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Document E2015P0010

    Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. April 2015 (Rechtssache E-10/15)

    ABl. C 209 vom 25.6.2015, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 209/6


    Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. April 2015

    (Rechtssache E-10/15)

    (2015/C 209/05)

    Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Auður Ýr Steinarsdóttir und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. April 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

    1.

    Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XX Kapitel III Nummer 21au des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    2.

    Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

    Sachverhalt und rechtliche Begründung:

    Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. Dezember 2014 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang XX Kapitel III Nummer 21au des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung („der Rechtsakt“), in nationales Recht bis zum 10. Februar 2015 nicht nachgekommen war.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Island seinen Verpflichtungen aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


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