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Document E2018J0006
Judgment of the Court of 14 May 2019 in Case E-6/18 — EFTA Surveillance Authority v Iceland (Failure by an EFTA State to fulfil its obligations — Failure to implement — Directive 2014/52/EU)
Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache E-6/18 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2014/52/EU)
Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache E-6/18 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2014/52/EU)
ABl. C 315 vom 19.9.2019, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 14. Mai 2019
in der Rechtssache E-6/18
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island
(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2014/52/EU)
(2019/C 315/08)
In der Rechtssache E-6/18, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seinen Verpflichtungen aus dem unter Nummer 1a des Anhangs XX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) in der durch das Protokoll 1 angepassten Fassung sowie aus Artikel 7 des Abkommens nicht nachgekommen ist, da es die für die Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht getroffen bzw. in jedem Fall der EFTA-Überwachungsbehörde die zur Umsetzung dieses Rechtsakts erlassenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann, am 14. Mai 2019 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang XX Nummer 1a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch Protokoll 1 zum Abkommen in der an das Abkommen angepassten Fassung) sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
2. |
Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |