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Document E2018J0006

    Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache E-6/18 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2014/52/EU)

    ABl. C 315 vom 19.9.2019, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 315/7


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 14. Mai 2019

    in der Rechtssache E-6/18

    EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

    (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2014/52/EU)

    (2019/C 315/08)

    In der Rechtssache E-6/18, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seinen Verpflichtungen aus dem unter Nummer 1a des Anhangs XX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) in der durch das Protokoll 1 angepassten Fassung sowie aus Artikel 7 des Abkommens nicht nachgekommen ist, da es die für die Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht getroffen bzw. in jedem Fall der EFTA-Überwachungsbehörde die zur Umsetzung dieses Rechtsakts erlassenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann, am 14. Mai 2019 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

    1.

    Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang XX Nummer 1a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch Protokoll 1 zum Abkommen in der an das Abkommen angepassten Fassung) sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    2.

    Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


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