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Document E2017P0016

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017 (Rechtssache E-16/17)

ABl. C 67 vom 22.2.2018, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/15


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. Dezember 2017

(Rechtssache E-16/17)

(2018/C 67/15)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. Dezember 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, den in Anhang IX Nummer 31bba des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in nationales Recht umzusetzen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 12. Juli 2017 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang IX Nummern 31bba des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (der „Rechtsakt“), in nationales Recht nicht bis zum 12. September 2017 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


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