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Document 01986L0609-20130101
Council Directive of 24 November 1986 on the approximation of laws, regulations and administrative provisions of the Member States regarding the protection of animals used for experimental and other scientific purposes (86/609/EEC)
Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/EWG)
Richtlinie des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/EWG)
No longer in force
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1986L0609 — DE — 01.01.2013 — 002.001
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RICHTLINIE DES RATES vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 358, 18.12.1986, p.1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 230 |
32 |
16.9.2003 |
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L 276 |
33 |
20.10.2010 |
RICHTLINIE DES RATES
vom 24. November 1986
zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
(86/609/EWG)
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Artikel 13
(1) Auf der Grundlage der eingegangenen Genehmigungsanträge und Anzeigen sowie der vorgelegten Berichte hat die Behörde eines jeden Mitgliedstaats statistische Informationen folgender Art über die Verwendung von Tieren für Versuchszwecke zu sammeln und, soweit möglich, in regelmäßigen Zeitabständen zu veröffentlichen:
a) Anzahl und Art der für Versuchszwecke verwendeten Tiere,
b) die nach ausgewählten Kategorien aufgegliederte Anzahl von Tieren, die für die Versuchszwecke nach Artikel 3 verwendet wurden,
c) die nach ausgewählten Kategorien aufgegliederte Anzahl von Tieren, die für gesetzlich vorgeschriebene Versuchszwecke verwendet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit geschäftliche Interessen berührender Informationen, die gemäß dieser Richtlinie übermittelt werden, zu schützen.
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