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Document 01988L0407-20111101

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (88/407/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/407/2011-11-01

1988L0407 — DE — 01.11.2011 — 011.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 14. Juni 1988

zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit ►M3  ————— ◄ Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

(88/407/EWG)

(ABl. L 194, 22.7.1988, p.10)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

RICHTLINIE DES RATES 90/120/EWG vom 5. März 1990

  L 71

37

17.3.1990

►M2

RICHTLINIE DES RATES 90/425/EWG vom 26. Juni 1990

  L 224

29

18.8.1990

►M3

RICHTLINIE 93/60/EWG DES RATES vom 30. Juni 1993

  L 186

28

28.7.1993

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M5

RICHTLINIE 2003/43/EG DES RATES vom 26. Mai 2003

  L 143

23

11.6.2003

 M6

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Januar 2004

  L 30

15

4.2.2004

►M7

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Januar 2006

  L 11

21

17.1.2006

 M8

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 2008

  L 42

63

16.2.2008

►M9

RICHTLINIE 2008/73/EG DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 15. Juli 2008

  L 219

40

14.8.2008

►M10

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011

  L 247

22

24.9.2011


Geändert durch:

 A1

  C 241

21

29.8.1994

 

  L 001

1

..




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 14. Juni 1988

zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit ►M3  ————— ◄ Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

(88/407/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 64/432/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 ( 5 ), sind Vorschriften zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen erlassen worden. Die Richtlinie 72/462/EWG ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, beinhaltet weitere Vorschriften zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Drittländern.

Aufgrund der genannten Vorschriften war beim innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen sowie bei deren Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft sichergestellt, daß das Herkunftsland die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkte garantiert, wodurch die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten fast vollständig beseitigt wurde. Für den Handelsverkehr mit Samen besteht jedoch noch ein gewisses Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten.

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Politik einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Tieren und Tiererzeugnissen ist nunmehr die Schaffung einer harmonisierten Regelung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr in die Gemeinschaft erforderlich.

Beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen muß der Mitgliedstaat, in dem der Samen entnommen wurde, sicherstellen, daß dieser in zugelassenen und kontrollierten Besamungsstationen entnommen und aufbereitet wurde, daß er von Tieren stammt, deren Gesundheitszustand so beschaffen ist, daß die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten ausgeschlossen ist, daß er nach Vorschriften entnommen, behandelt, gelagert und befördert wurde, die eine Bewahrung seines Zustandes in tiergesundheitlicher Hinsicht ermöglichen und ferner, daß er auf seinem Transport in das Bestimmungsland von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, durch die die Einhaltung dieser Garantien sichergestellt ist.

Wegen der unterschiedlichen Politiken, die innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Impfung gegen bestimmte Krankheiten verfolgt werden, ist die Beibehaltung von zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen gerechtfertigt, die den Mitgliedstaaten hinsichtlich bestimmter Krankheiten das Erfordernis eines zusätzlichen Schutzes gegen diese Krankheiten gestatten.

Im Hinblick auf die Einfuhr von Samen aus Drittländern in die Gemeinschaft sollte eine Liste von Drittländern auf der Grundlage von Gesundheitsnormen erstellt werden. Unbeschadet des Bestehens dieser Liste sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen nur dann zulassen, wenn dieser aus Besamungsstationen stammt, die bestimmte amtlich kontrollierte Normen einhalten. Weiterhin sollten je nach den Umständen für die in der Liste aufgeführten Länder spezifische tierseuchenrechtliche Normen festgelegt werden. Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Normen können ferner Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen werden.

Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem gegebenenfalls auftretende Streitfälle zwischen Mitgliedstaaten über die Begründetheit der Zulassung einer Besamungsstation geregelt werden können.

Die Mitgliedstaaten müssen eine Samensendung zurückweisen können, wenn festgestellt worden ist, daß sie nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Dieser Samen sollte zurückbefördert werden können, sofern keine tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen und der Versender oder sein Bevollmächtigter dies beantragt. Letzteren sollte ferner die Möglichkeit gegeben werden, die Gründe für die Verweigerung der Zulassung oder der Einschränkung zu erfahren und das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Um die Übertragung bestimmter ansteckender Krankheiten zu verhindern, sollte unmittelbar nach der Ankunft einer Samensendung im Gebiet der Gemeinschaft eine Einfuhrkontrolle vorgenommen werden; dies gilt nicht für den Fall des externen Versandverfahrens.

Für das interne Versandverfahren sind die Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Kontrolle ergreifen müssen.

Es muß den Mitgliedstaaten gestattet sein, Dringlichkeitsmaßnahmen für den Fall des Auftretens ansteckender Krankheiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zu treffen. Die Beurteilung der Gefahren solcher Krankheiten und die aufgrund dessen erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich vorgenommen werden. Hierfür sollte ein gemeinschaftliches Dringlichkeitsverfahren im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses geschaffen werden, nach dem die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind.

Bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie sollten der Kommission übertragen werden. Dazu ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß ermöglicht.

Diese Richtlinie berührt nicht den Handelsverkehr mit Samen, der vor dem Zeitpunkt erzeugt wurde, ab dem die Mitgliedstaaten diese Richtlinie anwenden müssen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Richtlinie werden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit ►M3  ————— ◄ Samen von Rindern sowie für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

▼M5

Diese Richtlinie berührt nicht die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und/oder der Mitgliedstaaten über die Durchführung der künstlichen Besamung im Allgemeinen und den Vertrieb des Samens im Besonderen.

▼B

Artikel 2

Für die Anwendung dieser Richlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG und 72/462/EWG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Samen: das von einem Hausrind stammende aufbereitete oder verdünnte Ejakulat;

▼M5

b) 

 Besamungsstation: ein amtlich zugelassener und amtlich überwachter Betrieb im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem Samen für die künstliche Besamung erzeugt wird;

 Samendepot: ein amtlich zugelassener und amtlich überwachter Betrieb im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem Samen für die künstliche Besamung gelagert wird;

▼B

c) amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes benannte Tierarzt;

d) Stationsarzt: der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie in der Besamungsstation verantwortliche Tierarzt;

e) Samensendung: eine Samenmenge, die von der gleichen Tiergesundheitsbescheinigung erfaßt wird;

f) Entnahmeland: der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Samen entnommen und von dem aus er in einen Mitgliedstaat versandt wird;

g) zugelassenes Laboratorium: ein Laboratorium, das im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes liegt und von der zuständigen Veterinärbehörde zur Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Untersuchungen bezeichnet worden ist;

h) Entnahme: einem Spendertier zu einem beliebigen Zeitpunkt entnommene Samenmenge.



KAPITEL II

Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß aus seinem Gebiet nur Samen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates versandt wird, der folgenden allgemeinen Anforderungen entspricht:

▼M5

a) Er muss zum Zweck der künstlichen Besamung und des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs je nach Lage des Falls in (einer) Besamungsstation(en) oder in (einem) Samendepot(s), das (die) hierfür gemäß Artikel 5 Absatz 1 zugelassen ist (sind) entnommen und aufbereitet und/oder gelagert worden sein.

▼B

b) Er muß Rindern entnommen worden sein, deren Gesundheitszustand dem Anhang B entspricht.

c) Er muß gemäß den Anhängen A und C entnommen, aufbereitet, aufbewahrt und befördert worden sein.

d) Er muß während der Beförderung in das Bestimmungsland von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 begleitet sein.

Artikel 4

▼M5 —————

▼M3

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung von Samen von männlichen Rindern, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden, nicht verweigern. Stammt der Samen jedoch von einem männlichen Rind, das in der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Entnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist, so sind 5 % jeder für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Entnahme (mindestens aber fünf Portionen) in einem Laboratorium des Bestimmungsmitgliedstaates oder in einem von diesem bezeichneten Laboratorium einem Virusnachweistest auf Maul- und Klauenseuche zu unterziehen, bei dem sich ein negativer Befund ergeben muß.

▼B

Artikel 5

(1)  Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die ►M5  Besamungsstation oder das Samendepot ◄ befindet, trägt dafür Sorge, daß die Zulassung gemäß Artikel 3 Buchstabe a) nur dann gewährt wird, wenn die Bestimmungen des Anhangs A eingehalten werden und die ►M5  Besamungsstation oder das Samendepot ◄ in der Lage ist, die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten.

Der Mitgliedstaat trägt ferner dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht und erkennt die Zulassung ab, wenn eine oder mehrere der Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden.

▼M9

(2)  Alle zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station/jedes Depot eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen oder Samendepots und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)  Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

▼B

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten machen die Zulassung des Verbringens von Samen von der Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmemitgliedstaates ausgestellten und Anhang D entsprechenden Tiergesundheitsbescheinigung abhängig.

Diese Bescheinigung muß:

a) mindestens in einer der Amtssprachen des Entnahmemitgliedstaates und in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt sein;

b) als Original die Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten;

c) aus einem einzigen Blatt bestehen;

d) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.

(2)  

a) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann die Zulassung von Samensendungen verweigern, wenn sich aus der Dokumentenkontrolle ergibt, daß die Bestimmungen des Artikels 3 nicht eingehalten worden sind.

b) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß der Samen mit Tierseuchenerregern infiziert oder kontaminiert ist, die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Absonderung treffen.

c) Die aufgrund der Buchstaben a) oder b) getroffenen Entscheidungen müssen auf Antrag des Versenders oder seines Bevollmächtigten die Rückbeförderung des Samens zulassen, sofern dem keine tierseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen.

(3)  Wenn die Zulassung von Samen aus einem der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Gründe verweigert wurde und der Entnahmestaat nicht binnen dreißig Tagen die Rückbeförderung genehmigt, kann die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaates die Vernichtung des Samens anordnen.

(4)  Die nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Veterinärbehörde sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

▼M2 —————

▼B



KAPITEL III

Einfuhr aus Drittländern

Artikel 8

(1)  Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Samen nur aus Drittländern zulassen, die in einer ►M5  nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren ◄ erstellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann ►M5  nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren ◄ ergänzt oder geändert werden.

(2)  Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Drittland in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, ist unter anderem folgendes zu berücksichtigen:

a) der Gesundheitszustand des Viehbestands, der anderen Nutztiere und der Wildtiere des Drittlandes, wobei vor allem das Vorkommen exotischer Tierseuchen einerseits und die Tierseuchenlage im Umfeld dieses Landes andererseits zu beachten sind, soweit sei eine Gefahr für die Gesundheit des Tierbestands der Mitgliedstaaten darstellen können;

b) die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Auskünfte über das in seinem Gebiet beobachtete Auftreten ansteckender Tierkrankheiten, insbesondere der in den Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamts genannten Krankheiten, erteilt;

c) die Vorschriften dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;

d) die Struktur und die Befugnisse der tierärztlichen Dienste in diesem Land;

e) die Gestaltung und die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten und

f) die Garantien, die das Drittland hinsichtlich der Einhaltung dieser Richtlinie bieten kann.

(3)  Die in Absatz 1 genannte Liste sowie alle Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

▼M9

Artikel 9

(1)  Die Mitgliedstaaten lassen nur solche Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 8 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) sie/es erfüllt die Bedingungen

i) für die Zulassung von Besamungsstationen oder Samendepots gemäß Anhang A Kapitel I;

ii) für die Überwachung solcher Stationen/Depots gemäß Kapitel II des genannten Anhangs;

b) sie/es wurde von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;

c) sie/es steht unter der Überwachung eines Stations-/Depottierarztes;

d) sie/es wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

(2)  Die Liste der Besamungsstationen oder Samendepots, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 8 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen nach Absatz 1 zugelassen hat und von denen Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt.

Die Zulassung einer Besamungsstation oder eines Samendepots wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie/es die Anforderungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)  Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

▼B

Artikel 10

(1)  Der Samen muß von Tieren stammen, die unmittelbar vor der Entnahme seit mindestens sechs Monaten im Gebiet eines Drittlandes gehalten worden sind, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist.

(2)  Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 und des Absatzes 1 dieses Artikels lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen aus einem in der Liste aufgeführten Drittland nur dann zu, wenn der Samen den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entspricht, die ►M5  nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren ◄ für die Einfuhr von Samen aus diesem Land festgelegt worden sind.

Beim Erlaß der Anforderungen nach Unterabsatz 1 ist folgendes zu beachten:

a) der Gesundheitszustand der die Besamungsstation umgebenden Zone, insbesondere im Hinblick auf die in der Liste A des Internationalen Tierseuchenamts genannten Krankheiten;

b) der Gesundheitszustand des Bestandes in der Besamungsstation und die Untersuchungsanforderungen;

c) der Gesundheitszustand des Spendertieres und die Untersuchungsanforderungen sowie

d) die Untersuchungsanforderungen für Samen.

(3)  Bei der Festsetzung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen nach Absatz 2 hinsichtlich Tuberkulose sowie Brucellose gelten die in Anlage A der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführten Normen als Bezugsgrundlage. ►M5  Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren ◄ kann von Fall zu Fall beschlossen werden, von diesen Bestimmungen abzuweichen, sofern das betroffene Drittland den Nachweis entsprechender tierseuchenrechtlicher Garantien liefert; in diesem Fall werden nach dem gleichen Verfahren die Gesundheitsbedingungen, die den in dieser Anlage A genannten mindestens gleichwertig sind, festgelegt, um die Aufnahme dieser Tiere in die Besamungsstationen zu ermöglichen.

(4)  Artikel 4 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 11

(1)  Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr vom Samen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlandes ausgestellten und unterzeichneten Tiergesundheitsbescheinigung zu.

Diese Bescheinigung muß

a) mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates und einer der Amtssprachen der Mitgliedstaates aufgestellt sein, in welchem die Einfuhrkontrolle gemäß Artikel 12 vorgenommen wird;

b) dem Samen als Urschrift beigefügt werden;

c) aus einem einzigen Blatt bestehen;

d) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.

(2)  Die Tiergesundheitsbescheinigung muß einem ►M5  nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren ◄ erstellten Muster entsprechen.

▼M9

Artikel 12

Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

▼M3 —————

▼B



KAPITEL IV

Schutz- und Kontrollmaßnahmen

▼M2 —————

▼M2

Artikel 15

Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 7 ) finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

▼B

Artikel 16

(1)  Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Drittländer Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.

Das Entnahmeland, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet das betreffende Entnahmeland über das Ergebnis der Kontrollen.

Das betreffende Entnahmeland ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen. Ergreift das Entnahmeland diese Maßnahmen nicht, so kann die Kommission nach Prüfung der Lage im Ständigen Veterinärausschuß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 anwenden.

(2)  Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kontrollen, werden ►M5  nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren ◄ festgelegt.



KAPITEL V

Schlußbestimmungen

▼M5

Artikel 17

Anhang A wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert, um ihn insbesondere an den technischen Fortschritt anzupassen.

Die Anhänge B, C und D werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.

Artikel 18

(1)  Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 8 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 9 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M5 —————

▼B

Artikel 20

(1)  Diese Richtlinie ist nicht auf Samen anwendbar, der vor dem 1. Januar 1990 in einem Mitgliedstaat entnommen und aufbereitet worden ist.

(2)  Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 8, 9 und 10 erlassenen Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf die Sameneinfuhren aus Drittländern keine Bedingungen an, die vorteilhafter sind, als die sich aus der Anwendung des Kapitels II ergebenden Bedingungen.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M5




ANHANG A

KAPITEL I   BEDINGUNGEN FÜR DIE AMTLICHE ZULASSUNG VON BETRIEBEN

1. Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie unterstehen der ständigen Aufsicht eines von der zuständigen Behörde entsprechend bevollmächtigten Stationstierarztes;

b) sie verfügen zumindest über

i) Anlagen zur Unterbringung der Tiere, einschließlich einer Quarantänestation;

ii) Anlagen für die Samenentnahme, einschließlich eines separaten Raums für das Reinigen und Desinfizieren bzw. Sterilisieren der Gerätschaften;

iii) eine Anlage zur Samenaufbereitung, die nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss;

iv) eine Anlage zur Samenlagerung, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss;

c) sie sind so gebaut oder abgesondert, dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb der Station ausgeschlossen ist;

d) sie sind so gebaut, dass die Anlagen zur Unterbringung der Tiere und zur Samenentnahme, -aufbereitung und -lagerung leicht gereinigt und desinfiziert werden können;

e) sie verfügen über Quarantäneställe, die von den normalen Stallungen völlig getrennt sind;

f) sie sind so konzipiert, dass die Anlagen zur Unterbringung der Tiere räumlich von dem Samenaufbereitungsraum getrennt sind und beide vom Samendepot getrennt sind.

2. Samendepots müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie unterstehen der ständigen Aufsicht eines von der zuständigen Behörde entsprechend bevollmächtigten Stationstierarztes;

b) sie sind so gebaut oder abgesondert, dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb des Depots ausgeschlossen ist;

c) sie sind so gebaut, dass die Anlagen zur Lagerung leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

KAPITEL II   BEDINGUNGEN FÜR DIE AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON BETRIEBEN

1. Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden dahingehend überwacht, dass nur Tiere der Spenderart eingestellt sind. Soweit dies für den reibungslosen Betrieb der Station unerlässlich ist, können jedoch auch andere Nutztiere aufgenommen werden, vorausgesetzt, sie stellen kein Infektionsrisiko für Tiere der Spenderarten dar und die vom Stationstierarzt gestellten Anforderungen sind erfüllt;

b) sie werden dahingehend überwacht, dass Rasse, Geburtsdaten und Kennnummern aller in der Station befindlichen Rinder, alle Gesundheitskontrollen und Impfungen der einzelnen Tiere in einem Register erfasst sind;

c) sie werden im Rahmen der ständigen Kontrolle der Einhaltung der Zulassungsbedingungen und Überwachungsvorschriften regelmäßig, zumindest jedoch zweimal jährlich, von einem amtlichen Tierarzt untersucht;

d) sie werden dahingehend überwacht, dass der Zutritt Unbefugter verhindert wird und dass zugelassene Besucher verpflichtet sind, die Anweisungen des Stationstierarztes zu befolgen;

e) sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das mit Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung der Krankheitsverschleppung vertraut ist;

f) sie werden dahingehend überwacht, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

i) In zugelassenen Besamungsstationen wird nur in einer zugelassenen Station entnommener Samen aufbereitet und gelagert, ohne dabei mit anderen Samenchargen in Berührung zu kommen. Nicht in einer zugelassenen Besamungsstation entnommener Samen kann jedoch in zugelassenen Stationen aufbereitet werden, vorausgesetzt

 er wurde Rindern entnommen, die die Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d) erfüllen;

 er wird mit separaten Geräten und zeitlich getrennt von Samen aufbereitet, der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist; in letzterem Fall sind die Geräte nach jeder Verwendung zu reinigen und zu sterilisieren;

 er gelangt nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und kann zu keinem Zeitpunkt mit Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr in Berührung kommen oder zusammen mit diesem gelagert werden;

 er wird durch eine Markierung kenntlich gemacht, die sich von der Kennzeichnung gemäß Ziffer vii) unterscheidet;

Auch tiefgefrorene Embryonen können in zugelassenen Stationen gelagert werden, vorausgesetzt

 die Lagerung wird von der zuständigen Behörde genehmigt;

 die Embryonen erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern; ( 10 )

 die Embryonen werden in separaten Behältnissen in den Räumlichkeiten für die Lagerung von zugelassenem Samen gelagert;

ii) der Samen wird nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengsten Hygienebedingungen entnommen, aufbereitet und gelagert;

iii) alle während der Samenentnahme oder -aufbereitung mit dem Samen selbst oder mit dem Spendertier in Berührung kommende Geräte werden — außer im Fall von Einweggeräten — vor jeder Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

iv) alle bei der Samenaufbereitung verwendeten Stoffe tierischen Ursprungs — einschließlich Zusatzstoffen und Verdünnungsmitteln — stammen aus tiergesundheitlich unbedenklicher Quelle oder werden vor ihrer Verwendung so behandelt, dass jegliches Risiko einer Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist;

v) die Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport der Samenportionen werden — außer im Fall von Einwegbehältnissen — vor dem Abfüllen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

vi) das verwendete Kältemittel wurde zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet;

vii) jede Einzeldosis Samen ist deutlich so gekennzeichnet, dass das Entnahmedatum, die Rasse und die Kennnummer des Spendertiers sowie die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Art und Form der in ihrem Hoheitsgebiet praktizierten Kennzeichnung mit;

viii) Die Anlage zur Lagerung erfüllt die in Nummer 2 genannten besonderen Bedingungen für die Überwachung von Samendepots.

2. Samendepots müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden dahingehend überwacht, dass alle Samenverbringungen (in und aus dem Depot) in einem Register erfasst sind und der Gesundheitsstatus der Spenderbullen, deren Samen eingelagert ist, die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;

b) sie werden im Rahmen der ständigen Kontrolle der Einhaltung der Zulassungsbedingungen und Überwachungsvorschriften regelmäßig, zumindest jedoch zweimal jährlich, von einem amtlichen Tierarzt untersucht;

c) sie werden dahingehend überwacht, dass der Zutritt Unbefugter verhindert wird und dass zugelassene Besucher verpflichtet sind, die Anweisungen des Stationstierarztes zu befolgen;

d) sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das mit Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung von Krankheitsverschleppung vertraut ist;

e) sie werden dahingehend überwacht, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

i) In zugelassenen Samendepots wird nur Samen gelagert, der in einer gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Besamungsstation entnommen wurde; eine Berührung mit anderen Samenchargen darf dabei nicht erfolgen.

Ferner wird in zugelassene Samendepots nur Samen verbracht, der von einer zugelassenen Besamungsstation oder einem zugelassenen Samendepot stammt und unter Bedingungen befördert wurde, die jegliche Gesundheitsgarantie gewährleisten; eine Berührung mit anderen Samenchargen darf dabei nicht erfolgen.

Auch tiefgefrorene Embryonen können in zugelassenen Samendepots gelagert werden, sofern

 die Lagerung von der zuständigen Behörde genehmigt wird;

 die Embryonen die Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern erfüllen;

 die Embryonen im Samendepot in separaten Behältnissen gelagert werden;

ii) der Samen wird nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengsten Hygienebedingungen gelagert;

iii) alle mit dem Samen in Berührung kommenden Geräte werden — außer im Fall von Einweggeräten — vor jeder Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

iv) die Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport der Samenportionen werden — außer im Fall von Einwegbehältnissen — vor dem Abfüllen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

v) das verwendete Kältemittel wurde zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet;

vi) jede Einzeldosis Samen ist deutlich so gekennzeichnet, dass das Datum der Samenentnahme, die Rasse und die Kennnummer des Spendertieres sowie die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Art und Form der in ihrem Hoheitsgebiet praktizierten Kennzeichnung mit.




ANHANG B

KAPITEL I   BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME VON TIEREN IN ZUGELASSENE BESAMUNGSSTATIONEN

1. Alle in eine Besamungsstation aufgenommenen Rinder müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie wurden für mindestens 28 Tage in einer eigens zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Station quarantänisiert, in der sich nur andere Klauentiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden dürfen;

b) sie wurden vor ihrer Einstellung in die Quarantänestation gemäß Buchstabe a) aus Beständen selektiert, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG amtlich anerkannt brucellose- und tuberkulosefrei sind. Die Tiere dürfen zu keinem Zeitpunkt in Beständen mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten worden sein;

c) sie stammen aus amtlich anerkannt leukosefreien Beständen im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG bzw. wurden von Mutterkühen geboren, die nach dem Absetzen der Kälber gemäß Anlage D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG mit Negativbefund auf enzootische Rinderleukose untersucht wurden. Bei aus einem Embryotransfer hervorgegangenen Tieren gilt die Empfängerkuh als „Mutterkuh“.

Ist diese Anforderung nicht erfüllt, so wird der Samen erst dann für den Handel zugelassen, wenn das Spendertier das Alter von zwei Jahren erreicht hat und gemäß Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c) mit Negativbefund getestet wurde;

d) sie wurden in 28 Tagen vor ihrer Quarantänisierung gemäß Buchstabe a) mit jeweils negativem Befund folgenden Untersuchungen (ausgenommen dem BVD/MD-Antikörpertest gemäß Ziffer v) unterzogen:

i) einer intrakutanen Tuberkulinprobe auf Rindertuberkulose nach dem Verfahren gemäß Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG;

ii) einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG;

iii) einer serologischen Untersuchung auf enzootische Rinderleukose nach dem Verfahren gemäß Anlage D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG;

iv) einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV, soweit die Tiere nicht aus einem IBR/IPV-freien Bestand im Sinne von Artikel 2.3.5.3 des Internationalen Tiergesundheitskodex stammen;

v) zur Feststellung von BVD/MD:

 einem Virusisolationstest oder einem Virusantigentest und

 einer serologischen Untersuchung auf etwa vorhandene Antikörper.

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Untersuchungen gemäß Buchstabe d an in der Quarantänestation entnommenen Proben durchgeführt werden. In diesem Fall darf der Quarantänezeitraum nach Buchstabe a nicht vor dem Tag der Entnahme der Proben beginnen. Fällt jedoch einer der Tests nach Buchstabe d positiv aus, so wird das betreffende Tier unverzüglich aus der Quarantäne entfernt. Bei Gruppenquarantäne kann der Quarantänezeitraum nach Buchstabe a für die verbliebenen Tiere erst nach Entfernung des seropositiven Tieres beginnen.

e) sie wurden im Rahmen der Quarantäne gemäß Buchstabe a) und frühestens 21 Tage nach ihrer Zulassung zur Quarantäne (frühestens sieben Tage nach ihrer Zulassung zur Quarantäne für die Untersuchung auf Campylobacter fetus ssp. venerealis und Trichomonas foetus) mit Negativbefund den folgenden Untersuchungen (ausgenommen dem BVD/MD-Antikörpertest gemäß Ziffer iii) unterzogen:

i) einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG;

ii) einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV.

Bei Positivbefunden müssen die betreffenden Tiere unverzüglich aus der Quarantänestation entfernt werden und die anderen Tiere derselben Gruppe müssen in Quarantäne bleiben und frühestens 21 Tage nach dem Entfernen des (der) seropositiven Tiere(s) mit Negativbefund neu getestet werden;

iii) zur Feststellung einer BVD/MD-Infektion:

 einem Virusisolationstest oder einem Virusantigentest und

 einem serologischen Test auf etwa vorhandene Antikörper.

Ein (seronegatives oder seropositives) Tier kann nur in die Besamungsstation aufgenommen werden, wenn es bei den Tieren, die vor Aufnahme in die Quarantänestation serologisch negativ reagiert haben, nicht zur Serokonversion kommt.

Kommt es zur Serokonversion, so sind alle weiterhin seronegativ reagierenden Tiere über längere Zeit in Quarantäne zu halten, d. h. bis in der Gruppe drei Wochen lang keine Serokonversion auftritt. Seropositive Tiere dürfen in die Besamungsstation aufgenommen werden;

iv) zur Feststellung von Campylobacter fetus ssp. venerealis:

 im Fall von Tieren, die weniger als sechs Monate alt sind oder die vor der Quarantäne ab dem sechsten Lebensmonat in einer Gruppe von Tieren ein und desselben Geschlechts gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;

 im Fall von sechs Monate alten oder älteren Tieren, die vor der Quarantäne möglicherweise mit weiblichen Tieren in Berührung gekommen sind: einer dreimal im Abstand von jeweils einer Woche durchzuführenden Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;

v) zur Feststellung von Trichomonas foetus:

 im Fall von Tieren, die weniger als sechs Monate alt sind oder die vor der Quarantäne ab dem sechsten Lebensmonat in einer Gruppe von Tieren ein und desselben Geschlechts gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Präputialprobe;

 im Fall von sechs Monate alten oder älteren Tieren, die vor der Quarantäne möglicherweise mit weiblichen Tieren in Berührung gekommen sind: einer dreimal im Abstand von jeweils einer Woche durchzuführenden Untersuchung einer Präputialprobe.

Tiere, bei denen einer der genannten Tests positiv ausfällt, müssen unverzüglich aus der Quarantänestation entfernt werden. Im Fall der Gruppenquarantäne trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Tiere entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs in die Besamungsstation aufgenommen werden können;

f) vor der ersten Versendung von Samen von serologisch positiv gegen BVD/MD reagierenden Bullen muss eine Samenprobe jedes einzelnen Tieres durch Virusisolationstest oder Antigene-ELISA auf BVD/MD untersucht werden. Im Fall eines Positivbefunds muss der betreffende Bulle aus der Station entfernt werden und sein gesamter Samen unschädlich gemacht werden.

2. Alle Tests sind in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Labor durchzuführen.

3. Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die Besamungsstation aufgenommen werden. Alle Zu- und Abgänge von Tieren sind zu registrieren.

4. Die Tiere dürfen am Tag ihrer Aufnahme in die Besamungsstation keinerlei klinische Krankheitsanzeichen aufweisen. Unbeschadet der Nummer 5 müssen alle Tiere aus einer Quarantänestation gemäß Nummer 1 Buchstabe a) stammen, die laut amtlicher Feststellung am Tag der Versendung der Tiere folgende Anforderungen erfüllt:

a) Sie liegt inmitten eines Gebiets, in dem im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

b) sie ist seit mindestens drei Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Brucellose;

c) sie ist seit mindestens 30 Tagen frei von Rinderkrankheiten, die gemäß Anlage E der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig sind.

5. Sofern die Anforderungen gemäß Nummer 4 erfüllt sind und die Routineuntersuchungen gemäß Kapitel II in den vergangenen zwölf Monaten durchgeführt wurden, können Tiere ohne Quarantänisierung oder ungetestet von einer zugelassenen Besamungsstation in eine andere zugelassene Besamungsstation mit gleichem Gesundheitsstatus umgesetzt werden, sofern die Versendung auf direktem Weg erfolgt. Die betreffenden Tiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Klauentieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, und die Transportmittel müssen vor ihrer Verwendung desinfiziert worden sein. Umsetzungen zwischen Besamungsstationen in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG.

KAPITEL II   OBLIGATORISCHE ROUTINEUNTERSUCHUNGEN FÜR RINDER IN ZUGELASSENEN BESAMUNGSSTATIONEN

1. Alle in einer zugelassenen Besamungsstation gehaltenen Rinder müssen mindestens einmal jährlich mit Negativbefund folgenden Untersuchungen unterzogen werden:

a) einer intrakutanen Tuberkulinprobe auf Rindertuberkulose nach dem Verfahren gemäß Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG;

b) einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG;

c) einer serologischen Untersuchung auf enzootische Rinderleukose nach dem Verfahren gemäß Anlage D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG;

d) einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV;

e) einer serologischen Untersuchung auf BVD/MD-Antikörper (nur bei seronegativen Tieren durchzuführen).

Reagiert ein Tier serologisch positiv, so ist jedes seit dem letzten Negativbefund diesem Tier entnommene Ejakulat entweder zu vernichten oder erneut mit Negativbefund auf etwa vorhandene Viren zu testen;

f) auf Campylobacter fetus ssp. venerealis anhand einer Präputialprobe. Nur Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über sechs Monaten wieder in Produktion stehen, müssen spätestens 30 Tage vor Wiederaufnahme der Samenentnahme getestet werden;

g) auf Trichomonas foetus anhand einer Präputialprobe. Nur Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über sechs Monaten wieder in Produktion stehen, müssen spätestens 30 Tage vor Wiederaufnahme getestet werden.

2. Alle Tests sind in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Labor durchzuführen.

3. Fällt eine der genannten Untersuchungen positiv aus, so ist das betreffende Tier zu quarantänisieren, und der seit dem letzten Negativbefund entnommene Samen darf nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelangen, ausgenommen — im Fall von BVD/MD — Samen jedes Ejakulats, das mit Negativbefund auf BVD/MD-Virus getestet wurde.

Samen, der nach dem Tag des Positivbefunds von anderen Tieren in der Besamungsstation entnommen wird, ist separat zu lagern und darf bis zur Wiederherstellung des Gesundheitsstatus der Station nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelangen.




ANHANG C

ANFORDERUNGEN AN SAMEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR ODER SEINE EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT

1. Der Samen muss Tieren entnommen werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie sind am Tag der Samenentnahme frei von klinischen Krankheitsanzeichen;

b) 

i) sie wurden in den zwölf Monaten vor der Samenentnahme nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

ii) sie wurden in den zwölf Monaten vor der Samenentnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft. In diesem Fall sind 5 % (mindestens fünf Portionen) des jeweils entnommenen Samens durch Virusisolationstest mit Negativbefund auf Maul- und Klauenseuche zu untersuchen;

c) sie wurden in den 30 Tagen unmittelbar vor der Samenentnahme nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

d) sie wurden im Fall von Frischsamen zumindest in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme des Samens ununterbrochen in einer zugelassenen Besamungsstation gehalten;

e) sie werden nicht zum Natursprung eingesetzt;

f) sie werden in Besamungsstationen gehalten, in denen zumindest in den drei Monaten vor und in den 30 Tagen nach der Samenentnahme oder — im Fall von Frischsamen — bis zum Versandtag kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist und die inmitten eines Gebiets liegen, in dem im Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

g) sie wurden in Besamungsstationen gehalten, die in dem Zeitraum, der 30 Tagen vor der Samenentnahme beginnt und 30 Tage nach der Samenentnahme endet, oder — im Fall von Frischsamen — bis zum Tag des Versands frei von Rinderkrankheiten waren, die gemäß Anlage E Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig sind.

2. Dem Samen sind die nachstehend genannten Antibiotika hinzuzufügen, um folgende Konzentrationen in der endgültigen Samenlösung herzustellen:

mindestens

 500 μg Streptomycin je ml/Endverdünnung,

 500 IU Penizillin je ml/Endverdünnung,

 150 μg Lincomycin je ml/Endverdünnung,

 300 μg Spectinomycin je ml/Endverdünnung.

Es kann eine alternative Antibiotikakombination mit gleichwertiger Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen verwendet werden.

Unmittelbar nach Zugabe der Antibiotika ist der verdünnte Samen für mindestens 45 Minuten auf einer Temperatur von mindestens 5 oC zu halten.

3. Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr muss folgende Anforderungen erfüllen:

a) Er ist vor dem Versand für mindestens 30 Tage unter zugelassenen Bedingungen zu lagern. Diese Anforderung gilt nicht für Frischsamen.

b) Er ist in Transportbehältnissen in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, die vor ihrer Verwendung gereinigt, desinfiziert oder sterilisiert und vor dem Versand aus den zugelassenen Anlagen zur Lagerung verplombt wurden.

▼M10




ANHANG D

MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL INNERHALB DER UNION




ANHANG D1

Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und von einer Besamungsstation versandt wird, in der er entnommen wurde

Teil I: Angaben zur SendungEUROPÄISCHE UNIONBescheinigung für den Handel innerhalb der UnionI.1. AbsenderNameAnschriftPostleitzahlI.2. BescheinigungsnummerI.2.a. Lokale BezugsnummerI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlI.6.I.7.I.8. HerkunftslandISO-CodeI.9. HerkunftsregionCodeI.10. BestimmungslandISO-CodeI.11. BestimmungsregionCodeI.12. HerkunftsortBesamungsstationNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.13. BestimmungsortBesamungsstationHaltungsbetriebNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.14.I.15.I.16. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungI.17.I.18. Bezeichnung der WareI.19. Warencode (HS-Code)05 11 10I.20. MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben-/ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürkünstliche ReproduktionI.26. Durchfuhr durch ein DrittlandDrittlandISO-CodeAusgangsstelleCodeEingangsstelleNr. der GrenzkontrollstelleI.27. Durchfuhr durch MitgliedstaatenMitgliedstaat:ISO-CodeMitgliedstaat:ISO-CodeMitgliedstaat:ISO-CodeI.28. AusfuhrDrittlandISO-CodeAusgangsstelleCodeI.29.I.30.I.31. Identifizierung der WarenArt(wissenschaftliche Bezeichnung)RasseAngaben zum SpenderDatum der EntnahmeZulassungsnr. der BesamungsstationMenge

Teil II: BescheinigungEUROPÄISCHE UNIONRindersamen-D1II. GesundheitsinformationenII.a. BescheinigungsnummerII.b.II.1 TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt Folgendes:II.1. Der vorstehend bezeichnete SamenII.1.1. wurde in einer Besamungsstation (2) entnommen, aufbereitet und gelagert, die gemäß Anhang A Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel II Abschnitt 1 der Richtlinie 88/407/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und von ihr überwacht wird;II.1.2. wurde von Bullen entnommen, die:II.1.2.1. die Anforderungen in Anhang B Kapitel I und II der Richtlinie 88/407/EWG erfüllen,(1) entweder II.1.2.2. [in den 12 Monaten vor der Entnahme nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind;](1) oder II.1.2.2. [weniger als 12 Monate und mehr als 30 Tage vor der Entnahme gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, wobei 5 % der pro Entnahme gewonnenen Samendosen (mindestens 5 Pailletten) in dem im Bestimmungsmitgliedstaat gelegenen oder von diesem bestimmten Labor (…) (3) mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden;]II.1.3. wurde unter Bedingungen entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert, die den Anforderungen von Anhang C der Richtlinie 88/407/EWG entsprechen;II.1.4. wurde unmittelbar nach der Entnahme unter zugelassenen Bedingungen mindestens 30 Tage lang gelagert (4).ErläuterungenTeil I:Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation (gemäß Artikel 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Richtlinie 88/407/EWG), in der der Samen entnommen wurde.Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot (gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 88/407/EWG) oder den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist.Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben.Feld I.31: „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres.Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT/MM/JJJJ.„Zulassungsnummer der Besamungsstation“ bezeichnet die Zulassungsnummer der in Feld I.12 genannten Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde.Teil II:(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Ausschließlich Besamungsstationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind:http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm.(3) Name des Labors.(4) Kann im Fall von Frischsamen gestrichen werden.— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche InspektorinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Lokale Veterinäreinheit:Nr. der lokalen Veterinäreinheit:Datum:Unterschrift:Stempel:




ANHANG D2

Ab 1. Januar 2005 geltende Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Beständen an Samen, der vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates, die bis zum 1. Juli 2004 galten, entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, mit dem nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG gehandelt wurde und der aus einer Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandt wurde

Teil I: Angaben zur SendungEUROPÄISCHE UNIONBescheinigung für den Handel innerhalb der UnionI.1. AbsenderNameAnschriftPostleitzahlI.2. BescheinigungsnummerI.2.a. Lokale BezugsnummerI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlI.6.I.7.I.8. HerkunftslandISO-CodeI.9. HerkunftsregionCodeI.10. BestimmungslandISO-CodeI.11. BestimmungsregionCodeI.12. HerkunftsortBesamungsstationNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.13. BestimmungsortBesamungsstationHaltungsbetriebNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.14.I.15I.16. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungI.17.I.18. Bezeichnung der WareI.19. Warencode (HS-Code)05 11 10I.20. MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben-/ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürKünstliche ReproduktionI.26. Durchfuhr durch ein DrittlandDrittlandISO-CodeAusgangsstelleCodeEingangsstelleNr. der GrenzkontrollstelleI.27. Durchfuhr durch MitgliedstaatenMitgliedstaat:ISO-CodeMitgliedstaat:ISO-CodeMitgliedstaat:ISO-CodeI.28. AusfuhrDrittlandISO-CodeAusgangsstelleCodeI.29.I.30.I.31. Identifizierung der WarenArt(wissenschaftliche Bezeichnung)RasseAngaben zum SpenderDatum der EntnahmeZulassungsnr. der BesamungsstationMenge

Teil II: BescheinigungEUROPÄISCHE UNIONRindersamen-D2II. GesundheitsinformationenII.а. BescheinigungsnummerII.b.II.1 TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt Folgendes:II.1.1 Der vorstehend bezeichnete Samen wurde vor dem 31. Dezember 2004 in einer Besamungsstation entnommen, diea) nach den Bedingungen von Anhang A Kapitel I der Richtlinie 88/407/EWG des Rates zugelassen wurde;b) nach den Bedingungen von Anhang A Kapitel II der Richtlinie 88/407/EWG des Rates betrieben und überwacht wurde.II.1.2 Zum Zeitpunkt der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens galt für alle Rinder in der Besamungsstation Folgendes:a) Sie stammten aus Beständen und/oder wurden von Mutterkühen geboren, die die Bedingungen von Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 88/407/EWG erfüllen;b) sie wurden in den 30 Tagen vor der Quarantäne mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen:— den Untersuchungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii der Richtlinie 88/407/EWG und— einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis und— einem Virusisolationstest (Fluoreszenzantikörpertest oder Immunperoxidase-Test) auf bovine Virusdiarrhoe, wobei der Test bei jüngeren Tieren erst bei Erreichen des sechstens Lebensmonats vorgenommen wurde;c) sie haben die Quarantäne von 30 Tagen durchlaufen und wurden mit dem erforderlichen Negativbefund folgenden Gesundheitstests unterzogen:— einem serologischen Test auf Brucellose gemäß dem Verfahren in Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG;— entweder einem Immunfluoreszenz-Antikörpertest oder einer kulturellen Untersuchung einer Präputialschleimhautprobe oder von Spülproben aus der künstlichen Vagina, oder — bei weiblichen Rindern — einem Vaginalschleim-Agglutinationstest auf Infektion mit Campylobacter fetus;— einer mikroskopischen und kulturellen Untersuchung einer Präputialschleimhautprobe oder von Spülproben aus der künstlichen Vagina, oder — bei weiblichen Rindern — einem Vaginalschleim-Agglutinationstest auf Trichomonas fetus;d) sie wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund den Routinetests gemäß Anhang B Kapitel II Nummer 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 88/407/EWG unterzogen.II.1.3 Zum Zeitpunkt der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samensa) wurden alle weiblichen Rinder in der Station mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einem Vaginalschleim-Agglutinationstest auf Campylobacter fetus unterzogen undb) wurden alle Bullen für die Samenproduktion innerhalb von 12 Monaten vor der Entnahme mit Negativbefund entweder einem Immunfluoreszenz-Antikörpertest oder einer kulturellen Untersuchung einer Präputialschleimhautprobe oder von Spülproben aus der künstlichen Vagina auf Infektion mit Campylobacter fetus unterzogen.II.1.4 Der vorstehend bezeichnete Samen wurde Bullen in einer Besamungsstation entnommen, die folgende Anforderungen erfüllt:(1) entweder [Sämtliche Rinder sind nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft und wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis unterzogen;](1) oder [Rinder, die nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft waren, wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis unterzogen; Bullen, die in der Besamungsstation eine Erstimpfung gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis erhalten haben, nachdem sie bei einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis einen Negativbefund gezeigt haben, und seit der ersten Impfung regelmäßig im Abstand von höchstens sechs Monaten nachgeimpft wurden, werden nicht auf infektiöse bovine Rhinotracheitis getestet;].

EUROPÄISCHE UNIONRindersamen-D2II.1.5. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde Bullen entnommen, dieII.1.5.1.(1) entweder [in den 12 Monaten vor der Entnahme nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind;](1) oder [weniger als 12 Monate und mehr als 30 Tage vor der Entnahme gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, wobei 5 % der pro Entnahme gewonnenen Samendosen (mindestens 5 Pailletten) in dem im Bestimmungsmitgliedstaat gelegenen oder von diesem bestimmten Labor (…) (2) mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden;]II.1.5.2.(1) entweder [nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft worden sind;](1) oder [gemäß Abschnitt II.1.4 gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft worden sind].II.1.6. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde unmittelbar nach der Entnahme unter zugelassenen Bedingungen mindestens 30 Tage lang gelagert (3).II.1.7. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde in einem verplombten Behältnis mit der in Feld I.23. angegebenen Nummer an den Verladeort verbracht.ErläuterungenTeil I:Feld I.12.: „Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation (gemäß Artikel 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Richtlinie 88/407/EWG), in der der Samen entnommen wurde.Feld I.13.: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot (gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 88/407/EWG) oder den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist.Feld I.23.: Container- und Plombennummer angeben.Feld I.31.: „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres.Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT/MM/JJJJ; es muss vor dem 31. Dezember 2004 liegen.„Zulassungsnummer der Besamungsstation“ bezeichnet die Zulassungsnummer der in Feld I.12. genannten Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde.Teil II:(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Name des Labors.(3) Kann im Fall von Frischsamen gestrichen werden.— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche InspektorinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Lokale Veterinäreinheit:Nr. der lokalen Veterinäreinheit:Datum:Unterschrift:Stempel:




ANHANG D3

Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Rindern, der gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie mit Beständen von Samen, der vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG, die bis 1. Juli 2004 galten, entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und mit dem nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG gehandelt wurde und der von einem Samendepot versandt wird

Teil I: Angaben zur SendungEUROPÄISCHE UNIONBescheinigung für den Handel innerhalb der UnionI.1. AbsenderNameAnschriftPostleitzahlI.2. BescheinigungsnummerI.2.a. Lokale BezugsnummerI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlI.6. Nr(n). der zugehörigen OriginalbescheinigungenNr(n). der BegleitdokumenteI.7.I.8. HerkunftslandISO-CodeI.9. HerkunftsregionCodeI.10. BestimmungslandISO-CodeI.11. BestimmungsregionCodeI.12. HerkunftsortBesamungsstationNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.13. BestimmungsortBesamungsstationHaltungsbetriebNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.14.I.15.I.16. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungI.17.I.18. Bezeichnung der WareI.19. Warencode (HS-Code)05 11 10I.20. MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben-/ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürkünstliche ReproduktionI.26. Durchfuhr durch ein DrittlandDrittlandISO-CodeAusgangsstelleCodeEingangsstelleNr. der GrenzkontrollstelleI.27. Durchfuhr durch MitgliedstaatenMitgliedstaat:ISO-CodeMitgliedstaat:ISO-CodeMitgliedstaat:ISO-CodeI.28. AusfuhrDrittlandISO-CodeAusgangsstelleCodeI.29.I.30.I.31. Identifizierung der WarenArt(wissenschaftliche Bezeichnung)RasseAngaben zum SpenderDatum der EntnahmeZulassungsnr. der BesamungsstationMenge

Teil II: BescheinigungEUROPÄISCHE UNIONRindersamen-D3II. GesundheitsinformationenII.a. BescheinigungsnummerII.b.II.1 TiergesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass der vorstehend bezeichnete Samen folgende Anforderungen erfüllt:(1) entweder [II.1. Er wurde in einer Besamungsstation (2), die im Herkunftsmitgliedstaat des Samens liegt und gemäß Anhang A Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel II Abschnitt 1 der Richtlinie 88/407/EWG betrieben und überwacht wird, entnommen, aufbereitet und für eine Mindestdauer von 30 Tagen unmittelbar nach der Entnahme gelagert, und er wurde aus dieser Besamungsstation zu dem in Feld I.12 bezeichneten Samendepot im selben Herkunftsmitgliedstaat unter Bedingungen für Gesundheit und Veterinärbescheinigung verbracht, die mindestens ebenso streng sind wie die Bedingungen in(1) entweder [Anhang D1 der Richtlinie 88/407/EWG (3);]](1) und/oder [Anhang D2 der Richtlinie 88/407/EWG (4);]](1) und/oder [Anhang D3 der Richtlinie 88/407/EWG (3) (4);]](1) und/oder [bis 31. Oktober 2011, Anhang D3 der Richtlinie 88/407/EWG (3) (4) (5);]](1) und/oder [II.1. er wurde in einer gemäß Anhang A Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel II Abschnitt 1 der Richtlinie 88/407/EWG betriebenen und überwachten Besamungsstation (2) in der Europäischen Union entnommen, aufbereitet und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar nach der Entnahme gelagert und in dem in Feld I.12 bezeichneten Samendepot angenommen gemäß(1) entweder [Anhang D1 der Richtlinie 88/407/EWG (3);]](1) und/oder [Anhang D2 der Richtlinie 88/407/EWG (4);]](1) und/oder [Anhang D3 der Richtlinie 88/407/EWG (3) (4);]](1) und/oder [bis 31. Oktober 2011, Anhang D3 der Richtlinie 88/407/EWG (3) (4) (5);]](1) und/oder [II.1. er wurde in einem in Anhang I des Beschlusses 2011/630/EU der Kommission aufgeführten Drittland oder einem Teil/Teilen eines Drittlandes in einer zugelassenen Besamungsstation (2), die gemäß Anhang A Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel II Abschnitt 1 der Richtlinie 88/407/EWG betrieben und überwacht wird, entnommen, aufbereitet und für eine Dauer von mindestens 30 Tagen unmittelbar nach der Entnahme gelagert und unter den Bedingungen der Artikel 8 bis 12 der Richtlinie 88/407/EWG in die Europäische Union eingeführt in Übereinstimmung mit(1) entweder [Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2011/630/EU (3);]](1) und/oder [bis 31. Oktober 2011, Anhang II Teil 1 des Beschlusses 2004/639/EG (3);]](1) und/oder [Anhang II Teil 2 Abschnitt B des Beschlusses 2011/630/EU (4);]](1) und/oder [bis 31. Oktober 2011, Anhang II Teil 2 des Beschlusses 2004/639/EG (4);]](1) und/oder [Anhang II Teil 2 Abschnitt C des Beschlusses 2011/630/EU (3) (4);]](1) und/oder [bis 31. Oktober 2011, Anhang II Teil 3 des Beschlusses 2004/639/EG (3) (4);]]II.2. er wurde in dem in Feld I.12. genannten Samendepot (2) gelagert, das gemäß Anhang A Kapitel I Abschnitt 2 und Kapitel II Abschnitt 2 der Richtlinie 88/407/EWG betrieben und überwacht wird.ErläuterungenTeil I:Feld I.6: Die Nummer(n) der zugehörigen Originalbescheinigungen müssen der/den Seriennummer(n) des/der individuellen amtlichen Dokuments/Dokumente, der/den INTRA-Gesundheitsbescheinigung(en) oder der/den GVDE entsprechen, die dem vorstehend bezeichneten Samen bei der Verbringung von der Herkunftsbesamungsstation zum vorstehend bezeichneten Samendepot beigelegt wurde(n).Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet das Samendepot (gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 88/407/EWG), aus dem der Samen versandt wurde.Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot (gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 88/407/EWG) oder den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist.Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben.Feld I.31: „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres.Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT/MM/JJJJ.„Zulassungsnummer der Besamungsstation“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Besamungsstation am Herkunftsort des Samens.

EUROPÄISCHE UNIONRindersamen-D3Teil II:(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Ausschließlich Besamungsstationen oder Samendepots, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind:http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm,http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/index_en.htm.(3) Für Samen, der gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde.(4) Für Samen, der gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG, die bis 1. Juli 2004 galten, vor dem 31. Dezember 2004 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde.(5) Anhang D3 der Richtlinie 88/407/EWG, aufgenommen durch die Entscheidung 2008/120/EG der Kommission.— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche InspektorinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Lokale Veterinäreinheit:Nr. der lokalen Veterinäreinheit:Datum:Unterschrift:Stempel:



( 1 ) ABl. Nr. C 267 vom 6. 10. 1983, S. 5.

( 2 ) ABl. Nr. C 342 vom 19. 12. 1983, S. 11.

( 3 ) ABl. Nr. C 140 vom 28. 5. 1984, S. 6.

( 4 ) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

( 5 ) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

( 6 ) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

( 7 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

( 8 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 9 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 10 ) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 23).

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