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Document 01986L0609-20130101

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (86/609/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/609/2013-01-01

1986L0609 — DE — 01.01.2013 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 24. November 1986

zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

(86/609/EWG)

(ABl. L 358, 18.12.1986, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

RICHTLINIE 2003/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 22. Juli 2003

  L 230

32

16.9.2003

►M2

RICHTLINIE 2010/63/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 22. September 2010

  L 276

33

20.10.2010




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 24. November 1986

zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

(86/609/EWG)

▼M2 —————



▼B

Artikel 13

(1)  Auf der Grundlage der eingegangenen Genehmigungsanträge und Anzeigen sowie der vorgelegten Berichte hat die Behörde eines jeden Mitgliedstaats statistische Informationen folgender Art über die Verwendung von Tieren für Versuchszwecke zu sammeln und, soweit möglich, in regelmäßigen Zeitabständen zu veröffentlichen:

a) Anzahl und Art der für Versuchszwecke verwendeten Tiere,

b) die nach ausgewählten Kategorien aufgegliederte Anzahl von Tieren, die für die Versuchszwecke nach Artikel 3 verwendet wurden,

c) die nach ausgewählten Kategorien aufgegliederte Anzahl von Tieren, die für gesetzlich vorgeschriebene Versuchszwecke verwendet werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit geschäftliche Interessen berührender Informationen, die gemäß dieser Richtlinie übermittelt werden, zu schützen.

▼M2 —————

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