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Document 01977R2290-19950501

Consolidated text: Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/2290/1995-05-01

1977R2290 — DE — 01.05.1995 — 005.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 2290/77 DES RATES

vom 18. Oktober 1977

über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes

(ABl. L 268, 20.10.1977, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1416/81 DES RATES vom 19. Mai 1981

  L 142

1

28.5.1981

 M2

VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 3822/81 DES RATES vom 15. Dezember 1981

  L 386

4

31.12.1981

►M3

VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2426/91 DES RATES vom 29. Juli 1991

  L 222

1

10.8.1991

►M4

VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 1084/92 DES RATES vom 28. April 1992

  L 117

1

1.5.1992

►M5

VERORDNUNG (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 840/95 DES RATES vom 10. April 1995

  L 85

10

19.4.1995




▼B

VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 2290/77 DES RATES

vom 18. Oktober 1977

über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78 Buchstabe e),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 206,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 180,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das auf Grund der genannten Artikel 206, Artikel 78 Buchstabe e) und Artikel 180 auf die Mitglieder des Rechnungshofes anwendbar ist,

in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für die Mitglieder des Rechnungshofes sowie alle als Bezüge anzusehenden Vergütungen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Mitglieder des Rechnungshofes haben vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

▼M5

Artikel 2

Das Monatsgrundgehalt der Mitglieder des Rechnungshofes entspricht dem Betrag, der sich durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Besoldungsgruppe A 1 in der letzten Dienstaltersstufe ergibt:

 Präsident: 115 v. H.,

 Sonstige Mitglieder: 108 v. H.

▼B

Artikel 3

Die Mitglieder des Rechnungshofes erhalten die Familienzulagen, die durch sinngemäße Anwendung des Artikels 67 des Statuts der Beamten und der Artikel 1, 2 und 3 des Anhangs VII dieses Statuts festgesetzt werden.

Artikel 4

Die Mitglieder des Rechnungshofes haben Anspruch auf eine Residenzzulage in Höhe von 15. v.H. ihres Grundgehalts.

Artikel 5

Auf die Grundgehälter nach Artikel 2, die Familienzulagen nach Artikel 3 und die Residenzzulagen nach Artikel 4 wird der Berichtigungskoeffizient angewendet, den der Rat gemäß den Artikeln 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die in Luxemburg beschäftigten Beamten festlegt.

Artikel 6

Die Mitglieder des Rechnungshofes haben bei der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit und beim Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf:

a) eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgehältern bei der Aufnahme ihre Amtstätigkeit und eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe eines Monatsgrundgehalts beim Ausscheiden aus ihrem Amt;

b) die Erstattung der von den Mitgliedern des Rechnungshofes für sich selbst und für ihre Familienangehörigen verauslagten Reisekosten sowie die Erstattung der für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge, einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer).

Bei Wiederernennung hat das betreffende Mitglied keinen Anspruch auf die vorstehenden Vergütungen. Dasselbe gilt für den Fall seiner Ernennung zum Mitglied eines Organs der Gemeinschaften, sofern sich der vorläufige Arbeitsort dieses Organs in der Stadt befindet, in der das Mitglied vorher wegen seines Amtes Wohnung zu nehmen hatte, und sofern es sich vor dieser Neuernennung nicht wiedereingerichtet hat.

Artikel 7

Ein Mitglied des Rechnungshofes, das sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit nach einem Ort außerhalb des vorläufigen Arbeitsorts des Rechnungshofes begeben muß, hat Anspruch auf:

a) die Erstattung seiner Fahrtkosten,

b) die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben auschließlich aller sonstigen Unkosten),

▼M1

c) ein Tagegeld in Höhe von 105 v. H. des Satzes für Tagegelder für Dienstreisen, der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für Beamte der Besoldungsgruppe A 1 vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.

▼B

Artikel 8

▼M5

(1)  Ehemalige Mitglieder des Rechnungshofes erhalten vom ersten Tag des Monats an, der auf ihr Ausscheiden aus dem Amt folgt, für die Dauer von drei Jahren ein monatliches Übergangsgeld, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird:

 40 v. H. des Grundgehalts, das das betreffende Mitglied zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Amt bezog, falls der Zeitraum seiner Amtstätigkeit weniger als zwei Jahre beträgt;

 45 v. H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als zwei Jahre und weniger als drei Jahre beträgt;

 50 v. H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als drei Jahre und weniger als fünf Jahre beträgt;

 55 v. H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als fünf Jahre und weniger als zehn Jahre beträgt;

 60 v. H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als zehn Jahre und weniger als fünfzehn Jahre beträgt;

 65 v. H. desselben Gehalts in den übrigen Fällen.

▼B

(2)  Der Anspruch auf das Übergangsgeld erlischt, wenn einem ehemaligen Mitglied des Rechnungshofes in einem der Organe der Gemeinschaften ein Amt übertragen wird; er erlischt ferner im Todesfall. Bei der Übernahme eines solchen Amtes wird das Übergangsgeld bis zum Zeitpunkt des Amtsantritt weitergezahlt; im Todesfall erfolgt die letzte Zahlung für den Monat, in dem der Berechtigte gestorben ist.

(3)  Übt das ehemalige Mitglied während dieses Zeitraums von drei Jahren eine neue Tätigkeit aus, so werden die monatlichen Bruttobezüge, das heißt die Bezüge vor Steuerabzug, die es in seiner neuen Tätigkeit erhält, von dem in Absatz 1 vorgesehenen Übergangsgeld in Abzug gebracht, sofern die genannten Bezüge zuzüglich dieses Übergangsgeldes die Beträge — vor Abzug der Steuer — übersteigen, die der Betreffende in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Rechnungshofes gemäß den Artikel 2, 3 und 4 erhielt. Bei der Festsetzung der Höhe der Bezüge in der neuen Tätigkeit sind all Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Kostenerstattungen zu berücksichtigen.

(4)  Das Mitglied des Rechnungshofes richtet zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst, sodann zum 1. Januar jeden Jahres und ferner bei jeder Änderung seiner Bezüge an den Präsidenten des Rechnungshofes eine Erklärung über alle Bestandteile der Bezüge, die es für seine berufliche Tätigkeit erhält, mit Ausnahme der Kostenerstattungen.

Nebeneinnahmen, die das ehemalige Mitglied bei der Ausübung seines Amtes als Mitglied des Rechnungshofes rechtmäßig gehabt hat, werden von dem Übergangsgeld nicht in Abzug gebracht.

Diese Erklärung ist ehrenwörtlich abzugeben und hat vertraulichen Charakter. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nur zu dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zweck verwendet und keinem Dritten mitgeteilt werden.

(5)  Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums von drei Jahren erhält das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes die Familienzulagen im Sinne von Artikel 3.

Artikel 9

(1)  Die Mitglieder des Rechnungshofes haben nach Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf ein Ruhegeld auf Lebenszeit, das von dem Tag an gezahlt wird, an dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2)  Sie können jedoch beantragen, daß die Zahlung dieses Ruhegehalts im Alter von sechzig Jahren beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegalt nach Maßgabe folgender Koeffizienten gekürzt:



60 Jahre

0,70

61 Jahre

0,75

62 Jahre

0,80

63 Jahre

0,87

64 Jahre

0,95.

Artikel 10

Das Ruhegehalt beträgt für jedes volle Jahr der Amtstätigkeit 4,50 v.H. des letzten Grundgehalts und für jeden vollen Monat ein Zwölftel dieses Betrages. Das Höchstruhegehalt beträgt 70 v.H. des letzten Grundgehalts.

Hat der Betreffende das Amt des Präsidenten und das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes ausgeübt, so wird das für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigende Gehalt so festgesetzt, daß die Zeiträume, in denen der Betreffende die einzelnen Ämter ausgeübt hat, anteilig berücksichtigt werden.

Artikel 11

Ein Mitglied des Rechnungshofes, das voll dienstunfähig geworden ist, so daß es sein Amt nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grunde zurücktritt oder seines Amtes enthoben wird, unterliegt vom Tage des Ausscheidens an folgender Regelung:

a) Ist der Betreffende dauernd außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das nach Maßgabe des Artikels 10 berechnet wird und mindestens 30 v.H. des letzten Grundgehalts beträgt. Er hat Anspruch auf Zahlung des Höchstruhegehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat.

b) Ist der Betreffende zeitweilig außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er bis zu seiner Wiederherstellung Anspruch auf eine Rente in Höhe von 60 v.H. des letzten Grundgehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat; in den übrigen Fällen beträgt die Rente 30 v.H. Die Rente wird durch ein nach Maßgabe des Artikels 10 berechnetes Ruhegehalt auf Lebenszeit ersetzt, wenn der Berechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder wenn seit dem Beginn der Zahlung dieser Rente sieben Jahre verstrichen sind.

▼M3

Artikel 12

Für die Mitglieder des Rechnungshofes gilt die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Deckung der Krankheits-, Berufskrankheits- und Unfallrisiken sowie der Leistungen bei Geburten oder im Todesfall.

Absatz 1 gilt auch für die ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofes, wenn ihnen die in Artikel 9 vorgesehene Ruhegehaltsregelung zugute kommt oder wenn sie das in Artikel 8 vorgesehene Übergangsgeld bzw. das in Artikel 11 vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalten.

Die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit gilt jedoch nicht für Risiken, die bereits durch eine andere Regelung der sozialen Sicherheit gedeckt sind, aufgrund deren das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann.

Das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes, das sein Amt mindestens bis zum Alter von 60 Jahren ausgeübt hat oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 11 bezieht, kommt jedoch hinsichtlich der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge weiterhin uneingeschränkt in den Genuß der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Regelung. Für den Fall, daß das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes weder das in Artikel 8 vorgesehene Übergangsgeld erhält noch der Ruhegehaltsregelung im Sinne von Artikel 9 oder der Regelung für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 11 unterliegt, hat es die Hälfte des zur Deckung dieser Risiken erforderlichen Beitrags zu entrichten. Die Beiträge werden nach dem letzten Übergangsgeld, berichtigt aufgrund der jeweiligen Angleichungen, berechnet.

Das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes, das vor Vollendung seines sechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und nach Ablauf des Zeitraums, in dem es ein Übergangsgeld nach Artikel 8 bezogen hat, weder Anspruch auf ein Ruhegehalt nach Artikel 9 noch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 11 hat, kann weiterhin die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Deckung in Anspruch nehmen, sofern es keine Erwerbstätigkeit ausübt, aufgrund deren es von einer anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann. Der zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge erforderliche Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist dann in voller Höhe zu entrichten. Die Beiträge werden nach dem letzten Übergangsgeld, berichtigt aufgrund der jeweiligen Angleichungen, berechnet.

▼B

Artikel 13

Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Mitglieds des Rechnungshofes auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen — in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus dieser Versorgunsordnung ergeben — die Rechtsansprüche des Mitglieds des Rechnungshofes oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Gemeinschaften über.

Artikel 14

Das Übergangsgeld gemäß Artikel 8, das Ruhegehalt gemäß Artikel 11 dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden. Kann ein Mitglied des Rechnungshofes gleichzeitig zwei oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen, so wird auf den Betreffenden nur die günstigste Bestimmung angewandt.

Artikel 15

Stirbt ein amtierendes Mitglied des Rechnungshofes, so erhalten der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats die Bezüge, auf welche das Mitglied des Rechnungshofes nach den Artikeln 2, 3 und 4 Anspruch gehabt hätte.

Artikel 16

(1)  Die Witwe und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofes, das im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten eine Hinterbliebenenversorgung.

Diese Hinterbliebenversorgung entspricht:



— für die Witwe

60 v.H.

— für jede vaterlose Waise

10 v.H.

— für jede Vollwaise

20 v.H.

des Ruhegalts, auf welches das Mitglied oder das ehemalige Mitglied des Rechnungshofes am Tage seines Todes gemäß Artikel 10 Anspruch hatte.

▼M1

Ist das Mitglied des Rechnungshofes jedoch während der Dauer seiner Amtszeit gestorben, so

 beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die Witwe 36 v. H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte,

 beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die erste Vollwaise mindestens 12 v. H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Hinterläßt der Betreffende mehrere Vollwaisen, so wird der Gesamtbetrag des Waisengeldes zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt.

▼B

(2)  Der Gesamtbetrag der auf diese Weise gezahlten Hinterbliebenenversorgung darf jedoch den bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Betrag des Ruhegehalts des Mitglieds oder des ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofes nicht überschreiten. Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Hinterbliebenenversorgung im Verhältnis der in Absatz 1 vorgesehenen Hundersätze auf die Betreffenden verteilt.

(3)  Die Hinterbliebenenversorgung wird von dem ersten Tag des auf den Tag folgenden Kalendermonats an gezahlt. Bei Anwendung des Artikels 15 entsteht der Anspruch auf diese Versorgung jedoch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

(4)  Beim Tode des Rechtsnachfolgers erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt außerdem am Ende des Monats, in dem die Waise das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Berufsausbildung der Waise fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet.

Das Waisengeld wird an die Waise weitergezahlt, der es wegen einer Krankheit oder wegen eines Gebrechens unmöglich ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

(5)  Weder die Frau, die ein ehemaliges Miglied des Rechnungshofes geheiratet hat, das zum Zeitpunkt der Eheschließung Ruhegealtsansprüche gemäß dieser Verordnung besaß, noch die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, es sei denn, daß der Tod des ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofes erst fünf Jahre nach der Eheschließung eintritt.

(6)  Der Anspruch der Witwe auf Witwengeld erlischt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. Sie hat Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ihres Witwengeldes.

▼M1

(7)  Hinterläßt der Betreffende eine Witwe und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger oder hinterläßt er Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so erfolgt die Aufteilung der Gesamthinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen der Artikel 22, 27 und 28 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten.

▼M3

(8)  Die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung hinsichtlich der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge gilt für die Witwe und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofes, sofern sie Leistungen derselben Art und in derselben Höhe aufgrund einer anderen Regelung der sozialen Sicherheit nicht erhalten können.

▼B

Artikel 17

Wird ein Mitglied des Rechnungshofes auf Grund einer schweren Verfehlung seines Amtes enthoben, so verliert es jeden Anspruch auf Übergangsgeld und Ruhegehalt; die Folgen dieser Maßnahme erstrecken sich jedoch nicht auf seine Rechtsnachfolger.

Artikel 18

Beschließt der Rat eine Erhöhung des Grundgehalts, so faßt er gleichzeitig einen Beschluß über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter.

Artikel 19

Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.

▼M4

Artikel 19a

Artikel 66a des Statuts der Beamten gilt entsprechend für die Mitglieder des Rechnungshofes.

▼B

Artikel 20

(1)  Die auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 6, 12 und 15 zu zahlenden Beträge werden in der Währung des Landes gezahlt, in dem der vorläufige Arbeitsort des Rechnungshofes liegt.

▼M1

(2)  Auf die aufgrund der Artikel 8, 9, 11 und 16 zu zahlenden Beträge wird ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der gemäß Artikel 64 und Artikel 65 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für das Land festgesetzt wurde, in dem der Empfangsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat. Nimmt der Betreffende seinen Wohnsitz in einem Land, für das kein Berichtigungskoeffizient festgesetzt wurde, so ist der für Belgien geltende Berichtigungskoeffizient anzuwenden. Diese Beträge werden nach Wahl des Empfangsberechtigten unter den in Artikel 63 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die Auszahlung der Dienstbezüge vorgesehenen Bedingungen in der Währung des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist, in der Währung seines Aufenthaltslandes oder in der Währung des Landes gezahlt, in dem der vorläufige Arbeitsort des Rechnungshofes liegt; die einmal getroffene Wahl gilt für mindestens zwei Jahre. Gehört weder das erste noch das zweite Land zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, so sind die Beträge in der Währung des Lande zu zahlen, in dem der vorläufige Arbeitsort des Rechnungshofes liegt.

▼B

Artikel 21

Die Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Gemeinschaften findet auf die Mitglieder des Rechnungshofes Anwendung.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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