Fall eines Systemausfalls vor.

Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Überwachungszentrum einrichten.

(9)  Der Flaggenmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Daten, die von seinen der Satellitenüberwachung unterliegenden Fischereifahrzeugen übermittelt wurden, in computerlesbarer Form aufgezeichnet und drei Jahre gespeichert werden.

Der Küstenmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Daten, die von den der Satellitenüberwachung unterliegenden Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes übermittelt werden, in computerlesbarer Form aufgezeichnet und drei Jahre gespeichert werden.

Die Kommission hat auf entsprechenden Antrag hin Zugang zu diesen Computerdateien. Artikel 37 findet Anwendung.

(10)  Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Im besonderen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 36 beschließen, daß ein Alternativsystem zur Satellitenüberwachung eingesetzt werden kann, wobei sie die Art der vorgeschlagenen Überwachung, die Art des betroffenen Fischereifahrzeugs oder der betroffenen Fischereifahrzeuge, das Fanggebiet oder die Fanggebiete, die Zielarten und die Dauer der Fangfahrten berücksichtigt. Das Alternativsystem muß so wirksam wie die Satellitenüberwachung sein und in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.

▼B

Artikel 4

(1)  Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrolle und Überwachung nach Artikel 2 eigenverantwortlich mit Hilfe eines von ihm gewählten Kontrollsystems durch.

Bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Bestimmungen und Maßnahmen von Artikel 2 eingehalten werden. Sie gehen überdies so vor, daß unzumutbare Störungen der normalen Fischereitätigkeit vermieden werden. Sie achten ferner darauf, daß bei der Auswahl der zu kontrollierenden Bereiche und Fischereifahrzeuge keine Diskriminierung stattfindet.

(2)  Die für die zu kontrollierenden Fischereifahrzeuge, Räume oder Transportfahrzeuge verantwortlichen Personen erleichtern durch kooperatives Verhalten die gemäß Absatz 1 durchgeführte Kontrolle.

▼M7

Artikel 5

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden bei Bedarf unbeschadet der einzelstaatlichen Zuständigkeiten nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen und betreffen insbesondere folgendes:

a) die Identifizierung der offiziell bestellten Fischereiinspektoren sowie die Identifizierung der Inspektionsschiffe, Luftfahrzeuge und anderer Kontrollmittel, die von einem Mitgliedstaat eingesetzt werden können;

b) das Verfahren, nach dem die Tätigkeiten in der Fischwirtschaft kontrolliert und beaufsichtigt werden;

c) die Markierung und Identifizierung der Fischereifahrzeuge und ihrer Fanggeräte;

d) die Bescheinigung der Merkmale der Fischereifahrzeuge mit Einfluß auf die Fangtätigkeit.

▼B



TITEL II

Überwachung der Fänge

Artikel 6

(1)  Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die einen Bestand oder eine Bestandsgruppe befischen, führen ein Logbuch, in das insbesondere die Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art, Zeitpunkt und Ort dieser Fänge (statistisches Rechteck des ICES) sowie die Art des verwendeten Fanggeräts einzutragen sind.

▼M7

(2)  In anderen Gebieten als dem Mittelmeer muß ab 1. Januar 2000 jede an Bord behaltene Art ins Logbuch eingetragen werden, sobald ihre Menge 50 kg in Lebendgewichtäquivalent übersteigt. Im Rahmen der Fischereitätigkeit im Mittelmeer muß jede an Bord behaltene Art, sobald ihre Menge 50 kg in Lebendgewichtäquivalent übersteigt und diese Art in einem gemäß diesem Artikel angenommenen Verzeichnis aufgeführt ist, ins Logbuch eingetragen werden.

▼B

(3)  Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen in ihr Logbuch die gefangenen Mengen, Zeitpunkt und Ort dieser Fänge sowie die Arten nach Absatz 2 eintragen. Die ins Meer zurückgeworfenen Mengen können zu Beurteilungszwecken registriert werden.

(4)  Von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 3 ausgenommen sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, wenn die Fahrzeuge eine Länge über alles von weniger als 10 m aufweisen.

(5)  Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit andere als die in Absatz 4 genannten Ausnahmen beschließen.

(6)  Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit der von den Verpflichtungen der Absätze 4 und 5 ausgenommenen Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften durch diese Fahrzeuge sicherzustellen.

Zu diesem Zweck erstellt jeder Mitgliedstaat einen Stichprobenplan, der der Kommission übermittelt wird. Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung werden der Kommission regelmäßig mitgeteilt.

(7)  Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen die in den Absätzen 1 und 3 geforderten Angaben elektronisch oder auf Papier aufzeichnen.

▼M7

(8)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt, einschließlich

 einer anderen geographischen Basis als des statistischen Rechtecks des ICES in speziellen Fällen;

 der Eintragung von mit Gerät mit kleinen Maschenöffnungen getätigten und unsortiert an Bord behaltenen Fängen;

 der in Absatz 2 genannten Liste.

▼B

Artikel 7

▼M7

(1)  Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlanden möchte, muß die Vorschriften einer vorgegebenen, von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 38 festgelegten Hafenregelung erfüllen oder, falls dieser Mitgliedstaat eine solche Regelung nicht anwendet, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden im voraus folgendes mitteilen:

 den oder die Anlandeorte und die voraussichtliche Ankunftszeit,

 die Mengen jeder anzulandenden Art.

▼B

(2)  Unterläßt der Kapitän die Mitteilungen nach Absatz 1, so können die zuständigen Behörden angemessene Sanktionen gegen ihn verhängen.

(3)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 36 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für einen begrenzten, jedoch verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Mitteilungsfrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Fischereifahrzeuge berücksichtigt.

Artikel 8

(1)  Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vor. Der Kapitän ist für die Richtigkeit dieser Erklärung verantwortlich, die mindestens Angaben über die Mengen jeder angelandeten Art nach Artikel 6 Absatz 2 sowie Angaben über das Gebiet enthalten muß, in dem diese gefangen worden sind.

(2)  Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Verpflichtung nach Absatz 1 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m auszudehnen. Der Rat kann ferner auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Kategorien von Schiffen mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die spezielle Fischereitätigkeiten ausüben, von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien.

(3)  Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit der von den Verpflichtungen des Absatzes 1 ausgenommen Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften durch diese Fahrzeuge sicherzustellen.

Zu diesem Zweck erstellt jeder Mitgliedstaat einen Stichprobenplan, der der Kommission übermittelt wird. Die Ergebnisse der in dieser Form durchgeführten Überwachung werden der Kommission regelmäßig mitgeteilt.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 9

▼M7

(1)  Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse übernehmen, legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vor. Für die Vorlage der Verkaufsabrechnung mit den in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben sind die Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder ermächtigten Personen verantwortlich.

(2)  Erfolgt die Erstvermarktung von in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnissen in einer anderen Weise als in Absatz 1 genannt, so muß den zuständigen Behörden oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen vor Übernahme der angelandeten Erzeugnisse eines der nachstehenden Dokumente vorgelegt werden:

 eine Verkaufsabrechnung, wenn die Erzeugnisse am Anlandeort verkauft worden sind oder zum Verkauf angeboten werden,

 eine Kopie eines der in Artikel 13 vorgesehenen Dokumente, wenn die Erzeugnisse an einem anderen Ort als dem Anlandeort zum Verkauf angeboten werden; beim Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs ist eine Verkaufsabrechnung zu diesen Kopien nachzureichen;

 eine Übernahmeerklärung, wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf angeboten werden oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf angeboten werden sollen.

Für die Vorlage der Verkaufsabrechnung mit den in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben ist der Käufer verantwortlich.

Für die Vorlage der Übernahmeerklärung mit den in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben ist der Unterzeichner dieser Erklärung verantwortlich.

▼B

(3)  Die Verkaufsabrechnungen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten mindestens folgende Angaben:

▼M7

 die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet;

▼B

 gegebenenfalls die Einzelgröße bzw. Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische aller Arten;

▼M7

 gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische;

▼B

 Preis und Menge der einzelnen Arten beim Erstverkauf, gegebenenfalls auf der Grundlage der Einzelgröße bzw. des Gewichts, der Klasse, der Aufmachung und der Frische;

 gegebenenfalls die Bestimmung der vom Markt zurückgezogenen Erzeugnisse (nach Erzeugnisse, Verzehr, Übertragung);

 Name des Käufers und des Verkäufers;

 Ort und Datum des Verkaufs;

▼M7

 gegebenenfalls die Bezugsnummer des Kaufvertrags.

▼M7

(4)  Die Verkaufsabrechnungen werden den für die Überwachung der Erstvermarktung zuständigen Behörden so vorgelegt, daß folgende Daten erfaßt werden:

 äußere Kennzeichen und Name des Fischereifahrzeugs, das die betreffenden Erzeugnisse angelandet hat;

 Name des Reeders oder des Schiffskapitäns;

 Hafen und Zeitpunkt der Anlandung;

 gegebenenfalls Verweis auf eines der in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b) genannten Dokumente.

▼M7

(4a)  Wenn die Verkaufsabrechnung nicht der Rechnung oder einem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ( 6 ) entspricht, erläßt der Mitgliedstaat die notwendigen Bestimmungen, um sicherzustellen, daß die Angabe zum Preis ohne Steuer für die Warenlieferungen an den Käufer identisch mit der Angabe in der Rechnung ist.

(4b)  Die vom Eigentümer der angelandeten Fischereierzeugnisse oder seinem Bevollmächtigten erstellte Übernahmeerklärung gemäß Absatz 2 muß mindestens folgende Angaben enthalten:

 die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet,

 für sämtliche Arten das Gewicht, aufgeschlüsselt nach Aufmachungsart der Erzeugnisse,

 gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische,

 die Kennzeichen des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat,

 Angaben zur Person des Schiffskapitäns,

 Hafen und Datum der Anlandung,

 die Lagerorte der Erzeugnisse,

 gegebenenfalls Verweis auf eines der in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b) genannten Dokumente.

(4c)  Sollen die angelandeten Fischereierzeugnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf angeboten werden und gilt für die Vermarktung der Fischereierzeugnisse ein vertraglich vereinbarter Preis oder ein Festpreis für einen bestimmten Zeitraum, so führt der Mitgliedstaat bei den betreffenden Unternehmen oder Personen einschlägige Überprüfungen durch, um die Richtigkeit der Angaben in den Übernahmeerklärungen und Verkaufsabrechnungen gemäß Absatz 2 zu kontrollieren.

▼M7

(5)  Die Verkaufsabrechnungen, Übernahmeerklärungen und eine Kopie der Begleitdokumente werden innerhalb von 48 Stunden nach der Erstvermarktung oder der Anlandung den zuständigen Behörden oder sonstigen vom Mitgliedstaat zugelassenen Stellen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgelegt, in dessen Hoheitsgebiet die Abwicklung erfolgt. Die Kommission kann im Einklang mit dem in Artikel 36 festglegten Verfahren unter besonderen Umständen auf Antrag eines Mitgliedstaats Abweichungen von dieser Frist zulassen.

Werden die Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Anlandung verbracht, so übermittelt das Transportunternehmen innerhalb von 48 Stunden nach der Anlandung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung laut entsprechender Erklärung erfolgt, eine Kopie des Begleitdokuments. Der Mitgliedstaat, in dem die Erstvermarktung erfolgt, kann von dem Mitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgt, diesbezüglich weitere Informationen verlangen.

▼B

(6)  Eine Kopie der Verkaufsabrechnungen wird von den zuständigen Behörden ein Jahr lang, gerechnet vom Beginn des Jahres, das dem Jahr der Registrierung der den zuständigen Behörden vorgelegten Angaben folgt, aufbewahrt.

▼M7

Erfolgt die Erstvermarktung der angelandeten Fischereierzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so stellt der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat sicher, daß den für die Überwachung der Anlandung dieser Erzeugnisse zuständigen Behörden so bald wie möglich eine Kopie der Verkaufsabrechnung übermittelt wird.

▼B

(7)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 36 von der Verpflichtung befreien, den zuständigen Behörden oder sonstigen von dem Mitgliedstaat zugelassenen Stellen die Verkaufsabrechnung über Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Kategorien von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von weniger als 10 m angelandet werden, vorzulegen. ►M7  Das gleiche gilt für angelandete Mengen von Fischereierzeugnissen bis zu 50 kg Lebendgewichtäquivalent je Art. ◄

Solche Befreiungen dürfen nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat über eine ausreichende Überwachungsregelung verfügt.

(8)  Käufer von Erzeugnissen, die anschließend nicht weitervermarktet, sondern ausschließlich für den privaten Verbrauch verwendet werden, sind von den Verpflichtungen des Absatzes 2 ausgenommen.

(9)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

▼M7 —————

▼M7

Artikel 11

(1)  Umladevorgänge und Fangeinsätze, an denen zwei oder mehr Schiffe gemeinsam beteiligt sind und die in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats stattfinden, sowie Umladevorgänge, die in den Häfen eines Mitgliedstaats stattfinden, können von diesem Mitgliedstaat erlaubt werden. Die Kapitäne der betroffenen Schiffe müssen die nach Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, insbesondere hinsichtlich

 der Ausweisung der zulässigen Orte,

 der Kontroll- und Beaufsichtigungsverfahren,

 der Bedingungen für die Aufzeichnung und Mitteilung des Umladevorgangs und der umgeladenen Mengen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf eine durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft betriebene Gespannfischerei.

(2)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden unter Berücksichtigung der Bemerkungen der betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

▼B

Artikel 12

Soll das Umladen oder die Anlandung später als fünfzehn Tage nach dem Fang erfolgen, so werden die in den Artikeln 8 und 11 geforderten Angaben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, spätestens fünfzehn Tage nach dem Fang übermittelt.

Artikel 13

▼M7

(1)  Allen Fischereierzeugnissen, die in der Gemeinschaft angelandet oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden, die unverarbeitet sind oder an Bord verarbeitet wurden, für die weder eine Verkaufsabrechnung noch eine Übernahmeerklärung gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 vorgelegt wurde, und die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, ist bis zur Erstvermarktung ein von dem Transportunternehmen ausgestelltes Begleitdokument beizugeben. Für die Vorlage dieses Begleitdokuments mit allen in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben ist das Transportunternehmen verantwortlich.

(2)  Dieses Dokument enthält Angaben über

a) den Namen und die äußeren Kennzeichen des Herkunftsschiffs der Sendung; bei einer nicht per Schiff erfolgten Einfuhr enthält das Dokument Angaben über den Ort, an dem die Sendung eingeführt wurde;

b) den Bestimmungsort der Sendung(en) und die Bezeichnung des Transportfahrzeugs;

c) die Mengen (in kg Verarbeitungsgewicht) jeder beförderten Art, den Namen des Empfängers sowie Ort und Zeitpunkt der Verladung sowie die einschlägige Bezeichnung jeder Art, ihren geographischen Ursprungsort und — gegebenenfalls — die jeweilige Mindestgröße der Fische.

▼B

(3)  Jedes Transportunternehmen muß dafür Sorge tragen, daß das in Absatz 1 genannte Dokument mindestens alle in Absatz 2 geforderten Angaben enthält.

(4)  Das Transportunternehmen ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreit, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) das in Absatz 1 genannte Dokument wird durch eine Kopie einer der in den Artikeln 8 oder 10 vorgesehenen Erklärungen betreffend die verbrachten Mengen ersetzt,

b) das in Absatz 1 genannte Dokument wird durch eine Kopie des Dokuments T 2 M, das über die Herkunft der verbrachten Mengen Aufschuß gibt, ersetzt.

(5)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen, wenn die Mengen innerhalb des abgegrenzten Hafengebietes oder über eine Entfernung von nicht mehr als 20 km ab dem Anlandeort verbracht werden.

▼M7

(5a)  Werden die gemäß Artikel 9 als verkauft erklärten Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort verbracht als den Anlande- oder Einfuhrort, so muß das Transportunternehmen jederzeit auf der Grundlage eines Dokuments nachweisen können, daß ein Verkauf tatsächlich erfolgt ist.

▼M7

(6)  Um die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen zu überprüfen, führen die Mitgliedstaaten stichprobenartige Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet durch. Hinsichtlich der Intensität dieser Kontrollen ist der Intensität der vorangegangenen Kontrollen Rechnung zu tragen.

▼B

(7)  Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Überwachungstätigkeit im Interesse einer möglichst wirksamen und gleichzeitig wirtschaftlichen Kontrolle. Sie überwachen daher insbesondere Warenbeförderungen, bei denen ihnen Hinweise zugegangen sind, daß sie möglicherweise im Rahmen von Transaktionen erfolgen, die den Gemeinschaftsvorschriften zuwiderlaufen.

▼M7

(7a)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

▼B

Artikel 14

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sämtliche in den Artikeln 8, 9 und 10 genannten Anlandungen in einem Mitgliedstaat aufgezeichnet werden. Sie können zu diesem Zweck verfügen, daß die Erstvermarktung über eine öffentliche Fischauktion erfolgen muß.

(2)  Erfolgt die Erstvermarktung der angelandeten Fänge gemäß Artikel 9 Absatz 2 nicht über eine öffentliche Fischauktion, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß den Auktionseinrichtungen oder den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen die betreffenden Mengen mitgeteilt werden.

(3)  Die Angaben über die Anlandungen von bestimmten Kategorien von Fischereifahrzeugen, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 7 und Artikel 8 gelten, oder über die Anlandungen in Häfen, die nicht über die nötige verwaltungstechnische Infrastruktur verfügen, um Anlandungen aufzuzeichnen, können von der Verpflichtung zur Verarbeitung dieser Angaben ausgenommen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen entsprechenden Antrag an die Kommission richtet. Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Aufzeichnung der geforderten Angaben den einzelstaatlichen Behörden im Vergleich zur Gesamtmenge der Anlandungen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten bereiten würde und wenn die betreffenden Arten am Ort verkauft werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für diese Ausnahmen in Frage kommenden Häfen und Schiffe und teilt es der Kommission mit.

(4)  Ein Mitgliedstaat, der die Ausnahmeregelung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt, erstellt einen Stichprobenplan, um das Ausmaß der jeweiligen Anlandungen in den fraglichen Häfen zu bewerten. Dieser Plan muß von der Kommission genehmigt werden, bevor eine Ausnahmeregelung angewandt wird. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission regelmäßig die Ergebnisse der Bewertungen.

Artikel 15

(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission über EDV vor dem 15. eines jeden Monats die im Vormonat angelandeten Mengen von TAC- oder quotengebundenen Beständen oder Bestandsgruppen sowie alle nach den Artikeln 11 und 12 eingegangenen Angaben mit.

In den Mitteilungen an die Kommission sind die Fangorte gemäß den Artikeln 6 und 8 sowie die Staatszugehörigkeit der betreffenden Fischereifahrzeuge anzugeben.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für die Arten, die von seine Flagge führenden oder bei ihm registrierten Fischereifahrzeugen in einem Umfang befischt worden sind, der eine Ausschöpfung zu 70 v. H. der Quote, der Zuteilung oder des verfügbaren Fanganteils dieses Mitgliedstaats annehmen läßt, eine Voraufstellung über die Fangmengen mit Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der völligen Ausschöpfung.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf deren Verlangen ausführlichere oder häufigere Angaben als in diesem Absatz gefordert vor, wenn anzunehmen ist, daß die Fangmengen aus TAC- oder quotengebundenen Beständen oder Bestandsgruppen die festgesetzten TAC oder Quoten erreicht haben.

(2)  Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege Einblick in die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen.

(3)  Stellt die Kommission fest, daß ein Mitgliedstaat die Frist für die Übermittlung der monatlichen Fangangaben gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat, so kann sie selbst sowohl den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die Quote, die Zuteilung oder der verfügbare Anteil dieses Mitgliedstaats aufgrund der von Fischereifahrzeugen, die die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in ihm registriert sind, getätigten Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer Quote oder einer anderen Form der mengenmäßigen Beschränkung unterliegen, als zu 70 v. H. ausgeschöpft gilt, als auch den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem diese Quote, diese Zuteilung oder dieser verfügbare Anteil als ganz ausgeschöpft gilt.

(4)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Kalendervierteljahres über EDV mit, welche Mengen von anderen als den in Absatz 1 genannten Beständen im vorangegangenen Vierteljahr angelandet wurden.

Artikel 16

(1)  Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats übermitteln die anderen Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 15 Angaben über die Anlandungen, Angebote zum Verkauf oder Umladungen von Fischereierzeugnissen, die in ihren Häfen oder Meeresgewässern von Fischereifahrzeugen, die die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in ihm registriert sind, getätigt werden und die einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Bestandsgruppe betreffen, die der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote unterliegen.

Diese Angaben umfassen den Namen und die äußeren Kennzeichen des betreffenden Schiffes, die von diesem Schiff angelandeten, zum Verkauf angebotenen oder umgeladenen Mengen Fisch des betreffenden Bestandes oder der betreffenden Bestandsgruppe sowie den Zeitpunkt und den Ort der Anlandung, des Erstverkaufsangebots oder der Umladung. Die Angaben sind innerhalb von vier Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Antrags des betroffenen Mitgliedstaats oder innerhalb eines von diesem Mitgliedstaat oder dem Anlandungsmitgliedstaat gegebenenfalls festgelegten längeren Zeitraums zu übermitteln.

(2)  Der Mitgliedstaat, in dem die Anlandung, das Erstverkaufsangebot oder die Umladung stattgefunden hat, übermittelt der Kommission auf Antrag diese Angaben zur gleichen Zeit wie dem Mitgliedstaat, in dem das Schiff registriert ist.

Artikel 17

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Fangtätigkeit ihrer Fischereifahrzeuge in den der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern unterstehenden Gewässern und auf hoher See sowie die Überprüfung und Registrierung der Umladungen und Anlandungen der in diesen Gewässern getätigten Fänge sicherzustellen.

(2)  Durch entsprechende Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß die Schiffseigner und/oder -kapitäne die nachstehenden Verpflichtungen einhalten:

 An Bord der Fischereifahrzeuge ist ein Logbuch mitzuführen, in das die Kapitäne alle getätigten Fänge einzutragen haben;

 bei allen Anlandungen in Häfen der Gemeinschaft ist den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine Anlandeerklärung vorzulegen;

 der Flaggenstaat ist über jede Umladung von Fisch auf Fischereifahrzeuge von Drittländern sowie direkt in Drittländern getätigte Anlandungen eingehend zu unterrichten.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der bestehenden Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern und internationaler Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.

Artikel 18

(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auf elektronischem Wege vor Ablauf des ersten Monats eines jeden Kalenderquartals die im vorangegangenen Vierteljahr in den Gewässern gemäß Artikel 17 gefangenen und angelandeten Mengen sowie jede nach Artikel 17 Absatz 2 eingegangene Information mit.

(2)  Die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben für die in den Gewässern von Drittländern getätigten Fänge sind unter Bezugnahme auf das kleinste statistische Gebiet für die betreffende Fischereitätigkeit nach Drittländern und nach Beständen aufzuschlüsseln.

Die auf hoher See getätigten Fänge werden unter Bezugnahme auf das kleinste statistische Gebiet gemäß dem für diesen Fangbereich geltenden internationalen Übereinkommen und für alle Bestände der betreffenden Fischereitätigkeit nach Arten oder Artengruppen aufgeschlüsselt mitgeteilt.

(3)  Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten vor dem 1. Oktober jedes Jahres die Informationen, die nach diesem Artikel bei ihr eingegangen sind, zur Verfügung.

▼M7

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

▼B

Artikel 19

(1)  Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3, 6, 8, 9, 10, 14 und 17 sicherzustellen, erarbeiten die Mitgliedstaaten Validierungssysteme, die insbesondere Gegenkontrollen und Überprüfungen der im Rahmen dieser Verpflichtungen erhobenen Daten enthalten.

(2)  Zur Erleichterung dieser Überprüfungen richtet jeder Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank ein, in der die in Absatz 1 genannten Daten aufgezeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten können dezentralisierte Datenbanken einrichten, sofern diese und die Verfahren zur Datenerhebung und -aufzeichnung so standardisiert sind, daß alle diese Datenbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats miteinander kompatibel sind.

▼M7

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Daten möglichst umgehend in die Datenbank eingegeben werden.

Die Angaben im Logbuch, in der Anlandeerklärung, in der Verkaufsabrechnung sowie in der Übernahmeerklärung zu den regulierten Ressourcen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ( 7 ) werden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Angaben bei den zuständigen Behörden, in die Datenbank gemäß Absatz 2 eingegeben. Ist eine Quote zu mehr als 85 % ausgeschöpft, so beläuft sich diese Frist auf höchstens fünf Arbeitstage.

▼M7 —————

▼M7

(5)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Erfassung der Daten, ihre Validierung und Quervergleiche zu erleichtern. Die Kommission hat auf besonderen Antrag hin Fernzugriff auf duplizierte Computerdateien mit den einschlägigen Informationen.

▼B

(6)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.



▼M1

TITEL IIa

Überwachung des Fischereiaufwands

Artikel 19a

▼M9

(1)  Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck„die betreffenden Fanggebiete“ die ICES-Gebiete oderCOPACE-Bereiche, für welche die Regelungen zurBeschränkung des Fischereiaufwands gemäß den Gemeinschaftsvorschriftengelten.

▼M6

(1a)  Die Artikel 19e, 19f, 19g, 19h und 19i finden auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Anwendung, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates vom 24. April 1997 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee ( 8 ) die Genehmigung erhalten haben, in den im Anhang derselben Verordnung genannten Gebieten Fischfang zu betreiben.

▼M9

(2)  Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen inden betreffenden Fanggebieten keine Fangtätigkeitendurchführen, wenn das betreffende Fischereifahrzeugvom Flaggenmitgliedstaat hierfür nicht die entsprechendeGenehmigung erhalten hat.

▼M1

(3)  Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels gelten die Artikel 19b und 19c nur für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die die Genehmigung erhalten haben, Grundfischfang zu betreiben.

Artikel 19b

(1)  Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln in Form einer „Aufwandsmeldung“ folgenden Angaben:

 Name, äußere Kennzeichen und Rufzeichen des Schiffes sowie Name des Kapitäns;

 geographische Position des Schiffes, auf das sich die Meldung bezieht;

 Datum und Uhrzeit

 

 jedes Einlaufens in einen Hafen innerhalb eines Gebiets und jedes Auslaufens aus diesem Hafen,

 jeder Einfahrt in ein Gebiet,

 jeder Ausfahrt aus einem Gebiet.

▼M5

 den an Bord behaltenen Fang nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht.

▼M1

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 melden die Schiffe, die gebietsübergreifende Fangtätigkeiten ausüben und innerhalb von 24 Stunden mehr als einmal über die Trennungslinie zwischen zwei Gebieten fahren, sich jedoch innerhalb einer abgegrenzten Zone von 5 Meilen beiderseits der Trennungslinie zwischen zwei Gebieten aufhalten, die erste Einfahrt und die letzte Ausfahrt innerhalb dieses 24-Stunden-Zeitraums.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, daß die Kapitäne von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge oder die Beauftragten der Kapitäne dieser Meldepflicht genügen.

▼M5

(4)  Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

▼M1

Artikel 19c

(1)  Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Beauftragten übermitteln die in Artikel 19b genannten Angaben per Fernschreiben, ►M5  im Wege des Satellitenüberwachungssystems, ◄ per Fernkopie, per vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrierende telefonische Meldung oder per Funk über eine nach den Gemeinschaftsvorschriften für den Empfang solcher Meldungen zugelassene Funkstation oder mittels einer anderen, nach dem Verfahren des Artikels 36 anerkannten Methode gleichzeitig an die zuständigen Behörden

 des Flaggenmitgliedstaats,

 des oder der für die Überwachung zuständigen Mitgliedstaaten, wenn das Fischereifahrzeug seine Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit dieses bzw. dieser Mitgliedstaaten ausüben wird oder ausgeübt hat.

Diese Angaben sind unmittelbar vor jeder Ein- und Ausfahrt zu übermitteln. Ist die Übermittlung dieser Angaben durch das Fischereifahrzeug aufgrund höherer Gewalt nicht möglich, so können sie in seinem Namen von einem anderen Fischereifahrzeug übermittelt werden.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft folgendes:

 Üben die Kapitäne gebietsübergreifende Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 19b aus, so erstatten sie oder ihre Beauftragten eine Aufwandsmeldung für die Zeit zwischen ihrer ersten Einfahrt und ihrer letzten Ausfahrt innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraums.

 Üben die Kapitäne in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit ihres Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem die Schiffe registriert sind, Fangtätigkeiten aus, so übermitteln sie oder ihre Beauftragten die Angaben nach Artikel 19b den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß dem von diesem Staat beschlossenen Verfahren. Diese Verfahren dürfen auf keinen Fall zu einer weniger effizienten Überprüfung des Fischereiaufwands führen als die Maßnahmen nach Absatz 1. Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission rechtzeitig mit, welche Verfahren er in Aussicht genommen hat.

 Üben Kapitäne, die weniger als 72 Stunden auf See verbringen, während dieser Zeit Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines anderes bzw. anderer Mitgliedstaaten aus, so übermitteln sie oder ihre Beauftragten vor Abfahrt des Schiffes die Angaben nach Artikel 19b den zuständigen Behörden des bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten und des Flaggenmitgliedstaats gemäß den in Absatz 1 genannten Verfahren. Die betreffenden zuständigen Behörden zeichnen diese Angaben mittels elektronischer Datenverarbeitung auf. Treffen die übermittelten Angaben aufgrund neu eingetretener Veränderungen nicht mehr zu, so sind diese Veränderungen unverzüglich vom Kapitän oder seinem Beauftragten den genannten zuständigen Behörden zu übermitteln.

(3)  Durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anerkannte automatische Echtzeitsysteme gelten als anerkannte Übermittlungsmethode im Sinne von Absatz 1.

▼M5

Artikel 19d

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die gemäß den Artikeln 19b und 19c eingegangenen Aufwandsmeldungen in elektronisch lesbarer Form erfaßt werden.

▼M1

Artikel 19e

(1)  Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft erfassen die in einem Gebiet verbrachte Zeit durch folgende Eintragungen ins Logbuch:

Beim Einsatz von Schleppgeräten:

 Datum und Uhrzeit der Einfahrt des Fischereifahrzeugs in ein Gebiet oder des Auslaufens aus einem Hafen innerhalb dieses Gebiets;

 Datum und Uhrzeit der Ausfahrt des Fischereifahrzeugs aus dem Gebiet oder des Einlaufens in einen Hafen innerhalb des Gebiets.

Beim Einsatz von stationären Fanggeräten:

 Datum und Uhrzeit der Einfahrt des Fischereifahrzeugs mit dem stationären Gerät in ein Gebiet oder des Auslaufens aus einem Hafen innerhalb dieses Gebiets;

 Datum und Uhrzeit des Aussetzens bzw. Verankerns oder des Wiederaussetzens bzw. Wiederverankerns von stationärem Gerät in dem betreffenden Gebiet;

 Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Fangtätigkeiten mit stationärem Fanggerät;

 Datum und Uhrzeit der Ausfahrt des Fischereifahrzeugs aus dem Gebiet oder des Einlaufens in einen Hafen innerhalb des Gebiets.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 erfassen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die gebietsübergreifende Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 19b ausüben, das Datum und die Uhrzeit ihrer ersten Einfahrt in ein Gebiet und ihrer letzten Ausfahrt aus diesem Gebiet.

(3)  Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die Grundfischfang betreiben, erfassen die Angaben nach Artikel 19b durch Eintragung ins Logbuch.

(4)  Bei Fischereifahrzeugen, die von der Verpflichtung zur Führung eines Logbuches befreit sind, führt der Flaggenmitgliedstaat Stichprobenkontrollen durch, um den in einer Fischerei entfalteten Gesamtaufwand abzuschätzen.

(5)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Artikel 19f

(1)  Der Flaggenmitgliedstaat ergänzt das oder die Register, die er nach der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ( 9 ) eingerichtet hat, um darin die Angaben einzubeziehen, ►M6  die in den namentlichen Verzeichnissen der Fischereifahrzeuge nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 sowie Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 enthalten sind. ◄

(2)  Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt auf elektronischem Wege und vorzugsweise per E-Mail die in Absatz 1 genannten Angaben nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 109/94.

(3)  Nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 109/94 trägt die Kommission dafür Sorge, daß die für die Kontrolle zuständigen Mitgliedstaaten über die Angaben verfügen, welche die Identifizierung von Fischereifahrzeugen betreffen, die Zugang zu ihren Gewässern haben.

▼M9

Artikel 19g

Jeder Mitgliedstaat erfasst anhand der vorliegenden Eintragungen in den Logbüchern und der gemäß Artikel 19e Absatz 4 durchgeführten Erhebungen den Fischereiaufwand, den die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge in jedem der betreffenden Fanggebiete entfalten.

Artikel 19h

Jeder Mitgliedstaat nimmt eine umfassende Einschätzung des Fischereiaufwands vor, den Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit weniger als 15 m Länge über alles in jedem der betreffenden Fanggebiete sowie Fischereifahrzeuge mit weniger als 10 m Länge über alles in dem Gebiet gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft ( 10 ) entfalten.

▼M1

Artikel 19i

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf elektronischem Wege nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 109/94 Zusammenstellungen des Fischereiaufwands, der

▼M9

 im Laufe des Vormonats in jedem Fanggebiet für den Fang von Grundfischarten entfaltet wurde, vor dem 15. eines jeden Monats;

▼M6

 im Laufe des vorausgegangenen Vierteljahres in jedem Fanggebiet nach Artikel 19a Absatz 1a für den Fang von Grundfischarten, Lachs, Meerforelle und Süßwasserfische entfaltet wurde, vor Ablauf des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres sowie des Fischereiaufwands, der im Laufe des Vorjahres monatlich entfaltet wurde, vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres;

▼M1

 im Laufe des vorausgegangenen Vierteljahres für jedes Fanggebiet nach Artikel 19a für den Fang von pelagischen Arten entfaltet wurde, vor Ablauf des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres.

▼M9

Artikel 19j

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Kennzeichen der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit, für welche die Genehmigung für die Ausübung von Fangtätigkeiten in einer oder mehreren der in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 Rates genannten Fischereien ausgesetzt oder entzogen wurde.

▼M5

Artikel 19 ►M9  k ◄

Um sicherzustellen, daß die in den Artikeln 19b, 19c und 19e festgelegten Verpflichtungen eingehalten werden, überprüft jeder Mitgliedstaat die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Daten und gleicht sie miteinander ab.

▼B



TITEL III

Kontrolle der Verwendung von Fanggeräten

Artikel 20

(1)  Alle an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft behaltenen Fänge müssen der in der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 11 ) festgelegten Zusammensetzung der Arten für das an Bord mitgeführte Netz entsprechen.

Die Netze an Bord, die nicht verwendet werden, sind so zu verstauen, daß sie nicht ohne weiteres benutzbar sind, wobei

a) die Netze, Gewichte und ähnlichen Geräte von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen sind;

b) die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzubinden sind.

(2)  Wenn an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft behaltene Fänge während ein und derselben Fahrt mit Netzen unterschiedlicher Mindestmaschenöffnungen eingebracht wurden, so wird die Zusammensetzung der Arten für jeden einzelnen Teilfang berechnet, der unter den unterschiedlichen Bedingungen eingebracht wurde.

Zu diesem Zweck sind jeder Wechsel der Maschengröße und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord behaltenen Fänge in das Logbuch und in die Anlandeerklärung einzutragen. Für Sonderfälle werden nach dem Verfahren des Artikels 36 detaillierte Regeln festgelegt, nach denen an Bord ein nach Arten gegliederter Stauplan der Verarbeitungserzeugnisse, mit Angabe ihres Aufbewahrungsortes unter Deck, bereitzuhalten ist.

(3)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann der Rat auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Berichts auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, daß

a) kein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das einer bestimmten Fischereitätigkeit nachgeht, auf ein und derselben Fangfahrt Netze unterschiedlicher Mindestmaschenöffnungen mitführen darf;

b) für die Verwendung unterschiedlicher Maschengrößen bei spezifischen Fischereitätigkeiten besondere Regeln gelten.

▼M1

Artikel 20a

▼M9

(1)  Unter Titel IIa fallende Fischereifahrzeuge, die Fangtätigkeitenin den betreffenden Fanggebieten ausüben,dürfen nur die entsprechenden Fanggeräte mitführen undverwenden.

(2)  Fischereifahrzeuge allerdings, die während ein undderselben Fangreise auch in anderen als in Absatz 1genannten Fanggebieten fischen, dürfen die für die Fangtätigkeitin den betreffenden Gebieten benötigten Geräteunter der Bedingung mitführen, dass die an Bord befindlichenFanggeräte, die in den in Absatz 1 genannten Fanggebietennicht eingesetzt werden dürfen, gemäß Artikel 20Absatz 1 Unterabsatz 2 so verstaut werden, dass sie nichtohne weiteres benutzbar sind.

▼M1

(3)  Bestimmungen zur Kennzeichnung stationärer Fanggeräte werden bis spätestens 31. Dezember 1996 nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

▼B



TITEL IV

Regelung und Einstellung des Fischfangs

Artikel 21

(1)  Alle von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen aus quotengebundenen Beständen oder Bestandsgruppen getätigten Fänge werden unabhängig vom Anlandeort von der Quote in Abzug gebracht, die dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat für den jeweiligen Bestand oder die jeweilige Bestandsgruppe zugeteilt ist.

(2)  Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, zu dem die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugeteilte Quote aufgrund der von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, getätigten Fänge aus diesem Bestand oder dieser Bestandsgruppe als ausgeschöpft gilt. Er untersagt seinen Schiffen von diesem Zeitpunkt an bis auf weiteres den Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe sowie das Aufbewahren an Bord, das Umladen und das Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt worden sind, und legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem das Umladen und Anlanden oder die letzten Erklärungen über die Fänge noch möglich sind. Diese Maßnahme wird unverzüglich der Kommission mitgeteilt, welche die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

(3)  Die Kommission setzt anhand der verfügbaren Angaben nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 2 oder von sich aus den Zeitpunkt fest, zu dem aufgrund der von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, getätigten Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer TAC, einer Quote oder einer sonstigen mengenmäßigen Beschränkung unterliegen, die Quoten, Zuteilungsmengen oder Anteile als augeschöpft gelten, über die dieser Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Gemeinschaft verfügt. ►M7  Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten diesen Zeitpunkt unverzüglich mit. ◄

Bei der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beurteilung der Lage unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten von der bevorstehenden Einstellung einer Fangtätigkeit infolge der Ausschöpfung einer TAC.

▼M7

Der Flaggenmitgliedstaat untersagt von dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt an vorläufig den Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe durch Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge sowie das Anbordbehalten, die Umladung oder Anlandung der nach diesem Zeitpunkt gefangenen Fische und setzt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Umladungen und Anlandungen oder endgültigen Meldungen von Fängen erlaubt sind. Diese Maßnahme wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt; diese setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

▼B

(4)  Hat die Kommission die Einstellung der Fangtätigkeit wegen der vermuteten Ausschöpfung der TAC, Quoten, Zuteilungen oder Anteile der Gemeinschaft gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 verfügt und wird bekannt, daß ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil nicht wirklich ausgeschöpft hat, so kommen die folgenden Bestimmungen zur Anwendung.

Wurde der Nachteil eines Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Quote ein Fangverbot ausgesprochen wurde, durch Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 nicht behoben, so werden nach dem Verfahren des Artikels 36 Maßnahmen getroffen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise zu beheben. Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei den Mitgliedstaaten führen, die ihre Quote, ihre Zuteilung oder ihren Anteil überschritten haben; die in Abzug gebrachten Mengen werden den Mitgliedstaaten, für die vor Ausschöpfung ihrer Quoten die Einstellung der Fangtätigkeit veranlaßt wurde, entsprechend zugeschlagen. Die Abzüge und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und Gebiete, für die die jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile festgelegt worden sind. Diese Abzüge und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder in einem der folgenden Jahre vorgenommen werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere zur Festsetzung der betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

▼M9

Artikel 21a

Jeder Mitgliedstaat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der höchstzulässige Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, für ein Fanggebiet im Sinne der Verordnung in Artikel 11 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 als erreicht gilt. Er untersagt von diesem Zeitpunkt an bis auf Weiteres die Fangtätigkeiten der genannten Schiffe in diesem Gebiet. Diese Maßnahme wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

▼M1

Artikel 21b

Gilt der höchstzulässige Fischereiaufwand in einem Fanggebiet nach der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 durch die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als zu 70 v. H. ausgeschöpft, so teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 erlassenen Maßnahmen mit.

Artikel 21c

(1)  Die Kommission trägt auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 19i dafür Sorge, daß der mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 festgesetzte höchstzulässige Fischereiaufwand eingehalten wird.

(2)  Die Kommission setzt aufgrund einer Mitteilung nach Artikel 21a oder von sich aus anhand der verfügbaren Angaben den Zeitpunkt fest, zu dem der höchstzulässige Fischereiaufwand eines Mitgliedstaats für ein Fanggebiet als erreicht gilt. Von diesem Zeitpunkt an dürfen die Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats in dem Fanggebiet keine Fangtätigkeiten mehr ausüben.

▼B

Artikel 22

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellt, daß ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mit seiner Tätigkeit ernsthaft oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat, so kann der Flaggenmitgliedstaat zusätzliche Kontrollmaßnahmen für das Fahrzeug vorsehen.

Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen und die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des Fahrzeugs, das den zusätzlichen Kontrollmaßnahmen unterworfen wurde, mit.

Artikel 23

(1)  Hat die Kommission festgestellt, daß ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil überschritten hat, so kürzt die Kommission die jährliche Quote oder Zuteilung bzw. den jährlichen Anteil, die bzw. der von dem betreffenden Mitgliedstaat überschritten wurde. Die Abzüge werden nach dem Verfahren des Artikels 36 beschlossen.

(2)  Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit den Zielen und Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 Vorschriften für den Abzug, wobei in erster Linie folgenden Variablen Rechnung getragen wird:

 Umfang der Überschreitung;

 etwaige Überschreitungen beim selben Bestand im vorangegangenen Jahr;

 biologische Lage des betroffenen Bestands.



TITEL V

Kontrolle und Überwachung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur

Artikel 24

Um die Einhaltung der Ziele und Strategien sicherzustellen, die der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festsetzt, insbesondere die Einhaltung der in Zahlen vorgegebenen Kapazitätsziele für die Fischereiflotten der Gemeinschaft sowie die Anpassung ihrer Tätigkeiten, führt jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet und in den seiner Hoheit oder seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Meeresgewässern regelmäßige Kontrollen aller hiervon betroffenen Betriebe durch.

Artikel 25

(1)  Jeder Mitgliedstaat erläßt entsprechende Vorschriften, um die Einhaltung der in Artikel 24 genannten Ziele zu überwachen. Er führt hierzu technische Kontrollen insbesondere in den nachstehenden Bereichen durch:

a) Umstrukturierung, Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte,

b) Anpassung der Fangkapazitäten durch vorübergehende oder endgültige Stillegung,

c) Einschränkung der Tätigkeit bestimmter Fischereifahrzeuge,

d) Auflagen in bezug auf die Konstruktion und die Anzahl der Fanggeräte sowie die Art ihrer Verwendung,

e) Entwicklung der Aquakultur und der Küstengebiete.

(2)  Hat die Kommission festgestellt, daß ein Mitgliedstaat den Bestimmungen von Absatz 1 nicht nachgekommen ist, so kann sie dem Rat unbeschadet des Artikels 169 des Vertrags Vorschläge für geeignete allgemeine Maßnahmen unterbreiten. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 26

(1)  Nach dem Verfahren des Artikels 36 können Durchführungsbestimmungen zu Artikel 25 erlassen werden, die insbesodnere folgendes betreffen:

a) Kontrolle der Motorenstärke von Fischereifahrzeugen,

b) Kontrolle der Tonnage von Fischereifahrzeugen,

c) Kontrolle der Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen,

d) Kontrolle der technischen Merkmale der Fanggeräte sowie ihrer Anzahl je Schiff.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich Angaben zu den eingesetzten Kontrollmethoden sowie Namen und Adresse der mit diesen Kontrollen betrauten Stellen.

Artikel 27

(1)  Zur Erleichterung der Überwachung nach Artikel 25 richtet jeder Mitgliedstaat ein Validierungssystem ein, um insbesondere die Angaben über die Fangkapazitäten der Fischereiflotte und ihre Aktivitäten, die unter anderem in den folgenden Unterlagen enthalten sind, mit Hilfe von Doppelkontrollen zu überprüfen:

 im Logbuch gemäß Artikel 6;

 in der Anlandeerklärung gemäß Artikel 8;

 in der Kartei der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 163/89 der Kommission ( 12 ).

(2)  Die Mitgliedstaaten richten zu diesem Zweck elektronische Datenbanken ein, die die einschlägigen Angaben über die Fangkapazitäten der Fischereiflotte und ihre Aktivitäten enthalten, oder ergänzen bereits bestehende Datenbanken entsprechend.

(3)  Die Maßnahmen des Artikels 19 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung.

(4)  Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.



TITEL VI

Kontrolle und Überwachung bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

Artikel 28

(1)  Um zu gewährleisten, daß die technischen Aspekte der geltenden Vorschriften im Zusammenhang mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur ( 13 ) festgelegten Maßnahmen eingehalten werden, führt jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet regelmäßige Kontrollen aller von der Anwendung dieser Maßnahmen betroffenen Betriebe durch.

(2)  Diese Kontrollen betreffen u.a. die technischen Aspekte der Anwendung

a) der Vermarktungsnormen, insbesondere der Mindestgrößen;

b) der Preisregelung, insbesondere

 bei der Marktrücknahme von Erzeugnissen zu anderen Zwecken als dem Nahrungsverbrauch,

 bei der Lagerung und/oder der Verarbeitung der vom Markt genommenen Erzeugnisse.

Die Mitgliedstaaten führen Vergleiche durch zwischen den Angaben in den Dokumenten über die Erstvermarktung der Mengen gemäß Artikel 9 und den angelandeten Mengen, auf die sich diese Dokumente beziehen, besonders hinsichtlich ihres Gewichts.

▼M7

(2a)  Wurde für eine bestimmte Art eine Mindestgröße nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgesetzt, so muß jeder Wirtschaftsteilnehmer, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Partien von Fischereierzeugnissen dieser Art mit einer geringeren als der genannten Größe verantwortlich ist, jederzeit den geographischen Ursprung dieser Erzeugnisse oder ihre Herkunft aus der Aquakultur nachweisen können. Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen durch, um zu verhindern, daß in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der Beförderung und Vermarktung von untermaßigem Fisch gegebenenfalls Probleme entstehen.

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben über die erlassenen Kontrollmaßnahmen, die zuständigen Kontrollstellen, die Art der festgelegten Verstöße und die zu ihrer Ahndung getroffenen Maßnahmen.

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten dürfen die in Anwendung dieses Artikels eingeholten Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht verbreiten.

(4)  Dieser Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Gemeinhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.

▼M7



TITEL VIa

Überwachung der Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen

Artikel 28a

Im Sinne dieses Titels gilt als „Drittlandfischereifahrzeug“:

 ein Schiff, das den Fang von Fischereierzeugnissen als Haupt- oder Nebentätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Größe,

 ein Schiff, das, auch wenn es selber keine Fänge tätigt, von anderen Schiffen Fischereierzeugnisse im Wege der Umladung übernimmt,

 ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Häuten, Zerkleinern, Gefrieren und/oder Verarbeiten,

und das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist.

Artikel 28b

(1)  Drittlandfischereifahrzeuge dürfen in der Fischereizone der Gemeinschaft Fischereierzeugnisse nur dann fangen, an Bord behalten, oder verarbeiten, wenn sie im Besitz einer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ( 14 ) erteilten Fanglizenz und speziellen Fangerlaubnis sind.

(2)  Außerdem dürfen Drittlandfischereifahrzeuge eine Umladung oder Verarbeitung nur mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern diese stattfinden soll, vornehmen. Drittlandfischereifahrzeuge dürfen Umladevorgänge oder Fangeinsätze, an denen zwei oder mehr Schiffe gemeinsam beteiligt sind, nur dann vornehmen, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat eine vorherige Umlade- oder Verarbeitungsgenehmigung erhalten haben und die Bedingungen nach Artikel 11 dieser Verordnung erfüllen.

(3)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Artikel 28c

Jedes in der Fischereizone der Gemeinschaft tätige Drittlandfischereifahrzeug muß folgende Auflagen beachten:

 Die in Artikel 6 genannten Angaben sind in ein Logbuch einzutragen.

 Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 Metern zwischen den Loten bzw. von mehr als 24 Metern über alles müssen spätestens ab 1. Januar 2000 mit einem von der Kommission zugelassenen VMS-Ortungssystem ausgestattet sein.

 Bis zur Anwendung des VMS sind die Schiffsbewegungen vorschriftsmäßig zu melden.

 Eine Regelung über die Meldung von an Bord behaltenen Mengen ist zu beachten.

 Die Anweisungen der zuständigen Überwachungsbehörden, insbesondere über die Kontrollen vor Verlassen der Fischereizone der Gemeinschaft, sind zu befolgen.

 Die Vorschriften über die Markierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und ihren Fanggeräten sind einzuhalten.

Artikel 28d

Die Kommission setzt auf der Grundlage der verfügbaren Angaben den Zeitpunkt fest, zu dem die Quote aufgrund der von den Drittlandfischereifahrzeugen getätigten Fänge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe als ausgeschöpft gilt. Die Kommission teilt dem Drittland sowie den betroffenen Mitgliedstaaten diesen Zeitpunkt unverzüglich mit.

Von diesem Zeitpunkt an ist der Fang von Fischen aus diesem Bestand oder dieser Bestandsgruppe durch die betreffenden Schiffe sowie das Anbordbehalten, das Umladen und das Anlanden der nach diesem Zeitpunkt gefangenen Fische vorläufig untersagt. Die Kommission setzt ferner den Zeitpunkt fest, bis zu dem umgeladen und angelandet werden darf oder endgültige Fangmeldungen zulässig sind.

Artikel 28e

(1)  Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs oder sein Vertreter muß den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen folgendes mitteilen:

 seine Ankunftszeit im Anlandehafen,

 die an Bord befindlichen Fänge,

 das Fanggebiet oder die Fanggebiete, sei es, daß die Fänge in der Fischereizone der Gemeinschaft, in einer anderen Zone unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands oder auf hoher See getätigt wurden.

Mit der Anlandung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats hierzu die Erlaubnis erteilt haben.

(2)  Außer in Fällen von höherer Gewalt oder von Seenot dürfen Drittlandfischereifahrzeuge in dem Mitgliedstaat, dessen Häfen oder Anladeorte sie benutzen wollen, nur die von diesem Mitgliedstaat bezeichneten Häfen anlaufen.

(3)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 36 bestimmte Kategorien von Drittlandfischereifahrzeugen für einen begrenzten, jedoch verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Mitteilungsfrist vorsehen, wobei sie u. a. die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Häfen berücksichtigt, in denen die fraglichen Schiffe registriert oder eingetragen sind.

(4)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der spezifischen Bestimmungen in den Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit bestimmten Drittländern geschlossen hat.

Artikel 28f

Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs oder sein Vertreter legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Häfen oder Anladeorte er benutzt, so bald wie möglich, jedoch spätestens 48 Stunden nach der Anlandung, eine Erklärung vor, in der die Mengen der angelandeten Fischereierzeugnisse nach Arten getrennt sowie Zeitpunkt und Ort der einzelnen Fänge angegeben sind. Für die Richtigkeit dieser Erklärung ist der Kapitän verantwortlich.

Jeder Mitgliedstaat teilt auf Anfrage der Kommission alle Angaben über die Anlandungen durch Drittlandfischereifahrzeuge mit.

Artikel 28g

Werden die Fänge vom Kapitän des Drittlandfischereifahrzeugs oder seinem Vertreter als auf hoher See gefischt gemeldet, so gestatten die zuständigen Behörden die Anlandung erst, wenn der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter ihnen zu ihrer Zufriedenheit nachgewiesen hat, daß

 die an Bord befindlichen Arten außerhalb der Regelungsbereiche der zuständigen internationalen Organisationen, deren Mitglied die Gemeinschaft ist, gefangen wurden, oder

 die an Bord befindlichen Fänge in Übereinstimmung mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der zuständigen regionalen Organisation, deren Mitglied die Gemeinschaft ist, gefangen wurde.

Artikel 28h

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel einschließlich der Listen der vorgegebenen Häfen werden in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

▼B



TITEL VII

Durchführung und Nachprüfung der Kontrollen

Artikel 29

(1)  Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten, indem sie Unterlagen prüft und Vor-Ort-Inspektionen durchführt. Die Kommission kann beschließen, Nachprüfungen ohne vorherige Ankündigung durchzuführen, sofern sie dies für notwendig hält.

Zur Durchführung der Vor-Ort-Inspektionen erteilt die Kommission ihren Inspektoren schriftliche Anweisungen unter Angabe der Amtseigenschaft der Inspektoren und des Zwecks der Inspektionsreise.

(2)  Wann immer die Kommission es für notwendig erachtet, können ihre Inspektoren der Durchführung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der einzelstaatlichen Stellen beiwohnen. In diesem Rahmen nimmt die Kommission geeignete Kontakte zu den Mitgliedstaaten auf, damit möglichst ein von beiden Seiten akzeptiertes Inspektionsprogramm erstellt wird.

a) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Sie treffen insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Wirksamkeit der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch vorherige Bekanntgabe der Inspektionsreisen eingeschränkt wird.

Falls die Kommission oder ihre beauftragten Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten stoßen, stellt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Mittel bereit, damit sie ihrer Aufgabe nachkommen kann und ihre Inspektoren die einzelnen Kontrollmaßnahmen evaluieren können.

b) Stehen die Umstände vor Ort den im Rahmen des ursprünglichen Inspektionsprogramms geplanten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen entgegen, so nehmen die Inspektoren der Kommission in Absprache und im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Überwachungsstellen entsprechende Änderungen vor.

c) Bei der Überwachung auf See oder mit dem Flugzeug, bei der die zuständigen einzelstaatlichen Stellen andere vorrangige Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Verteidigung und der Sicherheit auf See wahrzunehmen haben, haben die Behörden des Mitgliedstaats das Recht, die von der Kommission geplanten Kontrollmaßnahmen zeitlich oder örtlich anders festzusetzen. In solchen Fällen arbeitet der Mitgliedstaat mit der Kommission zusammen, um anderweitige Vereinbarungen zu treffen.

Bei Überwachungen auf See oder mit dem Flugzeug ist der Schiffs- oder Flugkapitän angesichts der Verpflichtung seiner Behörden, diese Verordnung anzuwenden, für die Überwachungsmaßnahmen allein verantwortlich. Die von der Kommission beauftragten Inspektoren, die an diesen Überwachungen teilnehmen, verhalten sich entsprechend den vom Kapitän festgelegten Regeln und Gebräuchen.

(3)  Falls es erforderlich erscheint, insbesondere nach von den Inspektoren der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 durchgeführten Inspektionsreisen, die zeigen, daß Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung dieser Verordnung auftreten könnten, kann die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr den von den zuständigen nationalen Behörden für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Fischereizweige und -gebiete vorgesehenen oder festgelegten genauen Überwachungs- und Kontrollplan mitzuteilen. Nach Eingang dieser Mitteilung führen die von der Kommission beauftragten Inspektoren überall dort, wo die Kommission es für notwendig erachtet, unabhängige Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob der Plan von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auch durchgeführt wird.

Bei der Überprüfung der Einhaltung dieses Plans durch die Inspektoren der Gemeinschaft sind die Beamten des Mitgliedstaates jederzeit für dessen Durchführung verantwortlich. Die Inspektoren der Gemeinschaft dürfen nicht von sich aus Inspektionsbefugnisse der nationalen Beamten wahrnehmen. Sie haben nur in Begleitung von Beamten eines Mitgliedstaats Zugang zu den Schiffen oder Räumlichkeiten.

Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat im Anschluß an die Überprüfung einen Evaluierungsbericht über den Plan und empfiehlt gegebenenfalls Maßnahmen für eine bessere Durchführung der Kontrolle durch den betreffenden Mitgliedstaat.

▼M7

(3a)  Die Inspektoren der Gemeinschaft können im Rahmen von ohne vorherige Ankündigung erfolgenden Überprüfungen Beobachtungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung machen.

Im Rahmen ihrer Visiten haben die Inspektoren der Gemeinschaft, die von einzelstaatlichen Inspektoren begleitet werden, unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften und im Einklang mit den Verfahrensregeln der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Zugang zu den einschlägigen Dateien und Unterlagen, zu den öffentlichen Räumen und Plätzen sowie zu den Schiffen und privaten Räumlichkeiten, zu Grundstücken oder Geländen und Transportmitteln, auf/in denen die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten stattfinden, um die für ihre Aufgabe erforderlichen Angaben (ohne Nennung von Namen) zu sammeln.

Nach einer unangekündigten Überprüfung übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den auf den gemachten Beobachtungen beruhenden Bericht.

▼B

(4)  Bei ihren Inspektionsreisen mit dem Flugzeug, auf See oder an Land haben die beauftragten Inspektoren nicht das Recht, Kontrollen bei natürlichen Personen vorzunehmen.

(5)  Die von der Kommission beauftragten Inspektoren können bei ihren Inspektionen gemäß den Absätzen 2 und 3 im Beisein von Vertretern der zuständigen Stellen vor Ort Zugang zu Informationen erhalten, die in besonderen Datenbanken enthalten sind und als Einzelangaben oder aggregierte Daten vorgelegt werden; ferner können sie alle für die Durchführung dieser Verordnung einschlägigen Dokumente prüfen.

Sehen einzelstaatliche Rechtsvorschriften vertrauliche Untersuchungen vor, so ist für die Erteilung dieser Informationen die Genehmigung des zuständigen Gerichts erforderlich.

Artikel 30

(1)  Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Antrag alle gewünschten Auskünfte über die Durchführung dieser Verordnung. Fordert die Kommission Auskünfte an, so setzt sie für deren Erteilung eine angemessene Frist fest.

(2)  Ist die Kommission der Auffassung, daß bei der Durchführung dieser Verordnung Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder die bestehenden Kontrollbestimmungen und -mittel nicht wirksam sind, so unterrichtet sie davon den oder die betreffenden Mitgliedstaaten; diese führen eine administrative Untersuchung durch, an der Kommissionsbedienstete teilnehmen können.

▼M7

Spätestens drei Monate nach dem Ersuchen der Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr eine Kopie des Untersuchungsberichts. Diese Frist kann von der Kommission auf einen gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.

▼B

Für ihre Mitwirkung bei der Untersuchung gemäß diesem Absatz legen die Kommissionsbediensteten einen schriftlichen Auftrag vor, aus dem ihre Identität und ihre Dienstbezeichnung hervorgehen.

(3)  Nehmen Kommissionsbedienstete an einer Untersuchung teil, so wird diese Untersuchung stets von den Beauftragten des betreffenden Mitgliedstaats geführt; Kommissionsbedienstete dürfen aus eigener Initiative nicht die Inspektionsbefugnisse der nationalen Beauftragten ausüben; sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Dokumenten wie die genannten Beauftragten.

Sofern einzelstaatliche strafprozeßrechtliche Vorschriften bestimmen, daß bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt worden sind, nehmen die Kommissionsbediensteten an solchen Maßnahmen nicht teil. Insbesondere nehmen sie nicht an der Durchsuchung von Räumlichkeiten oder der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen des Strafrechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei erhaltenen Informationen.

(4)  Dieser Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.



TITEL VIII

Maßnahmen bei Verstößen gegen die geltenden Vorschriften

Artikel 31

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Einleitung eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen getroffen werden, falls — insbesondere als Ergebnis einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrolle oder Inspektion — festgestellt wird, daß die Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten worden sind.

(2)  Die gemäß Absatz 1 eingeleiteten Verfahren müssen geeignet sein, in Übereinstimmung mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß den Verantwortlichen, die ihn erzielt haben, zu entziehen oder Folgen zu haben, die der Schwere des Verstoßes angemessen sind und von weiteren Verstößen dieser Art abschrecken.

▼M7

(2a)  Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrags eine Liste von Verhaltensweisen erstellen, die die in Artikel 1 erwähnten Gemeinschaftsvorschriften in schwerer Weise verletzen in bezug auf die die Mitgliedstaaten sich verpflichten, verhältnismäßige, abschreckende und wirksame Sanktionen zu verhängen.

▼B

(3)  Die Sanktionen aufgrund der Verfahren nach Absatz 2 können — je nach Schwere des Verstoßes — folgendes einschließen:

 Geldbußen,

 Beschlagnahme der verbotenen Fanggeräte und der rechtswidrig getätigten Fänge,

 Sicherungsbeschlagnahme des Fischereifahrzeugs,

 vorübergehende Stillegung des Fischereifahrzeugs,

 Aussetzung der Lizenz,

 Entzug der Lizenz.

(4)  Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, daß der Staat der Anlandung oder der Umladung die Verfolgung eines Verstoßes auf die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Registrierung übertragen kann, sofern dieser damit einverstanden ist und sofern sich hierdurch das gemäß Absatz 2 angestrebte Ergebnis leichter erreichen läßt. Der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung teilt der Kommission eine solche Übertragung mit.

Artikel 32

(1)  Stellen die zuständigen Stellen des Staates der Anlandung oder Umladung einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, so ergreifen sie gegen den Kapitän des betreffenden Schiffs oder gegen jede andere für den Verstoß verantwortliche Person geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 31.

(2)  Wenn der Mitgliedstaat, in dem die Fänge angelandet oder umgeladen werden, nicht der Flaggenmitgliedstaat ist und seine zuständigen Stellen es versäumen, im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der Einleitung eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens, gegen die verantwortliche natürliche bzw. juristische Person zu treffen oder die Verfolgung des Verstoßes gemäß Artikel 31 Absatz 4 zu übertragen, so können die unrechtmäßig angelandeten oder umgeladenen Mengen auf die Quote des ersten Mitgliedstaats angerechnet werden.

Die auf die Quote dieses Mitgliedstaats anzurechnenden Fischmengen werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt, und zwar nach Anhörung der beiden betroffenen Mitgliedstaaten durch die Kommission.

Verbleibt dem Staat der Anlandung oder Umladung keine ausreichende Quote mehr, so findet Artikel 21 Absatz 4 entsprechend Anwendung, und zwar so, als wenn es sich bei der Menge der verbotenen Anlandung oder Umladung um die Menge handelte, um die der Mitgliedstaat der Registrierung im Sinne des genannten Artikels geschädigt worden ist.

Artikel 33

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden dem Mitgliedstaat der Flagge oder der Registrierung unverzüglich und im Einklang mit den Verfahren ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeden Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften nach Artikel 1 unter Angabe des Namens und der Kennzeichen des Schiffes, des Namens des Kapitäns und des Eigentümers, der Einzelheiten des Verstoßes sowie etwaiger im Zusammenhang mit jenem Verstoß eingeleiteter straf-, verwaltungsrechtlicher und anderer Maßnahmen oder rechtskräftiger Entscheidungen. Auf Antrag übermitteln die Mitgliedstaaten diese Informationen in besonderen Fällen der Kommission.

(2)  Wird die Verfolgung eines Verstoßes gemäß Artikel 31 Absatz 4 übertragen, so trifft der Mitgliedstaat der Flagge oder der Registrierung geeignete Maßnahmen nach Artikel 31.

(3)  Der Mitgliedstaat der Flagge oder der Registrierung meldet der Kommission umgehend die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sowie den Namen und die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des betreffenden Fahrzeugs.



▼M7

TITEL VIIIa

Zusammenarbeit zwischen den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission

▼M7

Artikel 34

Nachstehend sind die Modalitäten aufgeführt, nach denen die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen.

Artikel 34a

(1)  Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig die erforderliche Amtshilfe für die Durchführung der in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen.

(2)  Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle oder der Beaufsichtigung fest, daß Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands bei Ausübung von Fischereitätigkeiten nach Artikel 2 womöglich gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verstoßen haben, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem Flaggenmitgliedstaat des (der) betreffenden Schiffe(s), den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen Angaben. Betroffene Mitgliedstaaten sind in diesem Fall die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet oder in deren Gewässern die Tätigkeit ausgeübt oder möglicherweise ausgeübt werden.

Der fragliche Mitgliedstaat kann die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten unter Angabe der spezifischen Gründe hierfür ersuchen, besondere Kontrollen durchzuführen.

Die Mitgliedstaaten halten sich gegenseitig auf dem laufenden und unterrichten die Kommission über die im Hinblick auf diese Ersuchen unternommenen Schritte, einschließlich, gegebenenfalls, der Ergebnisse der Kontrollen und der Verfolgung etwaiger Verstöße.

(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über alle Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck ergreifen, insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Artikel 34b

(1)  Im Fall angekündigter Überprüfungen in einem Mitgliedstaat kann die Kommission ihre Inspektoren bei einer Kontrolle in einem Mitgliedstaat von einem oder mehreren Fischereiinspektoren eines anderen Mitgliedstaats als Beobachter begleiten lassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Kontrollen stattfinden sollen, hiermit einverstanden ist. Auf Ersuchen der Kommission kann der die Inspektoren entsendende Mitgliedstaat die als Beobachter ausgewählten nationalen Fischereiinspektoren kurzfristig benennen.

Die Mitgliedstaaten können auch eine Liste nationaler Fischereiinspektoren erstellen, die von der Kommission aufgefordert werden können, bei den genannten Überprüfungen anwesend zu sein. Die Kommission kann entweder die in dieser Liste aufgeführten nationalen Inspektoren oder die der Kommission auf deren Ersuchen hin gemeldeten Inspektoren zur Teilnahme an diesen Kontrollen auffordern.

Die Kommission stellt die Liste erforderlichenfalls allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(2)  Die Mitgliedstaaten können auch untereinander auf eigene Initiative Programme zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischereitätigkeiten durchführen.

▼M10

Artikel 34c

(1)  Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 36 und im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten fest, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, spezifische Kontrollprogramme durchgeführt werden und welche Bedingungen für die Durchführung solcher Programme gelten.

In dem spezifischen Kontrollprogramm wird festgelegt, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, das Programm durchgeführt wird und welche Bedingungen für diese Fischereien gelten.

In jedem spezifischen Kontrollprogramm wird Folgendes festgelegt: die Ziele, die gemeinsamen Prioritäten und Verfahren sowie die Eckpunkte für die Kontrolltätigkeiten, die erwarteten Ergebnisse der angegebenen Maßnahmen sowie die Strategie dafür, dass die Kontrollen möglichst einheitlich, wirksam und wirtschaftlich sind. In jedem Programm werden die betroffenen Mitgliedstaaten angegeben.

Die Laufzeit der spezifischen Kontrollprogramme beträgt höchstens drei Jahre oder aber den Zeitraum, der zu diesem Zweck in einem Wiederauffüllungsplan gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ( 15 ) oder einem Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 jener Verordnung vorgesehen ist.

Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die spezifischen Kontrollprogramme auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne um, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik ( 16 ) erstellt werden.

(2)  Die Kommission überprüft und bewertet die Wirksamkeit der einzelnen spezifischen Kontrollprogramme und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

▼B



TITEL IX

Allgemeine Bestimmungen

▼M7

Artikel 35

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich spätestens am 30. April einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung im abgelaufenen Kalenderjahr.

(2)  Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten und ihren eigenen Beobachtungen erstellt die Kommission jährlich einen Faktenbericht und alle drei Jahre einen Evaluierungsbericht, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden. Sie veröffentlicht letzteren Bericht zusammen mit den Antworten der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Maßnahmen und Vorschlägen zur Behebung der festgestellten Mängel.

(3)  Die Durchführungsbestimmungen, die erforderlich sind, um den Anforderungen dieses Artikels über die Bereitstellung von Informationen zu genügen, werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen und betreffen insbesondere die Informationen über

 die technischen und personellen Mittel für die Fischereiüberwachung und den tatsächlichen Zeitaufwand hierfür,

 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung und Ahndung von Verstößen erlassen,

 die Ergebnisse der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen, namentlich Anzahl und Art der festgestellten Verstöße und der hierauf ergriffenen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 31 Absatz 2a,

 die nach Artikel 19 ergriffenen Durchführungsmaßnahmen und Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Daten.

▼M8

Artikel 36

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 17 ).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 37

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Daten vertraulich behandelt werden.

(2)  Der Name einer natürlichen oder einer juristischen Person darf der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat nur dann mitgeteilt werden, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen oder zur Verhinderung bzw. zur Verfolgung von Verstößen oder zur Überprüfung offensichtlicher Verstöße erforderlich ist.

Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen erst dann übermittelt werden, wenn sie mit anderen Daten so aufbereitet worden sind, daß eine natürliche oder eine juristische Person weder mittelbar noch unmittelbar identifiziert werden kann.

(3)  Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Gemeinschaftsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, daß die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen.

(4)  Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten oder erhobenen Daten unterliegen der Geheimhaltungspflicht und sind in derselben Weise zu schützen, wie entsprechende Daten nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des empfangenden Mitgliedstaates und nach den für die Gemeinschaftsorgane geltenden Datenschutzvorschriften zu schützen sind.

(5)  Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung, daß die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenden Behörde gelten, eine derartige Verwendung oder Übermittlung nicht verbieten.

(6)  Die Absätze 1 bis 5 dürfen dem nicht entgegenstehen, daß die aufgrund dieser Verordnung gewonnenen Daten bei rechtlichen Schritten oder Gerichtsverfahren verwendet werden, die in der Folge wegen der Nichteinhaltung von fischereirechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft unternommen bzw. angestrengt werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, welche die Daten übermittelt haben, sind über sämtliche Fälle zu unterrichten, in denen die Daten für die vorgenannten Zwecke verwendet werden.

Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Strafrechtssachen ergeben.

(7)  Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission davon, daß nach Abschluß einer Untersuchung festgestellt wurde, daß eine natürliche oder eine juristische Person, deren Name der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt wurde, nicht an einem Verstoß beteiligt war, so teilt die Kommission der/den Partei(en), der/denen die Kommission den Namen jener Person übermittelt hat, unverzüglich das Ergebnis der Untersuchung bzw. des betreffenden Verfahrens mit. Die betreffende Person darf nicht länger so behandelt werden, als wäre sie an den der ersten Mitteilung zugrundeliegenden Unregelmäßigkeiten beteiligt. Die Daten, die in einer Form gespeichert wurden, welche die Identifizierung der betroffenen Person zuläßt, sind unverzüglich zu löschen.

(8)  Aufgrund der Absätze 1 bis 5 darf die Veröffentlichung von allgemeinen Daten oder von Untersuchungen, die keine auf natürliche oder juristische Person bezogene Einzelangaben enthalten, nicht untersagt werden.

(9)  Die Daten im Sinne dieser Verordnung dürfen in einer die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichenden Form nur so lange gespeichert werden, wie dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

(10)  Die im Rahmen dieser Verordnung gewonnenen Daten sind den betroffenen natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag vorzulegen.

Artikel 38

Diese Verordnung gilt unbeschadet einzelstaatlicher Kontrollbestimmungen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind und im Einklang mit der gemeinsamen Fischereipolitik stehen.

Die einzelstaatlichen Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft ( 18 ) mitzuteilen.

Artikel 39

(1)  Die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 wird zum 1. Januar 1994 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 5, der so lange anwendbar bleibt, bis die Verordnungen, mit denen die in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse erstellt werden, in Kraft getreten sind.

(2)  Bezugnahmen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

▼C2

Artikel 40

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Die Mitgliedstaaten werden bis 1. Januar 2000 davon entbunden, die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 anzuwenden, soweit sie den Fischfang im Mittelmeer betreffen.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. Nr. C 280 vom 29. 10. 1992, S. 5.

( 2 ) ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993, S. 55.

( 3 ) ABl. Nr. C 108 vom 19. 4. 1993, S. 36.

( 4 ) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

( 5 ) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2).

( 6 ) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1).

( 7 ) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

( 8 ) ABl. L 113 vom 30. 4. 1997, S. 1.

( 9 ) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5.

( 10 ) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

( 11 ) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 (ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 1.

( 12 ) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1989, S. 5.

( 13 ) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1891/93 (ABl. Nr. L 172 vom 15. 7. 1993, S. 1).

( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. L 171 vom 6. 7. 1994, S. 7).

( 15 ) ABl. L 358 vom 21.12.2002, S. 59.

( 16 ) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

( 17 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 18 ) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 19.

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