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Document E2009C0433

    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 433/09/KOL vom 30. Oktober 2009 über die dreiundsiebzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    ABl. L 48 vom 25.2.2010, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/433(2)/oj

    25.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 48/27


    BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 433/09/KOL

    vom 30. Oktober 2009

    über die dreiundsiebzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

    GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens, In Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

    Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3) erlassen (4).

    Das Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) wird am 30. November 2009 auslaufen (6).

    Dieses Kapitel entspricht den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7), die am 9. Oktober 2009 auslaufen werden (8).

    Am 9. Juli 2009 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bis 9. Oktober 2012, die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Juli 2009 veröffentlicht wurde.

    Die Mitteilung der Europäischen Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist auch von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

    Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

    Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

    Das gegenwärtige Kapitel über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten wird am 30. November 2009 auslaufen; es ist daher notwendig, dieses Kapitel zu verlängern.

    Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

    Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten wird bis zum 30. November 2012 verlängert.

    Artikel 2

    Nur der englische Text ist verbindlich.

    Brüssel, den 30. Oktober 2009

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Per SANDERUD

    Präsident

    Kristján Andri STEFÁNSSON

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

    (2)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

    (3)  Nachstehend als „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

    (4)  Ursprünglich im Amtsblatt L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und in der EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1, veröffentlicht.

    (5)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 305/04/KOL, veröffentlicht in Amtsblatt L 107 vom 28.4.2005, S. 28. EWR-Beilage Nr. 21 vom 28.4.2005, S. 1.

    (6)  Ziffer 89 der Entscheidung 305/04/KOL, siehe Fußnote 5.

    (7)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

    (8)  Ziffer 102 in dem in Fußnote 7 genannten Dokument.


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