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Document E2015P0010
Action brought on 21 April 2015 by the EFTA Surveillance Authority against Iceland (Case E-10/15)
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. April 2015 (Rechtssache E-10/15)
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. April 2015 (Rechtssache E-10/15)
ABl. C 209 vom 25.6.2015, p. 6–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/6 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. April 2015
(Rechtssache E-10/15)
(2015/C 209/05)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Auður Ýr Steinarsdóttir und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. April 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XX Kapitel III Nummer 21au des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
2. |
Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
— |
Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. Dezember 2014 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang XX Kapitel III Nummer 21au des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung („der Rechtsakt“), in nationales Recht bis zum 10. Februar 2015 nicht nachgekommen war. |
— |
Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Island seinen Verpflichtungen aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |