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Document E2022P0007

    Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 3. Juni 2022 (Rechtssache E-7/22) 2022/C 271/10

    ABl. C 271 vom 14.7.2022, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 271/11


    Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 3. Juni 2022

    (Rechtssache E-7/22)

    (2022/C 271/10)

    Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Kyrre Isaksen, Ingibjörg-Ólöf Vilhjálmsdóttir und Melpo-Menie Joséphidès als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Avenue des Arts 19H, 1000 Brüssel, Belgien, hat am 3. Juni 2022 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

    1.

    Island hat seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, die folgenden Rechtsakte in der durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen angepassten Fassung in sein innerstaatliches Recht zu übernehmen:

    a)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2022 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zur Registrierung von Drittlandfirmen erforderlichen Angaben und das Format von Informationen für Kunden, auf die in Anhang IX Nummer 31bag des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    b)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten, auf die in Anhang IX Nummer 31bak des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    c)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen, auf die in Anhang IX Nummer 31bar des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    d)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung, auf die in Anhang IX Nummer 31bas des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    e)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, auf die in Anhang IX Nummer 31baz des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    f)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen, auf die in Anhang IX Nummer 31bazb des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    g)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen, auf die in Anhang IX Nummer 31bazc des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    h)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind, auf die in Anhang IX Nummer 31bazp des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    i)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik, auf die in Anhang IX Nummer 31bazt des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    j)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen, auf die in Anhang IX Nummer 31bazu des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    k)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete, auf die in Anhang IX Nummer 31bazz des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    l)

    die Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, auf die in Anhang IX Nummer 31bad des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    m)

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/953 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, auf die in Anhang IX Nummer 31bazk des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    n)

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/980 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort und den Ermittlungen und für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die in Anhang IX Nummer 31bazl des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    o)

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/981 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die in Anhang IX Nummer 31bazm des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    p)

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind, auf die in Anhang IX Nummer 31bazn des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    q)

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, auf die in Anhang IX Nummer 31bazq des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    r)

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1111 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen über Sanktionen und Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die in Anhang IX Nummer 31bazs des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    s)

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Anzeige eines geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma gemäß den Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die in Anhang IX Nummer 31bazv des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    t)

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die in Anhang IX Nummer 31bazw des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    u)

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die in Anhang IX Nummer 31bazze des EWR-Abkommens Bezug genommen wird;

    v)

    die Delegierte Verordnung (EU) 2019/462 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der Bank of England von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die in Anhang IX Nummer 31bazt des EWR-Abkommens Bezug genommen wird.

    2.

    Die Kosten des Verfahrens werden Island auferlegt.

    Sachverhalt und rechtliche Begründung:

    Im Rahmen dieser Klage beantragt die EFTA-Überwachungsbehörde die Feststellung, dass Island es versäumt hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um bestimmte den Regulierungsrahmen für Märkte für Finanzinstrumente betreffende Rechtsakte, die durch die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2019 und Nr. 100/2019 in Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) aufgenommen wurden, in sein innerstaatliches Recht zu übernehmen.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, indem Island es versäumt hat, die Rechtsakte in sein Recht zu übernehmen.


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