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Document 01991D0424-19951001

Consolidated text: Beschluß Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (91/424/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/424/1995-10-01

In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:

Ändernde(r) Rechtsakt(e) Art der Änderung Betreffende Passage Datum des Wirksamwerdens
32005D0376 Geändert durch 01/06/2005
Konsolidierter TEXT: 31991D0424 — DE — 01.10.1995

1991D0424 — DE — 01.10.1995 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUß Nr. 146

vom 10. Oktober 1990

zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

(91/424/EWG)

(ABl. L 235, 23.8.1991, p.9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Beschluß Nr. 167 vom 2. Dezember 1997

  L 195

35

11.7.1998

 M2

Beschluß Nr. 155 vom 6. Juli 1994

  L 209

1

5.9.1995




▼B

BESCHLUß Nr. 146

vom 10. Oktober 1990

zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

(91/424/EWG)



DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, nach dem sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind, festlegt,

aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989, die eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Lösung der Frage der Zahlung der Familienleistungen an die nicht im Gebiet des zuständigen Staates wohnenden Familienangehörigen bringt,

aufgrund des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89, wonach einerseits Familienbeihilfen, auf die in Frankreich beschäftigte Arbeitnehmer für ihre in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen am 15. November 1989 Anspruch haben, zu den Sätzen, im Rahmen und nach den Einzelheiten, die an diesem Tage gelten, weiter gewährt werden, soweit sie höher sind als die Leistungen, die ab 16. November 1989 geschuldet würden, und solange die betreffenden Personen den französischen Rechtsvorschriften unterliegen und andererseits die Verwaltungskommission beauftragt wird, eine Stellungnahme zur Durchführung dieses Absatzes, insbesondere zur Teilung der Lasten aus diesen Beihilfen, abzugeben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tragweite des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie dessen Durchführung sind genau festzulegen.

Es ist notwendig, das Verfahren, das die Auszahlung der Beihilfen ermöglicht, festzulegen, und zwar hinsichtlich Aufgaben der betroffenen Träger, Vergleich zwischen Höhe der Familienbeihilfen (garantierter Betrag) einerseits und Höhe der französischen Familienleistungen andererseits, etwaiger Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Beträgen und Teilung der Beihilfelasten zwischen den betroffenen Trägern.

Ferner sind die Währungsumrechnungskurse vorzusehen, die für den obenerwähnten Vergleich heranzuziehen sind.

Es sind zwei Muster für besondere Vordrucke zu erstellen, mit denen die Zahlung der Familienbeihilfen für den Monat November 1989 bzw. die Beibehaltung oder Beendigung der Zahlung der Familienbeihilfen nach Artikel 94 Absatz 9 bescheinigt wird.

In welcher Sprache die Vordrucke auszustellen sind, wird in der Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission geregelt.

Schließlich sind die geltenden Verjährungsfristen für die Inanspruchnahme eines garantierten Familienbeihilfebetrages festzulegen;

gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 —

BESCHLIESST FOLGENDES:



1. 

a) Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist anzuwenden, wenn ein unter die französischen Rechtsvorschriften fallender Arbeitnehmer am 15. November 1989 für seine in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen die in dem früheren Artikel 73 Absatz 2 vorgesehenen Familienbeihilfen bezog; er ist dann nicht anwendbar, wenn am 15. November 1989 im Wohnstaat ein Anspruch auf Familienleistungen begründet wurde; er ist endgültig nicht weiterhin anwendbar, wenn danach ein Anspruch auf die Familienleistungen des Wohnstaates begründet wird.

Außerdem werden die Familienbeihilfen, auf die der in Frankreich beschäftigte Arbeitnehmer für die am 15. November 1989 in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen Anspruch hat, gemäß Artikel 94 Absatz 9 weiter gezahlt, soweit die Familienangehörigen immer noch im Gebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.

b) Die in Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannten Familienbeihilfen sind diejenigen, die dem Arbeitnehmer für seinen Anspruch auf diese Beihilfen begründenden Familienangehörigen für den Monat November 1989 tatsächlich gezahlt wurden. Die Höhe dieser Beihilfen stellt den garantierten Betrag dar.

Die in demselben Artikel genannten Familienleistungen sind die dem Arbeitnehmer ab 16. November 1989 geschuldeten französischen Familienleistungen.

c) Liegt der Betrag der französischen Familienleistungen mit Ausnahme der Einmalzahlungen (diese bleiben bei dem Vergleich außer Betracht) für einen bestimmten Monat über oder auf gleicher Höhe mit dem garantierten Betrag, so verfällt der Anspruch auf letzteren endgültig.

▼M1

Im Zusammenhang mit der in Artikel 94 Absatz 9 vorgesehenen Voraussetzung, daß die betreffende Person weiterhin unter die französischen Rechtsvorschriften fällt, bleiben Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von weniger als einem Monat sowie Zeiten vorübergehender Einstellung dieser Tätigkeit infolge von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit mit Entgeltfortzahlung oder Gewährung entsprechender Leistungen — mit Ausnahme von Renten — oder wegen bezahlten Urlaubs, Streiks oder Aussperrung außer Betracht.

▼B

d) Der garantierte Betrag wird endgültig festgesetzt. Insbesondere kann er später weder bei der Veränderung der Sätze der Familienbeihilfen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet die Familienangehörigen am 15. November 1989 wohnten, noch bei Erhöhung der Zahl der Familienangehörigen aufgewertet werden.

Bei späterer Verminderung der Zahl der in Artikel 94 Absatz 9 erfaßten Familienangehörigen im Wohnmitgliedstaat wird der garantierte Betrag jedoch je nach verbleibender Zahl Familienangehöriger zu den Sätzen und in dem Rahmen, wie sie am 15. November 1989 im Gebiet des genannten Mitgliedstaats gelten, neu berechnet.

2. 

a) Damit der französische zuständige Träger feststellen kann, ob Artikel 94 Absatz 9 anzuwenden ist, stellt der Träger des Ortes, an dem die Familienangehörigen am 15. November 1989 wohnten, auf Antrag der betreffenden Personen oder des französischen Trägers anhand Vordruckmuster E 412 F eine Bescheinigung darüber aus, ob Familienbeihilfen für den Monat November 1989 tatsächlich gezahlt wurden oder nicht.

Wurden Familienbeihilfen gezahlt, so nennt der Träger des Wohnorts auf der Bescheinigung die Familienangehörigen, für die sie gezahlt wurden, und die Höhe dieser Beihilfen — je Familienangehörigen oder insgesamt — gemäß den angewendeten Rechtsvorschriften.

In dieser Bescheinigung ist auch anzugeben, ob der Ehegatte des Arbeitnehmers oder die Person, der die Familienbeihilfen ausgezahlt wurden, im November 1989 eine berufliche Tätigkeit ausübte oder sich in damit gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befand.

b) Anhand dieser Bescheinigung vergleicht der französische zuständige Träger die Höhe der Familienleistungen nach Ziffer 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2 gegebenenfalls mit dem garantierten Betrag.

Ist der Betrag der Familienleistungen höher als der garantierte Betrag oder diesem gleich, so zahlt der genannte zuständige Träger nur die Leistungen aus.

Liegt der Betrag der Familienleistungen unter dem garantierten Betrag, so werden die Leistungen vom französischen zuständigen Träger und eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem garantierten Betrag und diesen Leistungen vom Träger des Wohnortes gezahlt.

Ist der Betrag der französischen Familienleistungen gleich null, so ist die vom Wohnortträger gezahlte Zulage gleich dem garantierten Betrag.

c) Will der französische zuständige Träger den unter Buchstabe b) genannten Vergleich anstellen, rechnet er den garantierten Betrag unter Heranziehung des Umrechnungskurses nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in seine Währung um. Zu berücksichtigen ist der am 16. November 1989 geltende Umrechnungskurs.

3. 

a) Ist eine Ausgleichszulage zu zahlen, so übermittelt der französische zuständige Träger dem Wohnortträger monatlich eine Bescheinigung über Beibehaltung oder Beendigung der Zahlung der Familienbeihilfen nach Vordruckmuster E 413 F.

Anhand dieser Bescheinigung zahlt der Träger des Wohnorts die Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen garantiertem Betrag und zum amtlichen Wechselkurs am Vergleichstage in seiner Währung ermitteltem Gegenwert der französischen Familienleistungen aus.

b) Ist in den vom Wohnortträger angewendeten Rechtsvorschriften vorgesehen, daß die Familienleistungen in anderen Zeitabständen als monatlich gezahlt werden, kann dieser Träger die Ausgleichszulage in diesen anderen Abständen auszahlen.

c) Endet für die betreffende Person die Inanspruchnahme des Artikels 94 Absatz 9, so verwendet der französische zuständige Träger die unter den vorausgehenden Buchstaben genannte Bescheinigung, um dem Träger des Wohnorts die endgültige Beendigung des Anspruchs auf den garantierten Betrag mitzuteilen.

4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den beteiligten zuständigen Trägern die unter Ziffer 2 Buchstabe a) und Ziffer 3 Buchstabe a) genannten Vordrucke zur Verfügung. Diese Vordrucke liegen in den Amtssprachen der Gemeinschaft vor und sind in allen Sprachfassungen genau deckungsgleich aufgemacht, so daß der Empfänger die Bescheinigungen jeweils in seiner Landessprache entgegennehmen kann.

5. Im Fall der Neuberechnung des garantierten Betrags unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 Buchstabe d) Unterabsatz 2 stellt der Wohnortträger erneut die unter Ziffer 2 Buchstabe a) genannte Bescheinigung aus. Der französische zuständige Träger stellt dann einen neuen Vergleich gemäß Ziffer 2 Buchstaben b) und c) an.

6. Die Teilung der Beihilfelast, die der durch Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 garantierte Betrag darstellt, wird wie folgt gehandhabt:

 Der französische zuständige Träger übernimmt diese Beihilfen bis zum Gesamtbetrag der französischen Familienleistungen, die dem Arbeitnehmer für seine im anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen gezahlt werden.

 Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen übernimmt den Unterschied zwischen dem garantierten Betrag und dem Betrag dieser Familienleistungen.

Frankreich und ein anderer Mitgliedstaat oder ihre zuständigen Behörden können jedoch andere Regelungen für die Lastenteilung vereinbaren und unterrichten hiervon die Verwaltungskommission.

7. Für die Wahrnehmung des durch Artikel 94 Absatz 9 zuerkannten Anspruchs auf einen garantierten Betrag an Familienbeihilfen wird die in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehene zweijährige Verjährung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses ausgesetzt und wird erst ab diesem Zeitpunkt gelten.

8. Dieser Beschluß gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

M. T. FERRARO

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