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Document 01972R0574-20050505

Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Konsolidierte Fassung — ABl. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 1Vgl. ANHANG B.)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/574/2005-05-05

1972R0574 — DE — 05.05.2005 — 011.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 574/72 DES RATES

vom 21. März 1972

über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(Konsolidierte Fassung — ABl. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 1 ( 1 ))

(ABl. L 074, 27.3.1972, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/97 DES RATES vom 27. Juni 1997

  L 176

1

4.7.1997

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/98 DES RATES vom 4. Juni 1998

  L 168

1

13.6.1998

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1606/98 DES RATES vom 29. Juni 1998

  L 209

1

25.7.1998

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 307/1999 DES RATES vom 8. Februar 1999

  L 38

1

12.2.1999

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1399/1999 DES RATES vom 29. April 1999

  L 164

1

30.6.1999

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 89/2001 DER KOMMISSION vom 17. Januar 2001

  L 14

16

18.1.2001

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 1386/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2001

  L 187

1

10.7.2001

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 410/2002 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2002

  L 62

17

5.3.2002

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1851/2003 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2003

  L 271

3

22.10.2003

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004

  L 100

1

6.4.2004

►M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 77/2005 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2005

  L 16

3

20.1.2005

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 647/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. April 2005

  L 117

1

4.5.2005


Geändert durch:

►A1

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 048 vom 19.2.2005, S. 47  (77/05)




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 574/72 DES RATES

vom 21. März 1972

über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(Konsolidierte Fassung — ABl. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 1 ( 2 ))



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere auf Artikel 98,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind den Grundvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angepaßte und den im Laufe der Jahre bei der Anwendung dieser Texte gesammelten Erfahrungen entsprechende Durchführungsvorschriften festzulegen.

Insbesondere sind die zuständigen Behörden und Träger der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Verbindungsstellen genau festzulegen, die befugt sind, direkt miteinander in Verbindung zu treten.

Außerdem sind die von den betreffenden Personen zur Erlangung von Leistungen beizubringenden und auszufüllenden Unterlagen anzugeben.

Die Regelungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Bestimmungen zu den einzelnen Leistungsgruppen sind im einzelnen darzulegen.

Außerdem sind die Vorschriften über die Erstattung von Aushilfsleistungen und die Aufgaben des Rechnungsausschusses genau festzulegen.

Die Durchführungsvorschriften zum Verfahren für die Währungsumrechnung im Rahmen des Europäischen Währungssystems sind festzulegen.

Um den Verkehr zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist die Möglichkeit elektronischer Verarbeitung der bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anfallenden Daten vorzusehen.

Es ist die Möglichkeit vorzusehen, die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch eine Verordnung zu ändern, die die Kommission auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission erläßt; die Änderung dieser Anhänge stellt nämlich allein darauf ab, die von den betreffenden Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden gefaßten Beschlüsse in ein Gemeinschaftsinstrument aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verordnung

a) bezeichnet der Begriff „Verordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

b) bezeichnet der Begriff „Durchführungsverordnung“ diese Verordnung;

c) gelten die in Artikel 1 der Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen.

Artikel 2

Formblätter — Unterrichtung über Rechtsvorschriften — Merkblätter

▼M10

(1)  Die Muster für Dokumente, die zur Anwendung der Verordnung und derDurchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

Diese Dokumente können zwischen den Trägern entweder mittels Papiervordrucken oder in anderer Form oder mittels genormter elektronischer Nachrichten über Telematikdienste gemäß Titel VIa übermittelt werden. Der Informationsaustausch durch Telematikdienste unterliegt einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden oder von diesen bezeichneten Stellen des Absendermitgliedstaats und des Empfängermitgliedstaats.

▼B

(2)  Die Verwaltungskommission kann für die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats Angaben über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusammenstellen, für die die Verordnung gilt.

(3)  Die Verwaltungskommission arbeitet Merkblätter aus, die den betroffenen Personenkreis über seine Rechte und über die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften unterrichten.

Der Beratende Ausschuß wird vor der Festlegung dieser Merkblätter angehört.

Artikel 3 (7)

Verbindungsstellen — Verkehr zwischen Trägern sowie zwischen Personen und Trägern

(1)  Die zuständigen Behörden können Verbindungsstellen bezeichnen, die unmittelbar miteinander verkehren können.

(2)  Jeder Träger eines Mitgliedstaats sowie jede Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält, kann sich unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an den Träger eines anderen Mitgliedstaats wenden.

(3)  Bescheide oder sonstige Schriftstücke eines Trägers eines Mitgliedstaats, die für eine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, können dieser unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Artikel 4 (9)

Anhänge

(1)  In Anhang 1 ist die zuständige Behörde bzw. sind die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats aufgeführt.

(2)  In Anhang 2 sind die zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats aufgeführt.

(3)  In Anhang 3 sind die Träger des Wohnorts und die Träger des Aufenthaltsorts jedes Mitgliedstaats aufgeführt.

(4)  In Anhang 4 sind die Verbindungsstellen aufgeführt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichnet worden sind.

(5)  In Anhang 5 sind die in Artikel 5, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 116 und Artikel 121 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften aufgeführt.

(6)  In Anhang 6 ist gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Durchführungsverordnung das Verfahren für die Zahlung der Leistungen aufgeführt, das die zur Zahlung verpflichteten Träger der einzelnen Mitgliedstaaten anwenden.

(7)  In Anhang 7 sind Name und Sitz der in Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichneten Banken aufgeführt.

(8)  In Anhang 8 sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, in deren gegenseitigen Beziehungen Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung anzuwenden ist.

(9)  In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die für die Berechnung der Jahresdurchschnittskosten der Sachleistungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung zugrunde zu legen sind.

(10)  In Anhang 10 sind die Träger oder Stellen aufgeführt, die von den zuständigen Behörden insbesondere aufgrund der folgenden Vorschriften bezeichnet worden sind:

a) Verordnung: Artikel 14c, Artikel 14d Absatz 3 und Artikel 17;

b) Durchführungsverordnung: Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10b, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 1, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 102 Absatz 2, Artikel 109, Artikel 110 und Artikel 113 Absatz 2.

▼M12 —————

▼B



TITEL II

DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG



Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung

Artikel 5

Anwendung der Durchführungsverordnung anstelle der Vereinbarungen zur Durchführung der Abkommen

Die Durchführungsverordnung tritt an die Stelle der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 6 der Verordnung genannten Abkommen; sie tritt ebenfalls an die Stelle der Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung genannten Abkommensbestimmungen, soweit diese Durchführungsbestimmungen nicht in Anhang 5 aufgeführt sind.



Durchführung des Artikels 9 der Verordnung

Artikel 6

Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung

(1)  Erfüllt eine Person unter Berücksichtigung des Artikels 9 und des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten) aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in mehreren Versicherungssystemen und ist sie nicht aufgrund ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem dieser Systeme pflichtversichert gewesen, so kann sie aufgrund der genannten Artikel in dem in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bestimmten System oder, sofern ein System nicht bestimmt worden ist, in dem von ihr gewählten System zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zugelassen werden.

(2)  Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung dem Träger des in Betracht kommenden Mitgliedstaats eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vorzulegen, die nach den Rechtsvorschriften aller anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind. Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person von dem oder den Trägern ausgestellt, die die Rechtsvorschriften anwenden, nach denen die Person diese Zeiten zurückgelegt hat.



Durchführung des Artikels 12 der Verordnung

Artikel 7 (11)

Grundregeln für die Anwendung der Bestimmungen über das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

(1)  Können die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

(2)  Die jeweils zuständigen Träger erteilen einander für die Durchführung des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie der Artikel 46a, 46b und 46c der Verordnung auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte.

Artikel 8 (5)

Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten

(1)  Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten stattgefunden hat, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für diesen Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten.

(2)  Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger nach den Rechtsvorschriften Irlands und des Vereinigten Königreichs für dieselbe Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt, die für den Betreffendenzuletzt galten.

▼M3

(3)  In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) und Artikel 14f der Verordnung gelten folgende Vorschriften, wenn die betreffende Person oder ein Familienangehöriger aufgrund der Rechtsvorschriften beider beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen wegen Krankheit oder Mutterschaft hat:

▼B

a) Werden nach den Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Mitgliedstaaten die Leistungen dem Empfänger in Form von Erstattungen gewährt, so werden sie ausschließlich von dem Träger des Mitgliedstaats übernommen, in dessen Gebiet sie erbracht wurden.

b) Wurden die Leistungen im Gebiet eines anderen als der beiden beteiligten Mitgliedstaaten erbracht, so werden sie ausschließlich von dem Träger des Mitgliedstaats übernommen, unter dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit fällt.

Artikel 8a

Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den griechischen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten

Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder einer seiner Familienangehörigen nach den griechischen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für ein und denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften gewährt, denen der Betreffende zuletzt unterlag.

Artikel 9 (5)

Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten

(1)  Tritt der Tod im Gebiet eines Mitgliedstaats ein, so bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen, während der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats erworbene Anspruch erlischt.

(2)  Tritt der Tod im Gebiet eines Mitgliedstaats ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder tritt der Tod außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bestehen, die für den Verstorbenen zuletzt galten, während der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats erworbene Anspruch erlischt.

▼M3

(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) oder Artikel 14f der Verordnung alle Ansprüche auf Sterbegeld, die aufgrund der Rechtsvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten erworben wurden, gewahrt.

▼B

Artikel 9a

Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Begibt sich ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, denen er während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gemäß Artikel 69 der Verordnung unterlag, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, nach Griechenland, wo er aufgrund einer früher nach griechischem Recht zurückgelegten Zeit der Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ebenfalls Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, so ruht der Anspruch auf Leistungen nach griechischem Recht während des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung vorgesehenen Zeitraums.

Artikel 10 (12) (13)

Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige

(1)  

a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen

b) Wird jedoch

i) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates;

ii) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf diese Leistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf diese Familienleistungen oder -beihilfen, die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach diesen Artikeln geschuldet werden; in diesem Fall hat der Betreffende Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Kinder wohnen, zu Lasten dieses Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls auf nicht unter die Familienbeihilfen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung fallende Leistungen zu Lasten des nach diesen Artikeln zuständigen Staates.

(2)  Hat ein den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Familienleistungen aufgrund früher nach griechischem Recht zurückgelegter Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, so ruht dieser Anspruch, wenn während ein und desselben Zeitraums für ein und denselben Familienangehörigen Familienleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen.

(3)  Werden nach Artikel 73 und/oder 74 der Verordnung Familienleistungen für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet, so zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus, der ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats zur Hälfte zu erstatten ist, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.

Artikel 10a (8)

Vorschriften für Arbeitnehmer oder Selbständige, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten

Galten für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen während eines Zahlungszeitraums, wie er in den Rechtsvorschriften eines oder zweier beteiligter Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehen ist, nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, so sind folgende Vorschriften anzuwenden:

a) Die Familienleistungen, die der Betreffende nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten beanspruchen kann, entsprechen der Anzahl der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften geschuldeten täglichen Leistungen. Sehen die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten keine täglichen Familienleistungen vor, so werden die Familienleistungen im Verhältnis der Dauer gewährt, während der für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des in den jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraums galten.

b) Hat ein Träger während eines Zeitraums Familienleistungen gewährt, in dem diese von einem anderen Träger hätten gewährt werden müssen, so rechnen diese Träger sie untereinander ab.

c) Werden die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in anderen Einheiten ausgedrückt als denjenigen, die zur Berechnung der Familienleistungen nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen während desselben Zeitraums ebenfalls geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats dienen, so erfolgt die Umrechnung für die Anwendung der Buchstaben a) und b) nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung.

d) Abweichend von Buchstabe a) übernimmt im Rahmen der in Anhang 8 der Durchführungsverordnung genannten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Träger, der die Kosten der Familienleistungen aufgrund der ersten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Verlauf des Bezugszeitraums zu tragen hat, diese Kosten für den gesamten Zeitraum.



TITEL III

DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN



Durchführung der Artikel 13 bis 17 der Verordnung

Artikel 10b (9)

Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung

Der Zeitpunkt und die Voraussetzungen, zu denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiter für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung genannte Person gelten, werden nach diesen Rechtsvorschriften bestimmt. Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften auf diese Person anwendbar werden, erkundigt sich bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten Träger nach diesem Zeitpunkt.

▼M12

Artikel 10c

Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung in Bezug auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen

Zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d stellt der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Beamten oder die einem Beamten gleichgestellte Person die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.

▼B

Artikel 11

Formvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung und bei Vereinbarungen gemäß Artikel 17 der Verordnung

(1)  Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, stellt

a) auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers in den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung,

b) in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung

eine Bescheinigung darüber aus, daß und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Arbeitnehmer gelten.

(2)  Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung vorgesehene Genehmigung ist vom Arbeitnehmer zu beantragen.

Artikel 11a

Formvorschriften gemäß Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung und im Falle von Vereinbarungen gemäß Artikel 17 der Verordnung bei Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit ausübt

(1)  Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, stellt

a) auf Antrag des Selbständigen in den Fällen des Artikels 14a Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 2 der Verordnung,

b) in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung

eine Bescheinigung darüber aus, daß und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Selbständigen gelten.

(2)  Die in Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Genehmigung ist vom Selbständigen zu beantragen.

Artikel 12

Sondervorschriften für die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum deutschen System der sozialen Sicherheit

Gelten für einen Arbeitnehmer, dessen Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz nicht im Gebiet Deutschlands hat, aufgrund des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a), des Artikels 14 Absätze 1 und 2 oder des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung oder aufgrund einer nach Artikel 17 der Verordnung geschlossenen Vereinbarung die deutschen Rechtsvorschriften und hat der Arbeitnehmer keine feste Betriebsstätte im Gebiet Deutschlands, so sind die deutschen Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort im Gebiet Deutschlands beschäftigt.

Hat der Arbeitnehmer keinen Wohnort im Gebiet Deutschlands, so sind die deutschen Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er im Zuständigkeitsbereich der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bonn, Bonn, beschäftigt wäre.

Artikel 12a (5)

▼M12

Vorschriften für die in Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung genannten Personen, die eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben

Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung gilt Folgendes:

▼B

1. 

a) Eine Person, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaaten verläuft, oder die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats selbständig tätig ist, unterrichtet davon den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, in dessen Gebiet sie wohnt.

b) Sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet die Person wohnt, auf sie nicht anwendbar, so unterrichtet der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger seinerseits den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, dessen Rechtsvorschriften gelten.

▼M12

(1a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung für eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines internationalen Transportunternehmens beschäftigt wird, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich entweder der Sitz, die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens, das sie beschäftigt, oder aber der Ort befindet, an dem sie wohnt und überwiegend beschäftigt ist, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten.

▼B

2. 

a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt oder selbständig tätig ist und die einen Teil ihrer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dessen Gebiet sie wohnt, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet die Person einen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und/oder,

ii) falls sie Arbeitnehmer ist, in dessen Gebiet ihr Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

b) Der letztgenannte Träger erteilt erforderlichenfalls dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften gelten, die Auskünfte, die für die Festsetzung der Beiträge notwendig sind, welche der oder die Arbeitgeber und/oder die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften schulden.

3. 

a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 14a Absatz 3 der Verordnung für eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser Staaten verläuft, oder die in einem solchen Unternehmen eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet die Person beschäftigt oder selbständig tätig ist,

ii) in dessen Gebiet die Person wohnt.

b) Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.

4. 

a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung für einen Arbeitnehmer, der nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen er seine Tätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sein Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für den Arbeitnehmer gelten, und übermittelt eine Abschrift dieserBescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit ausübt,

ii) in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt.

b) Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.

5. 

a) Gelten nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbständig tätig ist, aber keinen Teil ihrer Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie wohnt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt, so unterrichtet der Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, unverzüglich die von den zuständigen Behörden der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten bezeichneten Träger.

b) Die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten oder die von diesen zuständigen Behörden bezeichneten Träger stellen im gemeinsamen Einvernehmen die auf die betreffende Person anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Buchstabens d) und gegebenenfalls des Artikels 14a Absatz 4 der Verordnung innerhalb von höchstens sechs Monaten ab dem Tag fest, an dem einer der beteiligten Träger von den die Person betreffenden Tatsachen unterrichtet wurde.

c) Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften als für die betreffende Person maßgebend festgestellt wurden, stellt dieser Person eine Bescheinigung darüber aus, daß diese Rechtsvorschriften für sie gelten, und sendet eine Abschrift dieser Bescheinigung an die übrigen beteiligten Träger.

d) Bei der Bestimmung der Haupttätigkeit der betreffenden Person nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 3 der Verordnung ist zu allererst zu berücksichtigen, wo die feste und ständige Wohnung liegt, von der aus die betreffende Person ihren Tätigkeiten nachgeht. Andernfalls sind Merkmale wie die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Zahl der erbrachten Dienstleistungen und das Einkommen aus diesen Tätigkeiten heranzuziehen.

e) Die beteiligten Träger tauschen alle Angaben aus, die zur Bestimmung der Haupttätigkeit der betreffenden Person und der Beiträge erforderlich sind, die nach den Rechtsvorschriften zu entrichten sind, welche als für die betreffende Person maßgebend festgestellt wurden.

6. 

a) Stellt der Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung gelten würden, fest, daß Absatz 4 des genannten Artikels gilt, so unterrichtet er hiervon die zuständigen Behörden der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Träger; Absatz 5, insbesondere dessen Buchstabe b), bleibt hiervon unberührt; erforderlichenfalls wird im gemeinsamen Einvernehmen bestimmt, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person maßgebend sind.

b) Die Auskünfte nach Absatz 2 Buchstabe b) werden dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften als maßgebend festgestellt werden, von den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten erteilt.

7. 

a) Gelten nach Artikel 14c Buchstabe a) der Verordnung für eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt und im Gebiet eines andern Mitgliedstaats selbständig tätig ist, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet die Person selbständig tätig ist,

ii) in dessen Gebiet die Person wohnt.

b) Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.

8. Unterliegt die Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Arbeitnehmertätigkeit und eine selbständige Tätigkeit ausübt, nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, so gelten im Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit die Nummern 1, 2, 3 und 4 und im Zusammenhang mit der Selbständigentätigkeit die Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 sinngemäß.

Die Träger, die von den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, deren Rechtsvorschriften letztlich gelten, unterrichten sich hierüber gegenseitig.

▼M3

Artikel 12b

Vorschriften für die in Artikel 14e oder 14f der Verordnung genannten Personen

Die Vorschriften nach Artikel 12a Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten entsprechend für Personen, die unter Artikel 14e oder Artikel 14f der Verordnung fallen. Die Träger, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, deren Rechtsvorschriften letztlich gelten, unterrichten sich in den Fällen nach Artikel 14f der Verordnung hierüber gegenseitig.

▼B

Artikel 13

Ausübung des Wahlrechts durch das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen der konsularischen Dienststellen

(1)  Das Wahlrecht nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung ist erstmalig innerhalb von drei Monaten nach dem Tag auszuüben, an dem der Arbeitnehmer bei der diplomatischen Vertretung oder der konsularischen Dienststelle eingestellt worden oder in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Vertretung oder Dienststelle getreten ist. Die Wahl wird am Tag des Dienstantritts wirksam.

Übt der Arbeitnehmer am Ende eines Kalenderjahres sein Wahlrecht erneut aus, so wird die Wahl am ersten Tag des folgenden Kalenderjahrs wirksam.

(2)  Der Arbeitnehmer, der von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, zeigt dies dem Träger an, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer sich entschieden hat; gleichzeitig unterrichtet dieser seinen Arbeitgeber. Der Träger unterrichtet erforderlichenfalls alle anderen Träger desselben Mitgliedstaats gemäß den Weisungen, die die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats erteilt.

(3)  Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer sich entschieden hat, stellt diesem eine Bescheinigung darüber aus, daß für ihn für die Dauer seiner Beschäftigung in der betreffenden diplomatischen Vertretung oder konsularischen Dienststelle oder bei einem Angehörigen dieser Vertretung oder Dienststelle die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.

(4)  Hat der Arbeitnehmer sich für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften entschieden, so sind diese so anzuwenden, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem die deutsche Regierung ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde bestimmt den zuständigen Träger der Krankenversicherung.

Artikel 14

Ausübung des Wahlrechts durch die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften

(1)  Das Wahlrecht nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags auszuüben. Die zum Abschluß dieses Vertrages befugte Behörde unterrichtet den Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat. Dieser Träger unterrichtet erforderlichenfalls alle anderen Träger desselben Mitgliedstaats.

(2)  Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat, stellt dieser eine Bescheinigung darüber aus, daß für sie für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hilfskraft im Dienst der Europäischen Gemeinschaften die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.

(3)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnen erforderlichenfalls die für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften zuständigen Träger.

(4)  Hat eine in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland beschäftigte Hilfskraft sich für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften entschieden, so sind diese so anzuwenden, als wäre die Hilfskraft an dem Ort beschäftigt, an dem die deutsche Regierung ihren Sitz hat. Der zuständige Behörde bestimmt den zuständigen Träger derKrankenversicherung.



TITEL IV

DURCHFÜHRUNG DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN



KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER ZEITEN

Artikel 15 (A) (5) (11)

(1)  Für die Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 18 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 45 Absätze 1 bis 3, Artikel 64 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung gilt folgendes:

a) Den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, werden die nach den Rechtsvorschriften aller anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hinzugerechnet, soweit dies erforderlich ist, um die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs zu ergänzen; die Versicherungs- oder Wohnzeiten dürfen sich jedoch nicht überschneiden. Handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung festzustellen sind, so nimmt jeder der in Betracht kommenden Träger diese Zusammenrechnung getrennt vor und berücksichtigt dabei, soweit Artikel 45 Absätze 2 und 3 und Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung nichts anderes bestimmen, sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, die für ihn galten. ►M3  In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) oder Artikel 14f der Verordnung berücksichtigen diese Träger für die Feststellung der Leistungen jedoch auch die aufgrund einer Pflichtversicherung im Rahmen der Rechtsvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, die sich überschneiden; ◄

b) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung zusammen, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt;

c) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gleichgestellten Zeit zusammen, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist;

d) jede nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats pflichtversichert gewesen, so wird sie von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften er nach der betreffenden Zeit zum erstenmal pflichtversichert war;

e) kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird unterstellt, daß diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können;

f) ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung gewisser Versicherungs- oder Wohnzeiten davon abhängig, daß sie während einer bestimmten Frist zurückgelegt worden sind, so verfährt der Träger der diese Rechtsvorschriften anwendet, wie folgt:

i) Er berücksichtigt die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nur, wenn sie innerhalb dieser Frist zurückgelegt worden sind, oder

ii) er verlängert diese Frist um die gesamte Dauer oder einen Teil der Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während dieser Frist zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, sofern es sich um Versicherungs- oder Wohnzeiten handelt, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats lediglich die Aussetzung der Frist zur Folge haben, innerhalb deren Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt sein müssen.

(2)  Sind Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden, für die diese Verordnung nicht gilt, sind sie jedoch aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, für die diese Verordnung gilt, zu berücksichtigen, so gelten diese Zeiten als Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die Zusammenrechnung zu berücksichtigen sind.

(3)  Sind Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Einheiten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wir folgt umgerechnet:

a) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Sechstagewoche galt, oder um einen Selbständigen,

i) so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden;

ii) so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche;

iii) so entsprechen einander sechsundzwanzig Tage und ein Monat;

iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, achtundsiebzig Tage und ein Vierteljahr;

v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertzwölf Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

b) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Fünftagewoche galt,

i) so entsprechen einander ein Tag und neun Stunden;

ii) so entsprechen einander fünf Tage und eine Woche;

iii) so entsprechen einander zweiundzwanzig Tage und ein Monat;

iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, sechsundsechzig Tage und ein Vierteljahr;

v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als zweihundertvierundsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

c) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Siebentagewoche galt,

i) so entsprechen einander ein Tag und sechs Stunden;

ii) so entsprechen einander sieben Tage und eine Woche;

iii) so enstsprechen einander dreißig Tage und ein Monat;

iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, neunzig Tage und ein Vierteljahr;

v) so werden für die Umrechung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres ingesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt, so gelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen, als ein ganzer Monat.



KAPITEL 2

KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT



Durchführung des Artikels 18 der Verordnung

Artikel 16

Bescheinigung über Versicherungszeiten

(1)  Zur Anwendung von Artikel 18 der Verordnung hat der Arbeitnehmer oderSelbständige dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vorzulegen, die er nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für ihn galten, zurückgelegt hat.

(2)  Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder Selbständigen von dem Träger oder den Trägern des Mitgliedstaats ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für ihn galten. Legt der Arbeitnehmer oder Selbständige die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei diesem Träger oder diesen Trägern an.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.



Durchführung des Artikels 19 der Verordnung

Artikel 17 (14)

Sachleistungen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1)  Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 19 der Verordnung sich und seine Familienangehörigen bei dem Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers aus. Legt der Arbeitnehmer oder Selbständige oder legen seine Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an.

(2)  Diese Bescheinigung gilt so lange, bis der Träger des Wohnorts eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. Die Bescheinigung eines deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(3)  Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die gesamte voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, sofern nicht der zuständige Träger den Träger des Wohnorts vor Ablauf dieses Zeitraums von ihrem Widerruf unterrichtet.

(4)  Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

(5)  Die betreffende Person legt bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen erforderlich sind.

▼M10 —————

▼B

(8)  Der Arbeitnehmer oder Selbständige oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit der betreffenden Person und von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder eines Familienangehörigen. Auch der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Wohnorts von der Beendigung der Versicherungszugehörigkeit oder dem Erlöschen der Ansprüche des Arbeitnehmers oder Selbständigen auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche des Arbeitnehmers oder Selbständigen auf Sachleistungen verlangen.

(9)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.

Artikel 18

Geldleistungen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1)  Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat sich für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnorts zu wenden und dabei eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die von dem zuständigen Träger oder von dem Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

(2)  Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die betreffende Person innerhalb der Frist, die in den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger.

Dieser veranlaßt sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung, in der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, muß dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.

(3)  Der Träger des Wohnorts führt in den Fällen, in denen Absatz 2 nicht anwendbar ist, sobald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Tagen, nachdem sich die betreffende Person an ihn gewandt hat, die ärztliche Kontrolluntersuchung dieser Person in gleicher Weise wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger innerhalb von drei Tagen nach der Kontrolluntersuchung den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat; in dem Bericht ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

(4)  Der Träger des Wohnorts führt später erforderlichenfalls die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Sobald er feststellt, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, benachrichtigt er sie sowie den zuständigen Träger hiervon unverzüglich und gibt dabei den Tag an, an dem ihre Arbeitsunfähigkeit endet. Die Mitteilung an die betreffende Person ist als Entscheidung anzusehen, die für den zuständigen Träger getroffen worden ist; Absatz 6 bleibt unberührt.

(5)  Der zuständige Träger behält in allen Fällen die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

(6)  Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, weil die betreffende Person die nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten hat, oder stellt er fest, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er der betreffenden Person seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig dem Träger des Wohnorts ein Doppel dieser Entscheidung.

(7)  Die betreffende Person teilt dem zuständigen Träger die Wiederaufnahme der Arbeit mit, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(8)  Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen in jeder geeigneten Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt den Träger des Wohnorts die betreffende Person hiervon. Werden die Geldleistungen zu Lasten des zuständigen Träges vom Träger des Wohnorts gezahlt, so unterrichtet der zuständige Träger die betreffende Person über die Ansprüche und teilt dem Träger des Wohnorts die Höhe der Geldleistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, sowie die Höchstdauer mit, für die die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden.

(9)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.



Durchführung des Artikels 20 der Verordnung

Artikel 19

Sondervorschriften für Grenzgänger und deren Familienangehörige

Für Grenzgänger oder deren Familienangehörige dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel, Laboranalysen und -untersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind, sofern sich aus den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften oder einem Abkommen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten nichts Günstigeres ergibt.



Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung

Artikel 19a (15)

Sachleistungen bei Aufenthalt im zuständigen Staat — Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer oder Selbständige

(1)  Familienangehörige haben für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 der Verordnung dem Träger des Aufenthaltsorts eine Beschreibung darüber vorzulegen, daß sie zum Bezug dieser Leistungen berechtigt sind. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen stellt diese Bescheinigung möglichst vor ihrer Abreise aus dem Wohnmitgliedstaat aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt werden dürfen. Legen die Familienangehörigen die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Wohnortträger an.

▼M10

(2)  Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

▼B



Durchführung des Artikels 22 der Verordnung

▼M10 —————

▼M10

Artikel 21

Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1)  Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

(2)  Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

▼B

Artikel 22

Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Wohnortwechsel oder Rückkehr in das Wohnland sowie an Arbeitnehmer oder Selbständige, die die Genehmigung haben, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

(1)  Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er zum Weiterbezug dieser Leistungen berechtigt ist. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates noch gewährt werden dürfen. Die Bescheinigung kann auch nach der Abreise der betreffenden Person auf deren Antrag ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich war.

▼M10

(2)  Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

▼B

(3).  Die Absätze 1 und 2 gelten in dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung der genannten Fall für die Gewährung der Sachleistungen entsprechend.

Artikel 23

Sachleistungen an Familienangehörige

Die Artikel 21 oder 22 der Durchführungsverordnung gelten für die Gewährung von Sachleistungen für die Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung genannten Familienangehörigen jeweils entsprechend.

▼M10

Jedoch gelten in den in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fällen für die Anwendung des Artikels 17 Absatz 9 und der Artikel 21 und 22 der Durchführungsverordnung der Träger des Wohnorts als zuständiger Träger und dieRechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen als Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.

▼B

Artikel 24

Geldleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Für die Gewährung der Geldleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt Artikel 18 der Durchführungsverordnung entsprechend. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben, braucht jedoch die Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anzeige über die Arbeitseinstellung nicht vorzulegen; die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wird hierdurch nicht berührt.



Durchführung des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung

Artikel 25

Bescheinigung über Familienangehörige, die für die Berechnung der Geldleistungen zu berücksichtigen sind

(1)  Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2)  Diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen ausgestellt.

Die Bescheinigung gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann erneuert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Erneuerung.

Die betreffende Person hat dem zuständigen Träger sofort jedes Ereignis anzuzeigen, das eine Änderung der Bescheinigung erfordert. Eine solche Änderung wird mit dem Tag wirksam, an dem das Ereignis eingetreten ist.

(3)  Der zuständige Träger kann anstelle der Bescheinigung gemäß Absatz 1 von der betreffenden Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über ihre Familienangehörigen verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.



Durchführung des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 26

Leistungen an Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen

▼M10

(1)  Ein Arbeitsloser oder ein ihn begleitender Familienangehöriger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 1a der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, versicherten Personen.

▼M10

(1a)  Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung für sich selbst und seine Familienangehörigen dem Versicherungsträger des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung vorzulegen, die vor seiner Abreise beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen ist. Legt der Arbeitslose diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie beim zuständigen Träger an. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung für den Anspruch auf die genannten Leistungen erfüllt sind, für welche Zeit dieser Anspruch unter Berücksichtigung des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung besteht und in welcher Höhe Geldleistungen während des genannten Zeitraums gegebenenfalls im Rahmen der Krankenversicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausaufenthalt zu gewähren sind.

▼B

(2)  Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, bescheinigt auf einem dem Träger der Krankenversicherung dieses Ortes zuzuleitenden Doppel der Bescheinigung nach Artikel 83 der Durchführungsverordnung, daß die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung erfüllt sind, und gibt an, von welchem Zeitpunkt an diese Voraussetzungen erfüllt sind und von welchem Zeitraum an der Arbeitslose Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des zuständigen Trägers bezieht.

Diese Bescheinigung gilt für die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung festgelegte Zeit, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, unterrichtet den Träger der Krankenversicherung innerhalb von drei Tagen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

▼M10

(3)  Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

▼B

(4)  Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dem Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den er sich begeben hat, innerhalb von drei Tagen eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Außerdem hat er anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, und seine Anschrift im Aufenthaltsland mitzuteilen.

(5)  Der Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, teilt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung sowie dem Träger, bei dem der Arbeitslose als Arbeitsuchender gemeldet ist, innerhalb von drei Tagen den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit.

(6)  In den Fällen des Artikels 25 Absatz 4 der Verordnung unterrichtet der Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, den zuständigen Träger der Krankenversicherung und den zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung unter Angabe von Gründen davon, daß er die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Geld- und Sachleistungen für gegeben hält; er fügt der Mitteilung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einen ausführlichen Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, über den Zustand des Erkrankten und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung bei. Der zuständige Träger der Krankenversicherung entscheidet über die Weitergewährung der Leistungen an den erkrankten Arbeitslosen.

(7)  Artikel 18 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.



Durchführung des Artikels 25 Absatz 3 der Verordnung

Artikel 27

Sachleistungen an Familienangehörige von Arbeitslosen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Artikel 17 der Durchführungsverordnung gilt für die Gewährung von Sachleistungen für Familienangehörige von Arbeitslosen, wenn die Familienangehörigen ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates haben, entsprechend. Bei der Eintragung der Familienangehörigen von Arbeitslosen, die Leistungen nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung beziehen, ist die in Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Bescheinigung vorzulegen. Diese gilt für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung.



Durchführung des Artikels 26 der Verordnung

Artikel 28

Sachleistungen an Rentenantragsteller und ihre Familienangehörigen

(1)  Ein Rentenantragsteller hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darübervorzulegen, daß er aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, der in dem anderen Mitgliedstaat für die Sachleistungen zuständig ist.

(2)  Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.



Durchführung der Artikel 28 und 28a der Verordnung

Artikel 29

Sachleistungen für Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen und Anspruch auf Leistungen haben

(1)  Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, ►M2  sich und seine im selben Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen ◄ und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen eine Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat.

(2)  Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Rentners von dem oder von einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, sobald der Rentner die Voraussetzung für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Legt der Rentner diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie bei dem oder den zur Zahlung einer Rente verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls bei dem für die Ausstellung der Bescheinigung befugten Träger an. Bis zum Eingang der Bescheinigung kann der Träger des Wohnorts anhand der von ihm anerkannten Nachweise den Rentner und seine ►M2  im selben Mitgliedstaat wohnende Familienangehörigen ◄ vorläufig eintragen. Diese Eintragung ist für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, nur dann verbindlich, wenn er die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat.

(3)  Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

(4)  Bei jedem Antrag auf Sachleistungen ist der Rentenanspruch gegenüber dem Träger des Wohnorts durch Vorlage des Empfangsscheins oder des Empfängerabschnitts der Anweisung der letzten Rentenzahlung nachzuweisen.

(5)  Der Rentner oder seine ►M2  im selben Mitgliedstaat wohnende Familienangehörigen ◄ haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfall der Rente und von jedem Wohnortwechsel. Die zur Zahlung der Rente verpflichteten Träger unterrichten den Träger des Wohnorts des Rentners von solchen Änderungen.

(6)  Erforderlichenfalls legt die Verwaltungskommission fest, wie der Träger zu bestimmen ist, zu dessen Lasten die Sachleistungen im Falle des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung gehen.



Durchführung des Artikels 29 der Verordnung

Artikel 30 (14)

Sachleistungen an Familienangehörige, die ihren Wohnort ►M2  außerhalb des zuständigen Staats ◄ in einem anderen Mitgliedstaat als der Rentner haben

(1)  Die Familienangehörigen haben sich für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, beim Träger ihres Wohnorts eintragen zu lassen; sie müssen hierbei Nachweise, die nach den von diesem Träger für die Zuerkennung solcher Leistungen für Familienangehörige von Rentnern anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind, sowie eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß der Rentner für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. ►M2  Diese Bescheinigung, die von dem oder einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt wird, gilt so lange, bis der Träger der Wohnorts der Familienangehörigen eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. ◄ ►M2  Wenn die Familienangehörigen die Bescheinigung nicht vorlegen, so wird sie vom Träger des Wohnorts bei dem oder einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls bei dem Träger, der hierzu ermächtigt ist, angefordert. ◄ Die Bescheinigung eines deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(2)  Die Familienangehörigen haben dem Träger ihres Wohnorts bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Bescheinigung nach Absatz 1 vorzulegen, wenn nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften bei einem solchen Antrag die Vorlage der Rentenbescheinigung erforderlich ist.

▼M2

(3)  Der Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, unterrichtet den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen von dem Ruhen oder dem Wegfall der Rente. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen kann jederzeit den Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, um Auskünfte über den Anspruch auf Sachleistungen ersuchen.

▼B

(4)  Die Familienangehörigen haben den Träger ihres Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die ihren Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere von jedem Wohnortwechsel.

▼M2

(5)  Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

▼B



Durchführung des Artikels 31 der Verordnung

▼M10

Artikel 31

Sachleistungen an Rentner und deren Familienangehörige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen

(1)  Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom Träger des Wohnorts ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim Träger des Wohnorts eine Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch des Betreffenden anfordert.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 31 der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

(2)  Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung von Sachleistungen an die von Artikel 31 der Verordnung erfassten Familienangehörigen. Wohnen dieFamilienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner, so wird ihnen das in Absatz 1 genannte Dokument vom Träger ihres Wohnorts ausgestellt.

▼B



Durchführung des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 32

Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sowie ihre Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können

(1)  In den Fällen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung können die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sowie deren Familienangehörige sich an den in Anhang 3 der Durchführungsverordnung genannten nächstgelegenen Träger in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben — selbst wenn es sich um einen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie handelt —, wenden, wenn die Leistungen der für die Arbeiter der Stahlindustrie zuständigen Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) den Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe gleichwertig sind; der betreffende Träger ist in diesem Fall zur Gewährung der Leistungen verpflichtet.

(2)  Diese Arbeitnehmer oder ihre Familienangehörigen können sich, falls die Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe günstiger sind, entweder an den Träger dieses Systems oder an den nächstgelegenen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben, wenden. Der betreffende Träger hat im letztgenannten Fall die betreffende Person darauf hinzuweisen, daß die Leistungen des Trägers des genannten Sondersystems günstiger sind, und ihr Name und Anschrift dieses Trägers anzugeben.



Durchführung des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung

▼M12 —————

▼B



Durchführung des Artikels 35 Absatz 4 der Verordnung

Artikel 33

Berücksichtigung der Zeit, während der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind

Bei Anwendung des Artikels 35 Absatz 4 der Verordnung kann der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen zu gewähren hat, vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Auskunft darüber verlangen, für welche Zeit dieser bereits Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft gewährt hat.



Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats

Artikel 34 (12)

(1)  Konnten die Formvorschriften nach Artikel 20 Absätze 1 und 4 sowie nach den Artikeln 21, 23 und 31 der Durchführungsverordnung während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates nicht eingehalten werden, so sind die entstandenen Kosten auf Antrag des Arbeitnehmers oder Selbständigen vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Sätzen zu erstatten.

(2)  Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.

Sind der Träger des Aufenthaltsorts und der zuständige Träger durch ein Abkommen gebunden, das entweder den Verzicht auf jegliche Erstattung oder eine pauschale Erstattung der nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Artikel 31 der Verordnung gewährten Leistungen vorsieht, so ist der Träger des Aufenthaltsorts außerdem verpflichtet, dem zuständigen Träger den Betrag zu überweisen, welcher der betreffenden Person nach Absatz 1 zu erstatten ist.

(3)  Im Fall größerer Ausgaben kann der zuständige Träger der betreffenden Person einen angemessenen Vorschuß zahlen, nachdem diese ihren Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.

(4)  Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1, 2 und 3 kann der zuständige Träger die Erstattung der verauslagten Kosten nach den für ihn maßgebenden Erstattungssätzen vornehmen, sofern nach diesen Sätzen eine Erstattung möglich ist, die zu erstattenden Kosten einen bestimmten, von der Verwaltungskommission festgelegten Betrag nicht übersteigen und der Arbeitnehmer, der Selbständige oder der Rentner mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden ist. Auf keinen Fall darf der Erstattungsbetrag die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.

▼M7

(5)  Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats keine Erstattungssätze vor, so kann der zuständige Träger die Erstattung nach den für ihn maßgebenden Sätzen vornehmen, ohne dass das Einverständnis des Betreffenden erforderlich ist. Auf keinen Fall darf der Erstattungsbetrag die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.

▼B



KAPITEL 3

INVALIDITÄT, ALTER UND TOD (RENTEN)



Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge

Artikel 35 (11)

Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten, sowie im Fall des Artikels 40 Absatz 2 der Verordnung

(1)  Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 37, 38 und 39 der Verordnung, einschließlich der in Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung genannten Fälle, einen entsprechenden Antrag entweder bei dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität oder bei der Verschlimmerung des Invaliditätszustands für ihn galten, oder bei dem Träger des Wohnorts zu stellen, der den Antrag dem erstgenannten Träger unter Angabe des Tages der Antragstellung übermittelt; dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem erstgenannten Träger. Wurden jedoch Geldleistungen im Rahmen der Krankenversicherung gewährt, so gilt der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den diese Geldleistungen gewährt wurden, gegebenenfalls als Tag der Antragstellung.

(2)  Im Fall des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung teilt der Träger, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war, dem ursprünglich leistungspflichtigen Träger mit, in welcher Höhe und ab wann die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die vor der Verschlimmerung des Invaliditätszustandes geschuldeten Leistungen oder werden bis auf die Zulage nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung gekürzt.

(3)  Im Fall des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung findet Absatz 2 keine Anwendung. In diesem Fall verlangt der Träger, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war, vom niederländischen Träger Auskunft über den von diesem geschuldeten Betrag.

Artikel 36

Anträge auf Leistungen bei Alter und für Hinterbliebene (mit Ausnahme der Leistungen für Waisen) sowie bei Invalidität in den von Artikel 35 der Durchführungsverordnung nicht erfaßten Fällen

(1)  Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 40 bis 51 der Verordnung, ausgenommen in den Fällen des Artikels 35 der Durchführungsverordnung, bei dem Träger des Wohnorts nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, einen Antrag zu stellen. Galten diese Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht, so übermittelt der Träger des Wohnorts den Antrag dem Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten; er gibt hierbei den Tag an, an dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Tag gibt als Tag der Antragstellung bei den letztgenannten Träger.

(2)  Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht galten, so kann er seinen Antrag bei dem Träger des Mitgliedstaats stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten.

(3)  Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats, so hat er seinen Antrag beim zuständigen Träger des Mitgliedstaats einzureichen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletztgalten.

Reicht der Antragsteller seinen Antrag beim Träger des Mitgliedstaats ein, dessen Staatsangehöriger er ist, so übermittelt dieser Träger den Antrag dem zuständigen Träger.

(4)  Ein bei dem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag hat zur Folge, daß die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung wünscht, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bei Alter aufgeschoben wird.

Artikel 37

Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung

Für die Einreichung der Anträge nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung gilt folgendes:

a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist unter Verwendung des Formblatts zu stellen, das

i) im Fall des Artikels 36 Absatz 1 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, vorgeschrieben ist;

ii) im Fall des Artikels 36 Absätze 2 und 3 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten, vorgeschrieben ist.

b) Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, zu bestätigen.

c) Der Antragsteller hat, soweit möglich, entweder den bzw. die Versicherungsträger, bei dem bzw. denen der Arbeitnehmer oder Selbständige in den Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) versichert war, oder, falls es sich um einen Arbeitnehmer handelt, den bzw. die Arbeitgeber anzugeben, bei denen er in den Mitgliedstaaten beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.

d) Wünscht der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Altersrenten aufgeschoben wird, so hat er anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er Leistungen beantragt.

Artikel 38

Bescheinigung über die bei der Feststellung des Leistungsbetrags zu berücksichtigenden Familienangehörigen

(1)  Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 39 Absatz 4 oder Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen, ausgenommen Kinder, vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem der mit der Feststellung der Leistungen beauftragte Träger seinen Sitz hat.

Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnorts der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. Artikel 25 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Der mit der Feststellung der Leistungen beauftragte Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Unterabsatz 1 vom Antragsteller die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über seine Familienangehörigen, ausgenommen Kinder, verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2)  Ist im Fall des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften, die der in Betracht kommende Träger anwendet, Voraussetzung, daß die Familienangehörigen mit dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft leben, so ist bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung der Nachweis, daß die Familienangehörigen überwiegend vom Antragsteller unterhalten werden, durch Unterlagen zu erbringen, aus denen die regelmäßige Übermittlung eines Teils des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens hervorgeht.

Artikel 39 (11)

Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten

(1)  Reicht ein Arbeitnehmer oder Selbständiger einen Antrag auf Leistungen wegen Invalidität ein und stellt der Träger fest, daß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung anzuwenden ist, so fordert er erforderlichenfalls bei dem Träger, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war, eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten an, die sie nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

(2)  Absatz 1 gilt entsprechend, wenn frühere, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten zur Erfüllung der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates bestehenden Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

(3)  Im Fall des Artikels 39 Absatz 3 der Verordnung übermittelt der Träger, der den Antrag bearbeitet hat, diesen mit Unterlagen dem Träger, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war.

(4)  Die Artikel 41 bis 50 der Durchführungsverordnung sind bei der Bearbeitung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anträge nicht anzuwenden.

Artikel 40

Bemessung des Grades der Erwerbsminderung

Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte. Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, außer in den Fällen, in denen Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung anzuwenden ist, durch einen Arzt seiner Wahl den Antragsteller untersuchen zu lassen.



Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene in den Fällen des Artikels 36 der Durchführungsverordnung

Artikel 41

Bestimmung des für die Bearbeitung zuständigen Trägers

(1)  Die Leistungsanträge sind von dem Träger zu bearbeiten, bei dem sie gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung gestellt oder an den sie gemäß diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender Träger“ bezeichnet.

(2)  Der bearbeitende Träger hat alle beteiligten Träger von Leistungsanträgen unter Verwendung eines hierzu festgelegten Formblatts sofort zu unterrichten, damit die Anträge von sämtlichen Trägern unverzüglich und gleichzeitig bearbeitet werden können.

Artikel 42

Formblätter für die Bearbeitung der Leistungsanträge

(1)  Für die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und eine Zusammenfassung der Versicherungs- oder Wohnzeiten enthält, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

(2)  Die Übermittlung dieser Formblätter an die Träger aller anderen Mitgliedstaaten ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

Artikel 43

Verfahren bei der Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger

(1)  Der bearbeitende Träger trägt in das in Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt die Versicherungs- oder Wohnzeiten ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und übermittelt eine Ausfertigung des Formblatts dem Träger der Versicherung im Falle der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) jedes Mitgliedstaats, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert war, und fügt gegebenenfalls die vom Antragsteller eingereichten Arbeitsbescheinigungen bei.

(2)  Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das genannte Formblatt durch folgende Angaben:

a) die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind,

b) den Betrag der Leistung, die der Antragsteller allein aufgrund dieser Versicherungs- oder Wohnzeiten beanspruchen könnte, und

c) den nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechneten theoretischen und tatsächlichen Leistungsbetrag.

Das ergänzte Formblatt ist dem bearbeitenden Träger zurückzusenden.

Besteht ein Leistungsanspruch alleinschon aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von dem Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und kann der diesen Zeiten entsprechende Leistungsbetrag unverzüglich ermittelt werden, während die Berechnungen nach Buchstabe c) erheblich längere Zeit beanspruchen, so ist dem bearbeitenden Träger das Formblatt mit den Angaben nach den Buchstaben a) und b) zurückzusenden; die Angaben nach Buchstabe c) sind dem bearbeitenden Träger so bald wie möglich zu übermitteln.

(3)  Sind zwei oder mehr weitere Träger beteiligt, so ergänzt jeder dieser Träger das Formblatt durch Angabe der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und sendet es dem bearbeitenden Träger zurück.

Besteht ein Leistungsanspruch allein schon aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von einem oder mehreren dieser Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und kann der diesen Zeiten entsprechende Leistungsbetrag unverzüglich ermittelt werden, so ist dieser Betrag dem bearbeitenden Träger zusammen mit den Versicherungs- oder Wohnzeiten mitzuteilen; erfordert die Ermittlung dieses Betrages längere Zeit, so ist er dem bearbeitenden Träger mitzuteilen, sobald er ermittelt worden ist.

Nach Erhalt sämtlicher Formblätter mit Angabe der Versicherungs- oder Wohnzeiten und gegebenenfalls des Betrages oder der Beträge, der bzw. die nach den Rechtsvorschriften eines beteiligten Mitgliedstaats oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten geschuldet wird/werden, übermittelt der bearbeitende Träger je eine Ausfertigung des vollständig ausgefüllten Formblatts jedem beteiligten Träger, der den nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechneten theoretischen und tatsächlichen Leistungsbetrag darin einträgt und das Formblatt dem bearbeitenden Träger zurücksendet.

(4)  Stellt der bearbeitende Träger bei Erhalt der Angaben nach Absatz 2 oder 3 fest, daß Artikel 40 Absatz 2 oder Artikel 48 Absatz 2 oder 3 der Verordnung anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon die anderen beteiligten Träger.

(5)  Im Fall des Artikels 37 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung tragen die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller galten, bei denen er aber den Aufschub der Feststellung der Leistungen beantragt hat, in das in Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt nur die Versicherungs- oder Wohnzeiten ein, die der Antragsteller nach den von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

Artikel 44

Zur Entscheidung über die Invalidität befugter Träger

(1)  Soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, ist allein der bearbeitende Träger befugt, die in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung genannte Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers zu treffen. Er trifft diese Entscheidung, sobald erkennbar ist, daß die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 der Verordnung, erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung unverzüglich den anderen beteiligten Trägern mit.

(2)  Sind unter Berücksichtigung des Artikels 45 der Verordnung die Voraussetzungen, die nach den vom bearbeitenden Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Anspruch bestehen, abgesehen von den Voraussetzungen, die die Invalidität betreffen, nicht erfüllt, so teilt der bearbeitende Träger dies dem für Invalidität zuständigen Träger des beteiligten Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten, sofort mit. Dieser Träger ist befugt, die Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind; er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit.

(3)  Gegebenenfalls ist unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für Invalidität zuständigen Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuerst galten.

Artikel 45

Zahlung von vorläufigen Leistungen und Vorschüssen auf Leistungen

(1)  Stellt der bearbeitende Träger fest, daß nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften der Antragsteller Anspruch auf Leistungen hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, so zahlt er sie sofort als vorläufige Leistungen.

(2)  Besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, geht aber aus den Angaben, die dem bearbeitenden Träger nach Artikel 43 Absatz 2 oder 3 der Durchführungsverordnung gemacht wurden, hervor, daß der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats allein schon aufgrund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten Anspruch auf Leistungen hat, so zahlt der diese Rechtsvorschriften anwendende Träger diese Leistungen als vorläufige Leistungen, sobald ihn der bearbeitende Träger davon unterrichtet hat, daß ihm diese Verpflichtung obliegt.

(3)  Besteht in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten schon allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften eines jeden dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, so obliegt die Zahlung der vorläufigen Leistungen dem Träger, der den bearbeitenden Träger vom Bestehen eines solchen Anspruchs zuerst unterrichtet hat; der bearbeitende Träger hat die übrigen beteiligten Träger zu unterrichten.

(4)  Der nach Absatz 1, 2 oder 3 zur Zahlung der Leistungen verpflichtete Träger unterrichtet hiervon sofort den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich darauf aufmerksam macht, daß die betreffende Maßnahme vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann.

(5)  Kann dem Antragsteller keine vorläufige Leistung nach Absatz 1, 2 oder 3 gezahlt werden, geht aber aus den Angaben hervor, daß ein Anspruch nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung besteht, so zahlt der bearbeitende Träger ihm einen angemessenen rückforderbaren Vorschuß, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung wahrscheinlich festgestellt wird.

(6)  Zwei Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können in den Fällen, in denen nur die Träger dieser Staaten beteiligt sind, andere Vorschriften über die Art und Weise der Zahlung vorläufiger Leistungen vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen.

Artikel 46 (11)

Für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung geschuldete Beträge, die nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht zu berücksichtigen sind

Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) bzw. b) der Verordnung gilt Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) der Durchführungsverordnung.

Der nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht berücksichtigt worden sind. Diese Erhöhung wird nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats berechnet, nach denen die Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zurückgelegt worden sind.

Der Vergleich im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung erfolgt unter Berücksichtigung dieser Erhöhung.

Artikel 47 (11)

Berechnung der geschuldeten Beträge, die den Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung entsprechen

Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den geschuldeten Betrag, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht und nach Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.

Artikel 48 (11)

Mitteilung der Entscheidung der Träger an den Antragsteller

(1)  Die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen sind dem bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller anhand einer in dessen Sprache abgefaßten zusammenfassenden Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristenbeginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller.

(2)  Zur gleichen Zeit, zu der der bearbeitende Träger dem Antragsteller die zusammenfassende Mitteilung nach Absatz 1 übersendet, übermittelt er jedem beteiligten Träger ein Doppel mit einer Zweitschrift der Entscheidungen der übrigen Träger.

Artikel 49 (11)

Neuberechnung der Leistungen

(1)  Für die Anwendung des Artikels 43 Absätze 3 und 4, des Artikels 49 Absätze 2 und 3 und des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung gilt Artikel 45 der Durchführungsverordnung entsprechend.

(2)  Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung unterrichtet der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, hiervon unverzüglich, gegebenenfalls über den bearbeitenden Träger, die betreffende Person und jeden der Träger, dem gegenüber sie einen Anspruch hat. In dem Bescheid sind die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften anzugeben. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung des Bescheids an die betreffende Person.

Artikel 50

Maßnahmen zur beschleunigten Leistungsfeststellung

(1)  

a) 

i) Gelten für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, so übermittelt der zuständige Träger der Rentenversicherung des zweiten Mitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person bei diesem Träger eingetragen wird, der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Stelle alle Angaben zur Person des Arbeitnehmers oder Selbständigen sowie den Namen des genannten zuständigen Trägers und die von ihm zugeteilte Versicherungsnummer unter Verwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel

ii) Der in Ziffer i) bezeichnete Träger übermittelt der gemäß Ziffer i) bestimmten Stelle nach Möglichkeit ferner alle Angaben, die die spätere Feststellung der Renten erleichtern und beschleunigen können.

iii) Diese Angaben werden der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Stelle entsprechend den von der Verwaltungskommission festgelegten Bedingungen übermittelt.

iv) Für die Anwendung der Ziffern i), ii) und iii) gelten Staatenlose und Flüchtlinge als Staatsangehörige des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuerst für sie galten.

b) Die beteiligten Träger stellen auf Antrag der betreffenden Person oder des Trägers, bei dem sie zu diesem Zeitpunkt versichert ist, spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem sie das Rentenalter erreicht, den Versicherungsverlauf zusammen.

(2)  Die Verwaltungskommission legt die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 fest.



Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Artikel 51

(1)  Wenn ein Empfänger, insbesondere von

a) Leistungen bei Invalidität,

b) Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,

c) Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen gewährt werden,

d) Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Berufstätigkeit gewährt werden,

e) Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,

f) Leistungen, die unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Mittel des Empfängers einen vorgeschriebenen Höchstbetrag nicht überschreiten,

sich im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, aufhält oder dort wohnt, so erfolgt die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der leistungspflichtige Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Leistungsempfänger untersuchen zu lassen.

(2)  Wird festgestellt, daß der Empfänger der in Absatz 1 genannten Leistungen während der Zeit, in der er diese Leistungen bezieht, beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder seine Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten, so hat der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts dem leistungspflichtigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat, hiervon Bericht zu erstatten. In diesem Bericht müssen insbesondere Angaben über die Art der von der betreffenden Person ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die Höhe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, über die sie während des letzten abgelaufenen Vierteljahres verfügte, das übliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das ein Arbeitnehmer oder Selbständiger der Berufsgruppe, der die betreffende Person vor ihrer Invalidität angehörte, in demselben Gebiet während eines von dem leistungspflichtigen Träger festzulegenden Bezugszeitraums bezogen hat, sowie gegebenenfalls das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Gesundheitszustand der betreffenden Person enthalten sein.

Artikel 52

Wird die betreffende Person nach dem Ruhen der Leistungen, die sie bezog, wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt, so erteilen die beteiligten Träger einander alle für die Wiederaufnahme der Gewährung der Leistungen zweckdienlichen Auskünfte.



Zahlung der Leistungen

Artikel 53

Zahlungsweise

(1)  Zahlt der leistungspflichtige Träger eines Mitgliedstaats den Berechtigten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, die ihnen geschuldeten Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung dieser Leistungen auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle des letztgenannten Staates oder durch den Träger des Wohnorts dieser Berechtigten nach Maßgabe der Artikel 54 bis 58 der Durchführungsverordnung; zahlt der leistungspflichtige Träger die Leistungen an die Berechtigten unmittelbar, so teilt er dem Träger des Wohnorts dies mit. Die Zahlungsweise der Träger der Mitgliedstaaten ist in Anhang 6 aufgeführt.

(2)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können in den Fällen, in denen nur die zuständigen Träger dieser Mitgliedstaaten beteiligt sind, andere Verfahren für die Zahlung dieser Leistungen vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen.

(3)  Die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden Abkommensbestimmungen über die Zahlung der Leistungen gelten weitere, soweit sie in Anhang 5 aufgeführt sind.

Artikel 54

Übermittlung der Aufstellung über die fälligen Beträge an die Zahlstelle

(1)  Der leistungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, oder dem Träger des Wohnorts, die als „Zahlstelle“ bezeichnet werden, eine Aufstellung über die fälligen Beträge, die dieser Stelle spätestens zwanzig Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß.

Artikel 55

Zahlung der fälligen Beträge auf das Konto der Zahlstelle

(1)  Der leistungspflichtige Träger zahlt zehn Tage vor Fälligkeit der Leistungen in der Währung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, den erforderlichen Betrag zur Zahlung der fälligen Beträge, die in der Aufstellung nach Artikel 54 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Die Zahlung erfolgt bei der Staatsbank oder bei einer anderen Bank des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, auf das Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, zugunsten dieser Stelle. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der leistungspflichtige Träger übermittelt der Zahlstelle gleichzeitig eine Zahlungsanzeige.

(2)  Die Bank, auf deren Konto die Zahlung vorgenommen wurde, schreibt der Zahlstelle den Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaats gut, in dessen Gebiet diese Stelle ihren Sitz hat.

(3)  Name und Sitz der in Absatz 1 genannten Banken sind in Anhang 7 aufgeführt.

Artikel 56

Zahlung der fälligen Beträge durch die Zahlstelle an den Berechtigten

(1)  Die fälligen Beträge, die in der Aufstellung nach Artikel 54 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind, werden dem Berechtigten durch die Zahlstelle für Rechnung des leistungspflichtigen Trägers gezahlt. Diese Zahlungen erfolgen in der Art und Weise, die in den von der Zahlstelle anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2)  Erhält die Zahlstelle oder eine von ihr bezeichnete andere Stelle von einem Umstand Kenntnis, der das Ruhen oder den Entzug der Leistungen rechtfertigt, so stellt sie jede Zahlung ein. Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Staates vornimmt.

(3)  Die Zahlstelle teilt dem leistungspflichtigen Träger die Gründe für die Einstellung der Zahlung mit. Bei Tod des Berechtigten oder dessen Ehegatten oder bei Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers teilt die Zahlstelle dem leistungspflichtigen Träger den Tag des Todes oder der Wiederheirat mit.

Artikel 57

Abschluß der Konten über die Zahlungen nach Artikel 56 der Durchführungsverordnung

(1)  Die Konten über die Zahlungen nach Artikel 56 der Durchführungsverordnung werden am Ende jedes Zahlungszeitraums abgerechnet, um die tatsächlich an die Berechtigten, deren gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte gezahlten Beträge sowie die nicht gezahlten Beträge festzustellen.

(2)  Die Zahlstelle bestätigt, daß der Gesamtbetrag, der in Ziffern und Worten in der Währung des Mitgliedstaats anzugeben ist, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, mit den Zahlungen übereinstimmt, die diese Stelle geleistet hat; die Bestätigung ist vom Vertreter der Zahlstelle zu unterzeichnen.

(3)  Die Zahlstelle übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der festgestellten Zahlungen.

(4)  Die Differenz zwischen den Beträgen, die der leistungspflichtige Träger gezahlt hat, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, und dem in derselben Währung ausgedrückten Wert der Zahlungen, die die Zahlstelle nachgewiesen hat, wird mit den Beträgen verrechnet, die der leistungspflichtige Träger für gleichartige Leistungen später zu zahlen hat.

Artikel 58

Einbehaltung der mit der Leistungszahlung verbundenen Kosten

Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung der Leistungen verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, unter den Bedingungen, die in den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, von den dem Berechtigten zu zahlenden Beträgen einbehalten.

Artikel 59

Mitteilung des Wohnortwechsels des Berechtigten

Eine Person, der Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden, hat dem leistungspflichtigen Träger oder den leistungspflichtigen Trägern sowie der Zahlstelle einen Wechsel des Wohnorts von dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines anderen Staates mitzuteilen.



KAPITEL 4

ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN



Durchführung der Artikel 52 und 53 der Verordnung

Artikel 60

Sachleistungen beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1)  Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 52 Buchstabe a) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf diese Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers aus. Der Arbeitnehmer oder Selbständige hat außerdem dem Träger des Wohnorts eine Bestätigung des zuständigen Trägers über den Erhalt der Anzeige des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit vorzulegen, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dies vorsehen. Legt die betreffende Person diese Unterlagen nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an und gewährt der betreffenden Person zunächst die Sachleistungen der Krankenversicherung, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

(2)  Die Bescheinigung gilt so lange, bis der Träger des Wohnorts eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. Die Bescheinigung eines französischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(3)  Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die gesamte voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, sofern nicht der zuständige Träger den Träger des Wohnorts vor Ablauf dieses Zeitraums von ihrem Widerruf unterrichtet.

(4)  Die betreffende Person legt bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen erforderlich sind.

(5)  Bei Krankenhausaufenthalt unterrichtet der Träger des Wohnorts innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, den zuständigen Träger von dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie von dem Tag der Entlassung.

(6)  Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen bezieht, deren wahrscheinliche oder tatsächliche Kosten einen von der Verwaltungskommission festgelegten und periodisch überprüften Pauschalbetrag übersteigt.

Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung zugehen lassen; der Träger des Wohnorts gewährt die Sachleistungen, sofern er bis zum Ablauf dieser Frist keinen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äußerster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger unverzüglich.

(7)  Die betreffende Person hat den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit und von jedem Wechsel ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts. Auch der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Wohnorts von der Beendigung der Versicherungszugehörigkeit oder dem Erlöschen der Ansprüche der betreffenden Person auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche der betreffenden Person auf Sachleistungen verlangen.

(8)  Für Grenzgänger dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel, Laboranalysen und -untersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats abgegeben oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.

(9)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.

Artikel 61

Geldleistungen, ausgenommen Renten, bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1)  Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Geldleistungen, ausgenommen Renten, nach Artikel 52 Buchstabe b) der Verordnung sich innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnorts zu wenden und dabei eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die von dem zuständigen Träger oder von dem Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

(2)  Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die betreffende Person innerhalb der Frist, die in den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger.

Dieser veranlaßt sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung, in der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, muß dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.

(3)  Der Träger des Wohnorts führt in den Fällen, in denen Absatz 2 nicht anwendbar ist, so bald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Tagen, nachdem sich die betreffende Person an ihn gewandt hat, die ärztliche Kontrolluntersuchung dieser Person in gleicher Weise wie bei seinen eigenenVersicherten durch. Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger innerhalb von drei Tagen nach der Kontrolluntersuchung den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat; in dem Bericht ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

(4)  Der Träger des Wohnorts führt später erforderlichenfalls die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Sobald er feststellt, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, benachrichtigt er sie sowie den zuständigen Träger hiervon unverzüglich und gibt dabei den Tag an, an dem ihre Arbeitsunfähigkeit endet. Die Mitteilung an die betreffende Person ist als Entscheidung anzusehen, die für den zuständigen Träger getroffen worden ist; Absatz 6 bleibt unberührt.

(5)  Der zuständige Träger behält in allen Fällen die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

(6)  Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, weil die betreffende Person die nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten hat, oder stellt er fest, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er dieser seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig dem Träger des Wohnorts ein Doppel davon.

(7)  Die betreffende Person teilt dem zuständigen Träger die Wiederaufnahme der Arbeit mit, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(8)  Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen in jeder geeigneten Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt den Träger des Wohnorts sowie die betreffende Person hiervon. Werden die Geldleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts gezahlt, so unterrichtet der zuständige Träger die betreffende Person über ihre Ansprüche und teilt dem Träger des Wohnorts die Höhe der Geldleistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, sowie die Höchstdauer mit, für die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden.

(9)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.



Durchführung des Artikels 55 der Verordnung

Artikel 62

Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1)  Ein in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung genannter Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates befindet, hat für den Bezug von Sachleistungen dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine besondere Bescheinigung vorzulegen, die der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den diesem vorangehenden zwei Kalendermonaten ausgestellt haben muß. In dieser Bescheinigung sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem genannten Arbeitgeber sowie Name und Sitz des zuständigen Trägers anzugeben. Hat der Arbeitnehmer diese Bescheinigung vorgelegt, so gelten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als erfüllt. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, sich vor der ärztlichen Behandlung an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, so wird ihm die Behandlung auf Vorlage der genannten Bescheinigung gleichwohl so zuteil, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(2)  Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Der Träger des Aufenthaltsorts ist verpflichtet, diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, längstens aber dreißig Tage, zu gewähren.

(3)  Der zuständige Träger antwortet dem Träger des Aufenthaltsorts innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anfrage dieses Trägers. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt werden; der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die Leistungen weiter.

(4)  Sachleistungen, die aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung zu erstatten.

(5)  Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der dort genannte Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts die Bescheinigung nach Absatz 6 vorlegen.

(6)  Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung, ausgenommen in Fällen, in denen Sachleistungen aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung nach Möglichkeit vor der Ausreise der betreffenden Person aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.

(7)  Artikel 60 Absätze 5, 6 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Artikel 63

Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Wohnortwechsel oder Rückkehr in das Wohnland sowie an Arbeitnehmer oder Selbständige, die die Genehmigung haben, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

(1)  Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er zum Weiterbezug dieser Leistungen berechtigt ist. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates noch gewährt werden dürfen. Die Bescheinigung kann auch nach der Abreise der betreffenden Person auf deren Antrag ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich war.

(2)  Artikel 60 Absätze 5, 6 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten in dem in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung genannten Fall für die Gewährung der Sachleistungen entsprechend.

Artikel 64

Geldleistungen, ausgenommen Renten, bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Für die Gewährung anderer Geldleistungen als Renten nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt Artikel 61 der Durchführungsverordnung entsprechend. Der Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben, braucht jedoch die in Artikel 61 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anzeige über die Arbeitseinstellung nicht vorzulegen; die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wird hierdurch nicht berührt.



Durchführung der Artikel 52 bis 56 der Verordnung

Artikel 65

Anzeigen, Nachforschungen und Informationsaustausch zwischen Trägern bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eingetreten sind

(1)  Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen; gesetzliche Bestimmungen, die im Gebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Diese Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten; dem Träger des Wohn- und Aufenthaltsorts ist ein Doppel zu übermitteln.

(2)  Der Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, leitet dem zuständigen Träger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen in zwei Ausfertigungen zu und erteilt auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.

(3)  Sind bei einem Wegeunfall im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des ersten Mitgliedstaats erforderlich, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck einen Beauftragten benennen; der zuständige Träger hat die Behörden dieses Mitgliedstaats davon zu unterrichten. Diese Behörden unterstützen den Beauftragten, insbesondere durch Bestimmung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall behilflich ist.

(4)  Nach Beendigung der Behandlung wird dem zuständigen Träger ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand des Betroffenen sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden je nach Fall vom Träger des Wohnorts oder vom Träger des Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt.

(5)  Der zuständige Träger unterrichtet auf Verlangen, je nach Fall, den Träger des Wohnorts oder den Träger des Aufenthaltsorts von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.

Artikel 66

Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit

(1)  Bezweifelt der zuständige Träger, daß im Fall des Artikels 52 oder des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als zur Krankenversicherung gehörig und werden als solche aufgrund der in den Artikeln 20 und 21 der Durchführungsverordnung genannten Bescheinigung weiterhin gewährt.

(2)  Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt der letztgenannte Träger diese Sachleistungen weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige darauf Anspruch hat. Andernfalls gelten die Sachleistungen, die die betreffende Person im Rahmen der Krankenversicherung bezogen hat, als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.



Durchführung des Artikels 57 der Verordnung

Artikel 67 (7)

Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

(1)  Im Fall des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung wird die Anzeige der Berufskrankheit entweder dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Krankheit verursachen kann, oder dem Träger des Wohnorts übermittelt, der die Anzeige sodann dem genannten zuständigen Träger zuleitet.

(2)  Stellt der im Absatz 1 genannte zuständige Träger fest, daß zuletzt unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem Träger des Mitgliedstaats.

(3)  Stellt der Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 57 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung nicht erfüllen, so wird wie folgt verfahren:

a) Der genannte Träger übermittelt die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Festlegungen und Gutachten, die der erste Träger veranlaßt hat, sowie ein Doppel der in Buchstabe b) genannten Entscheidung unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

b) Er unterrichtet die betreffende Person von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem das Aktenstück dem in Buchstabe a) genannten Träger übermittelt worden ist.

(4)  Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

Artikel 68 (7)

Informationsaustausch zwischen Trägern bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung — Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs

(1)  Wird gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, ein Rechtsbehelf eingelegt, so hat dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 3 der Durchführungsverordnung übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihm später die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

(2)  Besteht unter Berücksichtigung des Artikels 57 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung ein Leistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften, die der letztgenannte Träger anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers festgelegt wird, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde. Dieser Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er auf den Rechtsbehelf hin die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden von den Leistungen einbehalten, die der betreffenden Person geschuldet werden.

Artikel 69 (7)

Aufteilung der Lasten, die durch Geldleistungen bei sklerogener Pneumokoniose entstehen

Für die Anwendung des Artikels 57 Absatz 5 der Verordnung gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Geldleistungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung gewährt werden — im folgenden als „zahlungsbeauftragter Träger“ bezeichnet —, verwendet ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und eine Zusammenfassung aller Versicherungszeiten (Altersversicherung) oder Wohnzeiten enthält, die der Betroffene nach den Rechtsvorschriften jedes der beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

b) Der zahlungsbeauftragte Träger leitet dieses Formblatt sämtlichen Trägern der Altersversicherung zu, bei denen der Betroffene in diesen Mitgliedstaaten versichert war; jeder Träger trägt die Versicherungszeiten (Altersversicherung) oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, in das Formblatt ein und sendet es an den zahlungsbeauftragten Träger zurück.

c) Der zahlungsbeauftragte Träger teilt sodann die Lasten zwischen sich und den anderen beteiligten zuständigen Trägern auf; er teilt diese Aufteilung mit den entsprechenden Begründungen, insbesondere zur Höhe der gewährten Geldleistungen und zur Berechnung der Aufschlüsselung, den beteiligten Trägern mit der Bitte um Zustimmung mit.

d) Der zahlungsbeauftragte Träger übermittelt den anderen beteiligten Trägern am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über die im betreffenden Rechnungsjahr gezahlten Geldleistungen und gibt den Betrag an, den sie nach der unter Buchstabe c) genannten Aufteilung schulden; jeder dieser Träger erstattet dem zahlungsbeauftragten Träger den geschuldeten Betrag so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten.



Durchführung des Artikels 58 Absatz 3 der Verordnung

Artikel 70

Bescheinigung über die bei der Berechnung der Geldleistungen, einschließlich Renten, zu berücksichtigenden Familienangehörigen

(1)  Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem der mit der Feststellung der Geldleistungen beauftragte Träger seinen Sitz hat.

Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnorts der Familienangehörigen odervon einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. Artikel 25 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Der mit der Feststellung der Geldleistungen beauftragte Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Unterabsatz 1 von der betreffenden Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über seine Familienangehörigen verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2)  Ist im Fall des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften, die der in Betracht kommende Träger anwendet, Voraussetzung, daß die Familienangehörigen mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft leben, so ist bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung der Nachweis, daß die Familienangehörigen überwiegend vom Antragsteller unterhalten werden, durch Unterlagen zu erbringen, aus denen die regelmäßige Übermittlung eines Teils des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens hervorgeht.



Durchführung des Artikels 60 der Verordnung

Artikel 71

Verschlimmerung einer Berufskrankheit

(1)  In den in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, jede Auskunft über die vorher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

(2)  In dem in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung genannten Fall hat der für die Zahlung der Geldleistungen zuständige Träger dem anderen beteiligten Träger unter Angabe der entsprechenden Begründungen den Betrag, den dieser Träger infolge der Verschlimmerung übernehmen muß, mit der Bitte um Zustimmung mitzuteilen. Am Ende eines jeden Kalenderjahres übersendet der erste Träger dem zweiten Träger eine Aufstellung über die im betreffenden Rechnungsjahr gezahlten Geldleistungen und gibt den Betrag an, den er schuldet; dieser Träger erstattet den betreffenden Betrag so bald wie möglich, und zwar innerhalb von höchstens drei Monaten.

(3)  In dem in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) Satz 1 der Verordnung genannten Fall teilt der zahlungsbeauftragte Träger den beteiligten Trägern unter Angabe der entsprechenden Begründung Änderungen an der früheren Aufteilung mit der Bitte um Zustimmung mit.

(4)  Absatz 2 gilt in dem in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) Satz 2 der Verordnung genannten Fall entsprechend.



Durchführung des Artikels 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung

Artikel 72

Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

(1)  In den in Artikel 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung genannten Fällen hat der Antragsteller zur Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, zur Begründung des Leistungsanspruchs oder zur Festsetzung des Leistungsbetrags dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder bei der ersten ärztlichen Feststellung der Berufskrankheit für ihn galten, alle Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu erteilen, die er früher oder später erlitten bzw. sich zugezogen hat, als die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn galten, und zwar ohne Rücksicht auf die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

(2)  Der zuständige Träger berücksichtigt für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

(3)  Der zuständige Träger kann bei jedem Träger, der früher oder später zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der für die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Stelle auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats Angaben über die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften war. Ist dies der Fall, so gilt Absatz 2 entsprechend.



Durchführung des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 73

Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können

(1)  In den Fällen des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung können die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sich an den in Anhang 3 der Durchführungsverordnung genannten nächstgelegenen Träger in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben — selbst wenn es sich um einen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie handelt — wenden, wenn die Leistungen der für die Arbeiter der Stahlindustrie zuständigen Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten den Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe gleichwertig sind; der betreffende Träger ist in diesem Fall zur Gewährung der Leistungen verpflichtet.

(2)  Diese Arbeitnehmer können sich, falls die Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe günstiger sind, entweder an den Träger dieses Systems oder an den nächstgelegenen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben, wenden. Der betreffende Träger hat im letztgenannten Fall die betreffende Person darauf hinzuweisen, daß die Leistungen des Trägers des genannten Sondersystems günstiger sind, und ihm Namen und Anschrift anzugeben.



Durchführung des Artikels 62 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 74

Berücksichtigung der Zeit, während der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind

Bei Anwendung des Artikels 62 Absatz 2 der Verordnung kann der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen zu gewähren hat, vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Auskunft darüber verlangen, für welche Zeit dieser bereits Leistungen für denselben Fall des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gewährt hat.



Einreichung und Bearbeitung der Anträge auf Renten, mit Ausnahme der Renten bei den unter Artikel 57 der Verordnung fallenden Berufskrankheiten

Artikel 75

(1)  Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder seine Hinterbliebenen hat bzw. haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie wohnen, bei dem zuständigen Träger oder bei dem Träger des Wohnorts einen Antrag zu stellen, der ihn sodann dem zuständigen Träger übermittelt. Für die Einreichung des Antrags gilt folgendes:

a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist unter Verwendung der Formblätter zu stellen, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

b) Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu bestätigen, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

(2)  Der zuständige Träger teilt dem Antragsteller seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates mit; ein Doppel seines Bescheides übermittelt er der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.



Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Artikel 76

(1)  Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die im Fall der Neufeststellung der Renten vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen erfolgen auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Berechtigte befindet, entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger behält jedochdie Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Berechtigten untersuchen zu lassen.

(2)  Jede Person, die für sich selbst oder für eine Waise eine Rente bezieht, hat den leistungspflichtigen Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen bzw. in den Verhältnissen der Waise zu unterrichten, die den Anspruch auf die Rente ändern kann.



Zahlung der Renten

Artikel 77

Renten, die der Träger eines Mitgliedstaats Rentnern schuldet, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, werden nach Maßgabe der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung gezahlt.



KAPITEL 5

STERBEGELD



Durchführung der Artikel 64, 65 und 66 der Verordnung

Artikel 78

Einreichung des Antrags auf Sterbegeld

Eine Person hat für den Bezug von Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dessen Gebiet sie ihren Wohnort hat, bei dem zuständigen Träger des Wohnorts einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Dem Antrag sind die Nachweise beizufügen, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu bestätigen, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

Artikel 79

Bescheinigung über Zeiten

(1)  Zur Anwendung von Artikel 64 der Verordnung hat der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vorzulegen, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, die zuletzt für ihn galten.

(2)  Diese Bescheinigung wird auf Antrag je nach Fall von dem Träger der Krankenversicherung oder der Altersversicherung ausgestellt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war. Legt der Antragsteller die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- und Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.



KAPITEL 6

LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT



Durchführung des Artikels 67 der Verordnung

Artikel 80

Bescheinigung über Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten

(1)  Zur Anwendung von Artikel 67 Absätze 1, 2 oder 4 der Verordnung hat die betreffende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, als Arbeitnehmer zurückgelegt hat, und dabei die ergänzenden Angaben zu machen, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2)  Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten, oder von einem anderen, von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die betreffende Person vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer zurückgelegt hat, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.



Durchführung des Artikels 68 der Verordnung

Artikel 81

Bescheinigung für die Berechnung der Leistungen

Zur Berechnung der Leistungen, die von einem in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung genannten Träger zu erbringen sind, hat eine Person, die ihre letzte Beschäftigung nicht wenigstens vier Wochen lang im Gebiet des Mitgliedstaats ausgeübt hat, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, diesem eine Bescheinigung vorzulegen, in der die Art der letzten in einem anderen Mitgliedstaat wenigstens vier Wochen ausgeübten Beschäftigung sowie der Wirtschaftszweig, in dem diese ausgeübt wurde, angegeben sind. Legt die betreffende Person diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der genannte Träger sie bei dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des letztgenannten Mitgliedstaats, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war, oder bei einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger an.

Artikel 82

Bescheinigung über die Familienangehörigen, die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen sind

(1)  Zur Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung hat die betreffende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2)  Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. In ihr ist zu bescheinigen, daß die Familienangehörigen nicht für die Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des genannten Mitgliedstaats geschuldet werden.

Diese Bescheinigung gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann erneuert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Erneuerung. Die betreffende Person hat dem zuständigen Träger sofort jedes Ereignis anzuzeigen, das eine Änderung der Bescheinigung erfordert. Eine solche Änderung wird mit dem Tag wirksam, an dem das Ereignis eingetreten ist.

(3)  Kann der Träger, der die in Absatz 1 genannte Bescheinigung ausstellt, nicht bescheinigen, daß die Familienangehörigen nicht für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet werden, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, so vervollständigt die betreffende Person diese Bescheinigung bei ihrer Vorlage beim zuständigen Träger durch eine Erklärung in diesem Sinne.

Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt für diese Erklärung entsprechend.



Durchführung des Artikels 69 der Verordnung

Artikel 83

Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, wenn der Arbeitslose sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

(1)  Um den Anspruch auf die Leistungen zu behalten, hat der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung genannte Arbeitslose dem Träger des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung des zuständigen Trägers darüber vorzulegen, daß er unter den Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b) des genannten Artikels weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. Der zuständige Träger gibt in dieser Bescheinigung insbesondere folgendes an:

a) den Leistungsbetrag, der dem Arbeitslosen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu zahlen ist;

b) den Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand;

c) die Frist, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, zugestanden wird;

d) die Höchstdauer für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung;

e) die Umstände, die den Leistungsanspruch ändern können.

(2)  Hat der Arbeitslose die Absicht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, so hat er die Bescheinigung nach Absatz 1 vor seiner Abreise zu beantragen. Legt der Arbeitslose diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie bei dem zuständigen Träger an. Die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates hat sich zu vergewissern, daß der Arbeitslose über alle ihm aufgrund des Artikels 69 der Verordnung und aufgrund dieses Artikels der Durchführungsverordnung obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist.

(3)  Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, unterrichtet den zuständigen Träger von dem Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitslosen sowie vom Beginn der Leistungszahlung und zahlt die Leistungen des zuständigen Staates nach dem Verfahren, das die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorsehen, in den der Arbeitslose sich begeben hat.

Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, führt die Kontrolle durch oder läßt sie durchführen wie bei einem Arbeitslosen, der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bezieht. Er unterrichtet den zuständigen Träger über jeden in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Umstand, sobald er hiervon Kenntnis erhält, und unterbricht sofort die Zahlung der Leistungen, wenn diese zum Ruhen gebracht oder eingezogen werden müssen. Der zuständige Träger teilt ihm unverzüglich mit, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an die Ansprüche des Arbeitslosen sich durch diesen Umstand ändern. Erst nach Erhalt dieser Angaben kann die Zahlung der Leistungen gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Muß die Leistung gekürzt werden, so zahlt der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, diesem einen gekürzten Leistungsbetrag weiter mit dem Vorbehalt einer Abrechnung nach Erhalt der Antwort des zuständigen Trägers.

(4)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.



Durchführung des Artikels 71 der Verordnung

Artikel 84

Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat hatten

(1)  In den Fällen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 1 der Verordnung gilt der Träger des Wohnorts für die Anwendung des Artikels 80 der Durchführungsverordnung als zuständiger Träger.

(2)  Zur Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung hat der Arbeitslose dem Träger seines Wohnorts außer der Bescheinigung nach Artikel 80 der Durchführungsverordnung eine Bescheinigung des Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, darüber vorzulegen, daß er keinen Leistungsanspruch nach Artikel 69 der Verordnung hat.

(3)  Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung verlangt der Träger des Wohnorts vom zuständigen Träger Angaben über die Ansprüche des Arbeitslosen gegenüber diesem letztgenannten Träger.



KAPITEL 7 (8)

FAMILIENLEISTUNGEN



Durchführung des Artikels 72 der Verordnung

Artikel 85 (A)

Bescheinigung über die Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit

(1)  Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 72 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, zurückgelegt hat.

(2)  Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person entweder von dem für Familienleistungen zuständigen Träger des Mitgliedstaats, bei dem sie vorher zuletzt versichert war, oder von einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an, es sei denn, daß der Träger der Krankenversicherung in der Lage ist, ihm ein Doppel der in Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Bescheinigung zu übersenden.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.



Durchführung des Artikels 73 und des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung

Artikel 86 (8)

(1)  Ein Arbeitnehmer hat für den Bezug von Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, bei dem zuständigen Träger einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(2)  Der Arbeitnehmer hat mit seinem Antrag eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vorzulegen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet. Diese Bescheinigung wird entweder von den für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden des Wohnlandes dieser Familienangehörigen oder von dem für die Krankenversicherung zuständigen Träger des Wohnorts dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wird, in dessen Gebiet diese Familienangehörigen wohnen. Diese Bescheinigung ist jährlich zu erneuern.

(3)  Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vor, daß die Leistungen an eine andere Person als den Arbeitnehmer gezahlt werden können oder müssen, so hat der Arbeitnehmer mit seinem Antrag auch die Angaben über die Person zu machen (Name, Vorname, vollständige Anschrift), der die Familienleistungen im Wohnland zu zahlen sind.

(4)  Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, insbesondere zur Erleichterung der Anwendung des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung, besondere Vorschriften für die Zahlung der Familienleistungen vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen.

(5)  Der Arbeitnehmer hat dem zuständigen Träger, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, folgendes mitzuteilen:

 jede Änderung in den Verhältnissen seiner Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienleistungen ändern kann;

 jede Änderung der Zahl seiner Familienangehörigen, für die Familienleistungen geschuldet werden;

 jeden Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts dieser Familienangehörigen;

 jede Berufstätigkeit, aufgrund deren Familienleistungen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben, geschuldet werden.

Artikel 87 (8)



Durchführung des Artikels 74 der Verordnung

Artikel 88 (8)

Artikel 86 der Durchführungsverordnung gilt für die in Artikel 74 der Verordnung genannten arbeitslosen Arbeitnehmer oder Selbständigen entsprechend.

Artikel 89 (8)



KAPITEL 8

LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN



Durchführung der Artikel 77, 78 und 79 der Verordnung

Artikel 90

(1)  Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung bei dem Träger ihres Wohnorts nach dem Verfahren, das die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(2)  Wohnt der Antragsteller jedoch nicht im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so kann er seinen Antrag entweder bei dem zuständigen Träger oder bei dem Träger seines Wohnorts stellen, der den Antrag sodann dem zuständigen Träger unter Angabe des Tages der Antragstellung übermittelt. Dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem zuständigen Träger.

(3)  Stellt der in Absatz 2 genannte zuständige Träger fest, daß der Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besteht, so übermittelt er den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für den Arbeitnehmer oder Selbständigen gegolten haben.

Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person die kürzeste ihrer Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt hat.

(4)  Die Verwaltungskommission legt erforderlichenfalls nähere Einzelheiten für die Einreichung der Leistungsanträge fest.

Artikel 91

(1)  Die nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldeten Leistungen werden nach Maßgabe der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung gezahlt.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnen erforderlichenfalls den Träger, der für die Zahlung der nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldeten Leistungen zuständig ist.

Artikel 92

Jede Person, der nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung Leistungen für Kinder eines Rentners oder für Waisen gezahlt werden, hat dem zur Zahlung dieser Leistungen verpflichteten Träger folgendes mitzuteilen:

 jede Änderung in den Verhältnissen der Kinder oder Waisen, die den Anspruch auf Leistungen ändern kann;

 jede Änderung der Zahl der Kinder oder Waisen, für die Leistungen geschuldet werden;

 jeden Wohnortwechsel der Kinder oder Waisen;

 jede Erwerbstätigkeit, aufgrund deren ein Anspruch auf Familienleistungen oder -zulagen für diese Kinder oder Waisen besteht.



TITEL V

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 93

Erstattung der Leistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), mit Ausnahme der in den Artikeln 94 und 95 der Durchführungsverordnung genannten Leistungen

▼M7

(1)  Sachleistungen, die nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung im Gebiet desselben Mitgliedstaats wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, sowie Sachleistungen, die nach Artikel 21 Absatz 2, den Artikeln 22, 22a, 22b, 25 Absätze 1, 3 und 4 den Artikeln 26, 31, 34a oder 34b der Verordnung gewährt wurden, erstattet der zuständige Träger dem Träger, der sie gewährt hat, in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.

▼B

(2)  In den in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 ►M2  ————— ◄ und Artikel 31 der Verordnung genannten Fällen und bei Anwendung des Absatzes 1 gilt jeweils der Träger des Wohnorts des Familienangehörigen oder des Rentners als zuständiger Träger.

(3)  Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Sachleistungen aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, nicht hervor, so wird der zu erstattende Betrag, falls keine Vereinbarung nach Absatz 6 besteht, auf der Grundlage aller geeigneten Bezugsgrößen, die den verfügbaren Angaben entnommen worden sind, pauschal berechnet. Die Verwaltungskommission beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest.

(4)  Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als die Sätze, die für Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.

(5)  Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erstattung der nach Artikel 18 Absatz 8 Satz 2 der Durchführungsverordnung gezahlten Geldleistungen entsprechend.

(6)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise, insbesondere auf pauschaler Grundlage, ermittelt werden.

Artikel 94

Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, die nicht in demselben Mitgliedstaat wohnen wie der Arbeitnehmer oder Selbständige

(1)  Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Familienangehörigen gewährt haben, die nicht im Gebiet desselben Mitgliedstaats wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der für jedes Kalenderjahr ermittelt wird und der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.

(2)  Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten je Familie mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Familien vervielfältigt und das Ergebnis um 20 v. H. gekürzt wird.

(3)  Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

a) Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten je Familie werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Familienangehörigen der Arbeitnehmer oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats gelten, von den Trägern dieses Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit gewährt wurden, durch die Jahresdurchschnittszahl dieser Arbeitnehmer oder Selbständigen mit Familienangehörigen geteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 der Durchführungsverordnung aufgeführt.

b) In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Familien gleich der Jahresdurchschnittszahl der den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten unterliegenden Arbeitnehmer oder Selbständigen, deren Familienangehörige für den Bezug der vom Träger des jeweiligen anderen Mitgliedstaats zu gewährenden Sachleistungen in Betracht kommen.

(4)  Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Familien wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

(5)  Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

(6)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.

Artikel 95 ( 3 )

Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen oder Anspruch auf Leistungen haben

(1)  Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung gewährt haben, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.

(2)  Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten je Rentner mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Rentner vervielfältigt werden und das Ergebnis um 20 v. H. gekürzt wird.

(3)  Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

a) Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten je Rentner werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Rentnern und ihren Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit geschuldet werden, durch die Jahresdurchschnittszahl der Rentner geteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 aufgeführt.

b) In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Rentner gleich der Jahresdurchschnittszahl der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung genannten Rentner, die im Gebiet eines derbeiden Mitgliedstaaten wohnen und Anspruch auf Sachleistungen haben, die zu Lasten eines Trägers des anderen Mitgliedstaats gehen.

(4)  Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Rentner wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

(5)  Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

(6)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.



Durchführung des Artikels 63 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 96

Erstattung der von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährten Sachleistungen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Für die Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 der Verordnung gilt Artikel 93 der Durchführungsverordnung entsprechend.



Durchführung des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 97

Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen

(1)  Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach Artikel 69 der Verordnung gezahlt hat, den Betrag, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.

(2)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können

 nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise, insbesondere auf pauschaler Grundlage, ermittelt oder nach anderen Verfahren gezahlt werden, oder

 auf jede Erstattung zwischen Trägern verzichten.

Artikel 98 (7)



Gemeinsame Vorschriften für Erstattungen

Artikel 99

Verwaltungskosten

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Artikel 84 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung vereinbaren, daß die in den Artikeln 93 bis 98 der Durchführungsverordnung genannten Leistungsbeträge zur Berücksichtigung der Verwaltungskosten um einen bestimmten Vomhundertsatz erhöht werden. Dieser Prozentsatz kann bei den einzelnen Leistungen unterschiedlich sein.

Artikel 100

Rückständige Forderungen

(1)  Bei der Abrechnung zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten kann der leistungspflichtige Träger Erstattungsanträge für Leistungen außer Ansatz lassen, die während eines Kalenderjahres gewährt worden sind, das mehr als drei Jahre vor der Übermittlung dieser Anträge an eine Verbindungsstelle oder an einen leistungspflichtigen Träger des zuständigen Staates liegt.

(2)  Bei Anträgen auf pauschal berechnete Erstattungen beginnt die Dreijahresfrist an dem Tag, an dem die nach den Artikeln 94 und 95 der Durchführungsverordnung festgelegten Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.

Artikel 101 (8)

Stand der Forderungen

(1)  Die Verwaltungskommission erstellt gemäß den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen.

(2)  Die Verwaltungskommission kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen, die bei der Erstellung der in Absatz 1 genannten Übersicht über die Forderungen verwendet werden, vornehmen lassen, insbesondere um sich zu vergewissern, daß sie mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.

(3)  Die Verwaltungskommission trifft die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen anhand des Berichtes eines Rechnungsausschusses, der ihr eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegt. Die Verwaltungskommission regelt die Arbeitsweise und die Zusammensetzung dieses Rechnungsausschusses.

Artikel 102 (8)

Aufgaben des Rechnungsausschusses — Erstattungsverfahren

(1)  Der Rechnungsausschuß hat

a) das erforderliche Zahlenmaterial zusammenzustellen und die Berechnungen zur Anwendung dieses Titels vorzunehmen;

b) der Verwaltungskommission regelmäßig über die Ergebnisse der Durchführung der Verordnungen, insbesondere der Finanzvorschriften, Bericht zu erstatten;

c) der Verwaltungskommission zu den Buchstaben a) und b) alle zweckdienlichen Anregungen zu unterbreiten;

d) der Verwaltungskommission Vorschläge aufgrund der Bemerkungen vorzulegen, die ihm gemäß Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Durchführungsverordnung übermittelt worden sind;

e) die Verwaltungskommission mit Vorschlägen zur Durchführung des Artikels 101 der Durchführungsverordnung zu befassen;

f) alle Arbeiten, Studien und sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen durchzuführen, die die Verwaltungskommission ihm unterbreitet.

(2)  Die Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung erfolgen für sämtliche zuständige Träger eines Mitgliedstaats zugunsten der forderungsberechtigten Träger eines anderen Mitgliedstaats über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen. Die Stellen, über die die Erstattungen erfolgt sind, teilen der Verwaltungskommission die Höhe der erstatteten Beträge innerhalb der von der Verwaltungskommission festgesetzten Fristen und nach den von ihr festgelegten Einzelheiten mit.

(3)  Werden die Erstattungen auf der Grundlage des tatsächlichen Betrags der gewährten Leistungen ermittelt, der sich aus der Rechnungsführung der Träger ergibt, so sind sie für jedes Kalenderhalbjahr im folgenden Kalenderhalbjahr vorzunehmen.

(4)  Werden die Erstattungen auf der Grundlage von Pauschbeträgen ermittelt, so sind sie für jedes Kalenderjahr vorzunehmen; in diesem Fall zahlen die zuständigen Träger den forderungsberechtigten Trägern nach den von der Verwaltungskommission festgelegten Einzelheiten am ersten Tag eines jeden Kalenderhalbjahres Vorschüsse.

(5)  Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können andere Fristen für die Erstattung oder andere Einzelheiten für die Zahlung von Vorschüssen vereinbaren.

Artikel 103

Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieses Titels, insbesondere der Bestimmungen über die Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen.

Artikel 104 (8)

Aufnahme in den Anhang 5 der Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten über Erstattungen

(1)  Bestimmungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnungen gelten und den in Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung sowie Artikel 93 Absatz 6, Artikel 94 Absatz 6 und Artikel 95 Absatz 6 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.

(2)  Bestimmungen, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Verordnung angewendet werden und den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechen, sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen. Das gleiche gilt für Bestimmungen, die nach Artikel 97 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vereinbart werden.



Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle

Artikel 105

(1)  Die Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle sowie der ärztlichen Untersuchungen, Beobachtungen, Fahrten der Ärzte und Prüfungen aller Art, die für die Gewährung oder Neufeststellung der Leistungen erforderlich sind, werden dem Träger, der hiermit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger erstattet, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden.

(2)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können jedoch andere Erstattungsverfahren, insbesondere Pauschalerstattungen, vereinbaren oder auf jede Erstattung zwischen Trägern verzichten.

Diese Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen. Die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden Vereinbarungen gelten weiter, sofern sie in dem genannten Anhang aufgeführt sind.



Gemeinsame Vorschriften für die Zahlung von Geldleistungen

Artikel 106

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats teilen der Verwaltungskommission innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen und nach den von ihr festgelegten Einzelheiten die Höhe der Geldleistungen mit, die von den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern Berechtigten gezahlt wurden, die ihren Wohnort oder Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben.

Artikel 107 (9) (11) (12) (14)

Währungsumrechnung

▼M7

(1)  Zur Durchführung der folgenden Vorschriften:

a) Verordnung: Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14d Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), Artikel 46 Absatz 4, Artikel 46a Absatz 3, Artikel 50, Artikel 52 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz,

b) Durchführungsverordnung: Artikel 34 Absätze 1, 4 und 5

wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

▼B

(2)  Bezugszeitraum ist

 der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

 der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

 der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

 der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

▼M7 —————

▼B

(4)  Die Verwaltungskommission setzt auf Vorschlag des Rechnungsausschusses den Zeitpunkt fest, der bei der Festlegung der in den Fällen nach Absatz 1 anzuwendenden Umrechnungskurse zu berücksichtigen ist.

(5)  Die in den von Absatz 1 erfaßten Fällen anzuwendenden Umrechnungskurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzuwenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(6)  In den von Absatz 1 nicht erfaßten Fällen erfolgt die Umrechnung sowohl bei Leistungszahlung als auch bei Erstattung zum am Tag der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs.



TITEL VI

VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

Artikel 108

Nachweis der Eigenschaft des Saisonarbeiters

Der in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung genannte Arbeitnehmer hat zum Nachweis der Eigenschaft des Saisonarbeiters seinen Arbeitsvertrag mit dem Sichtvermerk der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats vorzulegen, in dessen Gebiet er sich zur Ausübung seiner Beschäftigung begibt oder in dessen Gebiet er seine Beschäftigung ausgeübt hat. Werden in diesem Mitgliedstaat keine Saisonarbeitsverträge abgeschlossen, so stellt der Träger des Beschäftigungslandes gegebenenfalls bei Beantragung von Leistungen eine Bescheinigung aus, in der anhand der Angaben der betreffenden Person der Saisoncharakter der Tätigkeit bescheinigt wird, die diese ausübt oder ausgeübt hat.

Artikel 109

Vereinbarung über die Beitragszahlung

Der Arbeitgeber, der keine Niederlassung im dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer können vereinbaren, daß dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt.

Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger oder gegebenenfalls dem Träger mitzuteilen, den die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats bestimmt.

Artikel 110

Amtshilfe bei Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen

Beabsichtigt der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen gewährt hat, einen Erstattungsanspruch gegenüber einer Person geltend zu machen, die diese Leistungen zu Unrecht bezogen hat, so leistet der Träger des Wohnorts dieser Person oder der von der zuständigen Behörde bezeichnete Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Person wohnt, dem erstgenannten Träger Hilfe.

Artikel 111

Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger der sozialen Sicherheit und Erstattungsanspruch der Fürsorgestellen

(1)  Hat der Träger eines Mitgliedstaats bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten) in Anwendung des Titels III Kapitel 3 der Verordnung einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt. Dieser letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. Soweit der zuviel gezahlte Betrag nicht von den nachzuzahlenden Beträgen einbehalten werden kann, ist Absatz 2 anzuwenden.

(2)  Hat der Träger eines Mitgliedstaats einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt. Dieser letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge handeln würde; er überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.

(3)  Hat eine Person, für die die Verordnung gilt, während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlich zulässigen Regreßanspruchs auf die der genannten Person geschuldeten Leistungen vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dieser Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die dieser Träger der genannten Person zahlt.

Hat ein Familienangehöriger einer Person, für die die Verordnung gilt, während eines Zeitraums, in dem diese Person für den betreffenden Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlich zulässigen Regreßanspruchs auf die der betreffenden Person für den betreffenden Familienangehörigen geschuldeten Leistungen vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dieser Person zu solchen Leistungenverpflichtet ist, verlangen, den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die dieser Träger der genannten Person für den betreffenden Familienangehörigen zahlt.

Der leistungspflichtige Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; er überweist den einbehaltenen Betrag der forderungsberechtigten Stelle.

Artikel 112

Hat ein Träger unmittelbar oder über einen anderen Träger nicht geschuldete Zahlungen geleistet und können diese nicht wiedererlangt werden, so gehen die entsprechenden Beträge endgültig zu Lasten des erstgenannten Trägers, es sei denn, daß die nicht geschuldete Zahlung durch eine betrügerische Handlung zustande kam.

Artikel 113

Einziehung zu Unrecht gewährter Sachleistungen an Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen

(1)  Erkennt der zuständige Träger den Anspruch auf Sachleistungen nicht an, so werden die Sachleistungen, die einem Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen vom Träger des Aufenthaltsorts aufgrund des Artikels 20 Absatz 1 oder des Artikels 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gewährt wurden, vom zuständigen Träger erstattet.

(2)  Die Aufwendungen des Trägers des Aufenthaltsorts für einen Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der Sachleistungen auf Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezogen hat, werden auch dann von dem in der genannten Bescheinigung als zuständig angegebenen Träger oder von einem zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten sonstigen Träger erstattet, wenn der Arbeitnehmer sich nicht vorher an den Träger des Aufenthaltsorts gewandt hat und keinen Anspruch auf Sachleistungen hat.

(3)  Der zuständige Träger oder — in dem in Absatz 2 genannten Fall — der als zuständig angegebene Träger oder der zu diesem Zweck bezeichnete Träger behält gegenüber dem Leistungsempfänger eine Forderung in Höhe des Wertes der zu Unrecht gewährten Sachleistungen. Die genannten Träger teilen dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß diese Forderungen mit, der hierüber eine Übersicht erstellt.

Artikel 114

Vorläufige Zahlung von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über den Träger, der die Leistungen zu gewähren hat

Im Fall von Streitigkeiten zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die nach Titel II der Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des Trägers, der Leistungen zu gewähren hat, bezieht eine Person, die, wenn solche Streitigkeiten nicht bestünden, Leistungen beanspruchen könnte, vorläufige Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder, wenn die betreffende Person nicht im Gebiet eines der beteiligten Mitgliedstaaten wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Trägers, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

Artikel 115

Bestimmungen über ärztliche Gutachten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat erstellt werden

Der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts, der gemäß Artikel 87 der Verordnung ärztliche Gutachten anfertigen soll, verfährt in der Art und Weise, die die von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen.

Ist hierfür nichts bestimmt, so wendet er sich an den zuständigen Träger mit dem Verlangen um Auskunft, wie zu verfahren ist.

Artikel 116

Vereinbarungen über die Einziehung von Beiträgen

(1)  Die nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung getroffenen Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(2)  Die zur Durchführung des Artikels 51 der Verordnung Nr. 3 getroffenen Vereinbarungen gelten weiter, sofern sie in Anhang 5 aufgeführt sind.



▼M1

TITEL VIa

VORSCHRIFTEN ZUR ELEKTRONISCHEN DATENVERARBEITUNG

▼M1

Artikel 117

Datenverarbeitung

▼M10

(1)  Die Verwaltungskommission legt auf der Grundlage von Untersuchungen und Vorschlägen des Fachausschusses nach Artikel 117c der Durchführungsverordnung die Abstimmungen auf Datenverarbeitung bei den Mustern für Dokumente sowie die Verkehrswege und Verfahren für die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten fest.

▼M1

(2)  Die Verwaltungskommisson trifft die erforderlichen Maßnahmen im Interesse allgemein verbreiteten Einsatzes dieser abgestimmten Muster, Wege und Verfahren unter Berücksichtigung der Entwicklung der Datenverarbeitung in den einzelnen Mitgliedstaaten.

▼M1

Artikel 117a

Telematikdienste

(1)  Die Mitgliedstaaten verwenden schrittweise Telematiksysteme für den Austausch der für die Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten zwischen den Einrichtungen.

Die Europäische Kommission ist bei Aufgaben von gemeinsamen Interesse behilflich, sobald die Mitgliedstaaten diese Telematikdienste eingerichtet haben.

(2)  Die Verwaltungskommission legt auf der Grundlage von Vorschlägen des Fachausschusses nach Artikel 117c der Durchführungsverordnung die gemeinsamen Regeln für den Aufbau der Telematikdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung, fest.

Artikel 117b

Arbeitsweise der Telematikdienste

(1)  Jeder Mitgliedstaat betreibt seinen Teil der Telematikdienste in eigener Verantwortung und unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von persönlichen Daten.

(2)  Die Verwaltungskommission trifft Regelungen für die Arbeitsweise des gemeinsamen Teils der Telematikdienste.

Artikel 117c

Fachausschuß für Datenverarbeitung

(1)  Die Verwaltungskommission setzt einen Fachausschuß ein, der Berichte einreicht und eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, bevor Beschlüsse nach den Artikeln 117, 117a und 117b gefaßt werden. Die Verwaltungskommission legt die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Fachausschusses fest.

(2)  Der Fachausschuß hat folgende Aufgaben:

a) Er trägt die einschlägigen fachlichen Unterlagen zusammen und übernimmt die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Titel erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten.

b) Er legt der Verwaltungskommission die in Absatz 1 genannten Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen vor.

c) Er erledigt alle sonstigen Aufgaben und Untersuchungen zu Fragen, welche die Verwaltungskommission an ihn verweist.

▼B



TITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 118 (6) (12)

Übergangsvorschriften für Renten für die Arbeitnehmer

(1)  Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Oktober 1972 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten, ohne daß vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für die Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a) für die Zeit vor dem 1. Oktober 1972 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß derVerordnung Nr. 3 bzw. gemäß Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält der Betreffende weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2)  Wird ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene bei einem Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen.

Artikel 119 (6) (12)

Übergangsvorschriften für Renten für die Selbständigen

(1)  Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten, ohne daß bereits vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a) für die Zeit vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung bzw. gemäß den vor diesem Datum in Kraft befindlichen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1982 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2)  Wird ab dem 1. Juli 1982 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten bereits festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen.

Artikel 119a (5)

Übergangsvorschriften für Renten für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) am Schluß der Durchführungsverordnung

(1)  Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 eingetreten, ohne daß bereits vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a) für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 gemäß den Vorschriften der Verordnung bzw. gemäß Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab dem 1. Januar 1987 gemäß den Vorschriften der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2)  Wird ab dem 1. Januar 1987 ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Tag für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung unbeschadet des Artikels 3 neu festgestellt.

(3)  Die Ansprüche von Personen, für die vor dem 1. Januar 1987 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Rente festgestellt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 ( 4 ) neu festgestellt werden.

(4)  Wird der Antrag nach Absatz 3 innerhalb eines Jahres nach dem 1. Januar 1987 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 ab 1. Januar 1987 oder ab dem Zeitpunkt der Begründung der Rentenansprüche, falls dieser Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1987 liegt, erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(5)  Wird der Antrag nach Absatz 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach dem 1. Januar 1987 gestellt, so werden nach der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 begründete, nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

▼M4

Artikel 120

Personen, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Artikel 10 und 10a gegebenenfalls für Studierende entsprechend.

▼B

Artikel 121

Zusätzliche Durchführungsvereinbarungen

(1)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls zusätzliche Vereinbarungen über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung schließen. Diese Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(2)  Vereinbarungen, die den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen entsprechen und am Tag vor dem 1. Oktober 1972 in Kraft waren, gelten weiter, sofern sie in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.

▼M5

Artikel 122

Besondere Vorschriften für die Änderung der Anhänge

Die Anhänge der Durchführungsverordnung können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach einstimmiger Stellungnahme der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.

▼B




ANHANG 1 (A) (B) (3) (4) (9) (13) (15)

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

(Artikel 1 Buchstabe l) der Verordnung, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)



▼M1

A.  BELGIEN:

1.  Ministre des affaires sociales, Bruxelles —Minister van Soziale Zaken, Brussel (Minister für soziale Angelegenheiten, Brüssel)

2.  Ministre de l'agriculture et des petites et moyennes entreprises, Bruxelles —Minister van Landbouw en de Kleine en Middelgrote Ondernemingen, Brussel (Minister für Landwirtschaft und kleine und mittlere Unternehmen, Brüssel).

►M3  

3.  Ministre des Pensions, Bruxelles —Minister van Pensioenen, Brussel (Minister für Renten, Brüssel).

 ◄

►M3  

4.  Ministre de la Fonction publique, Bruxelles —Minister van Ambtenarenzaken, Brussel (Minister für den öffentlichen Dienst, Brüssel).

 ◄

▼A1

B.  TSCHECHISCHE REPUBLIK:

1.  Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten), Prag

2.  Ministerstvo zdravotnictví (Ministerium für Gesundheitswesen), Prag

3.  Ministerstvo obrany (Ministerium für Verteidigung), Prag

4.  Ministerstvo vnitra (Ministerium des Innern), Prag

5.  Ministerstvo spravedlnosti (Ministerium der Justiz), Prag

6.  Ministerstvo financí (Ministerium der Finanzen), Prag.

▼B

►A1  

C.  DÄNEMARK:

 ◄

1.  Socialministeren (Minister für Sozialangelegenheiten), København.

►M9  

2.  Beskæftigelsesministeriet (Ministerium für Beschäftigung), København

 ◄

►M9  

3.  Indenrigs- og Sundhedsministeriet (Ministerium für innere Angelegenheiten und Gesundheit), København

 ◄

►M3  

4.  Finansministeren (Finanzminister), København.

 ◄

►A1  

D.  DEUTSCHLAND:

 ◄

1.   ►M9  Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Bonn ◄

▼A1

E.  ESTLAND:

Sotsiaalministeerium (Ministerium für Soziale Angelegenheiten), Tallinn

▼B

►A1  

F.  GRIECHENLAND:

 ◄

►M11  

1.  Υπουργός Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας, Αθήνα (Minister für Beschäftigung und Sozialschutz, Athen).

 ◄

►M11  

2.  Υπουργός Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης, Αθήνα (Minister für Gesundheit und soziale Solidarität, Athen)

 ◄

3.  Υπουργός Εμπορικής Ναυτιλίας, Πειραιάς (Minister für die Handelsmarine, Piräus).

►M2  

4.  Υπουργός Εθνικής Αμύνης (Minister der Verteidigung, Athen)

 ◄

►M2  

5.  Υπουργός Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften, Athen)

 ◄

►M3  

6.  Υπουργός Οικονομικών, Αθήνα —(Minister für Wirtschaft), Athen.

 ◄

►A1  

G.  SPANIEN:

 ◄

1.  Ministro de Trabajo y Asuntos Sociales (Minister für Arbeit und Soziale Angelegenheiten), Madrid.

►A1  

H.  FRANKREICH:

 ◄

1.  Ministre des affaires sociales et de la solidarité nationale (Minister für Sozialangelegenheiten und nationale Solidarität), Paris.

2.  Ministre de l'agriculture (Minister für Landwirtschaft), Paris.

▼M9

►A1  

I.  IRLAND:

 ◄

1.  Minister for Social and Family Affairs (Minister(in) für soziale und Familienangelegenheiten), Dublin

2.  Minister for Health and Children (Minister(in) für das Gesundheitswesen und für Kinder ), Dublin

▼B

►A1  

J.  ITALIEN:

 ◄

►M9  

1.  Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, Roma (Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik, Rom)

 ◄

►M9  

2.  Ministero della Salute, Roma (Ministerium für das Gesundheitswesen, Rom)

 ◄

►M9  

3.  Ministero della Giustizia, Roma (Justizministerium, Rom)

 ◄

►M9  

4.  Ministero dell'Economia e delle Finanze, Roma (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Rom)

 ◄

▼A1

K.  ZYPERN:

1.  Υπουργός Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Minister für Arbeit und Sozialversicherung), Λευκωσία

2.  Υπουργός Υγείας (Minister für Gesundheitswesen), Λευκωσία

L.  LETTLAND:

Labklājības ministrija (Ministerium für Soziale Sicherheit), Rīga

M.  LITAUEN:

1.  Socialinės apsaugos ir darbo ministras (Minister für Soziale Sicherheit und Arbeit), Vilnius

2.  Sveikatos apsaugos ministras (Minister für Gesundheitswesen), Vilnius

▼B

►A1  

N.  LUXEMBURG:

 ◄

1.  Ministre du travail et de la sécurité sociale (Minister für Arbeit und soziale Sicherheit), Luxembourg.

2.  Ministre de la familie (Minister für Familienfragen), Luxembourg.

►M3  

3.  Ministère de la Fonction publique et de la réforme administrative (Ministerium für den öffentlichen Dienst und die Verwaltungsreform), Luxembourg.

 ◄

▼A1

O.  UNGARN:

1.  Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium (Ministerium für Gesundheit, Soziales und Familie), Budapest

2.  Foglalkoztatáspolitikai és Munkaügyi Minisztérium (Ministerium für Beschäftigung und Arbeit), Budapest

3.  Pénzügyminisztérium (Finanzministerium), Budapest

▼M11

P.  MALTA:

1.  Ministeru ghall-Familja u Solidarjeta' Socjali/Ministry for the Family and Social Solidarity (Ministerium für Familie und soziale Solidarität).

2.  Ministeru tas-Sahha, 1-Anzjani u Kura fil-Kommunita'/Ministry of Health, the Elderly and Community Care (Ministerium für Gesundheit, Senioren und kommunale Pflegeleistungen)

▼B

►A1  

Q.  NIEDERLANDE:

 ◄

1.  Minsiter van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Minister für Sozialangelegenheiten und Beschäftigungsfragen), Den Haag.

►M1  

2.  Minister van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport), Rijswijk

 ◄

▼M2

►A1  

R.  ÖSTERREICH:

 ◄

►M8  

1.  Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.

 ◄

►M8  

2.  Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wien.

 ◄

▼B

►M8  

3.  Sondersysteme für Beamte: Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, Wien, beziehungsweise die jeweils betroffene Landesregierung.

 ◄

▼A1

S.  POLEN:

►M11  

1.  Minister Polityki Spolecznej (Minister für Sozialpolitik), Warschau

 ◄

2.  Minister Gospodarki, Pracy i Polityki Społecznej (Minister für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik), Warschau

Minister Zdrowia (Minister für Gesundheitswesen), Warschau

▼B

►A1  

T.  PORTUGAL:

 ◄

►M8  

1.  Ministro do Trabalhoe da Solidariedade (Minister für Arbeit und Solidarität), Lisboa.

 ◄

2.  Ministro da Saúde (Gesundheitsminister), Lisboa.

►M8  

3.  Secretário Regional dos Assuntos Sociais da Região Autónoma da Madeira (Regionalsekretär für Sozialfragen der Autonomen Region Madeira), Funchal.

 ◄

►M8  

4.  Secretário Regional dos Assuntos Sociais da Região Autónoma dos Açores (Regionalsekretär für Sozialfragen der Autonomen Region der Azoren), Angra do Heroísmo.

 ◄

►M3  

5.  Ministro das Finanças (Minister der Finanzen), Lisboa.

 ◄

►M8  

6.  Ministro da Reforma do Estado e da Administração Pública (Minister für die Reform des Staates und der Verwaltung), Lisboa.

 ◄

▼A1

U.  SLOWENIEN:

1.  Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale Angelegenheiten), Ljubljana

2.  Ministrstvo za zdravje (Ministerium für Gesundheitswesen), Ljubljana

V.  SLOWAKEI:

1.  Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik), Bratislava

2.  Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky (Ministerium für Gesundheitswesen der Slowakischen Republik), Bratislava.

▼B

►A1  

W.  FINNLAND:

 ◄

1.  Sosiaali- ja terveysministeriö —Social- och hälsovårdministeriet (Minsterium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.

►A1  

X.  SCHWEDEN:

 ◄

1.  Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)), Stockholm

►A1  

Y.  VEREINIGTES KÖNIGREICH:

 ◄

►M9  

1.  Secretary of State for Work and Pensions (Minister für Arbeit und Renten), London

 ◄

1a.  Secretary of State for Health (Minister für Gesundheitswesen), London

►M6  

1b.  Commissioners of the Inland Revenue or their official representative (Bevollmächtigte der Finanzverwaltung oder deren offizieller Vertreter), London

 ◄

2.  Secretary of State for Scotland (Minister für Schottland), Edinburgh.

3.  Secretary of State for Wales, (Minister für Wales), Cardiff.

►M9  

4.  Department for Social Development (Ministerium für soziale Entwicklung), Belfast

Department of Health, Social Services and Public Safety (Ministerium für Gesundheit, soziale Dienste und öffentliche Sicherheit), Belfast

 ◄

►M6  

5.  Principal Secretary, Social Affairs (Hauptsekretär, soziale Angelegenheiten), Gibraltar

 ◄

►M6  

6.  Chief Executive of the Gibraltar Health Authority (oberster Beamter der Gesundheitsbehörde Gibraltars)

 ◄




ANHANG 2 (A) (B) (2) (3) (7) (8) (9) (13) (14) (15)

Zuständige Träger

(Artikel 1 Buchstabe o) der Verordnung und Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung)

A.   BELGIEN



1.  Krankheit, Mutterschaft

a)  Bei Anwendung der Artikel 16 bis 29 der Durchführungsverordnung

 

i)  Im allgemeinen:

Versicherungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist

ii)  Für Seeleute:

Caisse de secours et de Prévoyance en faveur des marins —Hulp- en Voorzorgskas voor zeevarenden —(Hilfs- und Versorgungskasse für die Seeleute), Antwerpen

iii)  Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

iv)  Für die ehemaligen Angestellten in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

b)  Bei Anwendung des Titels V der Durchführungsverordnung:

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) für Rechnung der Versicherungseinrichtungen bzw. der Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute

2.  Invalidität

a)  Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte undBergarbeiter) und Invalidität der Selbständigen:

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist oder war

b)  Besondere Invalidität der Bergarbeiter:

Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs, Bruxelles —Nationaal pensioenfonds voor mijnwerkers, Brussel — (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter)

c)  Invalidität der Seeleute:

Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins —Hulp- en voorzorgskas voor zeevarenden —(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen

d)  Invalidität der Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

e)  Invalidität der ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

▼M3

f)  Invalidität von Personen, die einem Sondersystemunterliegen:

Administration des pensions du Ministère des Finances ou le service qui gère le régime spécial de pension —Administratie van pensioenen van het Ministerie van Financiën of de dienst die het bijzondere pensioenstelsel beheert

(Rentenverwaltung des Ministeriums der Finanzen oder die Dienststelle, die die Rentensondersysteme verwaltet)

▼B

3.  Alter, Tod (Renten):

a)  Allgemeines System (Arbeiter, Angestellte, Bergleute und Seeleute):

Office national des pensions, Bruxelles —Rijksdienst voor pensioenen, Brussel — (Landesrentenamt)

b)  System für Selbständige:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles —Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige)

c)  System der sozialen Sicherheit in Übersee:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

d)  System für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

▼M3

e)  Sondersystem für Beamte

Administration des pensions du Ministère des Finances ou le service qui gère le régime spécial de pension —Administratie van pensioenen van het Ministerie van Financiën op de dienst die het bijzondere pensioenstelsel beheert

(Rentenverwaltung des Ministeriums der Finanzen oder die Dienststelle, die die Rentensondersysteme verwaltet)

▼B

4.  Arbeitsunfälle

a)  Bis zum Ablauf der Revisionsfrist nach dem Gesetz vom 10. April 1971 (Artikel 72)

 

i)  Sachleistungen

 

—  Ersatz und Instandhaltung von Körperersatzstücken:

Fonds des accidents du travail, Bruxelles —Fonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle)

—  Andere Leistungen als vorstehend:

Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist

ii)  Geldleistungen

 

—  Beihilfe:

Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist

—  Zulagen nach der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1971:

Fonds des accidents du travail, Bruxelles —Fonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle)

b)  Nach Ablauf der Revisionsfristen nach dem Gesetz vom 10. April 1971 (Artikel 72)

 

i)  Sachleistungen:

Fonds des accidents du travail, Bruxelles —Fonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle)

ii)  Geldleistungen:

 

—  Rente:

Zugelassene Einrichtung für die Rentenzahlung

—  Zulage:

Fonds des accidents du travail, Bruxelles —Fonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle)

c)  System für die Seeleute und Fischer:

Fonds des accidents du travail, Bruxelles —Fonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle)

d)  Bei Nichtversicherung:

Fonds des accidents du travail, Bruxelles —Fonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle)

e)  System für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

▼M3

f)  Für den gesamten belgischen öffentlichen Dienst:

Die Personalabteilung der Verwaltung, bei der der Beamte beschäftigt ist

g)  System für Angehörige des Militärs und der Gendarmerie:

Administration des pensions du Ministère des Finances —Administratie van Pensioenen van het Ministerie van Financiën

(Rentenverwaltung des Ministeriums der Finanzen)

▼B

5.  Berufskrankheiten:

a)  Im allgemeinen:

Fonds des maladies professionelles, Bruxelles —Fonds voor beroepsziekten, Brussel — (Kasse für Berufskrankheiten)

b)  System für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee

▼M3

c)  Für den gesamten belgischen öffentlichen Dienst:

Die Personalabteilung der Verwaltung, bei der der Beamte beschäftigt ist

d)  System für Angehörige des Militärs und der Gendarmerie:

Administration des pensions du Ministère des Finances —Administratie van Pensioenen van het Ministerie van Financiën

(Rentenverwaltung des Ministeriums der Finanzen)

▼B

6.  Sterbegeld

a)  Kranken- und Invaliditätsversicherung:

 

i)  Im allgemeinen:

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer versichert war

ii)  Für Seeleute:

Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins —Hulp- en voorzorgskas voor zeevarenden (Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen

iii)  Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

iv)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

b)  Arbeitsunfall

 

i)  Im allgemeinen:

Versicherer

ii)  Für Seeleute:

Fonds des accidents du travail, Bruxelles —Fonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle)

iii)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

▼M3

iv)  Für den gesamten belgischen öffentlichen Dienst:

Die Personalabteilung der Verwaltung, bei der der Beamte beschäftigt ist

v)  Für Angehörige des Militärs und der Gendarmerie:

Administration des pensions du Ministère des Finances —Administratie van Pensioenen van het Ministerie van Financiën

(Rentenverwaltung des Ministeriums der Finanzen)

▼B

c)  Berufskrankheiten:

 

i)  Im allgemeinen:

Fonds des maladies professionnelles, Bruxelles —Fonds voor beroepsziekten, Brussel — (Kasse für Berufskrankheiten)

ii)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

▼M3

iii)  Für den gesamten belgischen öffentlichen Dienst:

Die Personalabteilung der Verwaltung, bei der der Beamte beschäftigt ist

iv)  Für Angehörige des Militärs und der Gendarmerie:

Administration des pensions du Ministère des Finances —Administratie van Pensioenen van het Ministerie van Financiën

(Rentenverwaltung des Ministeriums der Finanzen)

d)  Für Rentenberechtigte, die einem Sondersystem für Beamte unterliegen:

Administration des pensions du Ministère des Finances ou le service qui gère le régime spécial de pension —Administratie van Pensioenen van het Ministerie van Financiën of de dienst die het due let bijzonder stelsel beheert

(Rentenverwaltung des Ministeriums der Finanzen oder die Dienststelle, die die Rentensondersysteme verwaltet)

▼B

7.  Arbeitslosigkeit

i)  Im allgemeinen:

Office national de l'emploi, Bruxelles —Rijksdienst voor arbeidsvoorziening, Brussel — (Staatliches Arbeitsamt)

ii)  Für Seeleute:

Pool des marins de la marine marchande —Pool van de zeelieden ter koopvaardij —(Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen

8.  Familienleistungen

a)  System für Arbeitnehmer:

Office national des allocations familiales pour travailleurs salariés, Bruxelles —Rijksdienst voor kinderbijslag voor werknemers, Brussel — (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer)

b)  System für Selbständige:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles —Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige)

c)  System für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

▼A1

B.   TSCHECHISCHE REPUBLIK



1.  Krankheit und Mutterschaft:

a)  Sachleistungen:

die Gesundheitsversicherungsanstalt, bei der die Person versichert ist

b)  Geldleistungen:

 

i)  Im Allgemeinen: Česká správa sociálního zabezpečení (die tschechische Sozialversicherungsanstalt Prag und ihre regionalen Einheiten):

Česká správa sociálního zabezpečení (l'administration tchèque de la sécurité sociale) Praha et ses unités régionales

▼M11

ii)  Für Angehörige der Streit- und Ordnungskräfte:

 

—  Berufssoldaten:

Sozialversicherungsanstalt des Verteidigungsministeriums

—  Angehörige des Polizeikorps und der Feuerwehr:

Sozialversicherungsanstalt des Innenministeriums

—  Strafvollzugsbedienstete:

Sozialversicherungsanstalt des Justizministeriums

—  Angehörige der Zollverwaltung:

Sozialversicherungsanstalt des Finanzministeriums

▼A1

2.  Invalidität, Alter und Tod (Renten):

a)  Im Allgemeinen:

Česká správa sociálního zabezpečení (die tschechische Sozialversicherungsanstalt), Prag

▼M11

b)  Für Angehörige der Streit- und Ordnungskräfte:

 

—  Berufssoldaten:

Sozialversicherungsanstalt des Verteidigungsministeriums

—  Angehörige des Polizeikorps und der Feuerwehr:

Sozialversicherungsanstalt des Innenministeriums

—  Strafvollzugsbedienstete:

Sozialversicherungsanstalt des Justizministeriums

—  Angehörige der Zollverwaltung:

Sozialversicherungsanstalt des Finanzministeriums

▼A1

3.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

a)  Sachleistungen:

die Krankenversicherungsanstalt, bei der die Person versichert ist

b)  Geldleistungen:

 

i)  Im Allgemeinen:

 

—  Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:

der Arbeitgeber oder der an seiner Stelle handelnde Versicherer:

Česká pojišťovna a.s. (die tschechische Versicherungsgesellschaft)

Kooperativa pojišťovna, a.s. (die Versicherungsgesellschaft „Kooperativa Inc.“)

—  Renten:

Česká správa sociálního zabezpečení (die tschechische Sozialversicherungsanstalt), Prag

—  Kurzfristige Leistungen:

Česká správa sociálního zabezpečení (die tschechische Sozialversicherungsanstalt Prag und ihre regionalen Einheiten),

▼M11

ii)  Für Angehörige der Streit- und Ordnungskräfte:

 

—  Berufssoldaten:

Sozialversicherungsanstalt des Verteidigungsministeriums

—  Angehörige des Polizeikorps und der Feuerwehr:

Sozialversicherungsanstalt des Innenministeriums

—  Strafvollzugsbedienstete:

Sozialversicherungsanstalt des Justizministeriums

—  Angehörige der Zollverwaltung:

Sozialversicherungsanstalt des Finanzministeriums

4.  Sterbegeld:

Staatliche Sozialvorsorgebehörden je nach dem Wohn- (Aufenthalts-)ort des Betreffenden

▼A1

5.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeitsämter je nach dem Wohn- (Aufenthalts-)ort des Betreffenden

▼M11

6.  Familienleistungen:

Staatliche Sozialvorsorgebehörden je nach dem Wohn-(Aufenthalts-)ort des Betreffenden

▼A1

C.   DÄNEMARK



▼M9

1.  Krankheit und Mutterschaft:

a)  Sachleistungen:

 

1.  Im Allgemeinen:

Zuständige „amtskommune“ (Landkreisamt). In Kopenhagen: „Borgerrepræsentationen“ (Stadtrat). In Frederiksberg: „Kommunalbestyrelsen“ (Gemeindeverwaltung). Bei Krankenhausbehandlung in Kopenhagen und Frederiksberg: „Hovedstadens Sygehusfællesskab“ (Hauptstädtische Krankenhausgesellschaft)

2.  Für Rentenantragsteller und Rentner sowie deren Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind (siehe Titel III Kapitel I Abschnitte 4 und 5 der Verordnung sowie die Artikel 28 bis 30 der Durchführungsverordnung):

Den Sociale Sikringsstyrelse (Verwaltung Soziale Sicherung), København

b)  Geldleistungen:

Verwaltung der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnt

▼B

2.  Invalidität

a)  Leistungen nach dem Sozialrentenrecht:

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse (Sozialversicherungsamt), København ◄

▼M9

b)  Leistungen bei Rehabilitation:

Verwaltung der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnt

▼M3

c)  Ruhegehälter nach dem Beamtenversorgungsrecht:

Finansministeriet, Økonomistyrelsen (Finanzministerium, Amt für Finanzverwaltung), København

▼B

3.  Alter und Tod (Renten)

a)  Renten nach dem Sozialrentenrecht:

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse (Sozialversicherungsamt), København ◄

b)  Gesetz über die Arbeitsmarkt-Zusatzrente (“loven om Arbejdsmarkedets Tillægspension):

Arbejdsmarkedets Tillægspension (Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzrente), Hillerød

▼M3

c)  Renten nach dem Beamtenversorgungsrecht:

Finansministeriet, Økonomistyrelsen (Finanzministerium, Amt für Finanzverwaltung), København

▼B

4.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

a)  Sachleistungen und Renten:

Arbejdskadestyrelsen (Landesarbeitsunfallverwaltung, København

▼M9

b)  Tagegeld:

Verwaltung der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnt

5.  Sterbegeld:

a)  Krankenversicherte, die in Dänemark wohnen:

Verwaltung der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnt. In Kopenhagen: Borgerrepræsentationen (Stadtrat)

b)  Anspruchsberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (siehe Titel III Kapitel 5 der Verordnung sowie die Artikel 78 und 79 der Durchführungsverordnung):

Indenrigs- og Sundhedsministeriet (Ministerium für innere Angelegenheiten und Gesundheit), København

6.  Arbeitslosigkeit:

Arbejdsdirektoratet (Arbeitsverwaltung), København

7.  Familienleistungen (Kindergeld):

Verwaltung der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnt

▼A1

D.   DEUTSCHLAND

▼B

Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.



1.  Krankenversicherung

Bei Anwendung des Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung

 

a)  Wohnt die betreffende Person im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland:

►M1  Die von der betreffenden Person gewählte Krankenkasse des Wohnorts ◄

b)  Wohnt die betreffende Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates:

►M1  Die von der betreffenden Person gewählte Krankenkasse im Bereich der Stadt Bonn ◄

c)  Waren die Familienangehörigen der betreffenden Person vor deren Einberufung zum Wehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst bei einem deutschen Träger gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung versichert:

Träger der Krankenversicherung, bei dem diese Familienangehörigen versichert sind

Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung:

Träger der Krankenversicherung, bei dem der Arbeitslose zu dem Zeitpunkt versichert war, zu dem er das Gebiet der Bundesrepublik verließ

Für die Krankenversicherung der Rentenantragsteller und der Rentner sowie deren Familienangehörigen nach Titel III Kapitel 1 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung

►M1  Die von der betreffenden Person gewählte Krankenkasse des Wohnorts. Wäre danach eine Allgemeine Ortskrankenkasse zuständig, so gehört die Person der AOK Rheinland, Regionaldirektion Bonn, an ◄

▼M1 —————

▼B

2.  Rentenversicherung der Arbeiter, Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherung

Für die Entscheidung über Leistungsanträge sowie für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung innerhalb dieses Verfahrens und für die Gewährung der Leistungen nach der Verordnung

 

a)  Bei Personen, die ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften oder die nach den deutschen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten versichert waren oder als versichert galten, sowie bei deren Hinterbliebenen, wenn die betreffende Person

— im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder

— als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt:

 

▼M11

i)  Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist,

 

—  falls die betreffende Person in den Niederlanden oder als niederländischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster

—  falls die betreffende Person in Belgien oder Spanien oder als belgischer oder spanischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf

—  falls die betreffende Person in Italien oder Malta oder als italienischer oder maltesischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg

—  falls die betreffende Person in Frankreich oder Luxemburg oder als französischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer

—  falls die betreffende Person in Dänemark, Finnland oder Schweden oder als dänischer, finnischer oder schwedischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck

—  falls die betreffende Person in Estland, Lettland oder Litauen oder als estnischer, lettischer oder litauischer Staatsbürger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern, Neubrandenburg

—  falls die betreffende Person in Irland oder im Vereinigten Königreich oder als irischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg

—  falls die betreffende Person in Griechenland oder Zypern oder als griechischer oder zypriotischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe

—  falls die betreffende Person in Portugal oder als portugiesischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg

—  falls die betreffende Person in Österreich oder als österreichischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München

—  falls die betreffende Person in Polen oder als polnischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Berlin, Berlin

—  falls die betreffende Person in der Slowakei, in Slowenien oder in der Tschechischen Republik oder als slowakischer, slowenischer oder tschechischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Landshut

—  falls die betreffende Person in Ungarn oder als ungarischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt Thüringen,Erfurt

Wenn jedoch der letzte Beitrag

 

—  an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken, entrichtet worden ist und die betreffende Person in Frankreich, Italien oder Luxemburg oder als französischer, italienischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:

Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken

—  an die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main, entrichtet worden ist:

Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main

—  an die Seekasse, Hamburg, entrichtet worden ist oder wenn Beiträge für mindestens 60 Monate an die Seekasse (Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten), Hamburg, entrichtet worden sind:

Seekasse, Hamburg

▼B

ii)  Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist,

 

—  falls kein Beitrag an die Seekasse, Hamburg, oder zuletzt an die Bundesbahnversicherungsanstalt Frankfurt am Main, entrichtet worden ist:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin

—  falls ein Beitrag an die Seekasse (Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten), Hamburg, entrichtet worden ist:

Seekasse, Hamburg

—  falls der letzte Beitrag an die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main, entrichtet worden ist:

Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main

▼M9

iii)  wenn ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist:

Bundesknappschaft, Bochum

▼B

b)  Bei Personen, die nach den deutschen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten versichert waren oder als versichert galten, sowie bei deren Hinterbliebenen, wenn die betreffende Person

— im Gebiet Deutschlands, ►M5   außerhalb des Saarlandes, ◄ wohnt oder

— als deutscher Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt

 

▼M11

i)  Wenn der letzte Beitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist,

 

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen niederländischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen belgischen oder spanischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen italienischen oder maltesischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen französischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen dänischen, finnischen oder schwedischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entrichtete Beitrag an einen estnischen, lettischen oder litauischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern, Neubrandenburg

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen irischen Rentenversicherungsträger oder einen Rentenversicherungsträger des Vereinigten Königreichs entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen griechischen oder zypriotischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen portugiesischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entrichtete Beitrag an einen österreichischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entrichtete Beitrag an einen polnischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Berlin, Berlin, oder

in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist: die nach den deutschen Rechtsvorschriften örtlich zuständige Landesversicherungsanstalt;

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entrichtete Beitrag an einen slowakischen, slowenischen oder tschechischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Landshut

—  falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entrichtete Beitrag an einen ungarischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Thüringen, Erfurt

Wenn jedoch die betreffende Person im Gebiet Deutschlands im Saarland oder als deutscher Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt und wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag an einen Rentenversicherungsträger im Saarland entrichtet worden ist, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken

Wenn jedoch der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag:

an die Seekasse, Hamburg, entrichtet worden ist

—  oder mindestens für 60 Monate Beiträge aufgrund einer Beschäftigung in der deutschen oder ausländischen Seeschifffahrt entrichtet worden sind:

Seekasse, Hamburg

—  an die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main, entrichtet worden ist:

Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main

▼B

ii)  Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist:

 

—  falls kein Beitrag an die Seekasse, Hamburg, oder zuletzt an die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main, entrichtet worden ist:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin

—  falls ein Beitrag an die Seekasse (Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten), Hamburg entrichtet worden ist:

Seekasse, Hamburg

—  falls der letzte Beitrag an die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main, entrichtet worden ist:

Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main

▼M9

iii)  wenn ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist:

Bundesknappschaft, Bochum

▼B

c)  Wird in den unter Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) genannten Fällen nach der Leistungsfeststellung das Wohnland gewechselt, so wechselt demgemäß auch der zuständige Träger.

 

▼M6

3.  Alterssicherung der Landwirte:

Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Kassel

▼B

4.  Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung:

Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken

5.  Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten):

Versicherungsträger, der im jeweiligen Fall die gesetzliche Unfallversicherung durchzuführen hat

6.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen:

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg

▼A1

E.   ESTLAND



1.  Krankheit und Mutterschaft:

Eesti Haigekassa (estnischer Krankenversicherungsfonds), Tallinn

2.  Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten:

Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt),Tallinn

3.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

a)  Entschädigung nach dem Zivilgesetzbuch:

Arbeitgeber

b)  Renten:

Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt), Tallinn

4.  Leistungen im Todesfalle:

Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt), Tallinn

▼M11

5.  Arbeitslosigkeit:

Eesti Töötukassa (Estnischer Arbeitslosigkeitsversicherungsfonds)

▼A1

6.  Familienleistungen:

Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt), Tallinn

7.  Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Sozialsteuer):

Maksuamet (Steuerbehörde), Tallinn

▼A1

F.   GRIECHENLAND

▼B



1.  Krankheit, Mutterschaft

▼M11

a)  im Allgemeinen:

δρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM)), Athen, oder die Versicherungseinrichtung, der der Arbeitnehmer angehört oder angehörte

▼B

b)  Für Seeleute:

Οίκος Ναύτου, Πειραιάς(Haus der Seeleute), Piräus

c)  Für die Landwirtschaft:

Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (ΟΓΑ), Αθήνα(Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft), Athen

▼M2

d)  Sonderregelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes:

 

▼M11

i)  Beamte:

Οργανισμός Περίθαλψης Ασφαλισμένων Δημοσίου (ΟΠΑΔ), Αθήνα (Einrichtung für die Gesundheitsversorgung der Versicherten des öffentlichen Dienstes (OPAD)), Athen

▼M2

ii)  Bedienstete der Städte und Gemeinden:

Ταμείο Υγείας Δημοτικών και Κοινοτικών Υπαλλήλων ΤΥΔΚΥ) Αθήνα (Krankenkasse der Bediensteten der Städte und Gemeinden, TYDKY, Athen)

iii)  Militärpersonen im aktiven Dienst:

Υπουργείο Εθνικής Αμύνης, Αθήνα (Ministerium der Verteidigung, Athen)

iv)  Militärpersonen der Hafenpolizei im aktiven Dienst:

Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, (Ministerium für die Handelsmarine, Piräus)

e)  Sonderversorgungsregelung für Studierende höherer und technologischer Bildungseinrichtungen

Ειδικό σύστημα περίθαλψης φοιτητών και σπουδαστών ΑΕΙ και ΤΕΙ. Die höheren und technologischen Bildungseinrichtungen (AEI und TEI), je nach Einzelfall

▼B

2.  Invalidität, Alter, Tod (Renten)

▼M11

a)  im Allgemeinen:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen) oder die Versicherungseinrichtung, der der Arbeitnehmer angehört oder angehörte

▼B

b)  Für Seeleute:

Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), ΠειραιάςPensionskasse für Seeleute), Piräus

c)  Für die Landwirtschaft:

Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (ΟΓΑ), Αθήνα(Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft), Athen

▼M3

d)  Bezieher staatlicher Renten:

Γενικό Λογιστήριο του Κράτους

(Hauptverwaltung „Rechnungswesen“), Athen

▼B

3.  Arbeitsunfall, Berufskrankheit

▼M11

a)  im Allgemeinen:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM)), Athen, oder die Versicherungseinrichtung, der der Arbeitnehmer angehört oder angehörte

▼B

b)  Für Seeleute:

Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), Πειραιάς(Pensionskasse für Seeleute), Piräus

c)  Für die Landwirtschaft:

Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (ΟΓΑ), Αθήνα(Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft), Athen

▼M3

d)  Bezieher staatlicher Renten:

Γενικό Λογιστήριο του Κράτους

(Hauptverwaltung „Rechnungswesen“), Athen

▼B

4.  Sterbegeld (Begräbniskosten)

▼M11

a)  im Allgemeinen:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM)), Athen, oder die Versicherungseinrichtung, der der Arbeitnehmer angehört oder angehörte

▼B

b)  Für Seeleute:

Οίκος Ναύτου, Πειραιάς(Haus der Seeleute), Piräus

c)  Für die Landwirtschaft:

Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (ΟΓΑ), Αθήνα(Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft), Athen

5.  Familienbeihilfen:

a)  Systeme für Arbeitnehmer im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, einschließlich Systeme auf betrieblicher Basis:

Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα(Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte), Athen

b)  Für die Landwirtschaft:

Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (ΟΓΑ), Αθήνα(Nationales Versicherungssystem für die Landwirtschaft), Athen

c)  Für Seeleute:

Εστία Ναυτικών (Heimstatt der Seeleute), Piräus

▼M3

d)  Beamte und ihnen gleichgestellte Personen:

Γενικό Λογιστήριο του Κράτους

(Hauptverwaltung „Rechnungswesen“), Athen, oder der Versicherungsträger, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist oder war

▼B

6.  Arbeitslosigkeit

a)  Im allgemeinen:

Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα(Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte), Athen

b)  Für Seeleute:

Οίκος Ναύτου, Πειραιάς(Haus der Seeleute), Piräus

c)  Für die Arbeitnehmer im Pressebereich:

Ταμείον Ασφαλίσεως Εργατών Τύπου, Αθήνα(Versicherungskasse der Arbeitnehmer des Pressebereichs), Athen

Ταμείον Συντάξεως Προσωπικού Εφημερίδων Αθηνών — Θεσσαλονίκης, Αθήνα(Pensionskasse des Personals der Presse von Athen und Saloniki), Athen

▼A1

G.   SPANIEN

▼B



 

►M3

1.  Alle Systeme, außer dem System für Seeleute und dem System für Angehörige des öffentlichen Dienstes, der Streitkräfte und der Justizbehörden

 ◄

a)  Alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit:

Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social (Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversicherungsanstalt)

▼M11

b)  Arbeitslosigkeit:

Direcciones Provinciales del Servicio Público de Empleo Estatal, INEM (Provinzdirektionen des Staatlichen Beschäftigungsservice, INEM)

▼B

2.  System für Seeleute:

Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid

▼M11

3.  Für die beitragsunabhängigenAlters- und Invaliditätsrenten:

Instituto de Mayores y Servicios Sociales (Institut für Senioren und Sozialdienste)

▼M3

4.  Sondersystem für Angehörige des öffentlichen Dienstes

a)  Altersruhegehälter, Witwen-/Witwer- und Waisengeld, Ruhegehälter bei Invalidität:

Dirección General de Costes de Personal y Pensiones Públicas — Ministerio de Economía y Hacienda (Generaldirektion für Personalausgaben und Renten der öffentlichen Hand — Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

b)  Zuerkennung von Zuschlägen wegen schwerer Invalidität und bei Unterhaltspflicht für ein behindertes Kind:

Mutualidad General de Funcionarios Civiles del Estado (Allgemeine Kasse auf Gegenseitigkeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes), Madrid

5.  Sondersystem für Angehörige der Streitkräfte

a)  Altersruhegehälter, Witwen-/Witwer- und Waisengeld, Ruhegehälter bei Invalidität:

Dirección General de Personal, Ministerio de Defensa (Generaldirektion für Personalangelegenheiten, Ministerium der Verteidigung), Madrid

b)  Zuerkennung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, von Leistungen wegen schwerer Invalidität und von Familienleistungen bei Unterhaltspflicht für ein behindertes Kind:

Instituto Social de las Fuerzas Armadas (Sozialamt der Streitkräfte), Madrid

c)  Familienleistungen:

Las Delegaciones Provinciales del Ministerio de Defensa (Delegationen des Ministeriums der Verteidigung in der jeweiligen Provinz)

6.  Sondersystem für Angehörige der Justizbehörden

▼M6

a)  Für Versorgungsbezüge bei Alter, Tod (einschließlich Waisenrenten) und Invalidität

Dirección General de Costes de Personal y Pensiones Públicas — Ministerio de Economía y Hacienda (Generaldirektion für Personalkosten und öffentliche Renten — Ministerium für Wirtschaft und Handel)

b)  Für die Anerkennung von Leistungen bei schwerer Invalidität und Leistungen für ein abhängiges, behindertes Kind

La Mutualidad General Indical (unparteiischer allgemeiner Leistungsversicherungsfonds auf Gegenseitigkeit), Madrid

▼A1

H.   FRANKREICH

▼B



1.  Bei Anwendung des Artikels 93 Absatz 1 und der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung

 

A.  System für Arbeitnehmer

a)  Algemeines System:

Caisse nationale de l'assurance maladie (Staatliche Krankenkasse), Paris

b)  System für die Landwirtschaft:

Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft), Paris

c)  System für den Bergbau:

Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris

d)  System für Seeleute:

Établissement national des invalides de la marine (Staatliche Anstalt für invalide Seeleute), Paris

B.  System für Selbständige

a)  System für nicht in der Landwirtschaft tätige Selbständige:

Caisse nationale d'assurance maladie et maternité des travailleurs non salariés des professions non agricoles (Staatliche Kranken- und Mutterschaftskasse für nicht in der Landwirtschaft tätige Selbständige), Saint-Denis

b)  System für die Landwirtschaft:

Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft), Paris

Caisse centrale des mutuelles agricoles (Zentralkasse der Versicherungen auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft)

Fédédration française des sociétés d'assurance (RAMEX et GAMEX) (Französischer Verband der Versicherungsgesellschaften)

Fédération nationale de la mutualité française (Landesverband der französischen Versicherung auf Gegenseitigkeit)

2.  Bei Anwendung des Artikels 96 der Durchführungsverordnung

 

a)  Algemeines System:

Caisse nationale de l'assurance maladie (Staatliche Krankenkasse), Paris

b)  System für die Landwirtschaft:

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft)

c)  System für den Bergbau:

Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris

d)  System für Seeleute:

Établissement national des invalides de la marine (Staatliche Anstalt für invalide Seeleute), Paris

3.  Die sonstigen zuständigen Träger sind die in den französischen Rechtsvorschriften benannten Träger

 

I.  MUTTERLAND

A.  System für Arbeitnehmer

a)  Algemeines System:

 

i)  Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld):

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse)

ii)  Invalidität:

 

aa)  Im allgemeinen, ohne Paris und den Raum Paris:

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse)

Für Paris und den Raum Paris:

Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris

bb)  Sonderregelung nach den Artikeln L 365 bis L 382 desCode de la Sécurité sociale (Sozialversicherungsordnung):

Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Strasbourg

iii)  Alter:

 

aa)  Im allgemeinen, ohne Paris und den Raum Paris:

Caisse régionale d'assurance maladie (branche vieillesse) (Regionalkrankenkasse — Abteilung Altersversicherung)

Für Paris und den Raum Paris:

Caisse nationale d'assurance viellesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse der Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris

bb)  Sonderregelung nach den Artikeln L 365 bis L 382 desCode de la Sécurité sociale (Sozialversicherungsordnung):

Caisse régionale d'assurance vieillesse (Regionalkasse der Altersversicherung), Strasbourg oderCaisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Strasbourg

iv)  Arbeitsunfall:

 

aa)  Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse)

bb)  Dauernde Erwerbsunfähigkeit

 

—  Renten

 

—  Unfälle nach dem 31. Dezember 1946:

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse)

—  Unfälle vor dem 1. Januar 1947:

Arbeitgeber oder dessen Versicherer

—  Rentenzuschläge

 

—  Unfälle nach dem 31. Dezember 1946:

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse)

—  Unfälle vor dem 1. Januar 1947:

Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse)

v)  Familienleistungen:

Caisse d'allocations familiales (Familienbeihilfenkasse)

vi)  Arbeitslosigkeit

 

—  Bei Eintragung als Arbeitssuchender:

Örtliches Arbeitsamt des Wohnorts der betreffenden Person

—  Für die Ausstellung der Formulare E 301, E 302, E 303:

Groupement des ASSEDIC de la région parisienne (GARP), (Verband „Vereinigungen für Beschäftigung in Industrie und Handel“ für den Raum Paris), 90, rue Baudin, 92537 Levallois-Perret

b)  System für die Landwirtschaft

 

i)  Krankheit, Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindung), Familienleistungen:

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft)

ii)  Invaliditäts- und Altersversicherung sowie Leistungen an den überlebenden Ehegatten:

Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft), Paris

iii)  Arbeitsunfall:

 

aa)  Im allgemeinen:

Arbeitgeber oder dessen Versicherer für Unfälle vor dem 1. Juli 1973

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft), für Unfälle nach dem 30. Juni 1973

bb)  Bei Rentenzuschlägen:

Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse), Arcueil (94), für Unfälle vor dem 1. Juli 1973

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft), für Unfälle nach dem 30. Juni 1973

iv)  Arbeitslosigkeit:

 

—  Bei Eintragung als Arbeitssuchender:

Örtliches Arbeitsamt des Wohnortes der betreffenden Person

—  Für die Ausstellung der Formulare E 301, E 302, E 303:

Groupement des ASSEDIC de la région parisienne (GARP) (Verband „Vereinigungen für Beschäftigung in Industrie und Handel“ für den Raum Paris), 90, rue Baudin, 92537 Levallois-Perret

c)  System für den Bergbau

 

i)  Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld):

Société de secours minière (Knappschaft)

ii)  Invalidität, Alter, Tod (Renten):

Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris

iii)  Arbeitsunfall:

 

aa)  Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:

Société de secours minière (Knappschaftsverein)

bb)  Dauernde Erwerbsunfähigkeit

 

—  Renten

 

—  Unfälle nach dem 31. Dezember 1946:

Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine)

—  Unfälle vor dem 1. Januar 1947:

Arbeitgeber oder dessen Versicherer

—  Rentenzuschläge

 

—  Unfälle nach dem 31. Dezember 1946:

Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine)

—  Unfälle vor dem 1. Januar 1947:

Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse)

iv)  Familienleistungen:

Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine)

v)  Arbeitslosigkeit:

 

—  Bei der Eintragung als Arbeitssuchender:

Örtliches Arbeitsamt des Wohnorts der betreffenden Person

—  Für die Ausstellung der Formulare E 301, E 302, E 303:

Agence nationale pour l'emploi (service spécialisé pour la sécurité sociale des travailleurs migrants) (Nationales Arbeitsamt (Sonderabteilung für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer)), 9, rue Sectius Michel, 75015 Paris

d)  System für die Seeleute

 

i)  Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfall, Tod (Sterbegeld) und Hinterbliebenenrenten bei Invalidität oder Arbeitsunfall:

Section «Caisse générale de prévoyance des marins» du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute“ der Schiffahrtsdirektion)

ii)  Alter, Tod (Renten):

Section «Caisse de retraite des marins» du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Rentenkasse für Seeleute“ der Schiffahrtsdirektion)

iii)  Familienleistungen:

Caisse nationale d'allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt) bzw.Caisse nationale d'allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei)

iv)  Arbeitslosigkeit:

 

—  Bei Eintragung als Arbeitssuchender:

Für den Wohnort oder den Heimathafen zuständiges örtliches Arbeitsamt oderBureau central de la main-d'œuvre maritime (Zentralstelle für Seeleute)

—  Für die Ausstellung der Formulare E 301, E 302, E 303:

Groupement des ASSEDIC de la région parisienne (GARP) (Verband „Vereinigungen für Beschäftigung in Industrie und Handel“ für den Raum Paris), 90, rue Baudin, 92537 Levallois-Perret

▼M3

e)  Sondersystem für Beamte

(Invalidität, Alter, Unfälle und Berufskrankheiten)

i)  Staatsbeamte:

Service des pensions du ministère chargé du budget (Rentenabteilung des für den Haushalt zuständigen Ministeriums)

ii)  Bei den Gebietskörperschaften oder im staatlichen Gesundheitswesen tätige Beamte:

Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse), Bordeaux centre

▼B

B.   System für Selbständige

a)  System für nicht in der Landwirtschaft tätige Selbständige

 

i)  Krankheit, Mutterschaft:

Caisse mutuelle régionale (Regionale Kasse auf Gegenseitigkeit)

ii)  Alter:

 

aa)  System für Handwerker:

Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions artisanales (CANCAVA) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen in den handwerklichen Berufen)

Caisses de base professionnelles ou interprofessionnelles (Örtliche berufsständische oder gemischtgewerbliche Kassen)

bb)  System für Handel- und Gewerbetreibende:

Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travialleurs non salariés des professions industrielles et commerciales (Organic) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen der gewerblichen und kaufmännischen Berufe)

Caisses de base professionneles ou interprofessionnelles (Örtliche berufsständische oder gemischtgewerbliche Kassen)

cc)  System für die freien Berufe:

Caisse nationale d'assurance vieillesse des professions liberales (CNAVPL) — Sections professionnelles (Staatliche Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe — Berufsständische Abteilungen)

dd)  System für Anwälte:

Caisse nationale des barreaux français (CNBF) (Staatliche Kasse der französischen Anwälte)

b)  System für die Landwirtschaft

 

i)  Krankheit, Mutterschaft, Invalidität:

Befugter Versicherungsträger, bei dem der in der Landwirtschaft tätige Selbständige versichert ist

ii)  Altersversicherung und Leistungen an den überlebenden Ehegatten:

Caisse de mutualité sociale agricole (Sozialversicherungskasse auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft)

iii)  Unfälle, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Zugelassener Träger, bei dem der in der Landwirtschaft tätige Selbständige versichert ist

Für die Departements Moselle, Bas-Rhin en Haut-Rhin:Caisse d'assurance accidents agricoles (Landwirtschaftliche Unfallversicherungskasse)

II  ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A.  Arbeitnehmer

(alle Systeme, außer dem System für Seeleute, und alle Versicherungsfälle, ausgenommen Familienleistungen)

 

i)  Im allgemeinen:

Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit)

ii)  Bei Rentenzulagen aufgrund von Arbeitsunfällen, die sich vor dem 1. Januar 1952 in den überseeischen Departements ereignet haben:

Direction départementale de l'enregistrement (Departementsdirektion für Registrierung

▼M3

iii)  Sondersystem für Beamte

(Invalidität, Alter, Unfälle und Berufskrankheiten)

aa)  Staatsbeamte:

Service des pensions du ministère chargé du budget (Rentenabteilung des für den Haushalt zuständigen Ministeriums)

bb)  Bei den Gebietskörperschaften oder im staatlichen Gesundheitswesen tätige Beamte:

Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse), Bordeaux centre

▼B

B.  Selbständige

i)  Krankheit, Mutterschaft:

Caisse mutuelle régionale (Regionale Kasse auf Gegenseitigkeit)

ii)  Alter

 

—  System für Handwerker:

Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions artisanales (CANCAVA) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen in den handwerklichen Berufen))

—  System für Handel- und Gewerbetreibende:

Caisse interprofessionnelle d'assurance vieillesse des industriels et commerçants d'Algérie et d'outre-mer (CAVICORG) (Gemischtgewerbliche Altersversicherungskasse für Handel- und Gewerbetreibende in Algerien und Übersee)

—  System für die freien Berufe:

Caisse nationale d'assurance vieillesse des professions liberales (CNAVPL) — Sections professionnelles (Staatliche Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe — Berufsständische Abteilungen)

—  System für Anwälte:

Caisse nationale des barreaux français (CNBF) (Staatliche Kasse der französischen Anwälte)

C.  Familienleistungen:

Caisse d'allocations familiales (Familienbeihilfekasse)

D.  System für die Seeleute

i)  Alle Fälle, ausgenommen Alter und Familienleistungen:

Section «Caisse générale de prévoyance des marins» du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute“ der Schiffahrtsdirektion)

ii)  Alter:

Section «Caisse de retraite des marins» du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Rentenkasse für Seeleute“ der Schiffahrtsdirektion)

iii)  Familienleistungen:

Caisse d'allocations familiales (Familienbeihilfenkasse)

▼A1

I.   IRLAND

▼B



1.  Sachleistungen:

The ►M9  Eastern Health Authority (Gesundheitsbehörde für die Region Ost), Dublin 20 ◄

The Midland Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mitte), Tullamore, Co. Offaly

The Mid-Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mittelwest), Limerick

The North Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-Ost), Ceannanus Mor, Co. Meath

The North-Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-West), Manorhamilton, Co. Leitrim

The South-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd-Ost), Kilkenny

The Southern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd), Cork

The Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region West), Galway

▼M9

2.  Geldleistungen

a)  Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

b)  Alter und Tod (Renten):

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

c)  Familienleistungen:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

d)  Leistungen bei Invalidität und bei Mutterschaft:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

e)  Andere Geldleistungen:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

▼M11

J.   ITALIEN



1.  Krankheit (einschließlich Tuberkulose), Mutterschaft:

A.  Arbeitnehmer:

a)  Sachleistungen:

 

i)  im Allgemeinen:

Azienda/Unità Sanitaria Locale — ASL (Lokale Verwaltungsstelle für das Gesundheitswesen, bei der die betroffene Person versichert ist)

Regione (Region)

ii)  für bestimmte Gruppen öffentlicher Bediensteter, in der Privatwirtschaft Beschäftigter und Gleichgestellter, für Rentner und deren Familienangehörige:

SSN — MINISTERO DELLA SALUTE (Staatliches Gesundheitssystem — Gesundheitsministerium), Rom

Regione (Region)

iii)  für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt:

SSN — MINISTERO DELLA SALUTE (Staatliches Gesundheitssystem — Gesundheitsministerium) (gebietsmäßig zuständiges Gesundheitsamt der Handelsmarine oder der Zivilluftfahrt)

Regione (Region)

b)  Geldleistungen:

 

i)  im Allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge), Provinzialstellen

ii)  für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt:

IPSEMA (Istituto di previdenza del settore marittimo — Vorsorgeanstalt für Seeleute)

c)  Bescheinigungen über Versicherungszeiten:

 

i)  im Allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge), Provinzialstellen

ii)  für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt:

IPSEMA (Istituto di previdenza del settore marittimo — Vorsorgeanstalt für Seeleute)

B.  Selbstständige:

a)  Sachleistungen:

Azienda/Unità Sanitaria Locale — ASL (Lokale Verwaltungsstelle für das Gesundheitswesen, bei der die betroffene Person versichert ist)

Regione (Region)

2.  Arbeitsunfall und Berufskrankheiten:

A.  Arbeitnehmer:

a)  Sachleistungen:

 

i)  im Allgemeinen:

Azienda/Unità Sanitaria Locale — ASL (Lokale Verwaltungsstelle für das Gesundheitswesen, bei der die betroffene Person versichert ist)

Regione (Region)

ii)  für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt:

SSN — MINISTERO DELLA SALUTE (Staatliches Gesundheitssystem — Gesundheitsministerium) (gebietsmäßig zuständiges Gesundheitsamt der Handelsmarine oder der Zivilluftfahrt)

Regione (Region)

b)  Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel, rechtsmedizinische Leistungen und entsprechende Untersuchungen und Bescheinigungen:

 

i)  im Allgemeinen:

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Versicherungsanstalt für Berufsunfälle), Provinzialstellen

ii)  für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt:

IPSEMA (Istituto di previdenza del settore marittimo — Vorsorgeanstalt für Seeleute)

c)  Geldleistungen:

 

i)  im Allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge), Provinzialstellen

ii)  für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt:

IPSEMA (Istituto di previdenza del settore marittimo — Vorsorgeanstalt für Seeleute)

iii)  Für die Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft gegebenenfalls auch:

Ente nazionale di previdenza e assistenza per gli impiegati agricoli (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft)

B.  Selbständige (auf Röntgenärzte beschränkt)

a)  Sachleistungen:

Azienda/Unità Sanitaria Locale — ASL (Lokale Verwaltungsstelle für das Gesundheitswesen, bei der die betroffene Person versichert ist)

Regione (Region)

b)  Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel, rechtsmedizinische Leistungen und entsprechende Untersuchungen und Bescheinigungen:

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Versicherungsanstalt für Arbeitsunfälle), Provinzalstellen

c)  Geldleistungen:

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Versicherungsanstalt für Arbeitsunfälle), Provinzialstellen

3.  Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten

A.  Arbeitnehmer:

a)  im Allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen

b)  fürBühnenarbeitnehmer:

Ente nazionale di previdenza e assistenza per i lavoratori dello spettacolo (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnenarbeitnehmer), Rom

c)  für leitende Angestellte:

Istituto nazionale di previdenza per i dirigenti di aziende industriali (Staatliche Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen), Rom

d)  für Journalisten:

Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani „G. Amendola“ (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola“), Rom

B.  Selbstständige:

a)  für Ärzte:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza medici (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Ärzte)

b)  für Apotheker:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza farmacisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Apotheker)

c)  für Tierärzte:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza veterinari (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Tierärzte)

d)  für Krankenpflegepersonal, medizinisches Hilfspersonal, Kinderkrankenschwestern:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli infermieri professionali, assistenti sanitari, vigilatrici d'infanzia (IPASVI) (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Krankenpfleger, medizinisches Hilfspersonal, Kinderkrankenschwestern)

e)  für Ingenieure, Architekten:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza per gli ingegneri ed architetti liberi professionisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für freiberufliche Ingenieure und Architekten)

f)  für Vermesser (geometri):

Cassa italiana di previdenza dei geometri liberi professionisti (Italienische Vorsorgekasse für freiberufliche Vermesser)

g)  für Rechtsanwälte:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza forense (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für die forensischen Berufe)

h)  für Diplomkaufleute:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei dottori commercialisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Diplomkaufleute)

i)  für Buch- und Wirtschaftsprüfer:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei ragionieri e periti commerciali (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Buch- und Wirtschaftsprüfer)

j)  für Sozialrechtsberater:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i consulenti del lavoro (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Sozialrechtsberater)

k)  für Notare:

Cassa nazionale notariato (Staatliche Kasse für Notare)

l)  für Zollagenten:

Fondo nazionale di previdenza per i lavoratori delle imprese di spedizione corrieri e delle Agenzie marittime raccomandatarie e mediatori marittimi (FASC) (Staatlicher Vorsorgefonds für die Beschäftigten von Speditionen, Reedereivertretungen und Schiffsmaklern)

m)  für Biologen:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei biologi (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Biologen)

n)  für Agrartechnologen und staatlich geprüfte Landwirte:

Ente Nazionale di previdenza per gli addetti e per gli impiegati in agricoltura (Staatliche Vorsorgeeinrichtung für die Beschäftigten in der Landwirtschaft)

o)  für Reiseagenten und Handelsvertreter:

Ente nazionale di assistenza per gli agenti e rappresentanti di commercio (Staatliche Fürsorgeeinrichtung für Reiseagenten und Handelsvertreter)

p)  für Industriesachverständige:

Ente nazionale di previdenza dei periti industriali (Staatliche Vorsorgeeinrichtung für Industriesachverständige)

q)  für Aktuare, Chemiker, Diplomlandwirte, Diplomforstwirte, Geologen:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza pluricategoriale degli agronomi e forestali, degli attuari, dei chimici e dei geologi (Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Land- und Forstwirte, Aktuare, Chemiker und Geologen)

4.  Sterbegeld:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge), Provinzialstellen

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Versicherungsanstalt für Arbeitsunfälle), Provinzialstellen

IPSEMA (Istituto di previdenza del settore marittimo — Vorsorgeanstalt für Seeleute)

5.  Arbeitslosigkeit (für Arbeitnehmer):

a)  im Allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge), Provinzialstellen

b)  für Journalisten:

Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani „G. Amendola“ (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola“), Rom

6.  Familienleistungen (Arbeitnehmer):

a)  im Allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge), Provinzialstellen

b)  für Journalisten:

Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani „G. Amendola“ (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola“), Rom

7.  Beamtenpensionen:

INPDAP (Istituto nazionale di previdenza per i dipendenti delle amministrazioni pubbliche) (Staatliche Vorsorgeanstalt für die Bediensteten der öffentliche Verwaltung), Rom

▼A1

K.   ZYPERN



1.  Sachleistungen:

Υπουργείο Υγείας (Ministerium für Gesundheitswesen), Λευκωσία

2.  Geldleistungen:

Tμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung), Λευκωσία

L.   LETTLAND



Die Zuständigkeit der lettischen Träger richtet sich nach den lettischen Rechtsvorschriften, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

 

1.  Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Sachleistungen der Gesundheitsfürsorge:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Rīga

2.  Sachleistungen der Gesundheitsfürsorge:

Valsts obligātās veselības apdrošināšanas aģentūra (staatliche Anstalt für die Sozialpflichtversicherung), Rīga

M.   LITAUEN



1.  Krankheit und Mutterschaft:

a)  Krankheit:

 

i)  Sachleistungen:

Valstybinė ligonių kasa (staatlicher Patientenfonds), Vilnius

ii)  Geldleistungen:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (staatliche Sozialversicherungsanstalt)

b)  Mutterschaft:

 

i)  Sachleistungen:

Valstybinė ligonių kasa (staatlicher Patientenfonds), Vilnius

ii)  Geldleistungen:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

2.  Invalidität:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

3.  Alter, Tod (Renten):

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

4.  Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

a)  Sachleistungen:

Valstybinė ligonių kasa (staatlicher Patientenfonds), Vilnius

b)  Geldleistungen:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

5.  Leistung im Todesfalle:

Savivaldybių socialinės paramos skyriai (Sozialhilfeämter der Gemeinden)

▼M11

6.  Arbeitslosigkeit:

Lietuvos darbo birža (Litauisches Arbeitsamt)

▼A1

7.  Familienleistungen:

Savivaldybių socialinės paramos skyriai (Sozialhilfeämter der Gemeinden)

▼A1

N.   LUXEMBURG

▼B



1.  Krankheit und Mutterschaft

a)  Sachleistungen:

zuständige Krankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkassen

b)  Geldleistungen:

zuständige Krankenkasse

2.  Invalidität, Alter, Tod (Renten)

a)  Für Arbeiter:

Établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxembourg

b)  Für Angestellte und selbständige Angehörige der freien Berufe:

Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse für Privatangestellte), Luxembourg

c)  Für Selbständige in Handwerk, Handel- und Industrie:

Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende), Luxembourg

d)  Für Selbständige in der Landwirtschaft:

Caisse de pension agricole (Landwirtschaftliche Rentenkasse), Luxembourg

▼M3

e)  Für die Sondersysteme des öffentlichen Sektors:

Der zuständige Rentenversicherungsträger

▼B

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit

a)  Für Arbeitnehmer und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft:

Association d'assurance contre les accidents, section agricole et forestière (Unfallversicherungsanstalt, land- und forstwirtschaftliche Abteilung), Luxembourg

b)  In allen anderen Fällen von Pflicht- oder freiwilliger Versicherung:

Association d'assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxembourg

4.  Arbeitslosigkeit:

Administration de l'emploi (Amt für Beschäftigungsfragen), Luxembourg

5.  Familienleistungen:

Caisse nationale des prestations familiales (Landeskasse für Familienleistungen), Luxembourg

6.  Sterbegeld

Bei Anwendung des Artikels 66 der Verordnung:

(Vereinigung der Krankenkassen), Luxembourg

▼A1

O.   UNGARN



1.  Krankheit und Mutterschaft:

Sach- und Geldleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

2.  Invalidität:

a)  Sachleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

b)  Geldleistungen:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

3.  Alter, Tod (Renten):

a)  Altersrente - Sozialversicherungszweig:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

b)  Altersrente - privater Zweig:

Pénzügyi Szervezetek Állami Felügyelete (staatliche Finanzaufsichtsbehörde), Budapest

c)  Hinterbliebenenrenten:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

d)  Beitragsunabhängige Altersbeihilfe:

Illetékes helyi önkormányzat (zuständige lokale Verwaltung)

4.  Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

a)  Sachleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

b)  Geldleistungen - Arbeitsunfälle:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

c)  sonstige Geldleistungen:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

5.  Arbeitslosigkeit

Geldleistungen:

Foglalkoztatási Hivatal (Arbeitsamt), Budapest

6.  Familie:

Geldleistungen:

—  Családi pótlék kifizetőhely, ha ilyen kifizetőhely létezik a munkáltatónál (Zahlstelle für Familienleistungen, wenn der Arbeitgeber über eine solche verfügt)

—  Államháztartási Hivatal (Finanzamt)

—  OrszágosEgészségbiztosítási Pénztár (nationaler Krankenversicherungsfonds)

P.   MALTA



1.  Geldleistungen:

Dipartiment tas-Sigurta'Soċjali (Abteilung für soziale Sicherheit), Valletta

2.  Sachleistungen:

Diviżjoni tas-Saħħa (Unterabteilung Gesundheitswesen), Valletta

▼A1

Q.   NIEDERLANDE

▼B



1.  Krankheit und Mutterschaft

a)  Sachleistungen:

Ziekenfonds (Krankenkasse), bei der der Arbeitnehmer versichert ist

▼M9

b)  Geldleistungen:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

▼B

2.  Invalidität

a)  Wenn auch ohne Anwendung der Verordnung und allein schon nach den niederländischen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch besteht:

 

▼M9

i)  Für Arbeitnehmer:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

ii)  Für Selbständige:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

b)  In den übrigen Fällen

 

Für Arbeitnehmer und Selbständige:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

▼B

3.  Alter, Tod (Renten)

a)  Allgemeines System:

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen

b)  Bergbausystem:

Algemeen Mijnwerkersfonds (Allgemeine Knappschaftskasse), Heerlen

▼M9

4.  Arbeitslosigkeit:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

▼B

5.  Familienleistungen

a)  Wenn der Berechtigte in den Niederlanden wohnt:

Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk er wohnt

b)  Wenn der Berechtigte außerhalb der Niederlande wohnt, sein Arbeitgeber aber in den Niederlanden wohnt oder dort niedergelassen ist:

Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder niedergelassen ist

c)  In den übrigen Fällen:

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen

6.  Berufskrankheiten, für die Artikel 57 Absatz 5 der Verordnung gilt

Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 5 der Verordnung:

 

a)  Wenn die Leistung von einem vor dem 1. Juli 1967 liegenden Zeitpunkt an gewährt wird:

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen

▼M9

b)  Wenn die Leistung von einem nach dem 30. Juni 1967 liegenden Zeitpunkt an gewährt wird:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

▼A1

R.   ÖSTERREICH

▼B



Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:

 

1.  Krankenversicherung

a)  Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:

— die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oder

— die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder

— sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien

b)  Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:

Hauptverband der österreichischen Sozalversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostensatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.

2.  Rentenversicherung

a)  Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschießlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

 

▼M8

b)  Für die Anwendung des Artikels 45 Absatz 6 der Verordnung, wenn keine österreichischen Beitragszeiten zurückgelegt wurden, sowie für die Berücksichtigung von Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie Zeiten der Kindererziehung,wenn keine österreichische Versicherungszeit vorangeht oder nachfolgt:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.

▼B

3.  Arbeitslosenversicherung

a)  Für die Arbeitslosenmeldung:

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

b)  Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301, E 302 und E 303:

die für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

▼M2

4.  Familienleistungen

a)  Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzgeldes:

das Finanzamt

b)  Karenzgeld

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse

▼A1

S.   POLEN



1.  Krankheit und Mutterschaft:

▼M11

a)  Sachleistungen:

Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds), Warschau

▼A1

b)  Geldleistungen:

i)  für die Leistungserbringung zuständige Arbeitgeber

ii)  Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den offiziellen Sitz des Arbeitgebers der versicherten Person oder des Selbstständigen während des Versicherungszeitraums und Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der versicherten Person nach Ablauf des Versicherungszeitraums

iii)  regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft - KRUS) mit Zuständigkeit für den Ort, an dem der Landwirt versichert ist

2.  Invalidität, Alter und Tod (Renten):

▼M11

a)  Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbstständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in Buchstabe c) Ziffern i) und ii), Buchstabe d) Ziffern i) und ii), Buchstabe e) Ziffern i) und ii) genannten zurückgelegt haben:

1.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Łódź — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in folgenden Ländern wohnen: Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

2.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Nowy Sącz — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in der Tschechischen Republik oder der Slowakei wohnen

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik oder in der Slowakei

3.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Opole — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Deutschland wohnen

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

4.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Szczecin — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in folgenden Ländern wohnen: Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland

5.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Tarnów — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Österreich, Ungarn oder Slowenien wohnen

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, Ungarn oder Slowenien

6.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen) — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in folgenden Ländern wohnen: Belgien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Irland oder Vereinigtes Königreich

b)  ausschließlich polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Belgien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Irland oder Vereinigtes Königreich

b)  für Personen, die in jüngerer Zeit als selbstständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Dienstzeiten im Sinne von Buchstabe c) Ziffer i), Buchstabe c) Ziffer ii), Buchstabe d) Ziffer i), Buchstabe d) Ziffer ii), Buchstabe e) Ziffer i) und Buchstabe e) Ziffer ii) zurückgelegt haben:

1.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Warschau — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Österreich, Dänemark, Finnland oder Schweden wohnen

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, Dänemark, Finnland oder Schweden

2.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Tomaszów Mazowiecki — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Spanien, Italien oder Portugal wohnen

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Spanien, Italien oder Portugal

3.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Częstochowa — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in folgenden Ländern wohnen: Frankreich, Belgien, Luxemburg oder Niederlande

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Frankreich, Belgien, Luxemburg oder Niederlande

4.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego(Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regional Branch in Nowy Sącz — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in folgenden Ländern wohnen: Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien oder Slowakei

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien oder in der Slowakei

5.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Poznań — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in folgenden Ländern wohnen: Vereinigtes Königreich, Irland, Griechenland, Malta oder Zypern

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Vereinigtes Königreich, Irland, Griechenland, Malta oder Zypern

6.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spo3ecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Ostrów Wielkopolski — für Personen, die:

a)  ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Deutschland wohnen

b)  polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

c)  für Berufssoldaten:

 

i)  bei einer Invaliditätsrente, wenn die letzte Versicherungszeit die Zeit im Militärdienst war

 

ii)  bei einer Altersrente, wenn die in den Buchstaben c) bis e) genannten Dienstzeiten insgesamt mindestens folgende Zeit betragen:

10 Jahre bei Personen, die vor dem 1. Januar 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind oder

15 Jahre bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1982 aus dem Dienst ausgeschieden sind

iii)  bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzung in Buchstabe c) Ziffer i) oder Ziffer ii) erfüllt ist:

Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)

d)  für Polizeibeamte, Bedienstete des Amts für Staatsschutz, des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung (öffentliche Sicherheitsdienste), des Grenzschutzes, des Sicherheitsbüros der Regierung und der staatlichen Feuerwehr:

 

i)  bei einer Invaliditätsrente, wenn die letzte Versicherungszeit die Zeit in einer der genannten Organisationen war

 

ii)  bei einer Altersrente, wenn die in den Buchstaben c) bis e) genannten Dienstzeiten insgesamt mindestens folgende Zeit betragen:

10 Jahre bei Personen, die vor dem 1. April 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind oder

15 Jahre bei Personen, die nach dem 31. März 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind

iii)  bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzung in Buchstabe d) Ziffer i) oder Ziffer ii) erfüllt ist:

Zaklad Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnetrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)

e)  für Strafvollzugsbedienstete:

 

i)  bei einer Invaliditätsrente, wenn die letzte Versicherungszeit die Zeit im Strafvollzugsdienst war

 

ii)  bei einer Altersrente, wenn die in den Buchstaben c) bis e) genannten Dienstzeiten insgesamt mindestens folgende Zeit betragen:

10 Jahre bei Personen, die vor dem 1. April 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind oder

15 Jahre bei Personen, die nach dem 31. März 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind

iii)  bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzung in Buchstabe e) Ziffer i) oder Ziffer ii) erfüllt ist:

Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau)

▼A1

f)  für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

3.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

a)  Sachleistungen:

kasa chorych (der Krankheitsfonds, dem die betreffende Person angeschlossen ist)

b)  Geldleistungen:

 

i)  im Krankheitsfall:

— für die Leistungserbringung zuständige Arbeitgeber

— Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den offiziellen Sitz des Arbeitgebers der versicherten Person oder des Selbstständigen während des Versicherungszeitraums und Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der versicherten Person nach Ablauf des Versicherungszeitraums

— Regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft - KRUS) mit Zuständigkeit für den Ort, an dem der Landwirt versichert ist

ii)  Invalidität oder Tod des Haushaltsvorstandes:

 

—  für Arbeitnehmer und Selbstständige (mit Ausnahme selbstständiger Landwirte) und für arbeitslose Hochschulabsolventen, die für eine Weiterbildung oder ein Praktikum vorgemerkt sind:

für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bestimmter Mitgliedstaaten benannte organisatorische Einheiten des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS)

—  für selbstständige Landwirte:

für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bestimmter Mitgliedstaaten benannte regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft - KRUS)

—  für Berufssoldaten mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben:

besondere Stellen des Verteidigungsministeriums

—  für Polizeikräfte, Feuerwehrleute, Grenzschutzbedienstete und Bedienstete des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung und des Büros für öffentliche Sicherheit mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben:

besondere Stellen des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung

—  für Gefängnisaufseher mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben:

besondere Stellen des Justizministeriums

—  für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

4.  Bestattungsgeld:

a)  für Arbeitnehmer und Selbstständige (mit Ausnahme selbstständiger Landwirte) sowie für die Arbeitslosen, die Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben:

Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohnsitz

b)  für selbstständige Landwirte:

Regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft - KRUS) mit Zuständigkeit für den Ort, an dem der Landwirt versichert ist

c)  für Berufssoldaten mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben:

besondere Stellen des Verteidigungsministeriums

d)  für Polizeikräfte, Feuerwehrleute, Grenzschutzbedienstete und Bedienstete des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung und des Büros für öffentliche Sicherheit mit Ausnahme derjenigen,die ihren Dienst nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben:

besondere Stellen des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung

e)  für Gefängnisaufseher mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben:

besondere Stellen des Justizministeriums

f)  für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

g)  für Rentner:

— für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bestimmter Mitgliedstaaten benannte organisatorische Einheiten des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS)

— für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bestimmter Mitgliedstaaten benannte regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft - KRUS)

— besondere Stellen des Verteidigungsministeriums (ehemalige Berufssoldaten mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst am oder nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben)

— besondere Stellen des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung (ehemalige Polizeikräfte, Feuerwehrleute, Grenzschutzbedienstete und Bedienstete des Amts für Staatsschutz, Bedienstete des Amts für innere Sicherheit und des Amts für Auslandsaufklärung und Bedienstete des Büros für öffentliche Sicherheit mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben)

— besondere Stellen des Justizministeriums (ehemalige Gefängnisaufseher mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben)

— besondere Stellen des Justizministeriums (ehemalige Richter und Staatsanwälte)

h)  für Personen, die Vorruhestandsleistungen und -beihilfen erhalten:

wojewódzkie urzędy pracy (Arbeitsämter der Woiwodschaft) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

5.  Arbeitslosigkeit:

a)  Sachleistungen:

kasa chorych (der Krankheitsfonds, dem die betreffende Person angeschlossen ist)

b)  Geldleistungen:

wojewódzkie urzędy pracy (Arbeitsämter der Woiwodschaft) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

6.  Familienleistungen:

a)  für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Ausnahme selbstständiger Landwirte:

— für die Leistungserbringung zuständige Arbeitgeber

— Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den offiziellen Sitz des Arbeitgebers der versicherten Person oder des Selbstständigen

b)  für selbstständige Landwirte:

Regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft - KRUS) mit Zuständigkeit für den Ort, an dem der Landwirt versichert ist

c)  für Rentner:

— für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bestimmter Mitgliedstaaten benannte organisatorische Einheiten des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS)

— für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bestimmter Mitgliedstaaten benannte regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft - KRUS)

— besondere Stellen des Verteidigungsministeriums (ehemalige Berufssoldaten mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst am oder nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben)

— besondere Stellen des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung (ehemalige Polizeikräfte, Feuerwehrleute, Grenzschutzbedienstete und Bedienstete des Amts für Staatsschutz, Bedienstete des Amts für innere Sicherheit und des Amts für Auslandsaufklärung und Bedienstete des Büros für öffentliche Sicherheit mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben)

— besondere Stellen des Justizministeriums (ehemalige Gefängnisaufseher mit Ausnahme derjenigen, die ihren Dienst nach dem 1. Januar 1999 angetreten haben)

— besondere Stellen des Justizministeriums (ehemalige Richter und Staatsanwälte)

d)  für Arbeitslose:

wojewódzkie urzędy pracy (Arbeitsämter der Woiwodschaft) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

e)  für andere Personengruppen:

— ośrodki pomocy społecznej (Sozialhilfezentren) der Gemeinde des Wohnorts

— powiatowe centra pomocy rodzinie (Familienhilfszentren der Landkreise) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohnort

▼A1

T.   PORTUGAL



▼M3

A.  IM ALLGEMEINEN:

▼B

I.  Mutterland

▼M8

1.  Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen:

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit), bei dem der Betreffende versichert ist.

2.  Invalidität, Alter, Tod:

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Nacional de Pensões, (Staatliche Rentenanstalt), Lisboa, undCentro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit), bei dem der Betreffende versichert ist.

▼B

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

►M1  Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais (Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken) ◄

4.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit

 

a)  Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Situationskontrolle):

Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffenden

▼M8

b)  Gewährung und Auszahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (z. B. Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Feststellung von Leitungshöhe und -dauer, Kontrolle der versicherungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf Weitergewährung, Ruhen oder Entzug der Leistung):

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle fürSolidarität und soziale Sicherheit), bei dem der Betreffende versichert ist.

5.  Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit:

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit) des Wohnorts des Betreffenden.

▼B

II.  Autonome Region Madeira

▼M8

1.  Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal.

2. a)  Invalidität, Alter, Tod:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal.

b)  Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal.

▼B

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

►M1  Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais (Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken) ◄

4.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit

 

▼M8

a)  Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Kontrolle der versicherungsrechtlichen Stellung):

Instituto Regional de Emprego (Regionalanstalt für Arbeit):Centro Regional de Emprego (Regionales Arbeitsamt), Funchal.

b)  Gewährung und Auszahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (z. B. Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Feststellung von Leistungshöhe und -dauer, Kontrolle der versicherungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf Weitergewährung, Ruhen oder Entzug der Leistung):

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal.

5.  Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal.

▼B

III.  Autonome Region der Azoren

▼M8

1.  Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen:

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen), bei dem der Betreffende versichert ist.

2. a)  Invalidität, Alter, Tod:

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro Coordenador de Prestações Diferidas (Koordinationsstelle für aufgeschobene Leistungen), Angra do Heroísmo.

b)  Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft:

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro Coordenador de Prestações Diferidas (Koordinationsstelle für aufgeschobene Leistungen), Angra do Heroísmo.

▼B

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

►M1  Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais (Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken) ◄

4.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit

 

▼M8

a)  Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Kontrolle der versicherungsrechtlichen Stellung):

Agência para a Qualificação e Emprego (Agentur für Qualifikation und Beschäftigung) des Wohnorts des Betreffenden.

b)  Gewährung und Auszahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (z. B. Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Feststellung von Leistungshöhe und -dauer, Kontrolle der versicherungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf Weitergewährung, Ruhen oder Entzug der Leistung):

Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen) bei dem der Betreffende versichert ist.

5.  Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit:

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen) des Wohnorts des Betreffenden.

▼M3

B.  IN BEZUG AUF SONDERSYSTEME FÜR BEAMTE:

1.  Krankheit und Mutterschaft:

 

—  für Geldleistungen:

Secretaria-Geral ou equivalente ou o departamento que, em cada organismo, exerça as funções de gestão e administração dos recursos humanos (Generalsekretariat oder entsprechende Stelle oder die Abteilung, die in jeder Einrichtung für die Personalverwaltung zuständig ist)

—  für Sachleistungen:

Direcção-Geral de Protecção Social dos Funcionários e Agentes da Administração Pública (ADSE) (Generaldirektion der Sozialversicherung der Beamten und Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung), Lisboa

2.  Familienleistungen:

Secretaria-Geral ou equivalente ou o departamento que, em cada organismo, exerça as funções de gestão eadministração dos recursos humanos (Generalsekretariat oder entsprechende Stelle oder die Abteilung, die in jeder Einrichtung für die Personalverwaltung zuständig ist)

oder

Caixa Geral de Aposentações (Allgemeine Rentenkasse) (für Pensionsberechtigte), Lisboa

3.  Invalidität und Alter:

Caixa Geral de Aposentações (Allgemeine Rentenkasse), Lisboa

4.  Tod

 

—  Hinterbliebenenrente:

Caixa Geral de Aposentações (Allgemeine Rentenkasse), Lisboa

—  Sterbegeld:

Secretaria-Geral ou equivalente ou o departamento que, em cada organismo, exerça as funções de gestão e administração dos recursos humanos (Generalsekretariat oder entsprechende Stelle oder die Abteilung, die in jeder Einrichtung für die Personalverwaltung zuständig ist)

oder

Caixa Geral de Aposentações (Allgemeine Rentenkasse) (bei Tod von Pensionsberechtigten), Lisboa

5.  Dienstunfälle, Berufskrankheiten:

Secretaria-Geral ou equivalente ou o departamento que, em cada organismo, exerça as funções de gestão e administração dos recursos humanos (Generalsekretariat oder entsprechende Stelle oder die Abteilung, die in jeder Einrichtung für die Personalverwaltung zuständig ist)

oder

Caixa Geral de Aposentações (Allgemeine Rentenkasse), Lisboa

▼A1

U.   SLOWENIEN



1.  Geldleistungen:

a)  Leistungen bei Krankheit und Tod:

Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens)

b)  Alter, Invalidität und Tod:

Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije (Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens)

c)  Arbeitslosigkeit:

Zavod Republike Slovenije za zaposlovanje (Arbeitsamt Sloweniens)

▼M11

d)  Familien- und Mutterschaftsleistungen:

Center za socialno delo Ljubljana Bežigrad — Centralna enota za starševsko varstvo in družinske prejemke (Zentrum für Sozialarbeit Ljubljana Bežigrad — zentrale Einheit für Elternschutz und Familienleistungen)

▼A1

2.  Sachleistungen:

Krankheit und Mutterschaft:

Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens)

V.   SLOWAKEI



▼M11

1.  Krankheit und Mutterschaft:

A.  Geldleistungen:

 

a)  im Allgemeinen:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

b)  für Berufssoldaten der Armee der Slowakischen Republik:

Vojenský úrad sociálneho zabezpečenia (Sozialversicherungsanstalt für die Streitkräfte), Bratislava

c)  für Angehörige des Polizeikorps:

Rozpočtové a príspevkové organizácie Policajného zboru v rámci Ministerstva vnútra Slovenskej republiky (Haushalts- und Beitragsorganisationen des Polizeikorps im Rahmen des Innenministeriums der Slowakischen Republik)

d)  für Angehörige der Eisenbahnpolizei:

Generálne riaditeľstvo Železničnej polície (Generaldirektion der Eisenbahnpolizei), Bratislava

e)  für Angehörige des slowakischen Nachrichtendienstes:

Slovenská informačná služba (Slowakischer Nachrichtendienst), Bratislava

f)  für Angehörige des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher:

Generálne riaditeľstvo Zboru väzenskej a justičnej stráže, Útvar sociálneho zabezpečenia zboru (Generaldirektion des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher, Abteilung für Soziale Sicherheit des Korps), Bratislava

g)  für Zollbeamte:

Colné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Zolldirektion der Slowakischen Republik), Bratislava

h)  für Angehörige des Amts für Staatsschutz:

Národný bezpečnostný úrad (Amt für Staatsschutz), Bratislava

B.  Sachleistungen:

 

2.  Invalidität, Alter, Hinterbliebene (Renten):

a)  im Allgemeinen:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

b)  für Berufssoldaten der Armee der Slowakischen Republik und Eisenbahntruppen:

Vojenský úrad sociálneho zabezpečenia (Sozialversicherungsanstalt für die Streitkräfte), Bratislava

c)  für Angehörige des Polizeikorps:

Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium der Slowakischen Republik), Bratislava

d)  für Angehörige der Eisenbahnpolizei:

Generálne riaditeľstvo Železničnej polície (Generaldirektion der Eisenbahnpolizei), Bratislava

e)  für Angehörige des slowakischen Nachrichtendienstes:

Slovenská informačná služba (Slowakischer Nachrichtendienst), Bratislava

f)  für Angehörige des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher:

Generálne riaditeľstvo Zboru väzenskej a justičnej stráže, Útvar sociálneho zabezpečenia zboru (Generaldirektion des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher, Abteilung für Soziale Sicherheit des Korps), Bratislava

g)  für Zollbeamte:

Colné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Zolldirektion der Slowakischen Republik), Bratislava

h)  für Angehörige des Amts für Staatsschutz:

Národný bezpečnostný úrad (Amt für Staatsschutz), Bratislava

3.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

A.  Geldleistungen:

 

a)  im Allgemeinen:

Sociálna poistovna (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

b)  für Berufssoldaten der Armee der Slowakischen Republik und Eisenbahntruppen:

Vojenský úrad sociálneho zabezpečenia (Sozialversicherungsanstalt für die Streitkräfte), Bratislava

c)  für Angehörige des Polizeikorps:

Rozpočtové a príspevkové organizácie Policajného zboru v rámci Ministerstva vnútra Slovenskej republiky (Haushalts- und Beitragsorganisationen des Polizeikorps im Rahmen des Innenministeriums der Slowakischen Republik)

d)  für Angehörige der Eisenbahnpolizei:

Generálne riaditeľstvo Železničnej polície (Generaldirektion der Eisenbahnpolizei), Bratislava

e)  für Angehörige des slowakischen Nachrichtendienstes:

Slovenská informačná služba (Slowakischer Nachrichtendienst), Bratislava

f)  für Angehörige des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher:

Generálne riaditeľstvo Zboru väzenskej a justičnej stráže, Útvar sociálneho zabezpečenia zboru (Generaldirektion des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher,Abteilung für Soziale Sicherheit des Korps), Bratislava

g)  für Zollbeamte:

Colné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Zolldirektion der Slowakischen Republik), Bratislava

h)  für Angehörige des Amts für Staatsschutz:

Národný bezpečnostný úrad (Amt für Staatsschutz), Bratislava

B.  Sachleistungen:

Krankenversicherungsanstalten

Sociálna poisťovňa (bureau d'assurance sociale), Bratislava

4.  Sterbegeld:

a)  Sterbegeld allgemein:

Úrady práce, sociálnych vecí a rodiny (Ämter für Arbeit, Soziales und Familie)

b)  für Berufssoldaten der Armee der Slowakischen Republik:

Vojenský úrad sociálneho zabezpečenia (Sozialversicherungsanstalt für die Streitkräfte), Bratislava

c)  für Angehörige des Polizeikorps:

Rozpoctové a príspevkové organizácie v rámci Ministerstva vnútra Slovenskej republiky (Haushalts- und Beitragsorganisationen im Rahmen des Innenministeriums der Slowakischen Republik)

d)  für Angehörige der Eisenbahnpolizei:

Generálne riaditeľstvo Železničnej polície (Generaldirektion der Eisenbahnpolizei), Bratislava

e)  für Angehörige des slowakischen Nachrichtendienstes:

Slovenská informačná služba (Slowakischer Nachrichtendienst), Bratislava

f)  für Angehörige des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher:

Generálne riaditeľstvo Zboru väzenskej a justičnej stráže, Útvar sociálneho zabezpečenia zboru (Generaldirektion des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher, Abteilung für Soziale Sicherheit des Korps), Bratislava

g)  für Zollbeamte:

Colné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Zolldirektion der Slowakischen Republik), Bratislava

h)  für Angehörige des Amts für Staatsschutz:

Národný bezpečnostný úrad (Amt für Staatsschutz), Bratislava

5.  Arbeitslosigkeit:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

6.  Familienleistungen:

Úrady práce, sociálnych vecí a rodiny (Ämter für Arbeit, Soziales und Familie)

▼A1

W.   FINNLAND

▼B



1.  Krankheit und Mutterschaft:

a)  Geldleistungen:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist

b)  Sachleistungen

 

i)  Erstattungen aus der Krankenversicherung:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist

▼M2

ii)  Rehabilitationsmaßnahmen der Sozialversicherungsanstalt:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

▼B

iii)  Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2.  Alter, Invalidität, Tod (Renten)

a)  Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

b)  Berufsrenten:

der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt

3.  Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständige Versicherungsträger

4.  Leistungen im Todesfalle:

►M2   — (), Helsinki, oder ◄

der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger

5.  Arbeitslosigkeit

a)  Grundsystem:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, ►M2  und Ahvenanmaan maakunnan työvoimatoimikunta/Arbetskraftskommissionen i landskapet Åland (Beschäftigungskommission in der Provinz Åland) ◄ oder

b)  Einkommensabhängiges System:

die zuständige Arbeitslosenversicherung

6.  Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

▼M2

7.  Besondere beitragsfreie Leistungen

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

▼A1

X.   SCHWEDEN

▼B



1.  Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

a)  Generell:

die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist

▼M11

b)  Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Försäkringskassan i Västra Götaland, sjöfartskontoret (Sozialversicherungskasse, Außenstelle Västra Götaland, Abteilung Seeschifffahrt)

c)  Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in Bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Gotlands läns allmänna försäkringskassa, utlandskontoret (Sozialversicherungskasse, Außenstelle Gotland, Auslandsabteilung)

▼B

d)  Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitzin Schweden haben:

— die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder

— Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)

▼M12

2.  Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen (Schwedische Arbeitslosenversicherungsbehörde)

▼A1

Y.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B



1.  Sachleistungen

—  Großbritannien und Nordirland:

Die Behörden, die die Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes gewähren

—  Gibraltar:

Gibraltar Health Authority (Gesundheitsbehörde Gibraltar)

▼M9

2.  Sachleistungen (außer Familienleistungen):

—  Großbritannien:

Department for Work and Pensions (Ministerium für Arbeit und Renten), London

—  Nordirland:

Department for Social Development (Ministerium für soziale Entwicklung), Belfast

—  Gibraltar:

Principal Secretary, Social Affairs (Hauptsekretär, soziale Angelegenheiten), Gibraltar

▼M9

3.  Familienleistungen

Großbritannien:

Inland Revenue, Child Benefit Office (Finanzverwaltung, Kindergeldstelle), Newcastle upon Tyne

Inland Revenue, Tax Credit Office (Finanzverwaltung, Freibetragsstelle), Preston

—  Nordirland:

Inland Revenue, Tax Credit Office (Finanzverwaltung, Freibetragsstelle), Belfast

Inland Revenue, Child Benefit Office (NI) (Finanzverwaltung, Kindergeldstelle), Belfast

—  Gibraltar:

Principal Secretary, Social Affairs (Hauptsekretär, soziale Angelegenheiten), Gibraltar

▼B




ANHANG 3 (A) (B) (2) (3) (7) (9) (12) (13) (14) (15)

TRÄGER DES WOHNORTS UND TRÄGER DES AUFENTHALTSORTS

(Artikel 1 Buchstabe p) der Verordnung und Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung)

A.   BELGIEN



I.  TRÄGER DES WOHNORTS

1.  Krankheit, Mutterschaft

a)  Bei der Anwendung der Artikel 17, 18, 22, 25, 28, 29, 30 und 32 der Durchführungsverordnung:

 

i)  Im allgemeinen:

Die Versicherungseinrichtungen

ii)  Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

iii)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale Zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

b)  Bei Anwendung des Artikels 31 der Durchführungsverordnung:

 

i)  Im allgemeinen:

Die Versicherungseinrichtungen

ii)  Für Seeleute:

Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins —Hulp- en voorzorgkas voor zeevarenden —(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen, oder die Versicherungseinrichtungen

iii)  Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

iv)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

2.  Invalidität

a)  Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, und Bergarbeiter) und Invalidität bei Selbständigen:

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeisverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), zusammen mit den Versicherungseinrichtungen

Bei Anwendung des Artikels 105 der Durchführungsverordnung:

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijksinstituut voor Ziekte- en invaliditeisverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)

b)  Besondere Invalidität der Bergarbeiter:

Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs, Bruxelles —Nationaal Pensioenfonds voor mijnwerkers, Brussel — (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter)

c)  Invalidität der Seeleute:

Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins —Hulp- en Voorzorgskas voor zeevarenden —(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen

d)  Invalidität der Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

e)  Invalidität der ehemals in Begisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — ((Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

▼M3

f)  Invalidität von Personen, die einem Sondersystem für Beamte unterliegen:

Administration des pensions du Ministère des Finances ou le service qui gère le régime spécial de pension —Administratie van pensioenen van het Ministerie van Financiën of de dienst die het bijzonder stelsel beheert

(Rentenverwaltung des Ministeriums der Finanzen oder die Dienststelle, die die Rentensondersysteme verwaltet)

▼B

3.  Alter, Tod (Renten):

a)  Allgemeines System (Arbeiter, Angestellte, Bergleute und Seeleute):

Office national des pensions Bruxelles —Rijksdienst voorpensioenen, Brussel — (Landesrentenamt)

b)  System für Selbständige:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles —Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige)

c)  System der sozialen Sicherheit in Übersee:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

d)  System für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

▼M3

e)  Sondersystem für Beamte:

Administration des pensions du Ministère des Finances ou le service qui gère le régime spécial de pension —Administratie van pensioenen van het Ministerie van Financiën of de dienst die het bijzonder stelsel beheert

(Rentenverwaltung des Ministeriums der Finanzen oder die Dienststelle, die die Rentensondersysteme verwaltet)

▼B

4.  Arbeitsunfall (Sachleistungen):

Die Versicherungseinrichtungen

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

5.  Berufskrankheit:

Fonds des maladies professionelles, Bruxelles —Fonds voor beroepsziekten, Brussel — (Kasse für Berufskrankheiten)

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheit, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

6.  Sterbegeld

i)  Im allgemeinen:

Die Versicherungseinrichtungen zusammen mit demInstitut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijksinistituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)

ii)  Für die Personen, die dem System für soziale Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

iii)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

7.  Arbeitslosigkeit

a)  Im allgemeinen:

Office national de l'emploi, Bruxelles —Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening, Brussel — (Staatliches Arbeitsamt)

b)  Für Seeleute:

Pool des marins de la marine marchande —Pool van de zeelieden ter koopvaardij —(Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen

8.  Familienleistungen:

a)  Arbeitnehmer:

Office national des allocations familiales pour travailleurs salariés, Bruxelles —Rijksdienst voor kinderbijslag voor werknemers, Brussel — (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer)

b)  Selbständige:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles —Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige)

c)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruandi-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

II.  TRÄGER DES AUFENTHALTSORTS

1.  Krankheit, Mutterschaft:

Office national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijksinstituut voorziekte- en Invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und invaliditätsversicherung), über die Versicherungseinrichtungen

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

2.  Arbeitsunfall:

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), über die Versicherungseinrichtungen

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

3.  Berufskrankheit:

Fonds des maladies professionnelles, Bruxelles —Fonds voor beroepsziekten, Brussel — (Kasse für Berufskrankheiten)

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

▼A1

B.   TSCHECHISCHE REPUBLIK



1.  Sachleistungen:

Krankenversicherungsanstalt (nach Wahl)

2.  Geldleistungen:

a)  Krankheit und Mutterschaft:

Česká správa sociálního zabezpečení (die tschechische Sozialversicherungsanstalt Prag und ihre regionalen Stellen)

b)  Invalidität, Alter, Tod (Renten):

Česká správa sociálního zabezpečení (die tschechische Sozialversicherungsanstalt Prag und ihre regionalen Stellen)

c)  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Česká správa sociálního zabezpečení (die tschechische Sozialversicherungsanstalt Prag und ihre regionalen Stellen)

d)  Arbeitslosigkeit:

Zuständiges Arbeitsamt je nach dem Wohn- (Aufenthalts-)ort der betreffenden Person

▼M11

e)  Familienleistungen und sonstige:

Staatliche Sozialvorsorgebehörden je nach dem Wohn- (Aufenthalts-)ort des Betreffenden

▼A1

C.   DÄNEMARK

▼B



I.  TRÄGER DES WOHNORTS

▼M9

a)  Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft:

Bei Anwendung der Artikel 17, 18, 22, 25, 28, 29 und 30 der Durchführungsverordnung:

Verwaltung der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnt

▼B

b)  Invalidität (Renten):

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen) ◄

c)  Alter und Tod (Renten)

i)  Renten nach dem Soizalrentenrecht:

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen) ◄

ii)  Gesetz über die Arbeitsmarkt-Zusatzrente (»loven om Arbejdsmarkedets tillægspension«:

Arbejdsmarkedets Tillægspension (Amt für Arbeitsmarkt-Zusatzrente), Hillerod

d)  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

i)  Bei Anwendung von Titel IV Kapitel 4 der Durchführungsverordnung, ausgenommen Artikel 61:

Arbejdsskadestyrelsen (Landesarbeitsunfallverwaltung), København

▼M9

ii)  Bei Anwendung des Artikels 61 der Durchführungsverordnung:

Verwaltung der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnt

e)  Sterbegeld:

Bei Anwendung des Artikels 78 der Durchführungsverordnung:

Indenrigs- og Sundhedsministeriet (Ministerium für innere Angelegenheiten und Gesundheit), København

▼B

II.  TRÄGER DES AUFENTHALTSORTS

▼M9

a)  Krankheit und Mutterschaft:

i)  Bei Anwendung der Artikel 19a, 20, 21 und 31 der Durchführungsverordnung:

zuständige „amtskommune“ (Landkreisamt). In Kopenhagen: „Borgerrepræsentationen“ (Stadtrat). In Frederiksberg: „kommunalbestyrelsen“ (Gemeindeverwaltung). Bei Krankenhausbehandlung in Kopenhagen und Frederiksberg: „Hovedstadens Sygehusfællesskab“ (Hauptstädtische Krankenhausgesellschaft)

ii)  Bei Anwendung des Artikels 24 der Durchführungsverordnung:

Verwaltung der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnt

▼B

b)  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

i)  Bei Anwendung von Titel IV Kapitel 4 der Durchführungsverordnung, ausgenommen Artikel 64:

Arbejdsskadestyrelsen (Landesarbeitsunfallverwaltung), København

▼M9

ii)  Bei Anwendung des Artikels 64 der Durchführungsverordnung:

Verwaltung der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnt

▼B

c)  Arbeitslosigkeit

i)  Bei Anwendung von Titel IV Kapitel 6 der Durchführungsverordnung, ausgenommen Artikel 83:

Zuständige Arbeitslosenkasse

ii)  Bei Anwendung des Artikels 83 der Durchführungsverordnung:

Örtliches Arbeitsamt

▼A1

D.   DEUTSCHLAND



▼M1

1.  In allen Fällen:

Die Krankenkasse des Wohn- oder Aufenthaltsorts, die von der betreffenden Person gewählt wird

▼B

2.  Unfallversicherung

In allen Fällen:

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin

▼M11

3.  Rentenversicherung

a)  Rentenversicherung der Arbeiter

 

i)  im Verhältnis zu Belgien und Spanien:

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf

ii)  im Verhältnis zu Frankreich:

Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer, oder

im Rahmen der in Anhang 2 vorgesehenen Zuständigkeit Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken

iii)  im Verhältnis zu Italien:

Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg, oder

im Rahmen der in Anhang 2 vorgesehenen Zuständigkeit Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken

iv)  im Verhältnis zu Luxemburg:

Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer, oder

im Rahmen der in Anhang 2 vorgesehenen Zuständigkeit Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken

v)  im Verhältnis zu Malta:

Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg

vi)  im Verhältnis zu den Niederlanden:

Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster

vii)  im Verhältnis zu Dänemark, Finnland und Schweden:

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck

viii)  im Verhältnis Estland, Lettland und Litauen:

Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern, Neubrandenburg

ix)  im Verhältnis zu Irland und zum Vereinigten Königreich:

Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg

▼C1

x)  im Verhältnis zu Griechenland und Zypern:

Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe

▼M11

xi)  im Verhältnis zu Portugal:

Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg

xii)  im Verhältnis zu Österreich:

Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München

xiii)  im Verhältnis zu Polen:

Landesversicherungsanstalt Berlin, Berlin, oder

in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist: die nach den deutschen Rechtsvorschriften örtlich zuständige Landesversicherungsanstalt

xiv)  im Verhältnis zur Slowakei, zu Slowenien und zur Tschechischen Republik:

Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Landshut

xv)  im Verhältnis zu Ungarn:

Landesversicherungsanstalt Thüringen, Erfurt

▼M6

4.  Alterssicherung der Landwirte:

Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen

▼B

5.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen:

Für den Wohnort oder den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständiges Arbeitsamt

▼M11

E.   ESTLAND



1.  Krankheit und Mutterschaft:

Eesti Haigekassa (Estnische Krankenkasse)

2.  Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten, Sterbegeld, Familienleistungen und Elterngeld:

Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt)

3.  Arbeitslosigkeit:

Tööhõiveamet (örtliches Arbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsorts der betreffenden Person)

▼B

F.   GRIECHENLAND



1.  Arbeitslosigkeit, Familienbeihilfen:

Οργανισμός, Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα —(Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte) Athen

▼M11

2.  Sonstige Leistungen

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen)

▼A1

G.   SPANIEN

▼B



1.  Sachleistungen

a)  Alle Systeme, außer dem System für Seeleute:

Direcciones Provinciales del Insituto Nacional de la Salud (Provinzialdirektion des staatlichen Gesundheitsamtes)

b)  System für Seeleute:

Direcciones provinciales del Instituto Social de la Marina (Provinzialdirektion der Sozialanstalt der Marine)

2.  Geldleistungen

a)  Alle Systeme, außer dem System für Seeleute, und alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit:

Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social (Provinzialdirektion der staatlichen Anstalt für soziale Sicherheit)

b)  System für Seeleute für alle Versicherungsfälle:

Direcciones provinciales del Instituto Social de la Marina (Provinzialdirektionen der Sozialanstalt der Marine)

▼M11

c)  Arbeitslosigkeit, ausgenommen Seeleute:

Direcciones Provinciales del Servicio Público de Empleo Estatal, INEM (Provinzdirektionen des Staatlichen Beschäftigungsservice, INEM)

▼A1

H.   FRANKREICH

▼B



I.  MUTTERLAND

A.  System für Arbeitnehmer

1.  Andere Fälle als Arbeitslosigkeit und Familienleistungen:

a)  Im allgemeinen:

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse) des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts

b)  Bei Anwendung des Artikels 19 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung hinsichtlich der Sachleistungen der Versicherung des Bergbausystems bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Tod (Beihilfen):

Société de secours miniére (Knappschaftsverein) des Wohnorts der betreffenden Person

c)  Bei der Anwendung des Artikels 35 der Durchführungsverordnung:

 

i)  Allgemeines System:

 

aa)  Im allgemeinen, ohne Paris und den Raum Paris:

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse)

Für Paris und den Raum Paris:

Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris

bb)  Sonderregelung nach den Artikeln L 365 bis L 382 des Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsanstalt):

Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Strasbourg

ii)  Landwirtschaftliches System:

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft)

iii)  Bergbausystem:

Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris

d)  Bei Anwendung des Artikels 36 der Durchführungsverordnung, wenn es sich um Invaliditätsrenten handelt:

 

i)  Im allgemeinen, ohne Paris und ohne den Raum Paris:

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse)

Für Paris und den Raum Paris:

Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris

ii)  Sonderregelung nach den Artikeln L 365 bis L 382des Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsordnung):

Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Strasbourg

e)  Bei Anwendung des Artikels 36 der Durchführungsverordnung, wenn es sich um Altersrenten handelt:

 

i)  Allgemeines System:

 

aa)  Im allgemeinen, ohne Paris und den Raum Paris:

Caisse régionale d'assurance maladie, branche vieillesse(Regionalkrankenkasse, Abteilung Altersversicherung

Für Paris und den Raum Paris:

Caisse nationale d'assurance viellesse des travailleurs salariés (Staaatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris

bb)  Sonderregelung nach den Artikeln L 365 bis L 382des Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsordnung):

Caisse régionale d'assurance vieillesse (Regionalkasse für Altersversicherung), Strasbourg

ii)  Landwirtschaftliches System:

Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft), Paris

iii)  Bergbausystem:

Caise autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris

f)  Bei Anwendung des Artikels 75 der Durchführungsverordnung:

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse)

2.  Arbeitslosigkeit

a)  Bei Anwendung dere Artikel 80 und 81 sowie des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Direction départementale du travail et de la main-d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) des Ortes an dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, für die die Bescheinigung beantragt wird

Örtliche Abteilung des staatlichen Arbeitsamts

Gemeindeverwaltung des Wohnorts der Familienangehörigen

b)  Bei Anwendung des Artikels 83 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 97 der Durchführungsverordnung:

Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (ASSEDIC) (Verband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe) des Wohnorts der betreffenden Person

c)  Bei Anwendung des Artikels 84 der Durchführungsverordnung

 

i)  Vollarbeitslosigkeit:

Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (ASSEDIC) (Verband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe) des Wohnorts der betreffenden Person

ii)  Kurzarbeit:

Direction départementale du travail de la main-d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) des Beschäftigungsorts der betreffenden Person

d)  Bei Anwendung des Artikels 89 der Durchführungsverordnung:

Direction départementale du travail de la main-d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte)

B.  System für Selbständige

1.  Krankheit, Mutterschaft:

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse) des Wohn- oder Aufenthaltsorts

2.  Bei Anwendung des Artikels 35 der Durchführungsverordnung, wenn es sich um das System der Landwirtschaft handelt:

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft) und jeder andere entsprechend befugte Versicherungsträger

3.  Bei Anwendung des Artikels 36 der Durchführungsverordnung, wenn es sich um Altersrenten handelt:

 

a)  System für Handwerker:

Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions artisanales (CANCAVA) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen in den handwerklichen Berufen), Paris

Caisses de base professionnelles (Örtliche berufsständische Kassen)

b)  System für Handel- und Gewerbetreibende:

Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions industrielles et commerciales (ORGANIC) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen der gewerblichen und kaufmännischen Berufe)

Caisses de base professionnelles ou interprofessionnelles (Örtliche berufsständische oder gemischtgewerbliche Kassen)

c)  System für die freien Berufe:

Caisse nationale d'assurance vieillesse des professions libérales (CNAVPL) — Sections professionnelles (Staatliche Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe — Berufsständische Abteilungen)

d)  System für Anwälte:

Caisse nationale des barreaux français (CNBF) (Staatliche Kasse der französichen Anwälte)

e)  Landwirtschaftliches System:

Caisse nationale d'assurance vieillesse mutelle agricole (Staatliche Kasse für die Altersversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft)

C.  System der Seeleute

a)  Bei Anwendung des Artikels 27 der Verordnung, wenn es sich um das System der Seeleute handelt:

Section «Caisse générale de prévoyance des marins» du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute“ der Schiffahrtsdirektion)

b)  Bei Anwendung des Artikels 35 der Durchführungsverordnung:

Section «Caisse générale de prévoyance des marins» du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute“ der Schiffahrtsdirektion)

D.  Familienleistungen:

Caisse d'allocations familiales (Familienbeihilfenkasse) des Wohnorts der betreffenden Person

II.  ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A.  System für Arbeitnehmer

Andere Fälle als Familienleistungen:

 

—  Im allgemeinen:

Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit)

B.  System für Selbständige

a)  Krankheit, Mutterschaft:

Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit) des Wohn- oder Aufenthaltsorts

b)  Alter

 

—  System für Handwerker:

Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions artisanales (CANCAVA) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen in den handwerklichen Berufen)

—  System für Handel- und Gewerbetreibende:

Caisse interprofessionnelle d'assurance vieillesse des industriels et commerçants d'Algérie et d'outre-mer (CAVICORG) (Gemischtgewerbliche Alteresversicherung für Handel- und Gewerbetreibende in Algerien und Übersee)

—  System für die freien Berufe:

Sections professionnelles (Berufsständische Abteilungen)

—  System fürAnwälte:

Caisse nationale des barreaux français (CNBF) (Staatliche Kasse der französischen Anwälte)

C.  System der Seeleute

i)  Invaliditätsrenten:

Section «Caisse générale de prévoyance des marins» du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute“ der Schiffahrtsdirektion)

ii)  Altersrenten:

Section «Caisse de retraite des marins» du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Rentenkasse für Seeleute“ der Schiffahrtsdirektion)

D.  Familienleistungen:

Caisse d'allocations familiales (Familienbeihilfenkasse) des Wohnorts der betreffenden Person)

▼A1

I.   IRLAND

▼B



1.  Sachleistungen:

The ►M9  Eastern Regional Health Authority (Gesundheitsbehörde für die Region Ost), Dublin 20 ◄

The Midland Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mitte), Tullamore, Co. Offaly

The Mid-Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mittelwest), Limerick

The North-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-Ost), Ceanannus Mor, Co. Meath

The North-Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-West), Manorhamilton, Co. Leitrim

The South-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd-Ost), Kilkenny

The Southern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd) Cork

The Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region West), Galway

▼M9

2.  Geldleistungen

a)  Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

b)  Alter und Tod (Renten):

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

c)  Familienleistungen:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

d)  Leistungen bei Invalidität und bei Mutterschaft:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

e)  Übrige Geldleistungen:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

▼A1

J.   ITALIEN

▼B



1.  Krankheit (einschließlich Tuberkulose), Mutterschaft

A.   Arbeitnehmer

a)  Sachleistungen:

 

i)  Im allgemeinen:

Die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle für Gesundheitswesen

ii)  Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt:

Ministero della sanità —Gebietsmäßig zuständiges Gesundheitsamt der Marine oder der Luftfahrt

b)  Geldleistungen:

 

i)  Im allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen

ii)  Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt:

►M2  Ipsema (Istituto di previdenza del settore marittimo — Vorsorgeanstalt für Seeleute) ◄

B.  Selbständige

Sachleistungen:

ZuständigeUnità sanitaria locale (Örtlicher Gesundheitsdienst)

2.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

A.  Arbeitnehmer

a)  Sachleistungen:

 

i)  Im allgemeinen:

ZuständigeUnità sanitaria locale (Örtlicher Gesundheitsdienst)

ii)  Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt:

Ministero della sanità (Gesundheitsministerium) - Gebietsmäßig zuständiges Gesundheitsamt der Marine oder der Luftfahrt

b)  Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel, rechtsmedizinische Leistungen und diesbezügliche Untersuchungen und Bescheinigungen sowie Sachleistungen:

Instituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen

B.  Selbständige (auf Röntgenärzte beschränkt)

a)  Sachleistungen:

ZuständigeUnità sanitaria locale (Örtlicher Gesundheitsdienst)

b)  Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel, rechtsmedizinische Leistungen und entsprechende Untersuchungen und Bescheinigungen:

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen

c)  Geldleistungen:

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt),Provinzialstellen

3.  Invalidität, Alter, Hinterbliebene (Renten)

A.  Arbeitnehmer

a)  Im allgemeinen:

Istituo nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen

b)  Bei Bühnenarbeitnehmern:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i lavoratori dello spettacolo (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnenarbeitnehmer), Roma

c)  Bei leitenden Angestellten der gewerblichen Unternehmen:

Istituto nazionale di previdenza per i dirigenti di aziende industriali (Staatliche Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen), Roma

d)  Bei Journalisten:

Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani «G. Amendola» (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola“), Roma

B.  Selbständige

a)  Für Ärzte:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza medici (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Ärzte)

b  Für Apotheker:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza farmacisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Apotheker)

c)  Für Tierärzte:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza veterinari (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Tierärzte)

▼M2 —————

▼B

e)  Für Ingenieure und Architekten:

Cassa nazionale di previdenza per gli ingegneri ed architetti (Staatliche Vorsorgekasse für Ingenieure und Architekten)

f)  Für Vermesser:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei geometri (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Vermesser)

g)  Für Anwälte und Rechtsbeistände:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei procuratori (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Anwälte und Rechtsbeistände)

h)  Für Diplomkaufleute:

Cassa nazionale di previdenza ed assitenza a favore dei dotori commercialisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Diplomkaufleute)

i)  Für Buch- und Wirtschaftsprüfer:

Cassa naziionale di previdenza ed assistenza a favore dei ragionieri e periti commerciali (Staaatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Buch- und Wirtschaftsprüfer)

j)  Für Sozialrechtsberater:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i consulenti del lavoro (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Sozialrechtsberater)

k)  Für Notare:

Cassa nazionale notariato (Staatliche Kasse für Notare)

l)  Für Zollagenten:

Fondo di previdenza a favore degli spedizionieri doganali (Vorsorgefond für Zollagenten)

4.  Sterbegeld:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen

Cassa marittima (Die für das Gebiet zuständige Seekasse)

5.  Arbeitslosigkeit (bei Arbeitnehmern)

a)  Im allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen

b)  Bei Journalisten:

Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani «G. Amendola» (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola“), Roma

6.  Familienbeihilfen (für Arbeitnehmer)

a)  Im allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen

b)  Bei Journalisten:

Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani «G. Amendola» (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten „G. Amendola“), Roma

▼A1

K.   ZYPERN



1.  Sachleistungen:

Υπουργείο Υγείας (Gesundheitsministerium), Λευκωσία

2.  Geldleistungen:

Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων, (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung), Λευκωσία

L.   LETTLAND



1.  Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Sachleistungen der Gesundheitsfürsorge:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Rīga

2.  Sachleistungen der Gesundheitsfürsorge:

Valsts obligātās veselības apdrošināšanas aģentūra (Staatliche Anstalt für die Krankenpflichtversicherung), Rīga

M.   LITAUEN



1.  Krankheit und Mutterschaft:

a)  Krankheit:

 

i)  Sachleistungen:

Teritorinės ligonių kasos (Örtlicher Patientenfonds)

ii)  Geldleistungen:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds)

b)  Mutterschaft:

 

i)  Sachleistungen:

Teritorinės ligonių kasos (Örtlicher Patientenfonds)

ii)  Geldleistungen:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

2.  Invalidität:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

3.  Alter, Tod (Renten):

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

4.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

a)  Sachleistungen:

Teritorinės ligonių kasos (Örtlicher Patientenfonds)

b)  Geldleistungen:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

5.  Leistung im Todesfall:

Savivaldybių socialinės paramos skyriai (Sozialhilfeämter der Gemeinden)

▼M11

6.  Arbeitslosigkeit:

Teritorinės darbo biržos (Örtliche Arbeitsämter)

▼A1

7.  Familienleistungen:

Savivaldybių socialinės paramos skyriai (Sozialhilfeämter der Gemeinden)

▼A1

N.   LUXEMBURG

▼B



1.  Krankheit, Mutterschaft

a)  Bei Anwendung der Artikel 19, 22, 28, Absatz 1, des Artikels 29 Absatz 1 und des Artikels 31 der Verordnung sowie der Artikel 17, 18, 20, 21, 22, 24, 29, 30 und 31 der Durchführungsverordnung:

Arbeitskrankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkasssen

b)  Bei Anwendung des Artikels 27 der Verordnung:

Die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für die luxemburgische Teilrente zuständige Krankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkassen

2.  Invalidität, Alter, Tod (Renten)

a)  Für Arbeiter:

Établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxembourg

b)  Für Angestellte und selbständige Angehörige freier Berufe:

Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse der Privatangestellten), Luxembourg

c)  Für Selbständige in Handwerk, Handel und Industrie:

Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende), Luxembourg

d)  Für Selbständige in dfer Landwirtschaft:

Caisse de pension agricole (Landwirtschaftliche Rentenkasse), Luxembourg

▼M3

e)  Für die Sondersysteme des öffentlichen Sektors:

Der zuständige Rentenversicherungsträger

▼B

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit

a)  Für Arbeitnehmer und Selbständige in Land- und Forstwirtschaft:

Association d'assurance contre les accidents, section agricolet et forestière (Unfallversicherungsanstalt, land- und forstwirtschaftliche Abteilung), Luxembourg

b)  In allen anderen Fällen von Pflicht- oder freiwilliger Versicherung:

Association d'assurance contre les accidents, section industrielle (unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxembourg

4.  Arbeitslosigkeit:

Administration de l'emploi (Amt für Beschäftigungsfragen) Luxembourg

5.  Familienleistungen:

Caisse nationale des prestations familiales (Landeskasse für Familienleistungen), Luxembourg

▼A1

O.   UNGARN



I.  TRÄGER DES WOHNORTS

1.  Krankheit und Mutterschaft:

Sach- und Geldleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár megyei pénztára (Kreisbüro des nationalen Krankenversicherungsfonds)

2.  Invalidität:

a)  Sachleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár megyei pénztára (Kreisbüro des nationalen Krankenversicherungsfonds)

b)  Geldleistungen:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung)

3.  Alter, Tod (Renten):

a)  Altersrente - Sozialversicherungszweig:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung)

b)  Altersrente - privater Zweig:

Pénzügyi Szervezetek Állami Felügyelete (Staatliche Finanzaufsichtsbehörde), Budapest

c)  Hinterbliebenenrenten:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung)

d)  beitragsunabhängige Altersbeihilfe:

Illetékes helyi önkormányzat (zuständige lokale Verwaltung)

4.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

a)  Sachleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár megyei pénztára (Kreisbüro des nationalen Krankenversicherungsfonds)

b)  Geldleistungen - Arbeitsunfälle:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

c)  Sonstige Geldleistungen:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung)

5.  Arbeitslosigkeit:

Geldleistungen:

Foglalkoztatási Hivatal megyei munkaügyi központja (Kreisbüro des Arbeitsamtes)

6.  Familie:

Geldleistungen:

— Családi pótlék kifizetőhely, ha ilyen kifizetőhely létezik a munkáltatónál (Zahlstelle für Familienleistungen, wenn der Arbeitgeber über eine solche verfügt)

— Területi Államháztartás - i Hivatal (Regionales Amt für öffentliche Finanzen)

— Egészségbiztosítási Országos Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

II.  TRÄGER DES AUFENTHALTSORTS

1.  Krankheit und Mutterschaft:

Sach- und Geldleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár megyei pénztára (Kreisbüro des nationalen Krankenversicherungsfonds)

2.  Invalidität:

a)  Sachleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár megyei pénztára (Kreisbüro des nationalen Krankenversicherungsfonds)

b)  Geldleistungen:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung)

3.  Alter, Tod (Renten):

a)  Altersrente - Sozialversicherungszweig:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung)

b)  Altersrente - privater Zweig:

Pénzügyi Szervezetek Állami Felügyelete (Staatliche Finanzaufsichtsbehörde), Budapest

c)  Hinterbliebenenrenten:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung)

d)  beitragsunabhängige Altersbeihilfe:

Illetékes helyi önkormányzat (zuständige lokale Verwaltung)

4.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

a)  Sachleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár megyei pénztára (Kreisbüro des nationalen Krankenversicherungsfonds)

b)  Geldleistungen - Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bei Unfall:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

c)  Sonstige Geldleistungen:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung)

5.  Arbeitslosigkeit:

Geldleistungen:

Foglalkoztatási Hivatal megyei munkaügyi központja (Kreisbüro des Arbeitsamtes)

6.  Familienleistungen:

Geldleistungen:

— Családi pótlék kifizetőhely, ha ilyen kifizetőhely létezik a munkáltatónál (Zahlstelle für Familienleistungen, wenn der Arbeitgeber über eine solche verfügt)

— Területi Államháztartási Hivatal (Regionales Amt für öffentliche Finanzen)

— Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

P.   MALTA



1.  Geldleistungen:

Dipartiment tas-Sigurta' Soċjali (Ministerium für soziale Sicherheit), Valletta

2.  Sachleistungen:

Diviżjoni tas-Saħħa (Abteilung Gesundheitswesen), Valletta

▼A1

Q.   NIEDERLANDE

▼B



1.  Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit

a)  Sachleistungen:

 

i)  Träger des Wohnorts:

Nach freier Wahl eine der für den Wohnort zuständigen Krankenkassen

▼M9

ii)  Träger des Aufenthaltsorts:

Onderlinge Waarborgmaatschappij Agis Zorgverzekeringen u. a. (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit „Agis Zorgverzekeringen“), Utrecht

b)  Geldleistungen:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

2.  Invalidität:

a)  Wenn ohne Anwendung der Verordnung allein schon nach den niederländischen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch besteht:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

b)  In allen anderen Fällen:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

▼B

3.  Alter, Tod (Renten)

Bei Anwendung des Artikels 36 der Durchführungsverordnung

 

a)  Im allgemeinen:

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen

▼M6

b)  Im Verhältnis zu Belgien:

Bureau voor Belgische Zaken (Amt für Angelegenheiten mit Belgien), Breda

▼B

c)  Im Verhältnis zu Deutschland;

Bureau voor Duitse zaken (Amt für Angelegenheiten mit Deutschland), Nijmegen

▼M9

4.  Arbeitslosigkeit:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

▼B

5.  Familienbehilfen

Bei Anwendung der Artikel 73 und 74 der Verordnung:

Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk die Familienangehörigen wohnen

▼A1

R.   ÖSTERREICH



▼M2

1.  Krankenversicherung

a)  Für die Anwendung des

 

i)  Artikels 27 der Verordnung:

der zuständige Träger

ii)  Artikels 31 der Verordnung sowie des Artikels 31 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnorts eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

der zuständige Träger

iii)  Artikels 31 der Verordnung sowie des Artikels 31 Absatz 3 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnorts von Familienangehörigen, die im zuständigen Staat wohnen:

der zuständige Träger

▼M8

b)  In allen anderen Fällen:

i)  die Gebietskrankenkasse, die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständig ist, sofern in den folgenden Unterabsätzen nichts anderes bestimmt wird

ii)  bei Behandlung in einer Krankenanstalt, für die ein Landesfonds zuständig ist, der Landesfonds, der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständig ist

iii)  bei Behandlung in einer anderen Krankenanstalt, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst ist, der für diese Krankenanstalten eingerichtete Fonds

iv)  bei Inanspruchnahme einer In-vitro-Fertilisation, der Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation, Wien

▼B

2.  Rentenversicherung:

a)  Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

der zuständige Träger

b)  In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestelllten, Wien

c)  Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

3.  Unfallversicherung:

▼M8

a)  Sachleistungen:

i)  die Gebietskrankenkasse, die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständig ist, sofern in den folgenden Unterabsätzen nichts anderes bestimmt wird

ii)  bei Behandlung in einer Krankenanstalt, für die ein Landesfonds zuständig ist, der Landesfonds, der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständig ist

iii)  bei Behandlung in einer anderen Krankenanstalt, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst ist, der für diese Krankenanstalten eingerichtete Fonds

iv)  die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, die in allen Fällen Leistungen gewähren kann

▼B

b)  Geldleistungen:

 

i)  In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien

ii)  Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

4.  Arbeitslosenversicherung:

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

▼M2

5.  Familienleistungen

a)  Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzgeldes:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Finanzamt

b)  Karenzgeld:

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse

▼A1

S.   POLEN



 

1.  Krankheit und Mutterschaft:

▼M11

a)  Sachleistungen:

Narodowy Fundusz Zdrowia — Oddział Wojewódzki (Nationaler Gesundheitsfonds — Regionale Zweigstelle) mit Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person

▼A1

b)  Geldleistungen:

 

i)  für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Ausnahme selbstständiger Landwirte:

Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

ii)  für selbstständige Landwirte:

Regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für Landwirte - KRUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

►M11

2.  Invalidität, Alter und Tod (Renten):

a)  für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbstständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in den Buchstaben c), d) und e) genannten zurückgelegt haben:

1.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Łódź — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

2.  Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Nowy Sacz — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik oder in der Slowakei

3.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Opole — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

4.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Łódź — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland

5.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Tarnów — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, Ungarn oder Slowenien

6.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen) — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Belgien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Irland oder Vereinigtes Königreich

b)  für Personen, die in jüngerer Zeit als selbstständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Berufssoldaten oder Beamte im Sinne der Buchstaben c), d), e) waren:

1.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Warschau — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, Dänemark, Finnland oder Schweden

2.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego(Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Tomaszów Mazowiecki — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Spanien, Italien oder Portugal

3.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spolecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Czestochowa — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Frankreich, Belgien, Luxemburg oder Niederlande

4.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Nowy Sącz — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien oder in der Slowakei

5.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Poznań v für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Vereinigtes Königreich, Irland, Griechenland, Malta oder Zypern

6.  Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Ostrów Wielkopolski — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

c)  für Berufssoldaten bei polnischen Dienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten:

Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c) handelt

d)  für Polizeibeamte, Bedienstete des Amts für Staatsschutz, des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung (öffentliche Sicherheitsdienste), des Grenzschutzes, des Sicherheitsbüros der Regierung und der staatlichen Feuerwehr, bei polnischen Dienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten:

Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe d) handelt

e)  für Strafvollzugsbedienstete bei polnischen Dienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten:

Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe e) handelt

f)  für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

g)  für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

1.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Łódź — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

2.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Nowy Sącz — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik oder in der Slowakei

3.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Opole — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

4.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Szczecin — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland

5.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Tarnów — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, Ungarn oder Slowenien

6.  Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen) — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Belgien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Irland oder Vereinigtes Königreich

 ◄

▼M11

3.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

a)  Sachleistungen:

Narodowy Fundusz Zdrowia — Oddział Wojewódzki (Nationaler Gesundheitsfonds — Regionale Zweigstelle) mit Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person

b)  Geldleistungen:

 

i)  Krankheit:

— Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

— regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für Landwirte — KRUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

ii)  Invalidität oder Tod des Haushaltsvorstands:

 

—  für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig waren (mit Ausnahme selbstständiger Landwirte):

Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Nummer 2 Buchstabe a) genannt sind

—  für Personen, die in jüngerer Zeit als selbstständige Landwirte erwerbstätig waren:

Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego), die in Nummer 2 Buchstabe b) genannt sind

—  für Berufssoldaten bei polnischen Militärdienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten, wenn der letzte Zeitraum die Militärdienstzeit war:

Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b) Ziffer ii) dritter Gedankenstrich handelt

—  für die in Nummer 2 Buchstabe d) genannten Beamten bei polnischen Militärdienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten, wenn der letzte Zeitraum die Dienstzeit in einer der in Nummer 2 Buchstabe d) genannten Organisationen war:

Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b) Ziffer ii) vierter Gedankenstrich handelt

—  für Strafvollzugsbedienstete bei polnischen Militärdienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten, wenn der letzte Zeitraum die Militärdienstzeit war:

Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b) Ziffer ii) fünfter Gedankenstrich handelt

—  für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

—  für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Nummer 2 Buchstabe g) genannt sind

▼A1

4.  Bestattungsgeld:

a)  Arbeitnehmer und Selbstständige (mit Ausnahme selbstständiger Landwirte) sowie für Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben:

Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohnort

b)  für selbstständige Landwirte:

Regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds fürLandwirte - KRUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Ort, an dem der Landwirt versichert ist

▼M11

c)  für Berufssoldaten:

besondere Stellen des Verteidigungsministeriums

d)  für Polizeikräfte, Feuerwehrleute, Grenzschutzbedienstete und Bedienstete des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung und des Büros für die Sicherheit der Regierung:

besondere Stellen des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung

e)  für Strafvollzugsbedienste:

besondere Stellen des Justizministeriums

▼A1

f)  für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

▼M11

g)  Für Rentner, die Anspruch haben auf Leistungen des Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer und Selbständige mit Ausnahme selbständiger Landwirte:

— Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Nummer 2 Buchstabe a) genannt sind

— für Rentner, die Anspruch auf Leistungen des Sozialversicherungssystems für selbständige Landwirte haben:

— 

— Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego), die in Nummer 2 Buchstabe b) genannt sind

— für Rentner, die Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Berufssoldaten haben:

— 

— Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)

— für Rentner, die Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Beamte haben, die in Nummer 2 Buchstabe d) genannt sind:

— 

— Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)

— für Rentner, die Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Strafvollzugsbedienstete haben:

— 

— Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau)

— für Rentner, die Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Richter und Staatsanwälte haben:

— 

— besondere Stellen des Justizministeriums

— für Personen, die ausschließlich ausländische Renten beziehen:

— 

— Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Nummer 2 Buchstabe g) genannt sind

▼A1

h)  für Personen, die Vorruhestandsleistungen und -beihilfen erhalten:

wojewódzkie urzędy pracy (Arbeitsämter der Woiwodschaft) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

5.  Arbeitslosigkeit:

▼M11

a)  Sachleistungen:

Narodowy Fundusz Zdrowia — Oddział Wojewódzki (Nationaler Gesundheitsfonds — Regionale Zweigstelle) mit Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person

▼A1

b)  Geldleistungen:

wojewódzkie urzędy pracy (Arbeitsämter der Woiwodschaft) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

▼M11

6.  Familienleistungen:

Regionales sozialpolitisches Zentrum, das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten zuständig ist

▼A1

T.   PORTUGAL

▼B



I.  Mutterland

▼M8

1.  Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen (für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10):

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit) des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreffenden

2.  Invalidität, Alter, Tod:

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Nacional de Pensões (Staatliche Rentenanstalt), Lisboa, undCentro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit) des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreffenden

▼B

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

►M1  Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais (Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken) ◄

4.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

 

a)  Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Situationskontrolle):

Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffenden

▼M8

b)  Gewährung und Auszahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (z. B. Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Feststellung von Leistungshöhe und -dauer, Kontrolle der versicherungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf Weitergewährung, Ruhen oder Entzug der Leistung):

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit) des Wohnorts des Betreffenden

5.  Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit:

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit) des Wohnorts des Betreffenden

▼B

II.  Autonome Region Madeira

▼M8

1.  Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen (fürSachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10):

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal.

2. a)  Invalidität, Alter, Tod:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal.

b)  Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal.

▼B

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

►M1  Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais (Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken) ◄

4.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

 

▼M8

a)  Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Kontrolle der versicherungsrechtlichen Stellung):

Instituto Regional de Emprego (Regionalanstalt für Arbeit):Centro Regional de Emprego (Regionales Arbeitsamt), Funchal.

b)  Gewährung und Auszahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (z. B. Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Feststellung von Leistungshöhe und -dauer, Kontrolle der versicherungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf Weitergewährung, Ruhen oder Entzug der Leistung):

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal.

5.  Leistungen eines beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal.

▼B

III.  Autonome Region der Azoren

▼M8

1.  Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen (für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10):

Instituto de Gestão dos Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen) des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreffenden

2. a)  Invalidität, Alter, Tod:

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro Coordenador de Prestações Diferidas (Koordinierungsstelle für aufgeschobene Leistungen), Angra do Heroísmo

b)  Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft:

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro Coordenador de Prestações Diferidas (Koordinierungsstelle für aufgeschobene Leistungen), Angra do Heroísmo

▼B

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

►M1  Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais (Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken) ◄

4.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

 

▼M8

a)  Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Kontrolle der versicherungsrechtlichen Stellung):

Agência para a Qualificação e Emprego (Agentur für Qualifikation und Beschäftigung) des Wohnorts des Betreffenden

b)  Gewährung und Auszahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (z. B. Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Feststellung von Leistungshöhe und -dauer, Kontrolle der versicherungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf Weitergewährung, Ruhen oder Entzug der Leistung):

Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen) des Wohnorts des Betreffenden

5.  Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit:

Instituto de Gestão dos Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen) des Wohnorts des Betreffenden

▼A1

U.   SLOWENIEN



1.  Geldleistungen:

a)  Leistungen bei Krankheit und Tod:

Območna enota Zavoda za zdravsteno zavarovanje Slovenije (Regionalbüro der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens)

b)  Alter, Invalidität und Tod:

Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije (Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens), Ljubljana

c)  Arbeitslosigkeit:

Območna enota Zavoda Republike Slovenije za zaposlovanje (Regionalbüro des Arbeitsamtes Sloweniens)

▼M11

d)  Familien- und Mutterschaftsleistungen:

Center za socialno delo Ljubljana Bežigrad — Centralna enota za starševsko varstvo in družinske prejemke (Zentrum für Sozialarbeit Ljubljana Bežigrad — zentrale Einheit für Elternschutz und Familienleistungen)

▼A1

2.  Sachleistungen:

Krankheit und Mutterschaft:

Območna enota Zavoda za zdravsteno zavarovanje Slovenije (Regionale Zweigstellen der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens)

▼M11

V.   SLOWAKEI



1.  Krankheit und Mutterschaft und Invalidität

A.  Geldleistungen:

 

a)  im Allgemeinen:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

b)  für Berufssoldaten der Armee der Slowakischen Republik:

Vojenský úrad sociálneho zabezpečenia (Sozialversicherungsanstalt für die Streitkräfte), Bratislava

c)  für Angehörige des Polizeikorps:

Rozpočtové a príspevkové organizácie Policajného zboru v rámci Ministerstva vnútra Slovenskej republiky (Haushalts- und Beitragsorganisationen des Polizeikorps im Rahmen des Innenministeriums der Slowakischen Republik)

d)  für Angehörige der Eisenbahnpolizei:

Generálne riaditeľstvo Železničnej polície (Generaldirektion der Eisenbahnpolizei), Bratislava

e)  für Angehörige des slowakischen Nachrichtendienstes:

Slovenská informačná služba (Slowakischer Nachrichtendienst), Bratislava

f)  für Angehörige des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher:

Generálne riaditeľstvo Zboru väzenskej a justičnej stráže, Útvar sociálneho zabezpečenia zboru (Generaldirektion des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher, Abteilung für Soziale Sicherheit des Korps), Bratislava

g)  für Zollbeamte:

Colné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Zolldirektion der Slowakischen Republik), Bratislava

h)  für Angehörige des Amts für Staatsschutz:

Národný bezpečnostný úrad (Amt für Staatsschutz), Bratislava

B.  Sachleistungen:

Krankenversicherungsanstalten.

2.  Leistungen bei Alter und für Hinterbliebene:

a)  im Allgemeinen:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

b)  für Berufssoldaten der Armee der Slowakischen Republik und Eisenbahntruppen:

Vojenský úrad sociálneho zabezpečenia (Sozialversicherungsanstalt für die Streitkräfte), Bratislava

c)  für Angehörige des Polizeikorps:

Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Innenministerium der Slowakischen Republik), Bratislava

d)  für Angehörige der Eisenbahnpolizei:

Generálne riaditeľstvo Železničnej polície (Generaldirektion der Eisenbahnpolizei), Bratislava

e)  für Angehörige des slowakischen Nachrichtendienstes:

Slovenská informačná služba (Slowakischer Nachrichtendienst), Bratislava

f)  für Angehörige des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher:

Generálne riaditeľstvo Zboru väzenskej a justičnej stráže, Útvar sociálneho zabezpečenia zboru (Generaldirektion des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher, Abteilung für Soziale Sicherheit des Korps), Bratislava

g)  für Zollbeamte:

Colné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Zolldirektion der Slowakischen Republik), Bratislava

h)  für Angehörige des Amts für Staatsschutz:

Národný bezpečnostný úrad (Amt für Staatsschutz), Bratislava

3.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

A.  Geldleistungen:

 

a)  im Allgemeinen:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

b)  für Berufssoldaten der Armee der Slowakischen Republik und Eisenbahntruppen:

Vojenský úrad sociálneho zabezpečenia (Sozialversicherungsanstalt für die Streitkräfte), Bratislava

c)  für Angehörige des Polizeikorps:

Rozpočtové a príspevkové organizácie Policajného zboru v rámci Ministerstva vnútra Slovenskej republiky (Haushalts- und Beitragsorganisationen des Polizeikorps im Rahmen des Innenministeriums der Slowakischen Republik)

d)  für Angehörige der Eisenbahnpolizei:

Generálne riaditeľstvo Železničnej polície (Generaldirektion der Eisenbahnpolizei), Bratislava

e)  für Angehörige des slowakischen Nachrichtendienstes:

Slovenská informačná služba (Slowakischer Nachrichtendienst), Bratislava

f)  für Angehörige des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher:

Generálne riaditeľstvo Zboru väzenskej a justičnej stráže, Útvar sociálneho zabezpečenia zboru (Generaldirektion des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher, Abteilung für Soziale Sicherheit des Korps), Bratislava

g)  für Zollbeamte:

Colné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Zolldirektion der Slowakischen Republik), Bratislava

h)  für Angehörige des Amts für Staatsschutz:

Národný bezpečnostný úrad (Amt für Staatsschutz), Bratislava

4.  Sterbegeld allgemein:

a)  Sterbegeld allgemein:

Úrady práce, sociálnych vecí a rodiny (Amt für Arbeit, Soziales und Familie), das jeweils für den Wohn- oder Aufenhaltsort der verstorbenen Person zuständig ist

b)  für Berufssoldaten der Armee der Slowakischen Republik:

Vojenský úrad sociálneho zabezpečenia (Sozialversicherungsanstalt für die Streitkräfte), Bratislava

c)  für Angehörige des Polizeikorps:

Rozpočtové a príspevkové organizácie v rámci Ministerstva vnútra Slovenskej republiky (Haushalts- und Beitragsorganisationen im Rahmen des Innenministeriums der Slowakischen Republik)

d)  für Angehörige der Eisenbahnpolizei:

Generálne riaditeľstvo Železničnej polície (Generaldirektion der Eisenbahnpolizei), Bratislava

e)  für Angehörige des slowakischen Nachrichtendienstes:

Slovenská informačná služba (Slowakischer Nachrichtendienst), Bratislava

f)  für Angehörige des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher:

Generálne riaditeľstvo Zboru väzenskej a justičnej stráže, Útvar sociálneho zabezpečenia zboru (Generaldirektion des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher, Abteilung für Soziale Sicherheit des Korps), Bratislava

g)  für Zollbeamte:

Colné riaditeľstvo Slovenskej republiky (Zolldirektion der Slowakischen Republik), Bratislava

h)  für Angehörige des Amts für Staatsschutz:

Národný bezpečnostný úrad (Amt für Staatsschutz), Bratislava

5.  Arbeitslosigkeit:

Sociálna poist’ovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

6.  Familienleistungen:

Úrady práce, sociálnych vecí a rodiny (Amt für Arbeit, Soziales und Familie), das für den jeweiligen Wohn- oder Aufenhaltsort des Antragstellers zuständig ist

▼A1

W.   FINNLAND

▼B



1.  Krankheit und Mutterschaft:

a)  Geldleistungen:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) ►M2  , Helsinki ◄ ,

b)  Sachleistungen:

 

▼M2

i)  Krankenversicherungsleistung und Rehabilitationsmaßnahmen der Sozialversicherungsanstalt:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsansalt)

▼B

ii)  Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2.  Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a)  Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) ►M2  , Helsinki ◄ , oder

b)  Berufsrenten:

Eläketurvakeskus —Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki

▼M2

3.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki

▼B

4.  Arbeitslosigkeit:

a)  Grundsystem:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) ►M2  , Helsinki ◄

b)  Einkommensabhängiges System:

 

i)  im Falle des Artikesl 69:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) ►M2  , Helsinki ◄

ii)  in den übrigen Fällen:

der zuständige Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist

5.  Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) ►M2  , Helsinki ◄

▼A1

X.   SCHWEDEN

▼B



1.  Für alle Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes

2.  Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes

▼A1

Y.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B



1.  Sachleistungen

Großbritannien und Nordirland:

Die Behörden, die Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes gewähren

▼M6

Gibraltar:

Gibraltar Health Authority, (Gesundheitsbehörde Gibraltar), 17 Johnstone's Passage, Gibraltar

▼M9

2.  Sachleistungen (außer Familienleistungen):

Großbritannien:

Department for Work and Pensions (Ministerium für Arbeit und Renten), The Pension Service (Rentenstelle), International Pension Centre (Internationales Rentenzentrum), Tyneview Park, Newcastle upon Tyne NE98 1BA

Nordirland:

Department for Social Development (Ministerium für soziale Entwicklung), Northern Ireland Social Security Agency (nordirische Agentur für soziale Sicherheit), Network Support Branch (Abteilung Netzwerkunterstützung), Overseas Benefits Unit (Referat Leistungen für im Ausland wohnende Anspruchsberechtigte), Block 2, Stormont Estate, Belfast BT4 3SJ

Gibraltar:

Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste), 23 Mackintosh Square, Gibraltar

3.  Familienleistungen:

Bei Anwendung der Artikel 73 und 74 der Verordnung:

 

Großbritannien:

Inland Revenue, Child Benefit Office of Great Britain (Finanzverwaltung, Kindergeldstelle für Großbritannien), Newcastle upon Tyne, NE88 1AA,

Inland Revenue, Tax Credit Office, (Finanzverwaltung, Freibetragsstelle), Preston, PR1 0SB

Nordirland:

Inland Revenue, Tax Credit Office, (Finanzverwaltung, Freibetragsstelle), Dorchester House, Great Victoria Street, Belfast, BT2 7WF

Inland revenue, Child Benefit Office (NI), (Finanzverwaltung, Kindergeldstelle), Windsor House, 9-15 Bedford Street, Belfast, BT2 7UW

Gibraltar:

Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste), 23 Mackintosh Square, Gibraltar

▼B




ANHANG 4 (A) (B) (2) (3) (7) (9) (12) (13) (14) (15)

VERBINDUNGSSTELLEN

(Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

A.   BELGIEN



1.  Krankheit, Mutterschaft

a)  Im allgemeinen

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijsinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)

b)  Für Seeleute:

Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins —Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden —(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen

c)  Für Personen, die dem System für soziale Sicherheit in Übersee unterliegen

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

d)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

2.  Invalidität

a)  Allgemeine Invalidität:

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijsinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)

b)  Besondere Invalidität der Bergarbeiter:

Fond national de retraite des ouvriers-mineurs, Bruxelles —Nationaal pensioenfonds voor mijnwerkers, Brussel — (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter

c)  Invalidität der Seeleute:

Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins —Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden —(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen

d)  Invalidität der Personen, die dem System für soziale Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee).

e)  Invalidität der ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

3.  Alter und Tod (Renten)

a)  Bei Anwendung der Artikel 41 bis 43 und 45 bis 50 der Durchführungsverordnung:

 

i)  Für Arbeiter, Angestellte, Bergleute und Seeleute:

Office national des pensions, Bruxelles —Rijksdienst voor pensioenen, Brussel — (Landesrentenamt)

ii)  Für Selbständige:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles —Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel —(Landesanstalt für die Sozialversicherungen der Selbständigen, Brüssel)

iii)  Für die Personen, die dem System für soziale Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

iv)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

b)  Bei Anwendung des Artikels 45 (zahlender Träger), des Artikels 53 Absatz 1, des Artikels 110 und des Artikels 111 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

 

i)  Für Arbeiter, Angestellte, Bergleute, Seeleute und Selbständige:

Office national des pensions, Bruxelles —Rijksdienst voor pensioenen, Brussel — (Landesrentenamt)

ii)  Für Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

iii)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

4.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

a)  Arbeitsunfälle:

Fonds des accidents du travail, Bruxelles —Fonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle)

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

b)  Berufskrankheiten:

►M1  Ministère des affaires sociales, de la santé publique et de l'environnement, Bruxelles;Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu, Brussel (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Gesundheitswesen und Umwelt, Brüssel, ◄

5.  Sterbegeld

a)  Im allgemeinen:

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijksinstituut voor ziekte en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)

b)  Für Seeleute:

Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins —Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden —(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen

c)  Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

d)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel —(Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

6.  Arbeitslosigkeit

a)  Im allgemeinen:

Office national de l'emploi, Bruxelles —Rijksinstituut voor Arbeidsvoorziening, Brussel — (Staatliches Arbeitsamt)

b)  Für Seeleute:

Pool des marins de la marine marchande —Pool van de Zeelieden ter Kopvaardij (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen

7.  Familienleistungen:

a)  Für Arbeitnehmer:

Office national des allocations familiales pour travailleurs salariés, Bruxelles —Rijksinstituut voor kinderbijslag voor werknemers, Brussel — (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer)

b)  Für Selbständige:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles —Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Landesanstalt für die Sozialversicherung der Selbständigen)

c)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

▼A1

B.   TSCHECHISCHE REPUBLIK



1.  Sachleistungen:

Centrum mezistátních úhrad (Zentrum für internationale Erstattungen), Prag

2.  Geldleistungen:

a)  Krankheit und Mutterschaft:

Česká správa sociálního zabezpečení (Tschechische Sozialversicherungsanstalt), Prag

b)  Invalidität, Alter, Tod (Renten):

Česká správa sociálního zabezpečení (Tschechische Sozialversicherungsanstalt), Prag

c)  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die der Arbeitgeberaufkommt:

Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministerium für Arbeit und Soziales), Prag

d)  Arbeitslosigkeit:

Ministerstvo práce a sociálních věcí- Správa služeb zaměstnanosti (Ministerium für Arbeit und Soziales - Arbeitsvermittlungsdienste), Prag

e)  Familien- und sonstige Leistungen:

Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministerium für Arbeit und Soziales), Prag

▼A1

C.   DÄNEMARK



▼M9

1. a)  Geldleistungen bei Krankheit sowie Schwangerschaft und Geburt:

Indenrigs- og Sundhedsministeriet (Ministerium für innere Angelegenheiten und Gesundheit), København

▼B

b)  Geldleistungen bei Krankheit sowie Schwangerschaft und Geburt:

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen) ◄

2.  Rente und Leistungen nach dem Sozialrentenrecht:

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen) ◄

▼M3

2a.  Renten nach dem Beamtenversorgungsrecht:

Finansministeriet, Økonomistyrelsen(Finanzministerium, Amt für Finanzverwaltung), København

▼B

3.  Leistungen bei Rehabilitation:

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen) ◄

4.  Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:

Arbejdsskadestyrelsen (Landesarbeitsunfallverwaltung), København

5.  Familienleistungen (Familienbeihilfen):

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen) ◄

▼M9

6.  Sterbegeld:

Indenrigs- og Sundhedsministeriet, København (Ministerium für innere Angelegenheiten und Gesundheit, Kopenhagen)

7.  Renten nach dem „loven om Arbejdsmarkedets Tillægspension (ATP)“ (Gesetz über die Arbeitsmarkt-Zusatzrente)

Den Sociale Sikringsstyrelse (Verwaltung Soziale Sicherung), København

8.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbejdsdirektoratet (Arbeitsverwaltung), København

▼A1

D.   DEUTSCHLAND

▼B



1.  Krankenversicherung:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn

2.  Unfallversicherung:

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin

3.  Rentenversicherung der Arbeiter

a)  Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungverordnung:

Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt am Main

▼M11

b)  Bei Anwendung des Artikels 51 und des Artikels 53 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und als „Zahlstelle“ nach Artikel 55 der Durchführungsverordnung:

 

i)  im Verhältnis zu Belgien und Spanien:

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf

ii)  im Verhältnis zu Dänemark, Finnland und Schweden:

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck

iii)  im Verhältnis zu Estland, Lettland und Litauen:

Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern, Neubrandenburg

iv)  im Verhältnis zu Frankreich:

Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer, oder

im Rahmen der in Anhang 2 vorgesehenen Zuständigkeit Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken

v)  Verhältnis zu Griechenland und Zypern:

Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe

vi)  im Verhältnis zu Italien:

Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg, oder

im Rahmen der in Anhang 2 vorgesehenen Zuständigkeit Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken

vii)  im Verhältnis zu Luxemburg:

Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer, oder

im Rahmen der in Anhang 2 vorgesehenen Zuständigkeit Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken

viii)  im Verhältnis zu Malta:

Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg

ix)  im Verhältnis zu den Niederlanden:

Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster

x)  im Verhältnis zu Irland und zum Vereinigten Königreich:

Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg

xi)  im Verhältnis zu Polen:

Landesversicherungsanstalt Berlin, Berlin

xii)  im Verhältnis zu Portugal:

Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg

xiii)  im Verhältnis zu Österreich:

Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München

xiv)  im Verhältnis zur Slowakei, zu Slowenien und zur Tschechischen Republik:

Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Landshut

xv)  im Verhältnis zu Ungarn:

Landesversicherungsanstalt Thüringen, Erfurt

▼B

4.  Rentenversicherung der Angestellten:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin

5.  Knappschaftliche Rentenversicherung:

Bundesknappschaft, Bochum

▼M6

5a.  Beamtenversorgung

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin

▼M6

6.  Alterssicherung der Landwirte:

Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Kassel

▼B

7.  Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung:

Landesversicherungsanstalt Saarland, Abteilung Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung, Saarbrücken

8.  Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen:

Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnbereg

▼M12

9.  Berufsständische Versorgungseinrichtungen:

Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Köln

▼M11

E.   ESTLAND



1.  Krankheit und Mutterschaft:

Eesti Haigekassa (Estnischer Krankenversicherungsfonds)

2.  Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten, Sterbegeld, Familienleistungen und Elterngeld:

Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt)

3.  Arbeitslosigkeit:

Eesti Töötukassa (Estnische Arbeitslosenversicherung)

▼A1

F.   GRIECHENLAND



▼M11

1.  im Allgemeinen:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen)

▼B

2.  Arbeitslosigkeit, Familienbeihilfen:

Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα,(Landesanstalt für Arbeit), Athen

3.  Für Seeleute:

Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ) Πειραιάς —(Rentenkasse für Seeleute), Piräus

▼M3

4.  Bezieher staatlicher Renten

Γενικό Λογιστήριο του Κράτους (Hauptverwaltung „Rechnungswesen“), Athen

▼A1

G.   SPANIEN

▼B



►M3  

1.  Für alle Zweige des Sozialversicherungssystems, mit Ausnahme des Systems für Seeleute und des Systems für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden, und für alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit

 ◄

Instituto Nacional de Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Madrid

2.  Für das Sondersystem für Seeleute sowie alle Versicherungsfälle:

Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid

▼M11

3.  Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, ausgenommen Seeleute:

Servicio Público de Empleo Estatal. INEM (Staatlicher Beschäftigungsservice, INEM) Madrid

4.  Für die beitragsunabhängigen Alters- und Invaliditätsrenten:

Instituto de Mayores y Servicios Sociales (Institut für Senioren und Sozialdienste), Madrid

▼M3

5.  Sondersystem für Beamte der öffentlichen Verwaltung

a)  Altersruhegehälter, Witwen-/Witwer- und Waisengeld, Ruhegehälter bei Invalidität:

Dirección General de Costes de Personal y Pensiones Públicas — Ministerio de Economía y Hacienda (Generaldirektion für Personalausgaben und Renten der öffentlichen Hand — Ministerium für Wirtschaft und Finanzen), Madrid

b)  Zuerkennung von Zuschlägen wegen schwerer Invalidität und bei Unterhaltspflicht für ein behindertes Kind:

Mutualidad General de Funcionarios Civiles del Estado (Allgemeine Kasse auf Gegenseitigkeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes), Madrid

6.  Sondersystem für Angehörige der Streitkräfte

a)  Altersruhegehälter, Witwen-/Witwer- und Waisengeld, Ruhegehälter bei Invalidität:

Dirección General de Personal, Ministerio de Defensa (Generaldirektion für Personalangelegenheiten, Ministerium der Verteidigung), Madrid

b)  Zuerkennung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, von Leistungen wegen schwerer Invalidität und von Familienleistungen bei Unterhaltspflicht für ein behindertes Kind:

Instituto Social de las Fuerzas Armadas (Sozialamt der Streitkräfte), Madrid

c)  Familienleistungen:

Dirección General de Personal, Ministerio de Defensa (Generaldirektion für Personalangelegenheiten, Ministerium der Verteidigung), Madrid

7.  Sondersystem für Angehörige der Justizbehörden

▼M6

a)  Für Versorgungsleistungen bei Alter, Tod (einschließlich Waisenrenten) und Invalidität

Dirección General de Costes de Personal y Pensiones Públicas — Ministerio de Economía y Hacienda (Generaldirektion für Personalkosten und öffentliche Renten — Ministerium für Wirtschaft und Handel).

b)  Für die Anerkennung von Leistungen bei schwerer Invalidität und Leistungen für ein abhängiges, behindertes Kind:

La Mutualidad General Judicial (Unparteiischer allgemeiner Leistungsversicherungsfonds auf Gegenseitigkeit), Madrid

▼M11

H.   FRANKREICH



Für alle Zweige und Risiken:

Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (CLEISS; Zentralstelle für europäische und internationale Verbindungen im Bereich der sozialen Sicherheit) (früheres Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants — Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer), Paris

▼A1

I.   IRLAND

▼M9



1.  Sachleistungen:

Department of Health and Children (Ministerium für Gesundheitswesen und für Kinder)

2.  Geldleistungen:

a)  Alter und Tod (Renten):

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

b)  Familienleistungen:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

c)  Leistungen bei Invalidität und Mutterschaft:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

d)  Andere Geldleistungen:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

▼A1

J.   ITALIEN

▼B



1.  Krankheit (einschließlich Tuberkulose), Mutterschaft

A.  Arbeitnehmer

a)  Sachleistungen:

Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma

b)  Geldleistungen:

Istituto nazionale della previdenza sociale, direzione generale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge, Generaldirektion), Roma

B.  Selbständige

Sachleistungen:

Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma

2.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit

A.  Arbeitnehmer:

a)  Sachleistungen:

Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma

b)  Körperersatzstücke, Hilfsmittel von erheblicher Bedeutung, rechtsmedizinische Leistungen, Untersuchungen und entsprechende Bescheinigungen sowie Geldleistungen:

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro, direzione generale (Staaatliche Unfallversicherungsanstalt, Generaldirektion), Roma

B.  Selbständige (nur für Röntgenärzte)

a)  Sachleistungen:

Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma

b)  Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel, rechtsmedizinische Leistungen und entsprechende Untersuchungen und Bescheinigungen:

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro, direzione generale (Staatliche Unfallversicherungsanstalt, Generealdirektion), Roma

c)  Geldleistungen:

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro, direzione generale (Staatliche Unfallversicherungsanstalt, Generaldirektion), Roma

3.  Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitslosigkeit, Familienbeihilfe:

Istituto nazionale per previdenza sociale, direzione generale (Anstalt für soziale Vorsorge, Generaldirektion), Roma

▼M5

3a.  Invalidität, Alter, Hinterbliebene — Sondersysteme für die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und ihnen gleichgestellte Personen

Istituto Nazionale di Previdenza per i Dipendenti delle Amministrazioni Pubbliche (INPDAP) (Staatliche Versicherungsanstalt für die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes), Roma.

▼A1

K.   ZYPERN



1.  Sachleistungen:

Υπουργείο Υγείας - Ιατρικές Υπηρεσίες (Gesundheitsministerium - Medizinische Dienstleistungen), Λευκωσία

2.  Geldleistungen:

Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων, (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung), Λευκωσία

L.   LETTLAND



1.  Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Sachleistungen der Gesundheitsfürsorge:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Rīga

2.  Sachleistungen der Gesundheitsfürsorge:

Valsts obligātās veselības apdrošināšanas aģentūra (Staatliche Anstalt für die Krankenpflichtversicherung) Rīga

M.   LITAUEN



1.  Krankheit und Mutterschaft:

a)  Sachleistungen:

Valstybinė ligonių kasa (Staatlicher Patientenfonds), Vilnius

b)  Geldleistungen:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

2.  Invalidität, Alter, Tod (Renten):

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

3.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

▼M11

4.  Sterbegeld:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Staatlicher Sozialversicherungsträger)

5.  Arbeitslosigkeit:

Lietuvos darbo birža (Litauisches Arbeitsamt)

6.  Familienleistungen:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Staatlicher Sozialversicherungsträger)

▼A1

N.   LUXEMBURG

▼B



I.  FÜR DIE LEISTUNGSGEWÄHRUNG

1.  Krankheit und Mutterschaft:

Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg

2.  Invalidität, Alter, Tod (Renten)

a)  Für Arbeiter:

Établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg

b)  Für Angestellte und freie Berufe:

Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse der Privatangestellten), Luxembourg

c)  Für selbständige Gewerbetreibende:

Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Industrielle), Luxembourg

d)  Für Selbständige in der Landwirtschaft:

Caisse de pension agricole (Landwirtschaftliche Rentenkasse), Luxembourg

▼M3

e)  Für die Sondersysteme des öffentlichen Sektors:

Der zuständige Rentenversicherungsträger

▼B

3.  Arbeitsunfall und Berufskrankheit

a)  Für Arbeitnehmer und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft:

Association d'assurance contre les accidents, section agricole et forestière (Unfallversicherungsanstalt, land- und forstwirtschaftliche Abteilung), Luxembourg

b)  In allen anderen Fällen von Pflicht- oder freiwilliger Versicherung:

Association d'assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxembourg

4.  Arbeitslosigkeit:

Administration de l'emploi (Arbeitsverwaltung), Luxembourg

5.  Familienleistungen:

Caisse nationale des prestations familiales (Landeskasse für Familienleistungen), Luxembourg

6.  Sterbegeld

a)  Bei Anwendung des Artikels 66 der Verordnung:

Vereinigung der Krankenkasse, Luxemburg

b)  In den übrigen Fällen::

je nach leistungspflichtigem Versicherungszweig die unter Nummer 1 oder 3 genannten Träger

II.  IN DEN ÜBRIGEN FÄLLEN:

Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für soziale Sicherheiet), Luxembourg

▼A1

O.   UNGARN



1.  Krankheit und Mutterschaft:

Sach- und Geldleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

2.  Invalidität:

a)  Sachleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

b)  Geldleistungen:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

3.  Alter, Tod (Renten):

a)  Altersrente - Sozialversicherungszweig:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

b)  Altersrente - privater Zweig:

Pénzügyi Szervezetek Állami Felügyelete (Staatliche Finanzaufsichtsbehörde), Budapest

c)  Hinterbliebenenrenten:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

4.  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

a)  Sachleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

b)  Geldleistungen - Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bei Unfall:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

c)  sonstige Geldleistungen:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

5.  Arbeitslosigkeit:

Geldleistungen:

Foglalkoztatási Hivatal (Arbeitsamt), Budapest

6.  Familienleistungen:

Geldleistungen:

Államháztartási Hivatal (Amt für öffentliche Finanzen), Budapest

—  Mutterschaftsgeld und Kinderbetreuungsgeld:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

P.   MALTA



 

Dipartiment tas-Sigurta' Soċjali (Ministerium für soziale Sicherheit), Valletta

▼A1

Q.   NIEDERLANDE

▼B



1.  Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit

▼M8

a)  Sachleistungen:

College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Amstelveen

▼M9

b)  Geldleistungen:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

▼B

2.  Alter, Tod (Renten), Familienleistungen

a)  Im allgemeinen:

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BII Amstelveen

▼M6

b)  Im Verhältnis zu Belgien:

Bureau voor Belgische Zaken (Amt für Angelegenheiten mit Belgien), Breda

▼B

c)  Im Verhältnis zu Deutschland:

Bureau vor Duitse Zaken (Amt für Angelegenheiten mit Deutschland), Nijmegen

▼A1

R.   ÖSTERREICH

▼B



1.  Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

▼M2

2.  Arbeitslosenversicherung:

Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice, Wien

3.  Familienleistungen

▼M8

a)  Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzgeldes:

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien;

b)  Karenzgeld:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien

▼M11

S.   POLEN



1.  Sachleistungen:

Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds), Warschau.

2.  Geldleistungen:

a)  Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

— Zakład Ubezpieczeń Społecznych — Centrala (Sozialversicherungsanstalt — ZUS-Hauptsitz), Warschau

— Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego — Centrala (Sozialversicherungsfonds für Landwirte — KRUS-Hauptsitz), Warschau

— Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung) Warschau

b)  Arbeitslosigkeit:

Ministerstwo Gospodarki i Pracy (Ministerium für Wirtschaft und Arbeit), Warschau

c)  Familienleistungen und andere beitragsunabhängige Leistungen:

Ministerstwo Polityki Społecznej (Ministerium für Sozialpolitik), Warschau

▼A1

T.   PORTUGAL

▼B



Im Verhältnis zu allen Rechtsvorschriften, Systemen und Zweigen der sozialen Sicherheit nach Artikel 4 der Verordnung

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lisboa ◄

▼A1

U.   SLOWENIEN



1.  Krankheit und Mutterschaft:

Zavod za zdravsteno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens), Ljubljana

2.  Alter und Invalidität:

Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije (Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens), Ljubljana

3.  Arbeitslosigkeit:

Zavod Republike Slovenije za zaposlovanje (Arbeitsamt Sloweniens), Ljubljana

4.  Familien- und Mutterschaftsleistungen:

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale Angelegenheiten), Ljubljana

5.  Leistungen im Todesfalle:

Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens), Ljubljana

▼M11

V.   SLOWAKEI



1.  Geldleistungen:

a)  Krankheit und Mutterschaft:

Sociálna poist’ovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

b)  Leistungen bei Invalidität:

Sociálna poist’ovňa (Social Insurance Agency), Bratislava

c)  Leistungen bei Alter:

Sociálna poist’ovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

d)  Leistungen an Hinterbliebene:

Sociálna poist’ovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

e)  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Sociálna poist’ovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

f)  Sterbegeld:

Ústredie práce, sociálnych vecí a rodiny (Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie), Bratislava

g)  Arbeitslosigkeit:

Sociálna poist’ovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

h)  Familienleistungen:

Ústredie práce, sociálnych vecí a rodiny (Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie), Bratislava

2.  Sachleistungen:

Úrad pre dohľad nad zdravotnou starostlivosťou (Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen), Bratislava

▼A1

W.   FINNLAND

▼B



1.  Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und ►M2  Berufsrenten ◄ :

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

▼M2 —————

▼B

3.  Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto —Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki

▼M11

X.   SCHWEDEN



1.  Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Försäkringskassan (Sozialversicherungskasse)

2.  Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen, IAF (Inspektion für die Arbeitslosenversicherung)

▼A1

Y.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼M9



Großbritannien:

a)  Beiträge und Sachleistungen für entsandte Arbeitnehmer:

Inland Revenue (Finanzverwaltung), Centre for Non Residents, (Zentrum für Personen mit Auslandswohnsitz), Benton Park View, Newcastle upon Tyne, NE98 1ZZ

b)  Übrige Fälle:

Department for Work and Pensions (Ministerium für Arbeit und Renten), The Pension Service (Rentenstelle), International Pension Centre (Internationales Rentenzentrum), Tyneview Park, Newcastle upon Tyne NE98 1BA

Nordirland:

a)  Beiträge und Sachleistungen für entsandte Arbeitnehmer:

IInland Revenue (Finanzverwaltung), Centre for Non Residents, (Zentrum für Personen mit Auslandswohnsitz), Benton Park View, Newcastle upon Tyne, NE98 1ZZ

b)  Übrige Fälle:

Department for Social Development (Ministerium für soziale Entwicklung), Northern Ireland Social Security Agency (nordirische Agentur für soziale Sicherheit), Network Support Branch (Abteilung Netzwerkunterstützung), Overseas Benefits Unit (Referat Leistungen für im Ausland wohnende Anspruchsberechtigte), Block 2, Stormont Estate, Belfast BT4 3SJ

Gibraltar:

Department for Work and Pensions (Ministerium für Arbeit und Renten), The Pension Service (Rentenstelle), International Pension Centre (Internationales Rentenzentrum), Tyneview Park, Newcastle upon Tyne NE98 1BA

▼B




ANHANG 5 (A) (B) (4) (7) (9) (12) (13) (14) (15)

WEITERGELTENDE DURCHFÜHRUNGSSBESTIMMUNGEN ZU ZWEISEITIGEN ABKOMMEN

(Artikel 4, Absatz 5, Artikel 5, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 116, Artikel 121 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Allgemeine Bemerkungen

I. Wird in den Bestimmungen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf Bestimmungen von Abkommen oder der Verordnungen Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 36/63/EWG Bezug genommen, so werden diese Bezugnahmen jeweils durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ersetzt, soweit die betreffenden Bestimmungen dieser Abkommen nicht durch Aufnahme in den Anhang II der Verordnung aufrechterhalten werden.

II. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen, von dem einzelne Bestimmungen in diesen Anhang aufgenommen sind, bleibt für diese Bestimmungen gültig.

1.   BELGIEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK

Gegenstandslos

►A1  2. ◄    BELGIEN—DÄNEMARK

Vereinbarung vom 23. November 1978 über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 (Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft) der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 (Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle) der Durchführungsverordnung.

▼A1

3.   BELGIEN—DEUTSCHLAND

▼B

a) Zweite Verwaltungsvereinbarung vom 20. Juli 1965 zur Durchführung der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).

b) Artikel 9, Absatz 1 der Vereinbarung vom 20. Juli 1965 über die Durchführung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

c) Vereinbarung vom 6. Oktober 1964 über die Erstattung der an Rentner, die ehemalige Grenzgänger sind, gewährten Sachleistungen aufgrund des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 36/63/EWG und des Artikels 73 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

d) Vereinbarung vom 29. Januar 1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

e) Vereinbarung vom 4. Dezember 1975 über den Verzicht auf Erstattung der an Arbeitslose gewährten Leistungen.

4.   BELGIEN-ESTLAND

Gegenstandslos

5.   BELGIEN—GRIECHENLAND

Keine

▼A1

6.   BELGIEN—SPANIEN

▼B

Keine

▼A1

7.   BELGIEN—FRANKREICH

▼B

a) Vereinbarung vom 22. Dezember 1951 zur Durchführung des Artikels 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 (Arbeitnehmer im Bergbau und in gleichgestellten Betrieben).

b) Verwaltungsvereinbarung vom 21. Dezember 1959 zur Ergänzung der gemäß Artikel 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 getroffenen Verwaltungsvereinbarung vom 22.Dezember 1951 (Arbeitnehmer im Bergbau und in gleichgestellten Betrieben).

c) Vereinbarung vom 8. Juli 1964 über die Erstattung der an Rentner, die ehemalige Grenzgänger sind, gewährten Sachleistungen aufgrund des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 36/63/EWG und des Artikels 73 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

d) Vereinbarung zwischen Belgien und Frankreich vom 4. Juli 1984 über die ärztliche Kontrolle der Grenzgänger, die in einem Land wohnen und im anderen beschäftigt sind.

e) Vereinbarung vom 14. Mai 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

f) Vereinbarung vom 3. Oktober 1977 zur Durchführung des Artikels 92 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Einziehung von Beiträgen der sozialen Sicherheit).

g) Abkommen vom 29. Juni 1979 über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Leistungen bei Arbeitslosigkeit).

h) Verwaltungsvereinbarung vom 6. März 1979 über die Verfahren zur Durchführung des Zusatzeinkommens vom 12. Oktober 1978 zum Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Belgien und Frankreich in bezug auf dessen Bestimmungen für Selbständige.

i) Briefwechsel vom 21. November 1994 und 8. Februar 1995 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung.

▼A1

8.   BELGIEN—IRLAND

▼B

Briefwechsel vom 19. Mai 1981 und 28. Juli 1981 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen und Leistungen für Arbeitslosigkeit im Rahmen des Titels III Kapitel 1 und 6 der Verordnung) und zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen).

▼A1

9.   BELGIEN—ITALIEN

▼B

a) Artikel 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, Artikel 24, Absätze 2 und 3 Artikel 28 Absatz 4 der durch die Nachträge Nr. 1 vom 10. April 1952, Nr. 2 vom 9. Dezember 1957 und Nr. 3 vom 21. Februar 1963 geänderten Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1950.

b) Artikel 6, 7, 8 und 9 der Vereinbarung vom 21. Februar 1963 im Rahmen der Anwendung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

c) Vereinbarung vom 12. Januar 1974 in Anwendung des Artikels 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

d) Vereinbarung vom 31. Oktober 1979 gemäß Artikel 18 Absatz 9 der Durchführungsverordnung.

e) Briefwechsel vom 10. Dezember 1991 und 10. Februar 1992 über die Erstattung der gegenseitigen Forderungen nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung.

▼M11

f) Vereinbarung vom 21. November 2003 über die Modalitäten zur Begleichung der gegenseitigen Forderungen gemäß den Artikeln 94 und 95 der Verordnung Nr. 574/72.

10.   BELGIEN-ZYPERN

Gegenstandslos

11.   BELGIEN-LETTLAND

Gegenstandslos

12.   BELGIEN-LITAUEN

Gegenstandslos

►A1  13. ◄    BELGIEN—LUXEMBURG

a) 

b) 

c) Vereinbarung vom 28. Januar 1961 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

d) Vereinbarung vom 1. August 1975 über den in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehenen Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen aus der Versicherung Krankheit-Mutterschaft an Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die ihren Wohnsitz nicht im gleichen Land wie diese haben.

e) Vereinbarung vom 16. April 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle und der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

f) 

14.   BELGIEN-UNGARN

Gegenstandslos

15.   BELGIEN-MALTA

Gegenstandslos

►A1  16. ◄    BELGIEN—NIEDERLANDE

▼M2 —————

▼B

►M2  a) ◄  Vereinbarung vom 21. März 1968 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit sowie Verwaltungsvereinbarung vom 25. November 1970 der genannten Vereinbarung.

►M2  b) ◄  Vereinbarung vom 24. Dezember 1980 über Krankenversicherung (Gesundheitsvorsorge) in der geänderten Fassung.

►M2  c) ◄  Vereinbarung vom 12. August 1982 über Versicherung bei Krankheit, Mutterschaft undInvalidität.

▼A1

17.   BELGIEN-ÖSTERREICH

▼B

Keine

18.   BELGIEN-POLEN

Keine

►A1  19. ◄    BELGIEN—PORTUGAL

Keine

20.   BELGIEN-SLOWENIEN

Keine

21.   BELGIEN-SLOWAKEI

Gegenstandslos

►A1  22. ◄    BELGIEN—FINNLAND

▼M1

Briefwechsel vom 18. August und 15. September 1994 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

▼A1

23.   BELGIEN-SCHWEDEN

▼B

Gegenstandslos

▼A1

24.   BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

a) Briefwechsel vom 4. Mai 1976 und vom 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle).

b) Briefwechsel vom 18. Januar 1977 und vom 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai und vom 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung).

25.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-DÄNEMARK

Gegenstandslos

26.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-DEUTSCHLAND

Gegenstandslos

27.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-ESTLAND

Gegenstandslos

28.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-GRIECHENLAND

Keine

29.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-SPANIEN

Keine

30.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-FRANKREICH

Keine

31.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-IRLAND

Gegenstandslos

32.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-ITALIEN

Gegenstandslos

33.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN

Keine

34.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-LETTLAND

Gegenstandslos

35.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-LITAUEN

Keine

36.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-LUXEMBURG

Keine

37.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-UNGARN

Keine

38.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-MALTA

Gegenstandslos

39.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-NIEDERLANDE

Gegenstandslos

40.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-ÖSTERREICH

Keine

41.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-POLEN

Keine

42.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-PORTUGAL

Gegenstandslos

43.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-SLOWENIEN

Keine

44.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-SLOWAKEI

Keine

45.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-FINNLAND

Gegenstandslos

46.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-SCHWEDEN

Gegenstandslos

47.   TSCHECHISCHE REPUBLIK-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

►A1  48. ◄    DÄNEMARK—DEUTSCHLAND

a) Artikel 8 bis 14 der Vereinbarung vom 4. Juni 1954 über die Durchführung des Abkommens vom 14. August 1953.

b) Abkommen vom 27. April 1979 über:

i) den teilweisen gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (teilweiser Erstattungsverzicht bei Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Erstattungsverzicht bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sowie verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen).

ii) Artikel 93 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (Verfahrensweise bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags bei Sachleistungen wegen Krankheit und Mutterschaft).

49.   DÄNEMARK-ESTLAND

Gegenstandslos

▼A1

50.   DÄNEMARK-GRIECHENLAND

▼B

Vereinbarung vom 1. Juli 1990 über den teilweisen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung. (Teilweiser Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle).

▼A1

51.   DÄNEMARK-SPANIEN

▼B

Vereinbarung vom 29. Juni 1979 und Zusatzvereinbarung vom 2. Juni 1993 betreffend den Teilverzicht auf Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und gegenseitiger Erstattungsverzicht gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Teilverzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

▼A1

52.   DÄNEMARK-FRANKREICH

▼M1

Vereinbarung vom 29. Juni 1979 und Zusatzvereinbarung vom 2. Juni 1993 betreffend den Teilverzicht auf Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und gegenseitiger Erstattungsverzicht gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Teilverzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

▼A1

53.   DÄNEMARK-IRLAND

▼B

Briefwechsel vom 22. Dezember 1980 und 11. Februar 1981 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung der Sachleistungen der Kranken-, Mutterschafts-, Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung sowie der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen (Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung sowie Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung).

▼A1

54.   DÄNEMARK-ITALIEN

▼M6

a) Der Schriftverkehr vom 12. November 1982 und vom 12. Januar 1983 betreffend Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Verzicht auf Erstattung von Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft gemäß den Bedingungen unter Kapitel 1, Titel III der Verordnung mit Ausnahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung).

b) Vereinbarung vom 18. November 1998 über die Erstattung von Kosten gemäß Artikel 36 und 63 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Sachleistungen im Rahmen einer Versicherung für Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle sowie der ärztlichen Untersuchungen).

55.   DÄNEMARK-ZYPERN

Gegenstandslos

56.   DÄNEMARK-LETTLAND

Gegenstandslos

57.   DÄNEMARK-LITAUEN

Gegenstandslos

►A1  58. ◄    DÄNEMARK—LUXEMBURG

Abkommen vom 19. Juni 1978 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Aufwendungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle.

59.   DÄNEMARK-UNGARN

Gegenstandslos

60.   DÄNEMARK-MALTA

Gegenstandslos

►A1  61. ◄    DÄNEMARK—NIEDERLANDE

a) Briefwechsel vom 30. März 1979 und 25. April 1979 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (teilweiser gegenseitiger Erstattungsverzicht bei Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit).

b) Briefwechsel vom 30. März und 25. April 1979 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der nach Artikel 69 der Verordnung gezahlten Leistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle und der ärztlichen Untersuchung).

▼A1

62.   DÄNEMARK-ÖSTERREICH

▼B

Vereinbarung vom 13. Februar 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

63.   DÄNEMARK-POLEN

Gegenstandslos

►A1  64. ◄    DÄNEMARK—PORTUGAL

Vereinbarung vom 17. April 1998 über den teilweisen Verzicht auf Kostenerstattung gemäß Artikel 36 und 63 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Sachleistungen im Rahmen einer Versicherung fürKrankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und der ärztlichen Untersuchungen).

65.   DÄNEMARK-SLOWENIEN

Keine

66.   DÄNEMARK-SLOWAKEI

Gegenstandslos

►A1  67. ◄    DÄNEMARK—FINNLAND

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

▼A1

68.   DÄNEMARK-SCHWEDEN

▼B

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

▼A1

69.   DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

1. Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 zu Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der

a) Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen

b) 

c) Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung)

2. Briefwechsel vom 5. März und 10. September 1984 über die Nichtanwendung der Vereinbarung über den Verzicht auf die Erstattung der nach Artikel 69 der Verordnung gewährten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf Selbständige in den Beziehungen mit Gibraltar.

70.   DEUTSCHLAND-ESTLAND

Gegenstandslos

▼A1

71.   DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND

▼B

a) Artikel 1 und 3 bis 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Oktober 1962 und zweite Verwaltungsvereinbarung vom 23. Oktober 1972 zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961.

b) Vereinbarung vom 11. Mai 1981 über die Erstattung von Familienbeihilfen

c) Abkommen vom 11. März 1982 über die Erstattungen von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung.

▼A1

72.   DEUTSCHLAND-SPANIEN

▼M8

Gegenstandslos

▼A1

73.   DEUTSCHLAND-FRANKREICH

▼B

a) Artikel 2 bis 4 und 22 bis 28 der Zweiten Verwaltungsvereinbarung vom 31. Januar 1952 zur Durchführung des allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950.

b) Artikel 1 der Vereinbarung vom 27. Juni 1963 über die Durchführung des Artikels 74 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Familienangehörige der Versicherten).

c) Abkommen vom 14. Oktober 1977 über den Verzicht auf Erstattung nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit).

d) Vereinbarung vom 26. Mai 1981 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen im Krankheitsfall, die nach Artikel 32 der Verordnung an Rentner, die ehemalige Grenzgänger waren, deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen gewährt werden).

e) Abkommen vom 26. Mai 1981 nach Artikel 92 der Verordnung (Einziehung und Beitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen).

f) Abkommen vom 26. Mai 1981 über die Durchführung des Artikels 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen).

▼A1

74.   DEUTSCHLAND-IRLAND

▼B

Abkommen vom 20. März 1981 nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle).

▼A1

75.   DEUTSCHLAND-ITALIEN

▼B

a) Artikel 14, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1953 zur Durchführung des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Rentenzahlung).

b) Artikel 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 1963 überdie Durchführung des Artikels 73 Absatz 4 und des Artikels 74 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Familienangehörige der Versicherten).

c) Vereinbarung vom 5. November 1968 über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen Träger der Krankenversicherung.

▼M8

d) Abkommen vom 3. April 2000 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

76.   DEUTSCHLAND-ZYPERN

Gegenstandslos

77.   DEUTSCHLAND-LETTLAND

Gegenstandslos

78.   DEUTSCHLAND-LITAUEN

Gegenstandslos

►A1  79. ◄    DEUTSCHLAND—LUXEMBURG

a) Artikel 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 1963 über die Durchführung des Artikels 73 Absatz 4 und des Artikels 74 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Familienangehörige der Versicherten).

b) Vereinbarung vom 9. Dezember 1969 über den Verzicht auf die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 36/63/EWG vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen welche bei Krankheit, Rentenberechtigten, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörigen gewährt wurden.

c) Abkommen vom 14. Oktober 1975 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

d) Abkommen vom 14. Oktober 1975 über die Einziehung und Beitreibung der Beiträge der sozialen Sicherheit.

e) Vereinbarung vom 25. Januar 1990 über die Durchführung der Artikel 20 und 22 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung.

80.   DEUTSCHLAND-UNGARN

Keine

81.   DEUTSCHLAND-MALTA

Gegenstandslos

►A1  82. ◄    DEUTSCHLAND—NIEDERLANDE

a) Artikel 9, Artikel 10 Absätze 2 bis 5, Artikel 17, 18, 19 und 21 der Ersten Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juni 1954 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Krankenversicherung und Rentenzahlung).

b) Vereinbarung vom 27. Mai 1964 über den Verzicht auf Erstattung von Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle in den Rentenversicherungen.

c) Vertrag vom 21. Januar 1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

d) Vereinbarung vom 3. September 1969 über den Verzicht auf die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 36/63/EWG vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit Rentenberechtigten, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörigen gewährt wurden.

e) Vereinbarung vom 22. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

f) Abkommen vom 11. Oktober 1979 über die Durchführung des Artikels 92 der Verordnung (Mindestbetrag für die Eintreibung von Sozialversicherungsbeiträgen).

▼M11

g) Artikel 2 bis 8 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen vom 18. April 2001 über soziale Sicherheit.

▼A1

83.   DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH

▼M8

a) Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.

b) Vereinbarung vom 21. April 1999 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

84.   DEUTSCHLAND-POLEN

a) Vereinbarung vom 11. Januar 1977 zur Durchführung des Abkommens vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung

b) Artikel 5 der Vereinbarung vom 19. Dezember 1995 zur Durchführung des Abkommens vom 8. Dezember 1990 über Soziale Sicherheit betreffend die Zahlung von Renten über die Verbindungsstellen

c) Artikel 26 der Vereinbarung vom 24. Oktober 1996 betreffend den Verzicht auf Erstattung der Kosten für kontrollärztliche Untersuchungen, Beobachtungen, Fahrten der Ärzte und der Versicherten im Hinblick auf Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft

►A1  85. ◄    DEUTSCHLAND—PORTUGAL

▼M8

Abkommen vom 10. Februar 1998 über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung.

86.   DEUTSCHLAND-SLOWENIEN

Keine

87.   DEUTSCHLAND — SLOWAKEI

Keine

►A1  88. ◄    DEUTSCHLAND—FINNLAND

Keine

▼A1

89.   DEUTSCHLAND-SCHWEDEN

▼B

Keine

▼A1

90.   DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

a) Artikel 8, 9, 25 bis 27 und 29 bis 32 der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 über die Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960.

b) Abkommen vom 29. April 1977 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen.

c) Briefwechsel vom 18. Juli und 28. September 1983 über die Nichtanwendung der Vereinbarungen über den Verzicht auf die Erstattung der nach Artikel 69 der Verordnung gewährten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf Selbständige in den Beziehungen mit Gibraltar.

91.   ESTLAND-GRIECHENLAND

Gegenstandslos

92.   ESTLAND-SPANIEN

Gegenstandslos

93.   ESTLAND-FRANKREICH

Gegenstandslos

94.   ESTLAND-IRLAND

Gegenstandslos

95.   ESTLAND-ITALIEN

Gegenstandslos

96.   ESTLAND-ZYPERN

Gegenstandslos

97.   ESTLAND-LETTLAND

Keine

98.   ESTLAND-LITAUEN

Keine

99.   ESTLAND-LUXEMBURG

Gegenstandslos

100.   ESTLAND-UNGARN

Gegenstandslos

101.   ESTLAND-MALTA

Gegenstandslos

102.   ESTLAND — NIEDERLANDE

Keine

103.   ESTLAND-ÖSTERREICH

Gegenstandslos

104.   ESTLAND-POLEN

Gegenstandslos

105.   ESTLAND-PORTUGAL

Gegenstandslos

106.   ESTLAND-SLOWENIEN

Gegenstandslos

107.   ESTLAND-SLOWAKEI

Gegenstandslos

108.   ESTLAND-FINNLAND

Keine

109.   ESTLAND-SCHWEDEN

Keine

110.   ESTLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos

▼A1

111.   GRIECHENLAND-SPANIEN

▼B

Gegenstandslos

▼A1

112.   GRIECHENLAND-FRANKREICH

▼B

Keine

▼A1

113.   GRIECHENLAND-IRLAND

▼B

Gegenstandslos

▼A1

114.   GRIECHENLAND-ITALIEN

▼B

Gegenstandslos

115.   GRIECHENLAND-ZYPERN

Keine

116.   GRIECHENLAND-LETTLAND

Gegenstandslos

117.   GRIECHENLAND-LITAUEN

Gegenstandslos

►A1  118. ◄    GRIECHENLAND—LUXEMBURG

Gegenstandslos

119.   GRIECHENLAND-UNGARN

Gegenstandslos

120.   GRIECHENLAND-MALTA

Gegenstandslos

►A1  121. ◄    GRIECHENLAND—NIEDERLANDE

Briefwechsel vom 8. September 1992 und 30. Juni 1993 über die Verfahrensweisen bei der Erstattung zwischen Trägern.

▼A1

122.   GRIECHENLAND-ÖSTERREICH

▼M6

Vereinbarung über den Verzicht aufKostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Form eines schriftlichen Vermerks vom 29. April 1999.

123.   GRIECHENLAND-POLEN

Keine

►A1  124. ◄    GRIECHENLAND—PORTUGAL

Gegenstandslos

125.   GRIECHENLAND-SLOWENIEN

Gegenstandslos

126.   GRIECHENLAND — SLOWAKEI

Gegenstandslos

►A1  127. ◄    GRIECHENLAND—FINNLAND

Keine

▼A1

128.   GRIECHENLAND-SCHWEDEN

▼B

Keine

▼A1

129.   GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

Gegenstandslos

►A1  130. ◄    SPANIEN—FRANKREICH

Keine

▼A1

131.   SPANIEN-IRLAND

▼B

Gegenstandslos

▼A1

132.   SPANIEN-ITALIEN

▼M5

Abkommen über ein neues Verfahren für die Verbesserung und Vereinfachung der Erstattung von Ausgaben für die Gesundheitsfürsorge vom 21. November 1997 betreffend Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung) und die Artikel 93, 94, 95, 100 und 102 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (Verfahren bei Erstattung von Leistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung und bei Forderungsrückständen).

133.   SPANIEN-ZYPERN

Gegenstandslos

134.   SPANIEN-LETTLAND

Gegenstandslos

135.   SPANIEN-LITAUEN

Gegenstandslos

►A1  136. ◄    SPANIEN—LUXEMBURG

Keine

137.   SPANIEN-UNGARN

Gegenstandslos

138.   SPANIEN-MALTA

Gegenstandslos

►A1  139. ◄    SPANIEN—NIEDERLANDE

Vereinbarung vom 21. Februar 2000 zwischen den Niederlanden und Spanien zur Erleichterung der Regelung gegenseitiger Forderungen im Zusammenhang mit Kranken- und Mutterschaftsversicherungsleistungen bei der Umsetzung der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72.

▼A1

140.   SPANIEN-ÖSTERREICH

▼B

Keine

141.   SPANIEN-POLEN

Keine

►A1  142. ◄    SPANIEN—PORTUGAL

Die Artikel 42, 43 und 44 der Verwaltungsvereinbarung vom 22. Mai 1970

143.   SPANIEN-SLOWENIEN

Gegenstandslos

144.   SPANIEN — SLOWAKEI

Keine

►A1  145. ◄    SPANIEN—FINNLAND

Keine

▼A1

146.   SPANIEN-SCHWEDEN

▼B

Keine

▼A1

147.   SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼M6

Die Vereinbarungen vom 18. Juni 1999 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden.

►A1  148. ◄    FRANKREICH—IRLAND

Briefwechsel vom 30. Juli und 26. September 1980 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung).

▼A1

149.   FRANKREICH-ITALIEN

▼B

a) Artikel 2 bis 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. April 1950 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948 (Zulage zu französischen Arbeitsunfallrenten).

b) Briefwechsel vom 14. Mai 1991 und 2. August 1991 betreffend die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung.

c) Ergänzende Briefwechsel vom 22. März und 15. April 1994 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung.

▼M6

d) Schriftverkehr vom 2. April 1997 und vom 20. Oktober 1998 zur Änderung des unter den Buchstaben b) und c) erwähnten Schriftverkehrs betreffend die Verfahren für die Regelung gegenseitiger Forderungen gemäß den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung.

e) Die Vereinbarung vom 28. Juni 2000 über den Verzicht der Kostenerstattung gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen, gefordert unter Artikel 51 der obengenannten Verordnung.

150.   FRANKREICH-ZYPERN

Gegenstandslos

151.   FRANKREICH-LETTLAND

Gegenstandslos

152.   FRANKREICH-LITAUEN

Gegenstandslos

►A1  153. ◄    FRANKREICH—LUXEMBURG

a) Vereinbarung vom 24. Februar 1962 nach Artikel 51 der Verordnung Nr. 3 und die zur Durchführung dieser Vereinbarung getroffene Verwaltungsvereinbarung vom gleichen Tag.

b) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf die in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehene Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung, die den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers gewährt werden, die nicht in demselben Land wie dieser wohnen.

c) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf die in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehene Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung, die ehemaligen Grenzgängern, deren Familienangehörigen oder deren Hinterbliebenen gewährt werden.

d) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972.

▼M1

e) Briefwechsel vom 17. Juli und 20. September 1995 betreffend die Bedingungen für den Abschluß der gegenseitigen Forderungen gemäß den Artikeln 93, 95 und 96 der Durchführungsverordnung.

154.   FRANKREICH-UNGARN

Gegenstandslos

155.   FRANKREICH-MALTA

Gegenstandslos

►A1  156. ◄    FRANKREICH—NIEDERLANDE

a) Die Vereinbarung vom 28. April 1997 über den Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäß Artikel 105 der Durchführungsverordnung.

b) Die Vereinbarung vom 29. September 1998 zur Festlegung der Sonderbedingungen für die Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72.

c) Die Vereinbarungen vom 3. Februar 1999 zur Festlegung der Sonderbedingungen für Verwaltung und Regelung gegenseitiger Forderungen bei Leistungen im Krankheitsfall gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72.

▼A1

157.   FRANKREICH-ÖSTERREICH

▼B

Keine

158.   FRANKREICH-POLEN

Keine

►A1  159. ◄    FRANKREICH—PORTUGAL

Vereinbarung vom 28. April 1999 zur Festlegung der ausführlichen Sonderregelungen für Verwaltung und Regelung gegenseitiger Forderungen für ärztliche Behandlung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72.

160.   FRANKREICH-SLOWENIEN

Keine

161.   FRANKREICH-SLOWAKEI

Keine

►A1  162. ◄    FRANKREICH—FINNLAND

Gegenstandslos

163.   FRANKREICH-SCHWEDEN

Keine

164.   FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼M6

a) Der Schriftwechsel vom 25. März und vom 28. April 1997 betreffend Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen).

b) Die Vereinbarung vom 8. Dezember 1998 über bestimmte Verfahren zur Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72.

▼B

►A1  165. ◄    IRLAND—ITALIEN

Gegenstandslos

166.   IRLAND-ZYPERN

Gegenstandslos

167.   IRLAND-LETTLAND

Gegenstandslos

168.   IRLAND-LITAUEN

Gegenstandslos

►A1  169. ◄    IRLAND—LUXEMBURG

Briefwechsel vom 26. September 1975 und vom 5. August 1976 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung).

170.   IRLAND-UNGARN

Gegenstandslos

171.   IRLAND-MALTA

Gegenstandslos

►A1  172. ◄    IRLAND—NIEDERLANDE

a) Briefwechsel vom 28. Juli 1978 und 10. Oktober 1978 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (teilweise gegenseitiger Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten).

b) Briefwechsel vom 22. April und vom 27. Juli 1987 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Erstattungsverzicht bei Leistungen nach Artikel 69 der Verordnung) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Erstattungsverzicht bei Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung).

▼A1

173.   IRLAND-ÖSTERREICH

▼M8

Vereinbarung vom 25. April 2000 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

174.   IRLAND-POLEN

Gegenstandslos

►A1  175. ◄    IRLAND—PORTUGAL

Gegenstandslos

176.   IRLAND-SLOWENIEN

Gegenstandslos

177.   IRLAND-SLOWAKEI

Gegenstandslos

►A1  178. ◄    IRLAND—FINNLAND

Gegenstandslos

▼A1

179.   IRLAND-SCHWEDEN

▼M8

Vereinbarung vom 8. November 2000 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen.

▼A1

180.   IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

Briefwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarungen über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

181.   ITALIEN-ZYPERN

Gegenstandslos

182.   ITALIEN-LETTLAND

Gegenstandslos

183.   ITALIEN-LITAUEN

Gegenstandslos

►A1  184. ◄    ITALIEN—LUXEMBURG

Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Januar 1955 über die Einzelheiten der Durchführung des Allgemeinen Abkommens über die soziale Sicherheit (Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft).

185.   ITALIEN-UNGARN

Gegenstandslos

186.   ITALIEN-MALTA

Gegenstandslos

►A1  187. ◄    ITALIEN—NIEDERLANDE

a) Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung vom 11. Februar 1955 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952 (Krankenversicherung).

b) Vereinbarung vom 27. Juni 1963 zur Durchführung des Artikels 75 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Rentenberechtigte und für ihre Familienangehörigen).

▼M2

c) Vereinbarung vom 24. Dezember 1996/27. Februar 1997 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung.

▼A1

188.   ITALIEN-ÖSTERREICH

▼B

Keine

189.   ITALIEN-POLEN

Gegenstandslos

►A1  190. ◄    ITALIEN—PORTUGAL

Gegenstandslos

191.   ITALIEN-SLOWENIEN

Keine

192.   ITALIEN-SLOWAKEI

Gegenstandslos

►A1  193. ◄    ITALIEN—FINNLAND

Gegenstandslos

▼A1

194.   ITALIEN-SCHWEDEN

▼B

Keine

▼A1

195.   ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

Briefwechsel vom 1. Februar und 16. Februar 1995 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

196.   ZYPERN-LETTLAND

Gegenstandslos

197.   ZYPERN-LITAUEN

Gegenstandslos

198.   ZYPERN-LUXEMBURG

Gegenstandslos

199.   ZYPERN-UNGARN

Gegenstandslos

200.   ZYPERN-MALTA

Gegenstandslos

201.   ZYPERN-NIEDERLANDE

Gegenstandslos

202.   ZYPERN-ÖSTERREICH

Keine

203.   ZYPERN-POLEN

Gegenstandslos

204.   ZYPERN-PORTUGAL

Gegenstandslos

205.   ZYPERN-SLOWENIEN

Gegenstandslos

206.   ZYPERN-SLOWAKEI

Keine

207.   ZYPERN-FINNLAND

Gegenstandslos

208.   ZYPERN-SCHWEDEN

Gegenstandslos

209.   ZYPERN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

210.   LETTLAND-LITAUEN

Keine

211.   LETTLAND-LUXEMBURG

Gegenstandslos

212.   LETTLAND-UNGARN

Gegenstandslos

213.   LETTLAND-MALTA

Gegenstandslos

214.   LETTLAND-NIEDERLANDE

Gegenstandslos

215.   LETTLAND-ÖSTERREICH

Gegenstandslos

216.   LETTLAND-POLEN

Gegenstandslos

217.   LETTLAND-PORTUGAL

Gegenstandslos

218.   LETTLAND-SLOWENIEN

Gegenstandslos

219.   LETTLAND-SLOWAKEI

Gegenstandslos

220.   LETTLAND-FINNLAND

Keine

221.   LETTLAND-SCHWEDEN

Keine

222.   LETTLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos

223.   LITAUEN-LUXEMBURG

Gegenstandslos

224.   LITAUEN-UNGARN

Gegenstandslos

225.   LITAUEN-MALTA

Gegenstandslos

226.   LITAUEN-NIEDERLANDE

Gegenstandslos

227.   LITAUEN-ÖSTERREICH

Gegenstandslos

228.   LITAUEN-POLEN

Gegenstandslos

229.   LITAUEN-PORTUGAL

Gegenstandslos

230.   LITAUEN-SLOWENIEN

Gegenstandslos

231.   LITAUEN-SLOWAKEI

Gegenstandslos

232.   LITAUEN-FINNLAND

Keine

233.   LITAUEN-SCHWEDEN

Keine

234.   LITAUEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos

235.   LUXEMBURG-UNGARN

Gegenstandslos

236.   LUXEMBURG-MALTA

Gegenstandslos

►A1  237. ◄    LUXEMBURG—NIEDERLANDE

a) Vereinbarung vom 1. November 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

b) Vereinbarung vom 3. Februar 1977 über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Artikel 19 Absatz 2, Artikel 26, Artikel 28 und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 gewährte Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung.

c) Vereinbarung vom 20. Dezember 1978 über die Erhebung und Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen.

▼A1

238.   LUXEMBURG-ÖSTERREICH

▼B

Vereinbarung vom 22. Juni 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

239.   LUXEMBURG-POLEN

Keine

►A1  240. ◄    LUXEMBURG—PORTUGAL

Keine

241.   LUXEMBURG-SLOWENIEN

Keine

242.   LUXEMBURG — SLOWAKEI

Keine

►A1  243. ◄    LUXEMBURG—FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung.

▼A1

244.   LUXEMBURG-SCHWEDEN

▼M2

Vereinbarung vom 27. November 1996 über die Erstattung der Aufwendungen im Bereich der sozialen Sicherheit.

▼A1

245.   LUXEMBURG-VEREINIGTESKÖNIGREICH

▼B

a) Briefwechsel vom 28. November 1975 und vom 18. Dezember 1975 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für aufgrund von Artikel 69 der Verordnung erbrachte Leistungen).

b) Briefwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für aufgrund der Kapitel 1 und 4 des Titels III der Verordnung erbrachte Sachleistungen sowie in Artikel 105 der Durchführungsverordnung genannte Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle).

c) Briefwechsel vom 18. Juli und 27. Oktober 1983 über die Nichtanwendung der unter a) erwähnten Vereinbarung auf Selbständige, die zwischen Luxemburg und Gibraltar zu- und abwandern.

246.   UNGARN-MALTA

Gegenstandslos

247.   UNGARN-NIEDERLANDE

Keine

248.   UNGARN-ÖSTERREICH

Keine

249.   UNGARN-POLEN

Keine

250.   UNGARN-PORTUGAL

Gegenstandslos

251.   UNGARN-SLOWENIEN

Keine

252.   UNGARN-SLOWAKEI

Keine

253.   UNGARN-FINNLAND

Keine

254.   UNGARN-SCHWEDEN

Keine

255.   UNGARN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

256.   MALTA-NIEDERLANDE

Gegenstandslos

257.   MALTA-ÖSTERREICH

Gegenstandslos

258.   MALTA-POLEN

Gegenstandslos

259.   MALTA-PORTUGAL

Gegenstandslos

260.   MALTA-SLOWENIEN

Gegenstandslos

261.   MALTA-SLOWAKEI

Gegenstandslos

262.   MALTA-FINNLAND

Gegenstandslos

263.   MALTA-SCHWEDEN

Gegenstandslos

264.   MALTA-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

►A1  265. ◄    NIEDERLANDE—ÖSTERREICH

Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

▼A1

266.   NIEDERLANDE-POLEN

▼B

►A1  267. ◄    NIEDERLANDE—PORTUGAL

a) Artikel 33 und 34 der Verwaltungsvereinbarung vom 9. Mai 1980.

b) Vereinbarung vom 11. Dezember 1987 über die Erstattung von Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.

268.   NIEDERLANDE-SLOWENIEN

269.   NIEDERLANDE-SLOWAKEI

►A1  270. ◄    NIEDERLANDE—FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung.

▼A1

271.   NIEDERLANDE-SCHWEDEN

▼M8

Vereinbarung vom 28. Juni 2000 über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung.

▼A1

272.   NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

a) Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954.

▼M2 —————

▼B

►M2  b) ◄  Briefwechsel vom 25. April und vom 26. Mai 1986 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) in der geänderten Fassung.

273.   ÖSTERREICH-POLEN

Keine

►A1  274. ◄    ÖSTERREICH—PORTUGAL

▼M8

Vereinbarung vom 16. Dezember 1998 über die Kostenerstattung von Sachleistungen.

275.   ÖSTERREICH-SLOWENIEN

Keine

276.   ÖSTERREICH — SLOWAKEI

Keine

►A1  277. ◄    ÖSTERREICH—FINNLAND

Vereinbarung vom 23. Juni 1994 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

▼A1

278.   ÖSTERREICH-SCHWEDEN

▼B

Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

▼A1

279.   ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.

b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten Vereinbarung in bezug auf Personen, die einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können, mit der Maßgabe, daß für österreichische Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten Leistungen tritt.

c) Vereinbarung vom 30. November 1994 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

280.   POLEN-PORTUGAL

Gegenstandslos

281.   POLEN-SLOWENIEN

Keine

282.   POLEN-SLOWAKEI

Keine

283.   POLEN-FINNLAND

Gegenstandslos

284.   POLEN-SCHWEDEN

Keine

285.   POLEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

286.   PORTUGAL-SLOWENIEN

Gegenstandslos

287.   PORTUGAL-SLOWAKEI

Gegenstandslos

►A1  288. ◄    PORTUGAL—FINNLAND

Gegenstandslos

▼A1

289.   PORTUGAL-SCHWEDEN

▼B

Keine

▼A1

290.   PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

Artikel 3 und 4 des Anhangs der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Dezember 1981 zur Anwendung des Protokolls vom 15. November 1978 über die ärztliche Behandlung.

291.   SLOWENIEN-SLOWAKEI

Keine

292.   SLOWENIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

293.   SLOWENIEN-SCHWEDEN

Keine

294.   SLOWENIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

295.   SLOWAKEI-FINNLAND

Gegenstandslos

296.   SLOWAKEI-SCHWEDEN

Gegenstandslos

297.   SLOWAKEI-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

►A1  298. ◄    FINNLAND—SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichenKontrolle).

▼A1

299.   FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼M1

Briefwechsel vom 1. und 20. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

▼B

►A1  300. ◄    SCHWEDEN—VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼M2

Vereinbarung vom 15. April 1997 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) sowie Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf die Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)




ANHANG 6 (A) (B) (4) (7) (9) (13)

LEISTUNGSZAHLUNGSVERFAHREN

(Artikel 4 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Allgemeine Bemerkungen

Die Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Verbindungsstellen geleistet. Die laufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen.

A.   BELGIEN

Unmittelbare Zahlung

▼A1

B.   TSCHECHISCHE REPUBLIK

Unmittelbare Zahlung

▼A1

C.   DÄNEMARK

▼B

Unmittelbare Zahlung

▼A1

D.   DEUTSCHLAND

▼B

1.  Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidität, Alter, Tod):

▼M1

a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Vereinigtes Königreich, Österreich, Finnland und Schweden: unmittelbare Zahlung

▼B

b) im Verhältnis zu den Niederlanden: Zahlungen über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

2.  Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherung (Invalidität, Alter, Tod):

▼M1

a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Vereinigtes Königreich, Österreich, Finnland und Schweden: unmittelbare Zahlung

▼B

b) im Verhältnis zu den Niederlanden: Zahlungen über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

3.  Alterssicherung der Landwirte: Unmittelbare Zahlung

▼M1

4.  Unfallversicherung:

▼M8

a) im Verhältnis zu ►M9  ————— ◄ Italien, den Niederlanden und Portugal: Zahlung über die Verbindungsstellen des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats (gemeinsame Anwendung der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung und der im Anhang 5 genannten Bestimmungen)

b) im Verhältnis zu Belgien, ►M9  Griechenland, ◄ Spanien, Frankreich und Österreich: Zahlung über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates.

▼M1

c) im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, dem Vereinigten Königreich und Schweden: unmittelbare Zahlung, sofern nichts anderes vorgesehen ist

▼A1

E.   ESTLAND

1. Im Allgemeinen: unmittelbare Zahlung

2. Im Verhältnis zu Lettland und Litauen: Zahlung über Verbindungsstellen

▼B

F.   GRIECHENLAND

Unmittelbare Zahlung

▼A1

G.   SPANIEN

▼B

Unmittelbare Zahlung

▼A1

H.   FRANKREICH

▼B

1. Alle Systeme, außer dem System der Seeleute: Unmittelbare Zahlung

2. System der Seeleute: Zahlung durch die hierzu bestimmte Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte wohnt

▼A1

I.   IRLAND

▼B

Unmittelbare Zahlung

▼A1

J.   ITALIEN

▼B

a)  Arbeitnehmer

1.  Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten:

a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich (ausgenommen die französischen Bergarbeiterkassen), Griechenland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung

b) im Verhältnis zu Deutschland und den französischen Bergarbeiterkassen: Zahlung über die Verbindungsstellen

2.  Renten bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Unmittelbare Zahlung

b)  Selbständige: Unmittelbare Zahlung

▼A1

K.   ZYPERN

Unmittelbare Zahlung

L.   LETTLAND

1. Unmittelbare Zahlung

2. Im Verhältnis zur Republik Estland und zur Republik Litauen: Zahlung über Verbindungsstellen

M.   LITAUEN

1. Im Verhältnis zu Belgien, Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich: unmittelbare Zahlung

2. Im Verhältnis zu Estland und Lettland: Zahlung über die Verbindungsstellen (gemeinsame Durchführung der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung)

▼A1

N.   LUXEMBURG

▼B

Unmittelbare Zahlung

▼A1

O.   UNGARN

Unmittelbare Zahlung

P.   MALTA

Unmittelbare Zahlung

▼A1

Q.   NIEDERLANDE

▼B

1. im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung

2. im Verhältnis zu Deutschland: Zahlung über die Verbindungsstellen (Anwendung der in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

▼A1

R.   ÖSTERREICH

▼B

Unmittelbare Zahlung

▼A1

S.   POLEN

1. Allgemeiner Grundsatz: unmittelbare Zahlung von Leistungen

2. Im Verhältnis zu Deutschland auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarungen: Zahlung durch Stellen am Wohnsitz des Leistungsempfängers (gleichzeitige Anwendung der Artikel 53 bis 58 und des Artikels 77 der Durchführungsverordnung und der in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

▼A1

T.   PORTUGAL

▼B

Unmittelbare Zahlung

▼A1

U.   SLOWENIEN

Unmittelbare Zahlung

V.   SLOWAKEI

Unmittelbare Zahlung

▼A1

W.   FINNLAND

▼B

Unmittelbare Zahlung

▼A1

X.   SCHWEDEN

▼B

Unmittelbare Zahlung

▼A1

Y.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

Unmittelbare Zahlung




ANHANG 7 (A) (B)

BANKEN

(Artikel 4 Absatz 7, Artikel 55 Absatz 3 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)



A.  BELGIEN:

Keine

▼A1

B.  TSCHECHISCHE REPUBLIK:

Česká národní banka (Tschechische Nationalbank), Prag

▼B

►A1  

C.  DÄNEMARK:

 ◄

Danmarks Nationalbank (Dänische Nationalbank), København

►A1  

D.  DEUTSCHLAND:

 ◄

Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main

▼A1

E.  ESTLAND:

Hansapank (Hansabank), Tallinn

▼B

F.  GRIECHENLAND:

Τράπεζα της Ελλάδας, Αθήνα(Bank von Griechenland), Athen

▼M5

►A1  

G.  SPANIEN:

 ◄

Banco Santander, Madrid

▼B

►A1  

H.  FRANKREICH:

 ◄

Banque de France (Bank von Frankreich), Paris

►A1  

I.  IRLAND:

 ◄

Central Bank of Ireland (Irische Zentralbank), Dublin

►A1  

J.  ITALIEN:

 ◄

Banca Nazionale del Lavoro (Staatliche Bank der Arbeit), Roma

▼A1

K.  ZYPERN:

Κεντρική Τράπεζα της Κύπρου (Zentralbank von Zypern), Λευκωσία

L.  LETTLAND:

Keine

M.  LITAUEN:

Hansa - LTB (Hansa - LTB), Vilnius

▼B

►A1  

N.  LUXEMBURG:

 ◄

Caisse d'Épargne (Sparkasse), Luxembourg

▼A1

O.  UNGARN:

Keine

P.  MALTA:

Bank Ċentrali ta' Malta (Zentralbank von Malta), Valletta

▼B

►A1  

Q.  NIEDERLANDE:

 ◄

Keine

►A1  

R.  ÖSTERREICH:

 ◄

Österreichische Nationalbank, Wien

▼A1

S.  POLEN:

Narodowy Bank Polski (Polnische Nationalbank), Warschau

▼B

►A1  

T.  PORTUGAL:

 ◄

Banco de Portugal (Bank von Portugal), Lisboa

▼A1

U.  SLOWENIEN:

Bank von Slowenien, Ljubljana

▼M11

V.  SLOWAKEI:

Národná banka Slovenska (Slowakische Nationalbank), Bratislava Štátna pokladnica (Staatliche Finanzverwaltung), Bratislava

▼M5

►A1  

W.  FINNLAND:

 ◄

Leonia Pankki Oyj, Helsinki/Leonia Bank Abp, Helsingfors

▼B

►A1  

X.  SCHWEDEN:

 ◄

Keine

►A1  

Y.  VEREINIGTES KÖNIGREICH:

 ◄

Großbritannien:

Bank of England (Bank von England), London

Nordirland:

Northern Bank Limited (Nordbank Ltd), Belfast

Gibraltar:

Barclays Bank, Gibraltar

▼A1




ANHANG 8

GEWÄHRUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Buchstabe d und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)Artikel 10a Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt für:

A.  Arbeitnehmer und Selbstständige

a) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

 Belgien und Tschechische Republik

 Belgien und Deutschland

 Belgien und Griechenland

 Belgien und Spanien

 Belgien und Frankreich

 Belgien und Irland

 Belgien und Litauen

 Belgien und Luxemburg

 Belgien und Österreich

 Belgien und Polen

 Belgien und Portugal

 Belgien und Slowakei

 Belgien und Finnland

 Belgien und Schweden

 Belgien und Vereinigtes Königreich

 Tschechische Republik und Dänemark

 Tschechische Republik und Deutschland

 Tschechische Republik und Griechenland

 Tschechische Republik und Spanien

 Tschechische Republik und Frankreich

 Tschechische Republik und Irland

 Tschechische Republik und Lettland

 Tschechische Republik und Litauen

 Tschechische Republik und Luxemburg

 Tschechische Republik und Ungarn

 Tschechische Republik und Malta

 Tschechische Republik und Niederlande

 Tschechische Republik und Österreich

 Tschechische Republik und Polen

 Tschechische Republik und Portugal

 Tschechische Republik und Slowenien

 Tschechische Republik und Slowakei

 Tschechische Republik und Finnland

 Tschechische Republik und Schweden

 Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich

 Dänemark und Litauen

 Dänemark und Polen

 Dänemark und Slowakei

 Deutschland und Griechenland

 Deutschland und Spanien

 Deutschland und Frankreich

 Deutschland und Irland

 Deutschland und Litauen

 Deutschland und Luxemburg

 Deutschland und Österreich

 Deutschland und Polen

 Deutschland und Portugal

 Deutschland und Slowakei

 Deutschland und Finnland

 Deutschland und Schweden

 Deutschland und Vereinigtes Königreich

 Griechenland und Litauen

 Griechenland und Polen

 Griechenland und Slowakei

 Spanien und Litauen

 Spanien und Österreich

 Spanien und Polen

 Spanien und Slowenien

 Spanien und Slowakei

 Spanien und Finnland

 Spanien und Schweden

 Frankreich und Litauen

 Frankreich und Luxemburg

 Frankreich und Österreich

 Frankreich und Polen

 Frankreich und Portugal

 Frankreich und Slowenien

 Frankreich und Slowakei

 Frankreich und Finnland

 Frankreich und Schweden

 Irland und Litauen

 Irland und Österreich

 Irland und Polen

 Irland und Portugal

 Irland und Slowakei

 Irland und Schweden

 Lettland und Litauen

 Lettland und Luxemburg

 Lettland und Ungarn

 Lettland und Polen

 Lettland und Slowenien

 Lettland und Slowakei

 Lettland und Finnland

 Litauen und Luxemburg

 Litauen und Ungarn

 Litauen und Niederlande

 Litauen und Österreich

 Litauen und Portugal

 Litauen und Slowenien

 Litauen und Slowakei

 Litauen und Finnland

 Litauen und Schweden

 Litauen und Vereinigtes Königreich

 Luxemburg und Österreich

 Luxemburg und Polen

 Luxemburg und Portugal

 Luxemburg und Slowenien

 Luxemburg und Slowakei

 Luxemburg und Finnland

 Luxemburg und Schweden

 Malta und Slowakei

 Ungarn und Polen

 Ungarn und Slowenien

 Ungarn und Slowakei

 Niederlande und Österreich

 Niederlande und Polen

 Niederlande und Slowakei

 Niederlande und Finnland

 Niederlande und Schweden

 Österreich und Polen

 Österreich und Portugal

 Österreich und Slowenien

 Österreich und Slowakei

 Österreich und Finnland

 Österreich und Schweden

 Österreich und Vereinigtes Königreich

 Polen und Portugal

 Polen und Slowenien

 Polen und Slowakei

 Polen und Finnland

 Polen und Schweden

 Polen und Vereinigtes Königreich

 Polen und Slowenien

 Portugal und Slowakei

 Portugal und Finnland

 Portugal und Schweden

 Portugal und Vereinigtes Königreich

 Slowenien und Slowakei

 Slowenien und Finnland

 Slowenien und Vereinigtes Königreich

 Slowakei und Finnland

 Slowakei und Schweden

 Slowakei und Vereinigtes Königreich

 Finnland und Schweden

 Finnland und Vereinigtes Königreich

 Schweden und Vereinigtes Königreich

b) Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

 Dänemark und Deutschland

 Niederlande und Dänemark, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Portugal

B.  Selbstständige

Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

  Belgien und Niederlande

C. Arbeitnehmer

Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

 Belgien und Niederlande

▼B




ANHANG 9 (A) (B) (2) (12) (14)

BERECHNUNG DER JAHRESDURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 9, Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung)

A.   BELGIEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

Für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung in Fällen, in denen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung gilt, werden jedoch die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen unter Berücksichtigung des Systems für Krankheit und Mutterschaft für Selbständige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen berechnet.

▼A1

B.   TSCHECHISCHE REPUBLIK

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Krankenversicherungssystems berechnet.

▼A1

C.   DÄNEMARK

▼B

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme berechnet, die aufgrund des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über die Krankenhauspflege und — im Zusammenhang mit Rehabilitation — des Gesetzes über Sozialhilfe eingeführt worden sind.

▼A1

D.   DEUTSCHLAND

▼M1

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems berechnet.

▼M11

E.   ESTLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen berechnet, die gemäß dem Krankenversicherungsgesetz, gemäß dem Gesetz über die Organisation des Gesundheitswesens und gemäß Artikel 12 des Sozialfürsorgegesetzes (Bereitstellung von Prothesen, von orthopädischen Hilfsmitteln und sonstigen Geräten) gewährt werden.

F.   GRIECHENLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des vom Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ) (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM)) verwalteten allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

▼A1

G.   SPANIEN

▼B

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen des Staatlichen Spanischen Gesundheitssystems berechnet.

▼A1

H.   FRANKREICH

▼B

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

▼A1

I.   IRLAND

▼M9

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen (health services) berechnet, die die in Anhang 2 genannten Health Boards/Authority (Gesundheitsämter/-behörde) gemäß den „Health Acts“ (Gesundheitsgesetzen) von 1947 bis 1970 gewähren.

▼A1

J.   ITALIEN

▼B

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom italienischen Staatlichen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen berechnet.

▼A1

K.   ZYPERN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen des staatlichen Gesundheitswesens in Zypern berechnet.

L.   LETTLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Leistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen (Gesundheitsdienste) der staatlichen gesetzlichen Krankenversicherungsanstalt berechnet.

M.   LITAUEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden auf der Grundlage der Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes berechnet.

▼A1

N.   LUXEMBURG

▼B

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Einbeziehung aller Krankenkassen und der Vereinigung der Krankenkassen berechnet.

▼A1

O.   UNGARN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Krankenversicherungssystems und der Ausgaben für Leistungen der medizinischen Versorgung, die nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes getätigt werden, berechnet.

P.   MALTA

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen im Rahmen des staatlichen Gesundheitswesens berechnet.

▼A1

Q.   NIEDERLANDE

▼B

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

Zur Berücksichtigung der Auswirkungen der nebenstehenden Versicherungen wird jedoch eine Kürzung vorgenommen:

1. Invaliditätsversicherung (Arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO)

2. Versicherung für besondere Krankheitskosten (Verzekering tegen bijzondere ziektekosten, AWBZ)

▼A1

R.   ÖSTERREICH

▼M8

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der

1. Leistungen der Gebietskrankenkassen,

2. der Leistungen der Krankenanstalten, für die ein Landesfonds zuständig ist,

3. der Leistungen der anderen Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, und

4. der Leistungen des Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation, Wien, berechnet.

▼A1

S.   POLEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom allgemeinen Krankenversicherungssystem erbrachten Leistungen berechnet.

▼A1

T.   PORTUGAL

▼B

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom öffentlichen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen berechnet.

▼A1

U.   SLOWENIEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Programms zur medizinischen Versorgung berechnet.

V.   SLOWAKEI

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Kosten für die medizinische Versorgung im Rahmen des Krankenversicherungssystems berechnet.

▼A1

W.   FINNLAND

▼B

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von derKansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalt (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.

▼A1

X.   SCHWEDEN

▼B

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet.

▼A1

Y.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼B

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen berechnet, die der Nationale Gesundheitsdienst im Vereinigten Königreich gewährt.




ANHANG 10 (A) (B) (2) (3) (7) (8) (9) (12) (13) (14) (15)

TRÄGER UND STELLEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEZEICHNET WORDEN SIND

(Artikel 4 Absatz 10 der Durchführungsverordnung)

A.   BELGIEN



0.  Bei Anwendung des Artikels 10b der Durchführungsverordnung:

 

Arbeitnehmer:

der Versicherungsträger, bei dem der Versicherte versichert oder eingetragen ist

Selbständige:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles —Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel (Landessozialversicherungsanstalt für Selbständige, Brüssel)

1.  Bei Anwendung des Artikels 14 der Verordnung und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und der Artikel 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:

Office national de sécurité sociale, Bruxelles —Rijksdienst voor maatschappelijke zekerheid, Brussel — (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit)

2.  Bei Anwendung des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung und des Artikels 11 der Durchführungsverordnung:

Caisse de secours de prévoyance en faveur des marins —Hulp- en voorzorgskas voor zeevarenden (Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen

3.  Bei Anwendung des Artikels 14a der Verordnung und des Artikels 11a Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles —Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige)

3a.  Bei Anwendung des Artikels 14c der Verordnung und des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

 

Arbeitnehmertätigkeit:

Office national de sécurité sociale, Bruxelles —Rijksdienst voor maatschappelijke zekerheid, Brussel — (Landesanstalt für soziale Sicherheit)

Selbständigentätigkeit:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles —Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel (Landessozialversicherungsanstalt für Selbständige)

▼M3

3b.  Für die Anwendung der Artikel 14e und 14f der Verordnung und des Artikels 12b der Durchführungsverordnung:

Ministère des Affaires Sociales

Ministerie van Sociale Zaken (Ministerium für soziale Angelegenheiten)

▼B

4.  Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung und

 

—  des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung:

►M1  Ministère des affaires sociales, de la santé publique et de l'environnement; administration de la sécurité sociale, service des relations internationales, Bruxelles;Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheit en Leefmilieu; administratie van de sociale zekerheid, dienst internationale betrekkingen, Brussel (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Gesundheitswesen und Umwelt; Verwaltung für soziale Sicherheit, Dienst für internationale Angelegenheiten, Brüssel ◄

—  des Artikels 11a Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung:

►M1  Ministère des classes moyennes et de l'agriculture; administration du statut social des indépendants, Bruxelles;Ministerie van Middenstand en Landbouw, administratie van de sociale status van selfstandigen, Brussel (Ministerium für den Mittelstand und die Landwirtschaft; Verwaltung für den sozialen Status der Freiberufler, Brüssel) ◄

▼M3

4a.  Für die Anwendung des Artikels 17 der Verordnung, wenn ein Sondersystem für Beamte betroffen ist:

Ministère des Affaires Sociales —Ministerie van Sociale Zaken

(Ministerium für soziale Angelegenheiten) zusammen mit der für das betreffende Sondersystem für Beamte zuständigen Einrichtung

▼B

5.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 88 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Im allgemeinen:

Office national de l'emploi, Bruxelles —Rijksdienst voor arbeidsvoorziening, Brussel — (Staatliche Anstalt für Arbeit)

b)  Für Seeleute:

Pool des marins de la marine marchande —Pool van de zeelieden ter koopvaardij (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen

6.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Krankheit, Mutterschaft und Arbeitsunfälle:

 

i)  Im allgemeinen:

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijksinstituut vor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)

ii)  Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

iii)  Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen:

Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles —Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)

b)  Berufskrankheiten:

Fonds des maladies professionnelles, Bruxelles —Fonds voor beroepsziekten, Brussel — (Kasse für Berufskrankheiten)

c)  Arbeitslosigkeit:

 

i)  Im allgemeinen:

Office national de l'emploi, Bruxelles —Rijksdienst voor arbeidsvoorziening, Brussel — (Staatliches Arbeitsamt)

ii)  Für Seeleute:

Pool des marins de la marine marchande —Pool van de zeelieden ter koopvaardij (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen

7.  Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxelles —Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)

▼A1

B.   RÉPUBLIQUE TCHÈQUETSCHECHISCHE REPUBLIK



1.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 17 der Verordnung sowie des Artikels 10 Buchstabe b, des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 12 Buchstabe a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Česká správa sociálního zabezpečení (Tschechische Sozialversicherungsanstalt), Prag

2.  Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Gemeindebehörde (Verwaltungsstelle) des Wohnortes der Familienmitglieder

3.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (in Verbindung mit der Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen gemäß den Artikeln 36 und 63 der Verordnung):

Centrum mezistátních úhrad (Zentrum für internationale Erstattungen), Prag

4.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (in Verbindung mit der Erstattung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 70 der Verordnung):

Ministerstvo práce a sociálních věcí - Správa služeb zaměstnanosti (Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten - Arbeitsvermittlungsdienste), Prag

▼A1

C.   DÄNEMARK



▼M12

1.  Bei Anwendung von Artikel 10c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung:

Den Sociale Sikringsstyrelse (Behörde für Soziale Sicherung), København

▼M9

Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Indenrigs- og Sundhedsministeriet (Ministerium für innere Angelegenheiten und Gesundheit), København

▼B

►M2  

2.  Bei Anwendung von Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b) und Nummer 2 Buchstabe a), Artikel 14a Nummer 1 Buchstabe b) und Artikel 14b Nummern 1 und 2 der Verordnung:

 ◄

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen) ◄

3.  Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung und des Artikels 10b der Durchführungsverordnung:

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen) ◄

▼M9

4.  Bei Anwendung der Artikel 38 Absatz 1, 70 Absatz 1 und 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Verwaltung der Gemeinde, in der die betreffende Person wohnt

5.  Bei Anwendung der Artikel 80 Absatz 2, 81 und 84 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Die zuständige Arbejdsløshedskasse (Arbeitslosenkasse), der die betreffende Person zuletzt angeschlossen war, bzw. die Arbeitsverwaltung (Arbejdsdirektoratet) København, falls die betreffende Person keiner Arbeitslosenkasse angeschlossen war

6.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Erstattungen gemäß den Artikeln 36 und 63 der Verordnung:

Indenrigs- og Sundhedsministeriet (Ministerium für innere Angelegenheiten und Gesundheit), København

b)  Durchführung des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung:

Arbejdsdirektoratet (Arbeitsverwaltung), København

▼B

7.  Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

 

▼M9

a)  Leistungen gemäß Titel III Kapitel 1 und 5 der Verordnung:

Indenrigs- og Sundhedsministeriet (Ministerium für innere Angelegenheiten und Gesundheit), København

▼B

b)  Geldleistungen gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung und Leistungen gemäß Titel III Kapitel 2, 3, 7 und 8 der Verordnung:

►M2  Den Sociale Sikringsstyrelse, København (Sozialversicherungsamt, Kopenhagen) ◄

c)  Leistungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung:

Arbejdsskadestyrelsen (Landesarbeitsunfallverwaltung), København

▼M9

d)  Leistungen gemäß Titel III Kapitel 6 der Verordnung:

Arbejdsdirektoratet (Arbeitsverwaltung), København

▼A1

D.   DEUTSCHLAND

▼B



1.  Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Duchführungsverordnung:

 

a)  je nach der Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit:

Die in Anhang 2 im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedstaaten genannten Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten

b)  läßt sich die Art dieser letzten Tätigkeit nicht feststellen:

Die in Anhang 2 im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedstaaten genannten Träger der Rentenversicherung der Arbeiter

c)  bei Personen, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über dieallgemeine Versicherung für den Fall des Alters (Algemene Ouderdomswet) während einer Tätigkeit versichert waren, die nach den deutschen Rechtsvorschriften nichtversicherungspflichtig gewesen wären:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin

2.  Bei Anwendung:

a)  des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14b Absatz 1 und der Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung, in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung,

b)  des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14b Absatz 2 und bei Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung, in Verbindung mit Artikel 11a der Durchführungsverordnung,

c)  des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b), des Artikels 14 Absatz 3, des Artikels 14a Absätze 2 bis 4, des Artikels 14c Buchstabe a) und bei Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung, in Verbindung mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung:

 

i)  krankenversicherte Person:

Träger, bei dem sie krankenversichert ist

ii)  nicht krankenversicherte Personen:

 

—  bei Angestellten:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin

—  bei Arbeitern:

Der jeweils zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter

3.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b), des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe b), des Artikels 14b Absatz 1 (in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b)), des Artikels 14b Absatz 2 (in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b)) und des Artikels 17 der Verordnung:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn

▼M1

4.  Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 14 der Durchführungsverordnung:

Die von der betreffenden Person gewählte Krankenkasse im Bereich der Stadt Bonn

▼B

5.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers in Deutschland liegt, oder, wenn der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in Deutschland dort weder gewohnt noch sich aufgehalten hat, das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Deutschland liegt

6.  Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt

7.  Bei Anwendung des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Familienbeihilfen, die nach den Artikeln 77 und 78 der Verordnung gewährt werden:

Arbeitsamt Nürnberg, Nürnberg

b)  Kinderzuschüsse zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung:

In Anhang 2 Teil C Nummer 2 als zuständige Träger genannte Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung

8.  Bei Anwendung:

 

a)  des Artikels 36 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn

b)  des Artikels 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin

c)  des Artikels 75 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg

9.  Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Arbeitnehmern bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gewährt wurden:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn, entsprechend einer Umlage gemäß Anhang VI der Verordnung Abschnitt C Nummer 3

b)  Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Arbeitnehmern bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 62 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gewährt wurden:

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin

10.  Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 3 der Verordnung:

Der Träger, an den die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, oder, wenn der Antrag gleichzeitig mit dem Rentenantrag oder nach diesem gestellt wird, der mit der Bearbeitung dieses Rentenantrags beauftragte Träger

▼M11

E.   ESTLAND



1.  Bei Anwendung der Artikel 14c, 14d Absatz 3 und 17 der Verordnung und der Artikel 6 Absatz 1, 10b, 11 Absatz 1, 11a Absatz 1, 12a, 13 Absatz 2, 13 Absatz 3, 14 Absatz 1, 14 Absatz 2, 14 Absatz 3, 17, 38 Absatz 1, 70 Absatz 1, 82 Absatz 2, 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt)

2.  Bei Anwendung der Artikel 8 und 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Eesti Haigekassa (Estnische Krankenkasse)

3.  Bei Anwendung der Artikel 80 Absatz 2 und 81 der Durchführungsverordnung:

Eesti Töötukassa (Estnische Arbeitslosenversicherung)

4.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Eesti Haigekassa (Estnische Krankenkasse)

b)  Arbeitslosigkeit:

Eesti Töötukassa (Estnische Arbeitslosenversicherung)

5.  Bei Anwendung des Artikels 109 der Durchführungsverordnung:

Maksuamet (Finanzamt)

6.  Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

Jeweils zuständiger Träger

▼A1

F.   GRIECHENLAND



▼M11

1.  Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen)

▼M1

2.  Bei Anwendung

a)  des Artikels 14 Absatz 1, des Artikels 14b Absatz 1 und der Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung zusammen mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung,

b)  des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b) und der Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung zusammen mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung:

 

▼M11

i)  Im Allgemeinen:

Ίδρυμα ΚοινωνικώνΑσφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen)

▼M1

ii)  für Seeleute:

(Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ)), Πειραιάς(Rentenkasse für Seeleute (NAT)), Piräus

3.  Bei Anwendung

a)  des Artikels 14a Absatz 1, des Artikels 14b Absatz 2 und der Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung zusammen mit Artikel 11 a der Durchführungsverordnung,

b)  des Artikels 14a Absatz 2, des Artikels 14c und der Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung zusammen mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung,

c)  des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

 

▼M11

i)  Im Allgemeinen:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen)

▼M1

ii)  für Selbständige:

 

(Einrichtung, bei der der Arbeitnehmer versichert ist),

 

und insbesondere:

 

—  für die Besitzer von Verkehrsmitteln für den Einsatz in der Öffentlichkeit:

Ταμείο Συντάξεων Αυτοκινητιστών (ΤΣΑ), Αθήνα(Rentenkasse der Kraftfahrer (TSA)), Athen

—  für Freiberufler und Handwerker:

Ταμείο Επαγγελματιών και Βιοτεχνών Ελλάδος (ΤΕΒΕ), Αθήνα(Griechische Kasse für Handwerk und Gewerbe (TEBE)), Athen

—  für Händler:

Ταμείο Ασφάλισης Εμπόρων (ΤΑΕ), Αθήνα(Versicherungskasse für Händler (TAE)), Athen

—  für Agenten für Tourismus und Seeverkehr:

Ταμείο Ασφάλισης Ναυτικών Πρακτόρων και Υπαλλήλων (ΤΑΝΠΥ), Πειραιάς(Versicherungskasse für Arbeitnehmer der Seeagenturen (TANPY)), Piräus

—  für Anwälte, Rechtsanwälte und Notare:

Ταμείο Νομικών, Αθήνα,(Juristenkasse), Athen

—  für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker:

Ταμείο Σύνταξης και Αυτασφάλισης Υγειονομικών (ΤΣΑΥ), Αθήνα(Renten- und Versicherungskasse des Personals im Gesundheitswesen (TSAY)), Athen

—  für Ingenieure, Architekten:

Ταμείο Σύνταξης Μηχανικών και Εργοληπτών Δημοσίων Έργων (ΤΣΜΕΔΕ), Αθήνα(Rentenkasse der Ingenieure und der Unternehmer für öffentliche Arbeiten (TSMEDE)), Athen

—  für Journalisten der Tageszeitungen von Athen und Saloniki:

Ταμείο Σύνταξης Προσωπικού Εφημερίδων Αθήνας-Θεσσαλονίκης (ΤΣΠΕΑΘ), Αθήνα(Rentenkasse der Arbeitnehmer der Tageszeitungen von Athen und Saloniki (TSPEATH)), Athen

—  für Journalisten der regionalen Tageszeitungen und der regelmäßig erscheinenden Zeitschriften:

Ταμείο Ασφάλισης Ιδιοκτητών, Συντακτών και Υπαλλήλων Τύπου (ΤΑΙΣΥΤ), Αθήνα(Versicherungskasse der Verleger, Redakteure und Arbeitnehmer im Pressewesen (TAISYT)), Athen

—  für Hotelbesitzer und Gastwirte:

Ταμείο Πρόνοιας Ξενοδόχων, Αθήνα(Vorsorgekasse der Hotelbesitzer und Gastwirte), Athen

—  für Zeitschriftenverkäufer:

Ταμείο Συντάξεων Εφημεριδοπωλών, Αθήνα-Θεσσαλονίκη(Rentenkasse der Zeitschriftenverkäufer), Athen-Saloniki

iii)  für Seeleute:

Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), Πειραιάς(Rentenkasse der Seeleute (NAT)), Piräus

4.  Bei Anwendung des Artikels 14c Absatz 3 der Verordnung:

 

▼M11

a)  Im Allgemeinen:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen)

▼M1

b)  für Seeleute:

Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), Πειραιάς(Rentenkasse der Seeleute (NAT)), Piräus

5.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Οργανισμός Απασχόλησης Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Γλυφάδα(Einrichtung für die Beschäftigung von Arbeitskräften (OAED)), Glyfada

▼M11

6.  Bei Anwendung des Artikels 81 der Durchführungsverordnung:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen)

▼M1

7.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  für die Familienbeihilfen und das Arbeitslosengeld:

Οργανισμός Απασχόλησης Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Γλυφάδα(Einrichtung für die Beschäftigung der Arbeitskräfte (OAED)), Glyfada

b)  für die Leistungen für Seeleute:

Οίκος Ναύτου, Πειραιάς(Haus der Seeleute), Piräus

▼M2

c)  Sonstige Leistungen:

 

▼M11

i)  Für Arbeitnehmer, Selbständige und Bedienstete der Städte und Gemeinden:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen)

ii)  Für Beamte:

Οργανισμός Περίθαλψης Ασφαλισμένων Δημοσίου (ΟΠΑΔ), Αθήνα (Einrichtung für die Gesundheitsversorgung der Versicherten des öffentlichen Dienstes (OPAD)), Athen

▼M2

iii)  für Militärpersonen im aktiven Dienst:

Υπουργείο Εθνικής Αμύνης, Αθήνα (Ministerium der Verteidigung, Athen)

iv)  für Militärpersonen der Hafenpolizei im aktiven Dienst:

Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, Πειραιάς (Ministerium für die Handelsmarine, Piräus)

v)  für Studierende der AEI und der TEI:

Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων, Αθήνα (Ministerium für Bildung und Glaubensgemeinschaften, Athen)

▼M1

8.  Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

 

a)  für die Familienbeihilfen und das Arbeitslosengeld:

Οργανισμός Απασχόλησης Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Γλυφάδα(Einrichtung für die Beschäftigung der Arbeitskräfte (OAED)), Glyfada

b)  für die Leistungen fürSeeleute:

Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), Πειραιάς(Rentenkasse der Seeleute (NAT)), Athen

▼M11

c)  Für die sonstigen Leistungen:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen)

▼M1

9.  Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  für die Leistungen für Seeleute:

Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), Πειραιάς(Rentenkasse der Seeleute (NAT)), Piräus

▼M11

b)  Für die sonstigen Leistungen:

Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM), Athen)

▼A1

G.   SPANIEN



▼M1

1.  Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung in Einzelfällen und bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (ausgenommen die Sondervereinbarung der Seeleute mit dem Instituto social de la marina (Sozialanstalt der Marine), des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a und 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 109 der Durchführungsverordnung:

Tesorería General de la Seguridad Social (Hauptschatzamt der sozialen Sicherheit)

▼B

2.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 (ausgenommen die Regelungen für Seeleute und für Leistungen bei Arbeitslosigkeit), des Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Madrid

►M3  

3.  Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, ausgenommen die Regelungen für Seeleute und — in bezug auf die beiden letztgenannten Artikel — ausgenommen die Regelungen des Sondersystems für Angehörige der Streitkräfte

 ◄

Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social (Provinzialdirektionen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt)

4.  Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (Sondervereinbarung für Seeleute), des Artikels 38 Absatz 1 (hinsichtlich der Seeleute), des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 86 Absatz 2 und des Artikels 102 Absatz 2 (ausgenommen Leistungen bei Arbeitslosigkeit) der Durchführungsverordnung:

Direcciones Provinciales del Instituto Social de la Marina (Provinzialdirektionen der Sozialanstalt der Marine)

▼M11

5.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, sofern es sich um Leistungen bei Arbeitslosigkeit handelt:

Servicio Público de Empleo Estatal. INEM (Staatlicher Beschäftigungsservice, INEM), Madrid

6.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, ausgenommen der Leistungen für Seeleute:

Direcciones Provinciales del Servicio Público de Empleo Estatal, INEM (Provinzdirektionen des Staatlichen Beschäftigungsservice, INEM)

▼M3

7.  Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung über Familienleistungen nach dem Sondersystem für Angehörige der Streitkräfte:

La Dirección General de Personal del Ministerio de Defensa (Generaldirektion für Personalangelegenheiten, Ministerium der Verteidigung)

▼M6

8.  Sondersysteme für Beamte

 

Bei Anwendung der Artikel 14e, 14f und 17 der Verordnung und Artikel 12b der Durchführungsverordnung

Mutualidaded General de Funcionarios Civiles del Estado, Servicios Centrales (allgemeines Versicherungssystem auf Gegenseitigkeit für Beamte im öffentlichen Dienst, zentrale Dienste), Madrid.

9.  Sondersystem für Beamte der Streitkräfte

 

Bei Anwendung der Artikel 14e, 14f und 17 der Verordnung und Artikel 12b der Durchführungsverordnung

Instituto Social de las Fuerzas Armadas (Sozialversicherungsinstitut der Streitkräfte), Madrid.

10.  Sondersystem für Beamte der Justizverwaltung

 

Bei Anwendung der Artikel 14e, 14f und 17 der Verordnung und Artikel 12b der Durchführungsverordnung

Mutualidad General Judicial (allgemeines Versicherungssystem auf Gegenseitigkeit für die Richterschaft), Madrid.

▼A1

H.   FRANKREICH

▼B



1.  Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Direction régionale de la sécurité sociale (Regionaldirektion für soziale Sicherheit)

2.  Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

 

a)  Mutterland

 

i)  Allgemeines System:

Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse)

ii)  Landwirtschaftliches System:

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft)

iii)  Bergbausystem:

Société de secours minière (Knappschaftsverein)

iv)  System der Seeleute:

Section «Caisse deretraite des marins» du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Rentenkasse für Seeleute“ der Schiffahrtsdirektion)

b)  Überseeische Departements

 

i)  Im allgemeinen:

Caisse générale de sécurtié sociale (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit)

ii)  Für Seeleute:

Section «Caisse de retraite des marins» du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Rentenkasse für Seeleute“ der Schiffahrtsdirektion)

3.  Bei Anwendung der Artikel 11a Absatz 1 und 12a der Durchführungsverordnung:

Caisses mutuelles régionales (Regionale Krankenkassen auf Gegenseitigkeit)

4.  Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung:

Caisse primaire d'assurance maladie de la région parisienne (Örtliche Krankenkasse für den Raum Paris)

4a.  Bei Anwendung des Artikels 14c der Verordnung und des Artikels 12a Absätze 7 und 8 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Artikel 12a Absatz 7 der Durchführungsverordnung:

 

i)  Arbeitnehmertätigkeit in Frankreich und nicht-landwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat:

Caisse mutuelle régionale (Regionale Krankenkasse auf Gegenseitigkeit)

ii)  Arbeitnehmertätigkeit in Frankreich und landwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat:

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft)

b)  Artikel 12a Absatz 8 der Durchführungsverordnung:

 

i)  Nichtlandwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in Frankreich:

Caisse mutuelle régionale (Regionale Krankenkasse auf Gegenseitigkeit)

ii)  Landwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in Frankreich:

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft)

c)  Bei nichtlandwirtschaftlicher selbständiger Tätigkeit in Frankreich und Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg:

ist dem Betreffenden der Vordruck E 101 auszustellen, der ihn derCaisse mutuelle régionale (Regionale Krankenkasse auf Gegenseitigkeit) vorlegt

▼M11

5.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b), des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 17 der Verordnung:

Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (CLEISS; Zentralstelle für europäische und internationale Verbindungen im Bereich der sozialen Sicherheit) (früheres Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants — Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer), Paris

▼B

6.  Bei Anwendung der Artikel 80, 81, 82 Absatz 2 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Direction départementale du travail et de la main-d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) des Ortes, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, für die die Bescheinigung beantragt wird

Örtliche Abteilung des staatlichen Arbeitsamts

Gemeindeverwaltung des Wohnorts der Familienangehörigen

7.  Bei Anwendung des Artikels 84 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Vollarbeitslosigkeit:

Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (ASSEDIC) (Verband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe) des Wohnorts der betreffenden Person

b)  Kurzarbeit:

Direction départementale du travail et de la main-d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) des Beschäftigungsorts der betreffenden Person

▼M11

8.  Bei gleichzeitiger Anwendung von Artikel 36 und 63 der Verordnung und Artikel 102 der Durchführungsverordnung:

Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (CLEISS; Zentralstelle für europäische und internationale Verbindungen im Bereich der sozialen Sicherheit) (früheres Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants — Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer), Paris

9.  Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (CLEISS; Zentralstelle für europäische und internationale Verbindungen im Bereich der sozialen Sicherheit) (früheres Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants — Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer), Paris

▼A1

I.   IRLAND

▼M9



1.  Bei Anwendung der Artikel 14c und 17 der Verordnung und der Artikel 6 Absatz 1, 11 Absatz 1, 11a Absatz 1, 12a, 13 Absätze 2 und 3, 14 Absätze 1 bis 3, 38 Absatz 1, 70 Absatz 1, 85 Absatz 2, 86 Absatz 2 und 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

2.  Bei Anwendung der Artikel 80 Absatz 2, 81 und 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

3. a)  Bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Department of Health and Children (Ministerium für Gesundheitswesen und für Kinder)

b)  Bei Anwendung des Artikels 70 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

4. a)  Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung (bei Geldleistungen):

Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Familie)

b)  Bei Anwendung der Artikel 110 (bei Sachleistungen) und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Eastern Regional Health Authority (Gesundheitsbehörde für die Region Ost), Dublin 20

Midland Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mitte), Tullamore, County Offaly

Mid Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mittelwest), Limerick

North Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-Ost), Ceanannus Mor, County Meath

North Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-West), Manorhamilton, County Leitrim

South Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd-Ost), Kilkenny

Southern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd), Cork

Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region West), Galway

▼A1

J.   ITALIEN

▼B



1.  Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Ministero del lavoro e della previdenza sociale (Arbeits- und Sozialministerium), Roma

▼M11

2. a)  Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge), Regionalstellen

b)  Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge), Provinzialstellen

▼B

3.  Bei Anwendung der Artikel 11a und 12a der Durchführungsverordnung:

 

Für Ärzte:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza medici (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Ärzte)

Für Apotheker:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza farmacisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Apotheker)

Für Tierärzte:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza veterinari (Staatliche Vorsorge für Fürsorgeeinrichtung für Tierärzte)

▼M2 —————

▼B

Für Ingenieure und Architekten:

Cassa nazionale di previdenza per gli ingegneri ed architetti (Staatliche Vorsorgekasse für Ingenieure und Architekten)

Für Vermesser:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei geometri (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Vermesser)

Für Anwälte und Rechtsbeistände:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei procuratori (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Anwälte und Rechtsbeistände)

Für Diplomkaufleute:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei dottori commercialisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Diplomkaufleute)

Für Buch- und Wirtschaftsprüfer:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei ragionieri e periti commerciali (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Buch- und Wirtschaftsprüfer)

Für Sozialrechtsberater:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i consulenti del lavoro (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Sozialrechtsberater)

Für Notare:

Cassa nazionale notariato (Staatliche Kasse für Notare)

Für Zollagenten:

Fondo di previdenza a favore degli spedizionieri doganali (Vorsorgefonds für Zollagenten)

4.  Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen

5.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 88 und des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen

6.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

 

a)  Erstattungen gemäß Artikel 36 der Verordnung:

Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma

b)  Erstattungen gemäß Artikel 63 der Verordnung

 

i)  Sachleistungen:

Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma

ii)  Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel:

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Roma

c)  Erstattungen gemäß Artikel 70 der Verordnung:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Roma

7.  Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

 

a)  Krankheit(einschließlich Tuberkulose):

Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma

b)  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

 

i)  Sachleistungen:

Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma

ii)  Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel:

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Roma

▼A1

K.   ZYPERN



1.  Bei Anwendung des Artikels 14c, des Artikels 14d Absatz 3 und des Artikels 17 der Verordnung sowie des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 10b, des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 86 Absatz 2, des Artikels 91 Absatz 2 und des Artikels 109 der Durchführungsverordnung:

Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung), Λευκωσία

2.  Bei Anwendung des Artikels 8, des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 110 der Durchführungsverordnung (betreffend Geldleistungen):

Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung), Λευκωσία

3.  Bei Anwendung des Artikels 8, des Artikels 102 Absatz 2, des Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (betreffend Sachleistungen) sowie des Artikels 36 und des Artikels 63 der Verordnung:

Υπουργείο Υγείας (Ministerium für Gesundheitswesen), Λευκωσία.

L.   LETTLAND



Bei Anwendung von:

 

a)  Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absätze 1 und 4, Artikel 14b Absatz 1, Artikel 14d Absatz 3 und Artikel 17 der Verordnung:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Rīga

b)  Artikel 10b, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 109 der Durchführungsverordnung:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (staatliche Sozialversicherungsanstalt),Rīga

c)  Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (in Verbindung mit Artikel 36 und 63 der Verordnung):

Valsts obligātās veselības apdrošināšanas aģentūra (staatliche Anstalt für die obligatorische Krankenversicherung), Rīga

d)  Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (Zentralverwaltung der staatlichen Sozialversicherungsfonds), Rīga

M.   LITAUEN



1.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 14b Absätze 1 und 2, des Artikels 14d Absatz 3 und des Artikels 17 der Verordnung sowie des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 10b, des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a, des Artikels 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1 und 2, des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

2.  Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Seniūnijos pagal asmens gyvenamąją vietą (Gemeindeämter des Wohnorts der betreffenden Person)

▼M11

3.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Lietuvos darbo birža (Litauisches Arbeitsamt)

▼A1

4.  Bei Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Erstattung von Aufwendungen nach Artikel 36 und 63 der Verordnung:

Valstybinė ligonių kasa (Staatlicher Patientenfonds), Vilnius

▼M11

b)  Erstattungen von Leistungen nach Artikel 70 Absatz 2:

Lietuvos darbo birža (Litauisches Arbeitsamt)

▼A1

5.  Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Sachleistungen im Rahmen von Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung:

Valstybinė ligonių kasa (Staatlicher Patientenfonds), Vilnius

b)  Geldleistungen im Rahmen von Titel III Kapitel 1, 4 und 8 der Verordnung:

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds), Vilnius

▼M11

c)  Geldleistungen im Rahmen von Titel III Kapitel 6 der Verordnung:

Lietuvos darbo birža (Litauisches Arbeitsamt)

▼A1

d)  Geldleistungen im Rahmen von Titel III Kapitel 5 und 7 der Verordnung

Savivaldybių socialinės paramos skyriai (Sozialhilfeämter der Gemeinden)

6.  Bei Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Valstybinė ligonių kasa (Staatlicher Patientenfonds), Vilnius

▼A1

N.   LUXEMBURG

▼B



1.  Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 3 der Verordnung:

Der je nach Art ausgeübten beruflichen Tätigkeit zuständige Träger

2.  Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Das je nach Art der zuletzt im Großherzogtum ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zuständige System

3.  Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1, der Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung:

►M2  Centre commun de la sécurité sociale (Gemeinsame Zentralstelle für die soziale Sicherheit), Luxembourg ◄

4.  Bei Anwendung der Artikel 10b und der 12a der Durchführungsverordnung:

Centre commun de la sécurité sociale (Gemeinsame Zentralstelle für die soziale Sicherheit), Luxembourg

5.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikles 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Administration de l'emploi (Amt für Beschäftigungsfragen), Luxembourg

6.  Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Krankenkasse, bei der die betreffende Person zuletzt versichert war

7.  Bei Anwendung des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Invalidität, Alter, Tod (Renten):

 

i)  Für Arbeiter:

Établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxembourg

ii)  Für Angestellte und selbständige Angehörige der freien Berufe:

Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse der Privatangestellten), Luxembourg

iii)  Für Selbständige in Handwerk, Handel und Industrie:

Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende), Luxembourg.

iv)  Für Selbständige in der Landwirtschaft:

Caisse de pension agricole (Landwirtschaftliche Rentenkasse), Luxembourg.

▼M3

v)  Für die Sondersysteme des öffentlichen Sektors:

Der zuständige Rentenversicherungsträger

▼B

b)  Familienleistungen:

Caisse nationale des prestations familiales (Landeskasse für Familienleistungen), Luxembourg.

8.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

 

a)  Krankheit, Mutterschaft:

Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg

b)  Arbeitsunfälle:

Association d'assurance contre les acccidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxembourg

c)  Arbeitslosigkeit:

Administration de l'emploi (Amt für Beschäftigungsfragen), Luxembourg

9.  Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Krankheit, Mutterschaft:

Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg

b)  Arbeitsunfälle:

Association d'assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerblicheAbteilung), Luxembourg

▼A1

O.   UNGARN



1.  Bei Anwendung von Artikel 14c, Artikel 14d Absatz 3 und Artikel 17 der Verordnung:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

2.  Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

b)  Alter, Invalidität:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

c)  Arbeitslosigkeit:

Foglalkoztatási Hivatal (Arbeitsamt), Budapest

d)  private Pensionsversicherungsfonds, freiwillige Pensionsversicherungsfonds:

Pénzügyi Szervezetek Állami Felügyelete (Staatliche Finanzaufsichtsbehörde Ungarns), Budapest

3.  Bei Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10b, des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 12a, des Artikels 13 Absätze 3 und 4 und des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

4.  Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

5.  Bei Anwendung des Artikels 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bei Unfall und Rente bei Unfall:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

b)  sonstige Leistungen:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

6.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Foglalkoztatási Hivatal (Arbeitsamt), Budapest

7.  Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Mutterschafts- und Kinderbetreuungsgeld:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

b)  sonstige Familienleistungen:

Államháztartási Hivatal (Amt für öffentliche Finanzen), Budapest

8.  Bei Anwendung des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

9.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

b)  Arbeitslosigkeit:

Foglalkoztatási Hivatal (Arbeitsamt), Budapest

10.  Bei Anwendung des Artikels 109 der Durchführungsverordnung:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

11.  Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

b)  Alter, Invalidität:

Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság (Zentralverwaltung der staatlichen Rentenversicherung), Budapest

c)  Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Foglalkoztatási Hivatal (Arbeitsamt), Budapest

d)  Familienleistungen:

Államháztartási Hivatal (Amt für öffentliche Finanzen), Budapest

 

— Mutterschafts- und Kinderbetreuungsgeld: Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

12.  Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (Nationaler Krankenversicherungsfonds), Budapest

P.   MALTA



Bei Anwendung des Artikels 14c, des Artikels 14d Absatz 3 und des Artikels 17 der Verordnung sowie des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 2, des Artikels 10b, des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 12 Buchstabe a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 86 Absatz 2, des Artikels 89 Absatz 1, des Artikels 91 Absatz 2, des Artikels 102 Absatz 2, des Artikels 109 und des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

Dipartiment tas-Sigurta Soċjali (Ministerium für soziale Sicherheit), Valletta

Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 3 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Diviżjoni tas-Saħħa (Abteilung Gesundheitswesen), Valletta

▼A1

Q.   NIEDERLANDE

▼B



1.  Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung und des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 10b, des Artikels 11 Absätze 1 und 2, des Artikels 11a Absätze 1 und 2, des Artikels 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt) Amstelveen

▼M6

2.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung, für Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften, die nicht in den Niederlanden wohnen (nur für Sachleistungen):

Der Krankenversicherungsfonds, bei dem die betroffene Person Mitglied ist.

▼M9

3.  Bei Anwendung des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

▼B

4.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

 

▼M8

a)  Erstattungen gemäß den Artikeln 36 und 63 der Verordnung:

College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Amstelveen

▼M9

b)  Erstattungen gemäß Artikel 70 der Verordnung:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

▼A1

R.   ÖSTERREICH



▼M12

1.  Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:

Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, in Bezug auf die Sondersysteme für Beamte und im Einvernehmen mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung in Bezug auf die Rentenversicherungen der Kammern der freien Berufe

▼M2

2.  Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt:

der zuständige Krankenversicherungsträger

b)  In allen übrigen Fällen:

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

3.  Für die Anwendung von Artikel 14d Absatz 3 der Verordnung:

der zuständige Träger

▼B

4.  Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse

5.  Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

die für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

▼M2

6.  Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzgeld:

die für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse

▼B

7.  Für die Anwendung von:

 

a)  Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

b)  Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:

Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice, Wien

8.  Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:

— der zuständige Träger, oder

— sofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes

9.  Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden

▼A1

S.   POLEN



1.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung, des Artikels 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11a der Durchführungsverordnung, des Artikels 14a Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung, des Artikels 14b Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, des Artikels 14c der Verordnung in Verbindung mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung und des Artikels 14d Absatz 3 der Verordnung:

Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den offiziellen Sitz des Arbeitgebers der versicherten Person (oder des Selbstständigen)

2.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11a der Durchführungsverordnung, des Artikels 14b Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:

Zakład Ubezpieczeń Społecznych - Centrala (Social Insurance Institution - ZUS-Main Headquarters), Warschau

3.  Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 10b, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 und des Artikels 109 der Durchführungsverordnung:

 

▼M11

a)  Sachleistungen:

Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds), Warschau

▼A1

b)  sonstige Leistungen:

 

i)  für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Ausnahme selbstständiger Landwirte:

Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den offiziellen Sitz des Arbeitgebers der versicherten Person (oder des betreffenden Selbstständigen)

ii)  für selbstständige Landwirte:

Regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für Landwirte — KRUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Ort, an dem der Landwirt versichert ist

4.  Bei Anwendung des Artikels 8 der Durchführungsverordnung:

 

▼M11

a)  Sachleistungen:

Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds), Warschau

▼A1

b)  sonstige Leistungen:

— Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den offiziellen Sitz des Arbeitgebers der versicherten Person (oder des betreffenden Selbstständigen) während des Versicherungszeitraums, für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Ausnahme selbstständiger Landwirte

— Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort bei Arbeitnehmern und Selbstständigen, mit Ausnahme selbstständiger Landwirte, nach Ablauf des Versicherungszeitraums

— Regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für Landwirte - KRUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Versicherungsort des selbstständigen Landwirts

▼M11

5.  Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Für Personen, die in jüngerer Zeit alsArbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbstständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c) Ziffern i) und ii), Buchstabe d) Ziffern i) und ii), Buchstabe e) Ziffern i) und ii) genannten zurückgelegt haben:

Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe a) genannt sind

b)  Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbstständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Dienstzeiten im Sinne von Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c) Ziffer i), Buchstabe c) Ziffer ii), Buchstabe d) Ziffer i), Buchstabe d) Ziffer ii), Buchstabe e) Ziffer i) und Buchstabe e) Ziffer ii) zurückgelegt haben:

Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego), die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe b) genannt sind

c)  Für Berufssoldaten:

Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c) handelt

d)  Für Polizeibeamte, Bedienstete des Amts für Staatsschutz, des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung (öffentliche Sicherheitsdienste), des Grenzschutzes, des Sicherheitsbüros der Regierung und der staatlichen Feuerwehr:

Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe d) handelt

e)  Für Strafvollzugsbedienste:

Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe e) handelt

f)  Für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

g)  Für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe g) genannt sind

6.  Bei Anwendung des Artikels 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Langfristige Leistungen:

 

i)  Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbstständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c) Ziffern i) und ii), Buchstabe d) Ziffern i) und ii), Buchstabe e) Ziffern i) und ii) genannten zurückgelegt haben:

Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe a) genannt sind

ii)  Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbstständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Dienstzeiten im Sinne von Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c) Ziffer i), Buchstabe c) Ziffer ii), Buchstabe d) Ziffer i), Buchstabe d) Ziffer ii), Buchstabe e) Ziffer i) und Buchstabe e) Ziffer ii) zurückgelegt haben:

Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego), die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe b) genannt sind

iii)  Für Berufssoldaten:

Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c) handelt

iv)  Für die in Nummer 5 Buchstabe d) genannten Bediensteten:

Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe d) handelt

v)  Für Strafvollzugsbedienste:

Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe e) handelt

vi)  Für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

vii)  Für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe g) genannt sind

7.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 83 Absatz 1, des Artikels 84 Absatz 2 und des Artikels 108 der Durchführungsverordnung:

Wojewódzkie urzędy pracy (Arbeitsämter der Woiwodschaft) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

▼A1

8.  Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Ausnahme selbstständiger Landwirte:

Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt - ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den offiziellen Sitz des Arbeitgebers der versicherten Person (oder des betreffenden Selbstständigen)

b)  für selbstständige Landwirte:

Regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für Landwirte - KRUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Versicherungsort des Landwirts

c)  für Arbeitslose:

wojewódzkie urzędy pracy (Arbeitsämter der Woiwodschaft) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

▼M11

9.  Bei Anwendung des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Regionales sozialpolitisches Zentrum, das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten zuständig ist

10.  Bei Anwendung des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Bei Anwendung des Artikels 77 der Verordnung:

Regionales sozialpolitisches Zentrum, das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten zuständig ist

b)  Bei Anwendung des Artikels 78 der Verordnung:

 

i)  Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbstständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c) Ziffern i) und ii), Buchstabe d) Ziffern i) und ii), Buchstabe e) Ziffern i) und ii) genannten zurückgelegt haben:

Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe a) genannt sind

ii)  Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbstständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Dienstzeiten im Sinne von Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c) Ziffer i), Buchstabe c) Ziffer ii), Buchstabe d) Ziffer i), Buchstabe d) Ziffer ii), Buchstabe e) Ziffer i) und Buchstabe e) Ziffer ii) zurückgelegt haben:

Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego), die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe b) genannt sind

iii)  Für Berufssoldaten:

Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c) handelt

iv)  Für die in Nummer 5 Buchstabe d) genanntenBediensteten:

Zakład Emerytalno — Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe d) handelt

v)  Für Strafvollzugsbedienstete:

Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe e) handelt

vi)  Für ehemalige Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

11.  Bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds), Warschau

▼A1

12.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung:

Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki Społecznej (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik - MGPiPS), Warschau

▼A1

T.   PORTUGAL



▼M3

A.  IM ALLGEMEINEN:

▼B

I.  Mutterland

1.  Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon ◄

▼M8

2.  Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung:

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit), bei dem der Betreffende versichert ist

3.  Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit) des Wohnorts oder der Versicherungszugehörigkeit des Betreffenden

▼B

4.  Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon ◄

5.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon ◄

▼M8

6.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung:

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit), Lisboa

7.  Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen):

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit) des Wohnorts des Betreffenden

▼B

8.  Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen

9.  Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6, des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des Artikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts):

Administração Regional de Saúde (Regionales Gesundheitsamt) des Wohnorts oder Aufenthaltsorts

▼M8

10.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Instituto de Solidariedade e Segurança Social (Anstalt für Solidarität und soziale Sicherheit):Centro Distrital de Solidariedade e Segurança Social (Bezirksstelle für Solidarität und soziale Sicherheit), bei dem der Betreffende zuletzt versichert war

▼B

11.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon ◄

II.  Autonome Region Madeira

1.  Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lisboa ◄

▼M8

2.  Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal

3.  Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal

▼B

4.  Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon ◄

5.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon ◄

▼M8

6.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal

7.  Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 (im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen):

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal

▼B

8.  Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen

▼M8

9.  Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6, des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des Artikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts):

Centro Regional de Saúde (Regionales Gesundheitszentrum), Funchal

10.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Centro de Segurança Social da Madeira (Sozialversicherungsstelle Madeira), Funchal

▼B

11.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon ◄

III.  Autonome Region der Azoren

▼M8

1.  Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung:

Direcção Regional da Solidariedade e da Segurança Sociaon (Regionaldirektion für Solidarität und soziale Sicherheit), Angra do Heroísmo

2.  Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung:

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen), bei dem der Betreffende versichert ist

3.  Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen) des Wohn- oder des Aufenthaltsorts des Betreffenden

▼B

4.  Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon ◄

5.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon ◄

▼M8

6.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung:

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen), Angra do Heroísmo

7.  Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen):

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen) des Wohnorts des Betreffenden

▼B

8.  Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Verwaltungsbehörde des Wohnorts derFamilienangehörigen

▼M8

9.  Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6, des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des Artikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts):

Centro de Saúde (Gesundheitszentrum) des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreffenden

10.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Instituto de Gestão de Regimes de Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt):Centro de Prestações Pecuniárias (Zentralstelle für Geldleistungen), bei dem der Betreffende zuletzt versichert war.

▼B

11.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

►M1  Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon ◄

▼M3

B.  IN BEZUG AUF SONDERSYSTEME FÜR BEAMTE

1.  Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung:

Departamento de Relações Internacionais de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen der Sozialversicherung), Lisboa

2.  Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung:

Secretaria-Geral ou equivalente ou o departamento que exerça as funções de gestão e administração dos recursos humanos no organismo a que está vinculado o funcionário destacado (Generalsekretariat oder entsprechende Stelle oder die Abteilung, die in der Einrichtung, zu der der abgestellte Beamte gehört, für die Personalverwaltung zuständig ist)

3.  Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

Secretaria-Geral ou equivalente ou o departamento que exerça as funções de gestão e administração dos recursos humanos no organismo a que está vinculado o funcionário destacado (Generalsekretariat oder entsprechende Stelle oder die Abteilung, die in der Einrichtung, zu der der Beamte gehört, für die Personalverwaltung zuständig ist)

4.  Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung:

Departamento de Relações Internacionais de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen der Sozialversicherung), Lisboa

5.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung:

Secretaria-Geral ou equivalente ou o departamento que exerça as funções de gestão e administração dos recursos humanos no organismo a que o funcionário está vinculado (Generalsekretariat oder entsprechende Stelle oder die Abteilung, die in der Einrichtung, zu der der Beamte gehört, für die Personalverwaltung zuständig ist)

6.  Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen):

Direcção-Geral de Protecção Social dos Funcionários e Agentes da Administração Pública (ADSE) (Generaldirektion der Sozialversicherung der Beamten und Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung), Lisboa

7.  Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Autoridade administrativa do lugar de residência dos familiares (Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen)

8.  Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7, des Artikels 18 Absätze 3 und 6, des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des Artikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts):

Administração Regional de Saúde do lugar de residência ou de estada do interessado (Regionales Gesundheitsamt des Wohnorts oder Aufenthaltsorts)

9.  Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Secretaria-Geral ou equivalente ou o departamento do último organismo a que o interessado esteve vinculado, que exerça as funções de gestão e administração dos recursos humanos (Generalsekretariat oder entsprechende Stelle oder die Abteilung, die in der Einrichtung, der der Betreffende zuletzt angehört hat, für die Personalverwaltung zuständig ist)

10.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Departamento de Relações Internacionais de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen der Sozialversicherung), Lisboa

▼A1

U.   SLOWENIEN



1.  Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 17 der Verordnung:

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten)

2.  Bei Anwendung des Artikels 10b der Durchführungsverordnung:

Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens)

3.  Bei Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 12b, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:

Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens)

4.  Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten)

5.  Bei Anwendung des Artikels 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten)

6.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 1, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Zavod Republike Slovenije za zaposlovanje (Arbeitsamt Sloweniens)

7.  Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten)

8.  Bei Anwendung des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten)

9.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 36 und 63 der Verordnung:

Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens)

10.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung:

Zavod Republike Slovenije za zaposlovanje (Arbeitsamt Sloweniens)

11.  Bei Anwendungdes Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

die zuständigen Träger

V.   SLOWAKEI



1.  Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung:

Ministerstvo práce sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik), Bratislava

2.  Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

3.  Bei Anwendung des Artikels 8 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Geldleistungen:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

b)  Sachleistungen:

zuständige Krankenversicherungsanstalt

4.  Bei Anwendung des Artikels 10b der Durchführungsverordnung:

 

a)  Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

▼M11

b)  Familienleistungen:

Úrady práce, sociálnych vecí a rodiny (Amt für Arbeit, Soziales und Familie), das für den jeweiligen Wohn- oder Aufenhaltsort des Antragstellers zuständig ist

c)  Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Sociálna poist’ovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

▼A1

d)  Sachleistungen:

zuständige Krankenversicherungsanstalt

5.  Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

6.  Bei Anwendung des Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 12a, des Artikels 13 Absatz 3 und des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava; für Sachleistungen: zuständige Krankenversicherungsanstalt

7.  Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

▼M11

8.  Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Sociálna poist’ovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

▼A1

9.  Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

10.  Bei Anwendung des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Gemeindeamt des Wohnorts der Familienmitglieder, das für Personenstandsfragen zuständig ist

▼M11

11.  Bei Anwendung des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (im Zusammenhang mit der Zahlung von Leistungen nach Artikel 77 und 78 der Verordnung):

Úrady práce, sociálnych vecí a rodiny (Amt für Arbeit, Soziales und Familie), das für den jeweiligen Wohn- oder Aufenhaltsort des Antragstellers zuständig ist

12.  Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Im Zusammenhang mit Erstattungen nach den Artikeln 36 und 63 der Verordnung:

Úrad pre dohľad nad zdravotnou starostlivosťou (Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen), Bratislava

b)  Im Zusammenhang mit Erstattungen nach Artikel 70 der Verordnung:

Sociálna poist’ovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

▼A1

13.  Bei Anwendung des Artikels 109 und des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Leistungen in Bezug auf Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

b)  Sachleistungen:

zuständige Krankenversicherungsanstalt

▼M11

c)  Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Sociálna poist’ovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava

▼A1

14.  Bei Anwendung des Artikels 113 der Durchführungsverordnung:

zuständige Krankenversicherungsanstalt

▼A1

W.   FINNLAND

▼B



1.  Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus —Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki

2.  Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

3.  Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki und

Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und

Eläketurvakeskus —Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki

4.  Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe b), Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt, Helsinki

▼M2

5.  Für die Anwendung von Artikel 41 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki

▼M2 —————

▼B

7.  Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:

Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit

8.  Für die Anwendung der Artikel 102 und 113 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto —Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung

9.  Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

 

a)  Berufsrenten:

Eläketurvakeskus —Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki, im Fall von Berufsrenten

b)  Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto —Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki

c)  In allen übrigen Fällen:

Kansaneläkelaitos —Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

▼A1

X.   SCHWEDEN

▼B



1.  Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

2.  Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:

die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird

▼M11

3.  Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2 in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist:

Försäkringskassan i Västra Götaland, sjöfartskontoret (Sozialversicherungskasse, Außenstelle Västra Götaland, Abteilung Seeschifffahrt)

▼B

4.  Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3 der Verordnung:

die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort

5.  Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung:

die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird

6.  Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:

►M1  

a)  Die Sozialversicherungskasse am Ort der derzeitigen oder künftigen Erwerbstätigkeit und bei Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat die Sozialversicherungskasse, bei der die Person zum Zeitpunkt der Entsendungsabsprache versichert ist

 ◄ ►M11  

b)  Försäkringskassan (Sozialversicherungskasse)

 ◄

7.  Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2:

a)  Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)

►M11  

b)  Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen, IAF (Inspektion für die Arbeitslosenversicherung)

 ◄

▼A1

Y.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

▼M9



1.  Bei Anwendung der Artikel 14c, 14d Absatz 3 und Artikel 17 der Verordnung und der Artikel 6 Absatz 1, 11 Absatz 1, 11a Absatz 1, 12a, 13 Absätze 2 und 3, 14 Absätze 1 bis 3, 80 Absatz 2, 81, 82 Absatz 2 und 109 der Durchführungsverordnung:

 

Großbritannien:

Inland Revenue (Finanzverwaltung), Centre for Non Residents, (Zentrum für Personen mit Auslandswohnsitz), Benton Park View, Newcastle upon Tyne, NE98 1ZZ

Nordirland:

Department for Social Development (Ministerium für soziale Entwicklung), Northern Ireland Social Security Agency (nordirische Agentur für soziale Sicherheit), Network Support Branch (Abteilung Netzwerkunterstützung), Overseas Benefits Unit (Referat Leistungen für im Ausland wohnende Anspruchsberechtigte), Block 2, Stormont Estate, Belfast BT4 3SJ

Inland Revenue, Centre for Non Residents (Finanzverwaltung, Zentrum für Personen mit Auslandswohnsitz), Benton Park View, Newcastle upon Tyne, NE98 1ZZ

2.  Bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung und der Artikel 8, 38 Absatz 1, 70 Absatz 1, 91 Absatz 2, 102 Absatz 2, 110 und 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

 

Großbritannien:

Department for Work and Pensions (Ministerium für Arbeit und Renten), The Pension Service (Rentenstelle), International Pension Centre (Internationale Rentenstelle), Tyneview Park, Newcastle uponTyne NE98 1BA

Nordirland:

Department for Social Development (Ministerium für soziale Entwicklung), Northern Ireland Social Security Agency (Nordirische Agentur für soziale Sicherheit), Network Support Branch (Abteilung Netzwerkunterstützung), Overseas Benefits Unit (Referat Leistungen für im Ausland wohnende Anspruchsberechtigte), Block 2, Stormont Estate, Belfast BT4 3SJ

3.  Bei Anwendung der Artikel 85 Absatz 2, 86 Absatz 2 und 89 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

 

Großbritannien:

Inland Revenue (Finanzverwaltung), Child Benefit Office of Great Britain (Kindergeldstelle für Großbritannien), Newcastle upon Tyne, NE88 1AA

Inland Revenue, Tax Credit Office (Finanzverwaltung, Freibetragsstelle), Preston, PR1 0SB

Nordirland:

Inland Revenue, Tax Credit Office (Finanzverwaltung, Freibetragsstelle), Dorchester House, Great Victoria Street, Belfast, BT2 7WF

Inland revenue, Child Benefit Office (NI) (Finanzverwaltung, Kindergeldstelle), Windsor House, 9-15 Bedford Street, Belfast, BT2 7UW

▼M12 —————

▼B




ANHANG B

ÄNDERUNGSWERKE DER VERORDNUNGEN (EWG) Nr. 1408/71 UND (EWG) Nr. 574/72

A. Dokumente betreffend den Beitritt Spaniens und Portugals (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).

B. Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S. 1), abgeändert durch die Entscheidung 95/1/EG des Rates (ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1).

1. Aktualisierung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S.6).

2. Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1; spanische Fassung: DO Edición especial, 1985 (05.V4), p. 142; portugiesische Fassung: JO Edição Especial, 1985 (05.F4), p. 142; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 61; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 61).

3. Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassung der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in bezug auf Grönland (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7; spanische Fassung: DO Edición especial, 1985 (05.04), p. 148; portugiesische Fassung: JO Edição Especial, 1985 (05.04), p. 148; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 67; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 67).

4. Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 zur Änderung der Anhänge 2, 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 73; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 73).

5. Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 355 von 16. 12. 1986, S. 5; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 86; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 86).

6. Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 143; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 143).

7. Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 154; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 154).

8. Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 165; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 165).

9. Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 46; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 46).

10. Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 124; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 124).

11. Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- undabwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 130; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 130).

12. Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 151; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 151).

13. Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (06), s. 63; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (06), s. 63).

14. Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) 1945/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 1).

15. Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S.10).



( 1 ) Vgl. ANHANG B.

( 2 ) Vgl. ANHANG B.

( 3 ) Dieser Artikel gilt bis zum 1. Januar 1998. Im Verhältnis zur Französischen Republik gilt er jedoch noch bis zum 1. Januar 2002. Siehe Anlage.

( 4 ) ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5.

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