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Document E2009C0290
EFTA Surveillance Authority Decision No 290/09/COL of 1 July 2009 on the aid granted in the airline pilot education sector in Troms County (Norway)
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 290/09/KOL vom 1. Juli 2009 zu den Beihilfen für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms (Norwegen)
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 290/09/KOL vom 1. Juli 2009 zu den Beihilfen für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms (Norwegen)
ABl. L 78 vom 24.3.2011, p. 59–68
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/59 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 290/09/KOL
vom 1. Juli 2009
zu den Beihilfen für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms
(Norwegen)
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1) —
GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,
GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 7 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5 sowie die Artikel 13 und 14 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen,
GESTÜTZT AUF den Leitfaden der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung von Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (4), insbesondere die Kapitel über den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und über Staatliche Bürgschaften,
GESTÜTZT AUF den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens (5),
GESTÜTZT AUF den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 389/06/KOL vom 13. Dezember 2006, das nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen vorgesehene Verfahren einzuleiten (6),
GESTÜTZT AUF aller Interessierten zur Übermittlung ihrer Stellungnahmen (7) und gestützt auf diese Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
1. Verfahren
Mit Schreiben vom 17. März 2006 legte North European Aviation Resources AS (nachstehend als „NEAR“ oder „der Beschwerdeführer“ bezeichnet) eine Beschwerde gegen die Gewährung einer Beihilfe aus dem geänderten Staatshaushalt an die norwegische Luftfahrthochschule (Norwegian Aviation College, nachstehend als „NAC“ bezeichnet) ein; Schreiben bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert am 20. März 2006 (Vorgangsnummer 366921). Mit Schreiben vom 25. August 2006, bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert am 28. August (Vorgangsnummer 385471), reichte NEAR eine Erweiterung seiner Beschwerde bezüglich verschiedener Mittel ein, die dem NAC durch die Provinz Troms und die Gemeinde Målselv gewährt worden waren.
Mit Schreiben vom 11. April 2006 (Vorgangsnummer 369763) und 7. September 2006 (Vorgangsnummer 385794) unterrichtete die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden über die Beschwerde und die Erweiterung dazu und forderte sie auf, hierzu Stellung zu nehmen.
Nach Prüfung dieser Stellungnahme unterrichtete die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 (Vorgangsnummer 401508) über ihren Beschluss, das in Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen vorgesehene Verfahren in Bezug auf die Beihilfen für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms einzuleiten (8). Die norwegische Regierung wurde aufgefordert, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007, bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert am 19. Februar 2007 (Vorgangsnummer 410248), gaben die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme ab.
Der Beschluss Nr. 389/06/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der dazugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht. Die Überwachungsbehörde forderte alle Interessierten zur Übermittlung ihrer Stellungnahmen auf (9).
Bei der Überwachungsbehörde gingen zwei Stellungnahmen von Interessierten ein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 (Vorgangsnummer 446322) übermittelte die Überwachungsbehörde diese an die norwegischen Behörden und gab ihnen die Gelegenheit zur Reaktion. Mit Schreiben vom 13. November 2007 (Vorgangsnummer 451773) legten die norwegischen Behörden ihre Bemerkungen vor.
2. Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme
2.1. Zu prüfende Maßnahmen
a)
Nach Angaben der norwegischen Regierung billigte das Parlament im Juni 2005 einen Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK für die „Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms/Bardufoss“. Das Ministerium für Bildung und Forschung vergab diesen Zuschuss am 8. Juli 2005 unmittelbar an das NAC.
Ein weiterer Betrag in Höhe von 4,5 Mio. NOK wurde in den Staatshaushalt 2006 eingestellt und im Haushaltsplanentwurf für 2007 erneut vorgeschlagen. Allerdings wurde nach Angaben der norwegischen Regierung das Parlament über die Beschwerde unterrichtet und weitere Mittelzuweisungen an das NAC bis zur Klärung der Angelegenheit ausgesetzt.
b)
Die Provinz Troms bestätigte, dass sie mit Beschluss vom 6. Juli 2006 der Norsk Luftfartshøgskole (NLH) eine Projektfinanzierung in Höhe von 1,9 Mio. NOK gewährt hatte. Nach Angaben der norwegischen Behörden handelt es sich bei der Norsk Luftfartshøgskole um eine nichtkommerzielle Stiftung, die zu dem Zweck gegründet worden war, die Pilotenausbildung in Nordnorwegen zu erleichtern.
c)
Nach Angaben der Provinz Troms gewährte die Provinz dem NAC 1999 im Einklang mit der Regelung für Regionaldarlehen, die der Überwachungsbehörde notifiziert und von dieser genehmigt worden war, ein Darlehen über 400 000 NOK. Das ursprüngliche Darlehen sah die Rückzahlung zu den geltenden Zinssätzen nach einer ersten Laufzeit von drei Jahren vor. Nach mehreren Verlängerungen der Rückzahlungsfrist verzichtete die Provinz Troms mit Beschluss vom 6. Juli 2006 unter der Voraussetzung auf die Rückzahlung des Darlehens, dass sich alle übrigen Gläubiger an der Regulierung der Schulden des NAC beteiligen.
d)
Die Provinz Troms bestätigte, dass sie für die Schulden des NAC für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 1. September 2012 eine Bürgschaft in Höhe von 500 000 NOK übernommen hat, ohne vom NAC die Zahlung einer Bürgschaftsprämie zu verlangen.
e)
Die Gemeinde Målselv teilte mit, dass sie der NLH mit Beschluss vom 19. Juli 2006 ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 1,3 Mio. NOK zu einem Zinssatz von 8,5 % jährlich gewährt hatte, das in voller Höhe zuzüglich Zinsen bis spätestens Ende 2007 fällig geworden war. Mit Beschluss vom 24. April 2008 verlängerte die Gemeinde Målselv die Rückzahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2008. Die norwegischen Behörden haben zwischenzeitlich bestätigt, dass das Darlehen zugunsten der NLH gewährt und an diese ausgezahlt wurde.
2.2. Ziel der zu prüfenden Maßnahmen
a)
Nach Angaben der norwegischen Regierung sind sowohl die Kapazitäten der Luftwaffe für die Ausbildung von Piloten für den Einsatz außerhalb der Streitkräfte als auch die von der Fluggesellschaft SAS gewährte finanzielle Unterstützung für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in den letzten Jahren zurückgegangen. Die streitige Finanzierung kann als eine Folge dieser Veränderungen betrachtet werden. Der Zuschuss darf lediglich dafür eingesetzt werden, die Fortführung der bestehenden Fluglinienpilotenausbildung beim NAC sicherzustellen, womit dafür Sorge getragen werden soll, die bestehende Fähigkeit zur Ausbildung von Fluglinienpiloten in Norwegen zu erhalten und eine Krise bei der Besetzung von Pilotenstellen zu verhindern.
b)
Nach Angaben der Provinz Troms soll mit der Projektfinanzierung sichergestellt werden, dass die vorhandene Kompetenz im Luftfahrtbereich in der Provinz weiterentwickelt und gestärkt wird.
c)
Nach Angaben der Provinz Troms machte es die finanzielle Lage des NAC erforderlich, Fristverlängerungen für die Rückzahlung des Darlehens zu gewähren und dieses schließlich ganz abzuschreiben.
d)
Die Bürgschaft wurde von den Anteilseignern des NAC entsprechend der Größe ihres Anteils und für ein Darlehen zur Finanzierung eines Flugsimulators verlangt.
e)
Keine Ziele angegeben.
2.3. Einzelstaatliche Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme
Der direkte Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK ist im geänderten Staatshaushalt 2005 ausgewiesen (Kap. 281, Posten 1). Diese Haushaltslinie enthält außerdem 574 000 NOK für andere Zwecke, die nicht mit den zu prüfenden Maßnahmen im Zusammenhang stehen.
Die übrigen Maßnahmen gehen auf Beschlüsse zurück, die entweder vom Provinzrat von Troms oder dem Gemeinderat der der Gemeinde Målselv getroffen wurden.
2.4. Empfänger
Beim NAC handelt es sich um eine seit 1993 in Norwegen eingetragene Aktiengesellschaft. Sie befand sich im Besitz der SAS (60 %), der Norsk Luftfartshøgskole (29 %) sowie weiterer kleinerer Anteilseigner. Im November 2006 erhöhte die NLH ihre Beteiligung am NAC auf 95,65 %. Die verbleibenden 4,35 % der Anteile befinden sich im Besitz der Hurtigruten AS.
Das NAC, das als einziger Anbieter eine Ausbildung für Fluglinienpiloten in der Region Tromsø/Bardufoss unterhält, wurde als einziger in Frage kommender Begünstigter des vom Parlament gewährten Zuschusses ermittelt.
Das NAC ist außerdem der konkrete Begünstigte des Darlehens (für das später Erlass gewährt wurde) und der Darlehensbürgschaft der Provinz Troms. Die Projektfinanzierung wurde von der Provinz Troms für die Norsk Luftfartshøgskole gewährt, ebenso das Darlehen der Gemeinde Målselv.
Bei der Norsk Luftfartshøgskole handelt es sich um eine seit 1997 in Norwegen eingetragene Stiftung. Gründungsmitglieder der Stiftung sind die Troms fylkeskommune, die SAS Luftfahrtakademie und die Gemeinden Bardu und Målselv. Eingetragener Zweck dieser Stiftung ohne Erwerbszweck ist die Vermietung von Liegenschaften, als ihr Ziel ist angegeben, durch die Entwicklung, Anbahnung und Koordinierung von Ausbildungsangeboten und die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten die Ausbildung für Fluglinienpiloten in Nordnorwegen zu erleichtern.
3. Der Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens
In ihrem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, gelangte die Überwachungsbehörde zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht ausgeschlossen werden konnte, und dass aufgrund der vorliegenden Informationen Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommen bestanden.
4. Stellungnahme der norwegischen Behörden zu dieser Entscheidung
Die norwegischen Behörden machten geltend, dass es sich bei der streitigen Finanzierung insofern nicht um eine staatliche Beihilfe handele, weil die vom NAC angebotene Ausbildung keine Wirtschaftstätigkeit darstelle und somit nicht unter Artikel 61 EWR-Abkommen falle. Weiter argumentierten die norwegischen Behörden, dass selbst in dem Fall, dass die Tätigkeit unter diese Bestimmung falle, die streitige Finanzierung einen Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen darstelle.
Die norwegischen Behörden machen geltend, dass eine Ausbildung, auch dann, wenn diese nicht in den Bereich des nationalen Bildungssystems falle, als eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden könne. Inhalt und Standard des vom NAC angebotenen Ausbildungsgangs seien in einem Gesetz, dem norwegischen Luftfahrtgesetz, festgelegt. Zudem werde derzeit die Möglichkeit untersucht, die Pilotenausbildung in das nationale Bildungssystem zu integrieren. Die norwegischen Behörden erkennen in dem gegenwärtigen Trend, die Kosten für die Ausbildung allein den Ausbildungsteilnehmern zu übertragen (in der Vergangenheit teilten sich Luftfahrtunternehmen und Ausbildungsteilnehmer die Kosten) ein potenzielles Stellenbesetzungsproblem. Die Kosten für das Ausbildungsangebot sind hoch, und wenn auch die Ausbildung von privaten Betreibern angeboten wird, so stellt sie doch anscheinend keine gewinnbringende wirtschaftliche Tätigkeit dar (10). Die norwegischen Behörden machen daher geltend, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH die streitige Finanzierung lediglich bedeute, dass der Staat seiner Pflicht gegenüber seiner Bevölkerung auf dem Gebiet der Bildung nachkomme.
Im Übrigen sind die norwegischen Behörden der Ansicht, dass die streitige Finanzierung, im Lichte von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen betrachtet, rechtmäßig ist. Sie verweisen auf den Ermessensspielraum des Staates bei der Definition von „Dienstleistungen von allgemeinen allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ und machen geltend, dass dieser Begriff auf die vom NAC angebotene Pilotenausbildung zutreffe. Sie heben diesbezüglich hervor, dass die spezielle, vom NAC angebotene Ausbildung, da dies das einzige integrierte Programm für Fluglinienverkehrspiloten sei, bei dem die Ausbildung in Norwegen stattfinde, für die Einstellung von Piloten für den norwegischen Markt eine wichtige Rolle gespielt habe. Damit sei die Unterstützung der Pilotenausbildung am NAC eine Angelegenheit der nationalen Bildungspolitik, die in direktem Zusammenhang mit dem langfristigen Nutzen für die Allgemeinheit stehe, und sie sei nicht diskriminierend, da es in Norwegen keine weiteren Anbieter einer integrierten Ausbildung gebe.
Die norwegischen Behörden machen geltend, dass die erste Voraussetzung in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen, nämlich die Betrauung mit einer bestimmten Aufgabe, durch die spezifische Ausweisung im Haushalt „für die Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms/Bardufoss“ in Verbindung mit dem norwegischen Luftfahrtgesetz gegeben sei. Die norwegischen Behörden machen weiterhin geltend, dass die zweite Voraussetzung eine Überprüfung auf „offensichtliche Fehler“ im Gegensatz zu einem „vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den eingesetzten Mitteln“ betreffe. Eine Ausnahme könne dann gewährt werden, wenn diese notwendig sei, um dem Unternehmen die Möglichkeit zu verschaffen, seine Aufgaben unter annehmbaren finanziellen Bedingungen auszuüben (11). Die norwegischen Behörden schließen die Möglichkeit einer Überkompensierung mit dem Hinweis aus, dass durch die Mittelzuweisung in Höhe von 4,5 Mio. NOK lediglich 20 % der Kosten des Ausbildungsgangs für Fluglinienpiloten abgedeckt würden.
Die norwegischen Behörden heben hervor, dass im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen die Anforderung in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht „in einem Ausmaß beeinträchtigt werden [darf], das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft“ weniger strikt sei als das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels. Sie verweisen auf die vom EuGH in seiner Rechtsprechung (12) angesprochene Abwägung und vertreten die Auffassung, dass die Beweislast in diesem Fall bei der Überwachungsbehörde liege (13).
Die Provinz Troms vertritt die Auffassung, dass das Sicherstellen einer ordnungsgemäßen Fluglinienpilotenausbildung eine überaus wichtige Aufgabe von nationaler Bedeutung sei. Nach Ansicht der Provinz Troms stellt ihre sowohl direkte (Darlehensbürgschaft und Erlass des Darlehens) als auch indirekte (als Anteilseignerin der NLH) Beteiligung an der finanziellen Sanierung des NAC gängige Marktpraxis dar, und sie unterstreicht, dass ihr Beitrag an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass sich die übrigen Gläubiger an der Sanierung beteiligten (14).
Die Provinz Troms erläutert, dass mit der Bürgschaft ein Darlehen zur Finanzierung eines Flugsimulators abgesichert werde. Von den endgültigen Eigentümern des NAC sei zwecks Vermeidung einer Vorauszahlung eine Bürgschaft für das Darlehen verlangt worden. Die von der Provinz Troms gewährte Bürgschaft entspreche 12,27 % des Darlehensbetrags. Die Provinz Troms hebt den Mutter-Tochter-Charakter des Verhältnisses zwischen dem NAC und der Provinz hervor und führt weiter an, dass eine Prämie, sofern diese verlangt worden wäre, die Obergrenze für De-minimis-Beihilfen nicht überschritten hätte.
Die Gemeinde Målselv unterstreicht, dass die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich das NAC zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung befunden habe, für vorübergehend angesehen worden seien, und dass sich die Gemeinde als beteiligte Partei an dem laufenden Refinanzierungsprozess beteiligt habe. Die Gemeinde macht geltend, dass die Überwachungsbehörde — solange die Risiken zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Darlehensgewährung angemessen und objektiv beurteilt wurden — davon Abstand nehmen solle, die Höhe der festgelegten Zinsen zu überprüfen, sofern nicht objektiv gute Gründe für die begründete Erwartung vorlägen, dass ein privater Investor unter den in dem Fall bestehenden Gegebenheiten Geld zur Verfügung gestellt hätte.
5. Stellungnahmen interessierter Dritter
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007, bei der Überwachungsbehörde am selben Tag eingegangen und registriert (Vorgangsnummer 420011), übermittelte die Rørosfly AS ihre Stellungnahme zu dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Das Unternehmen, das die Auffassung des Beschwerdeführers unterstützt, hebt den Wettbewerbsvorteil hervor, der durch die Unterstützung nur einer einzige Flugschule durch die öffentliche Hand entstehe.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007, bei der Überwachungsbehörde am selben Tag eingegangen und registriert (Vorgangsnummer 420422), gab der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ab. Zunächst widerlegt der Beschwerdeführer die von den norwegischen Behörden gegebene Beschreibung des Pilotenausbildungssystems; seiner Darstellung zufolge verfügen er und das NAC über die gleiche (von der norwegischen Zivilluftfahrtbehörde erteilte) Lizenz und beide bieten in Norwegen die integrierte Ausbildung zum Fluglinien-Verkehrspiloten an (15).
Hinsichtlich des Arguments, dass das NAC keine Wirtschaftstätigkeit ausübe, verweist der Beschwerdeführer auf die Bandbreite des Begriffs „Unternehmen“, wobei es darum gehe nachzuweisen, dass es sich bei der Tätigkeit um eine Wirtschaftstätigkeit handele, die das Angebot von Waren und Dienstleistungen am Markt zum Inhalt habe, welches, zumindest grundsätzlich, von einem privaten Unternehmen mit dem Ziel der Gewinnerwirtschaftung betrieben werden könnte (16). Nach Auffassung des Beschwerdeführers übt das NAC eine typische gewerbliche Geschäftstätigkeit mit eindeutig wirtschaftlichem Zweck aus. Als Beleg für diesen Standpunkt verweist der Beschwerdeführer auf die für Marktteilnehmer charakteristische umfangreiche Werbung des NAC. Weiter führt NEAR den Anstieg bei der Neuaufnahme von Ausbildungsteilnehmern bei NEAR seit der Abwicklung des NAC an, der das Wettbewerbsverhältnis zwischen den verschiedenen Flugschulen deutlich mache.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen stellt der Beschwerdeführer den genauen Inhalt des von den norwegischen Behörden geltend gemachten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Frage. Alle Flugschulen in Norwegen müssten dieselben nationalen und internationalen Vorschriften einhalten. Daher könnten die Aktivitäten des NAC insgesamt nicht als ein Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden; das NAC müsse somit gegenüber den übrigen Flugschulen einen „Zusatznutzen“ bieten. Der Beschwerdeführer erkennt als einzigen möglichen „Zusatznutzen“, den das NAC bietet, lediglich das Angebot, dass die gesamte Ausbildung in Norwegen stattfindet. Und dennoch biete NEAR, wiewohl das kennzeichnende Merkmal eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darin bestehe, dass er nicht ohne öffentliche Intervention angeboten werden könne, eine integrierte Pilotenausbildung mit Flugunterricht ausschließlich in Norwegen an (zu einem niedrigeren Preis als das NAC). Der Beschwerdeführer gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei der Einstufung des fraglichen Dienstes als Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse um einen offensichtlichen Fehler handele. In jedem Fall vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer zieht die Aussage der norwegischen Behörden in Zweifel, dass die Betrauung per Gesetz durch das norwegische Luftfahrtgesetz und die Zuweisung von Haushaltsmitteln gegeben sei. Zudem seien mit Blick auf die Angaben im Leitfaden für staatliche Beihilfen zum Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen weder die genaue Art des Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse noch die Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung des Ausgleichs in einem Gesetz festgelegt. Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer fest, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (d. h. die Kosten im Zusammenhang mit einer möglichen „Pflicht“ zur Durchführung aller Flugstunden in Norwegen) von den norwegischen Behörden nicht dokumentiert wurden. Vielmehr könne, so macht der Beschwerdeführer geltend, die gleiche Ausbildung von NEAR zu einem niedrigeren Preis angeboten werden (17).
Schließlich äußert sich der Beschwerdeführer zum „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors“. Er macht geltend, dass sich das NAC, spätestens seitdem die SAS 2005 entschieden hatte, ihre Unterstützung zurückzuziehen, in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, und dass für die norwegischen Behörden zum Zeitpunkt der „Investitionen“ kein Grund dafür bestand, eine akzeptable Rendite für ihre Investition zu erwarten. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Behörden Anteilseigner des NAC waren, verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des EuGH und führt an, dass entgegen dieser Rechtsprechung die „Investitionen“ nicht aus abstrakten Überlegungen heraus getätigt worden seien, sondern dass hierbei soziale, regionale und sektorale Gesichtspunkte eine Rolle gespielt hätten. Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Norsk Luftfartshøgskole im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen als ein Unternehmen angesehen werden müsse und dass die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 1,9 Mio. NOK an diese Einheit einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, der den Wettbewerb zu verfälschen drohe. Darüber hinaus könne aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Stiftung ohne Erwerbszweck handele, kaum die Rede davon sein, dass die Investitionen dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors entsprächen. Der Beschwerdeführer wiederholt die vorgenannten Punkte und stellt abschließend fest, dass die Norsk Luftfartshøgskole nicht mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen betraut sei und zudem der als Zuschuss gewährte Betrag mit den Kosten eines angeblichen Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in keinem Zusammenhang stehe.
Außerdem erkennt der Beschwerdeführer anhand der Stellungnahme der norwegischen Behörden zu dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zwei weitere potenzielle Elemente einer Beihilfe: Die NLH habe dem NAC über einen gewissen Zeitraum die Mietzahlungen für die Schlafräume für die Ausbildungsteilnehmer erlassen und die Pacht für Hangar und Verwaltungseinrichtungen herabgesetzt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors nicht möglich gewesen wären, und dass diese daher eine staatliche Beihilfe der NLH an das NAC darstellten.
Hinsichtlich des Erlasses des Darlehens (18) führt der Beschwerdeführer an, dass es nicht ausreiche nachzuweisen, dass auch private Investoren einem Erlass zugestimmt hätten, vielmehr erhält er seine Behauptung aufrecht, dass der Erlass des Darlehens eine staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors nicht vereinbar sei. Insbesondere stellt der Beschwerdeführer fest, dass von der Provinz kein Nachweis für einen Sanierungsplan vorgelegt wurde, der zu einer angemessenen Kapitalrendite führen würde.
Hinsichtlich der Darlehensbürgschaft zieht der Beschwerdeführer die Aussage der norwegischen Behörden in Zweifel, dass Muttergesellschaften ihren Töchtern im Allgemeinen keine Bürgschaftsprämie für Darlehen in Rechnung stellten, und verweist zur Untermauerung seiner Behauptung, dass das Gegenteil zutreffe, auf die Paragraphen 3-8 und 3-9 des norwegischen Gesetzes über Aktiengesellschaften.
Bezüglich des Zinssatzes von 8,5 % für das Darlehen der Gemeinde Målselv schließlich verweist der Beschwerdeführer nochmals auf die Überlegungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors zugrunde liegen, und folgert hieraus, dass angesichts der finanziellen Lage des NAC der Zinssatz nicht dem mit dem Darlehen verbundenen Risiko entspreche und daher als ein Zuschuss bzw. eine Subvention angesehen werden müsse, den bzw. die ein privater Investor nicht gewährt hätte.
6. Stellungnahme der norwegischen Behörden zu diesen Bemerkungen
In ihrer Antwort auf die von Rørosfly und dem Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahmen hoben die norwegischen Behörden hervor, dass erstens das NAC als juristische Person nicht mehr existiere, und dass zweitens, da NEAR Ausbildungsteilnehmer nicht aktiv dazu anhalte, ihre gesamte Ausbildung in Norwegen zu absolvieren, die Unterstützung des NAC als die beste Möglichkeit gesehen worden sei, einen Beitrag zur Infrastruktur für die Luftfahrtausbildung in Norwegen zu leisten.
II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Geltungsbereich der vorliegenden Entscheidung
In ihrer Stellungnahme zu dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beschreiben die norwegischen Behörden das Verhältnis zwischen NLH und NAC und erwähnen dabei, dass die NLH angesichts der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich das NAC befunden habe, die Mietzahlungen für die an das NAC vermieteten Schlafräume vorübergehend gestundet und die fälligen Pachtzahlungen für Hangar und Verwaltungseinrichtungen herabgesetzt habe.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellen diese Maßnahmen zwei weitere Fälle von Beihilfe zugunsten des NAC dar, während die norwegischen Behörden anführen, dass derartige Maßnahmen angesichts der Gegebenheiten normal gewesen seien. Diese Maßnahmen waren nicht Gegenstand des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.
Zudem entspricht — im Lichte der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen über den Empfänger des Darlehens der Gemeinde Målselv — diese Maßnahme nicht mehr der Beschreibung im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Die norwegischen Behörden haben auch bestätigt, dass sowohl dieses Darlehen als auch die Projektfinanzierung, die die NLH von der Provinz Troms erhalten hatte, dem NAC „für Dienstleistungen, die zur Durchführung eines Entwicklungsvorhabens notwendig waren“, übertragen wurden. Auch diese Mittelübertragung war im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erwähnt gewesen.
Hinsichtlich des Wechsels des Empfängers des Darlehens der Gemeinde Målselv ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die streitige Maßnahme — die Gewährung von Mitteln durch die Gemeinde zu einem Vorzugssatz — weiterhin mit der im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beschriebenen Maßnahme identifizierbar bleibt, und wird daher diese Maßnahme im Hinblick auf den neuen Begünstigten anstelle des NAC beurteilen. Allerdings ist mit Blick auf die übrigen geltend gemachten Punkte für die Überwachungsbehörde nicht eindeutig erkennbar, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser verschiedenen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen keine Zweifel bestehen. Folglich kann für diese Maßnahmen keine Schlussfolgerung gezogen werden, und sie werden in der vorliegenden Entscheidung nicht weiter berücksichtigt. Der Geltungsbereich der vorliegenden Entscheidung erstreckt sich somit nur auf die unter I.2.1 a bis e oben beschriebenen Maßnahmen.
2. Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen
Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt:
„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“
Vor der Betrachtung dieser Kriterien sollte zunächst eine vorläufige Aussage zum Charakter der vom NAC ausgeführten Tätigkeit, nämlich der Erbringung einer Fluglinienpilotenausbildung, getroffen werden.
Es ist davon auszugehen, dass für die Erbringung derartiger Dienstleistungen, die mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind, ein Wettbewerbsmarkt existiert. Allein die Tatsache, dass die Dienstleistung einen Ausbildungsaspekt beinhaltet, ändert nichts am wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit. Im Gegenteil, die von der norwegischen Regierung angeführte Rechtsprechung unterstützt offenbar die Auffassung, dass während Ausbildungsgänge, die im Rahmen des nationalen Bildungssystems angeboten werden, keine Dienstleistungen im Sinne von Artikel 50 EG-Vertrag (19) darstellen, Ausbildungsgänge, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Ausbildungsteilnehmer und deren Eltern, finanziert werden, in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen (20). Zudem lässt sich diese Argumentation, die sich auf den Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Artikel 49 EG-Vertrag und Artikel 36 EWR-Vertrag bezieht, auf das Gebiet der staatlichen Beihilfe und die Frage übertragen, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine Wirtschaftstätigkeit handelt, die somit von einem Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ausgeübt wird (21). Es wurde nicht argumentiert — und auch die Angaben in den Akten lassen diese Schlussfolgerung nicht zu –, dass der Ausbildungsgang am NAC nicht im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert wird. Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei der vom NAC vor dessen Konkurs angebotenen Fluglinienpilotenausbildung um eine Wirtschaftstätigkeit handelte und dass das NAC für die Anwendung von Artikel 61 EWR-Abkommen ein Unternehmen darstellt.
2.1. Vorliegen staatlicher Mittel
Die Beihilfe muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden.
Die streitige Finanzierung besteht aus einem direkten Zuschuss aus dem geänderten Staatshaushalt oder aus Mitteln, die von den lokalen Behörden gezahlt, bzw. Vorteilen, die von den lokalen Behörden gewährt wurden. Somit ist klar, dass die gesamte streitige Finanzierung vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde.
2.2. Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige
Erstens muss die Beihilfemaßnahme dem Empfänger Vorteile verschaffen, die diesen von Belastungen befreien, die normalerweise aus dessen Budget zu tragen wären. Allerdings fallen unter Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen nur Mitteltransfers zugunsten von Unternehmen. Daher muss, bevor die spezifischen zu prüfenden Maßnahmen betrachtet werden, zunächst geprüft werden, ob es sich bei den Empfängern der Mittel, um Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung handelt.
Wie vorstehend festgestellt, ist das NAC eindeutig ein Unternehmen, und die Tatsache, dass das NAC eine Ausbildungsfunktion ausübt, ändert im vorliegenden Fall nichts an dieser Feststellung.
Allerdings scheint es so, als ob die NLH keinerlei Wirtschaftstätigkeit ausübt, für die sie Mittel erhält. Nach ständiger Rechtsprechung ist kennzeichnendes Merkmal einer Wirtschaftstätigkeit, die Tätigkeit, die darin besteht, Waren und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (22). Der Überwachungsbehörde liegen keinerlei Informationen hervor, aus denen hervorgeht, dass die Erleichterung einer Fluglinienpilotenausbildung in Nordnorwegen dahingehend definiert werden kann. Tatsächlich sind, ebenfalls nach ständiger Rechtssprechung, nur Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, als Dienstleistungen im Sinne des EWR-Abkommens zu betrachten (23). Die NLH enthält nicht nur keine Bezahlung für ihre Tätigkeit, vielmehr sind auch die Mittel, die sie entsprechend ihrem Ziel, die Fluglinienpilotenausbildung in Nordnorwegen zu erleichtern, ausgibt, eher mit den sozialen Zielsetzungen zu vergleichen, die vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache Private Barnehagers festgestellt wurden, der befand, dass der norwegische Staat nicht beabsichtigte, eine Wirtschaftstätigkeit auszuüben, sondern vielmehr seinen Pflichten gegenüber seiner Bevölkerung auf sozialen, kulturellem und erzieherischem Gebiet nachzukommen (24). Tatsächlich gleicht die Finanzierung, die die NLH von der Provinz Troms erhielt, eher einem internen Mitteltransfer, womit die Mittel zweckgebunden für die Förderung der Fluglinienpilotenausbildung in dem geografischen Gebiet bestimmt wurden, für die die Provinz zuständig ist, als einer Bezahlung für erbrachte Dienstleistungen. Die weitere Auszahlung dieser Mittel an Unternehmen wie das NAC, das die Wirtschaftstätigkeit der Fluglinienpilotenausbildung ausübte, kann in der Tat eine staatliche Beihilfe darstellen, fällt jedoch — wie unter II.1 oben festgestellt — nicht in den Geltungsbereich dieser Entscheidung. Hinsichtlich der ursprünglichen Auszahlungen an die NLH gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass zumindest zu dem Zeitpunkt, zu dem diese getätigt wurden, die NLH selbst nicht als Beihilfeempfänger anzusehen war, und die beiden Maßnahmen, deren Begünstigte die NLH war, keiner weiteren Bewertung bedürfen. Die Überwachungsbehörde prüft daher lediglich das Bestehen eines Vorteils hinsichtlich der Maßnahmen, deren Begünstigter das NAC war, nämlich:
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direkter Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK aus dem Staatshaushalt, |
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Darlehen der Provinz Troms und der nachfolgende Erlass dieses Darlehens und |
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Darlehensbürgschaft der Provinz Troms ohne Zahlung einer Prämie. |
Ein direkter Zuschuss zur Verringerung der Betriebskosten entspricht eindeutig diesem Kriterium.
Nach Angaben der norwegischen Behörden wurde das Darlehen der Provinz Troms im Rahmen der Regelung für Regionaldarlehen gewährt, die der Überwachungsbehörde 1999 notifiziert und von dieser genehmigt worden war. Der Erlass eines Darlehens verringert ebenfalls die finanzielle Belastung, die von dem Empfänger ansonsten zu tragen gewesen wäre. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass dem Begünstigten dadurch ein Vorteil im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erwächst, sofern hierfür die üblichen Marktgrundsätze anwendbar sind. Nach den von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen waren Ende 2005 die folgenden juristischen Personen ungesicherte Langzeitgläubiger des NAC: Sparebanken Finans Nord-Norge AS (2 877 000 NOK), Provinz Troms (400 000 NOK), Indre Troms Samvirkelag BA (200 000 NOK) und Eriksen Eiendom (200 000 NOK). Die norwegischen Behörden bestätigten, dass die beiden Letztgenannten, die beide als private Investoren zu betrachten sind, dem Erlass der Darlehen, die sie dem NAC gewährt hatten, zustimmten, während die Sparebanken Finans Nord-Norge zwar eine Stundung der Abzahlung für das zweite Halbjahr 2006 gewährte, einer Befreiung von den Zinszahlungen jedoch nicht zustimmte. Während Behörden ihre Schuldner mit demselben Engagement verfolgen müssen wie ein privater Gläubiger, ist die Überwachungsbehörde jedoch der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass private Marktakteure dem NAC ebenfalls den Erlass der offenen Darlehensbeträge gewährten, dieselbe Maßnahme der Provinz Troms keine staatliche Beihilfe darstellt.
In Kapitel 2.1 des Leitfadens für staatliche Bürgschaften heißt es, dass staatliche Bürgschaften einen Vorteil für den Darlehensnehmer und einen Abfluss staatlicher Mittel darstellen, wenn für die Bürgschaft keine Prämie gezahlt wird. Damit wurde offenbar durch die Bürgschaft, die dem NAC von der Provinz Troms gewährte wurde, dem NAC ein Vorteil verschafft, was eine Begünstigung dieses Unternehmens im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.
Zweitens muss die Beihilfemaßnahme insofern selektiv sein, dass sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstig. Die zu prüfenden Maßnahmen waren speziell auf das NAC ausgerichtet und somit eindeutig selektiv.
2.3. Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien
Damit die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, müssen sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Ausgehend davon, dass das NAC mit anderen Einrichtungen in Norwegen und in Europa, die eine Fluglinienpilotenausbildung auf der Grundlage gemeinsamer europäischer Regelungen (Joint Aviation Authorities Flight Crew Licence — JAA-FCL) anbieten, in direktem Wettbewerb steht, entsteht der Eindruck, dass durch die Finanzierung die Stellung des Empfängers gestärkt wird und diese somit den Wettbewerb zwischen verschiedenen Ausbildungseinrichtungen zu verfälschen und den Handel zwischen den Staaten, in denen diese ihren Sitz haben, zu beeinträchtigen droht.
2.4. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die folgenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen:
— |
Projektfinanzierung für die NLH durch die Provinz Troms (I.2.1 b oben), |
— |
Erlass eines Darlehens durch die Provinz Troms zugunsten des NAC (I.2.1 c oben) und |
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Darlehen der Gemeinde Målselv an die NLH (I.2.1 e oben), |
und dass die folgenden Maßnahmen zugunsten des NAC staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen:
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direkter Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK aus dem Staatshaushalt (I.2.1 a oben) und |
— |
Darlehensbürgschaft der Provinz Troms ohne Zahlung einer Prämie (I.2.1 d oben). |
3. Verfahrensanforderungen
Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen wird „die EFTA-Überwachungsbehörde […] von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. […] Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“
Die norwegischen Behörden teilten die vorstehend beschriebenen Beihilfemaßnahmen nicht der Überwachungsbehörde mit. Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu der Auffassung, dass die norwegischen Behörden hinsichtlich der als Beihilfe ermittelten Maßnahmen (nämlich der oben unter I.2.1 a beschriebene direkte Zuschuss und die unter I.2.1 d beschriebene Darlehensbürgschaft) ihren Verpflichtungen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen nicht nachgekommen sind. Die gewährte Unterstützung ist somit als „rechtswidrige Beihilfe“ im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen anzusehen.
4. Vereinbarkeit der Beihilfe
4.1. Bewertung nach Artikel 61 EWR-Abkommen
Auf den vorliegenden Fall ist keiner der in Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen beschriebenen Sachverhalte anwendbar.
Das fragliche Gebiet fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EWR-Abkommen, und Buchstabe b von Artikel 61 Absatz 3 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Durch die streitige Finanzierung werden offensichtlich keine horizontalen Gemeinschaftsziele im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen, wie beispielsweise Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Umweltschutz usw., unmittelbar gefördert, und in der Tat haben die norwegischen Behörden diese Ausnahme auch nicht in Anspruch genommen. Die Überwachungsbehörde ist daher der Ansicht, dass die streitige Finanzierung nicht als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne dieser Bestimmung vereinbar angesehen werden kann.
4.2. Bewertung nach Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen
In Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen heißt es: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind […], gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.“
Die Anwendung dieser Bestimmung ist im Leitfaden für staatliche Beihilfen im Kapitel über den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen dargelegt, wo in Absatz 25 festgelegt ist, dass der Leitfaden auf die Bewertung von nicht notifizierten Beihilfen anzuwenden ist, die nach Annahme des Leitfadens gewährt wurden. In allen übrigen Fällen sind die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die beiden zu prüfenden Maßnahmen fallen in die Zeit vor der Annahme des Leitfadens (20. Dezember 2005).
Vor der Einführung des damaligen Kapitels 18C des Leitfadens für staatliche Beihilfen (das jetzt einfach als das „Kapitel über den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ bezeichnet wird) gab es keine speziellen Regeln für den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. Unabhängig hiervon hält es die Überwachungsbehörde für angemessen, die Bewertung früherer Maßnahmen auf die Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (25) in Verbindung mit der vor der Gewährung der Beihilfe ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu stützen.
Darüber hinaus stellt die Überwachungsbehörde fest, dass durch den Inhalt von Kapitel 18C des Leitfadens für staatliche Beihilfen die Bewertungsgrundlage nicht grundlegend verändert wurde, sondern dass hierdurch vielmehr klagestellt wurde, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die verschiedenen in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen enthaltenen Kriterien erfüllt sind.
Die Vereinbarkeit der beiden zu prüfenden Maßnahmen wird daher auf der Grundlage der folgenden (kumulativen) Grundsätze bewertet sowie unter gebührender Berücksichtigung des Zeitpunkts der Maßnahmen und unter gebührender Beachtung der Tatsache, dass Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen eine Ausnahme begründet und daher restriktiv interpretiert werden muss:
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Bei der fraglichen Dienstleistung muss es sich um eine „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ handeln und sie muss eindeutig als solche definiert sein; |
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das fragliche Unternehmen muss offiziell mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden sein; |
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die Anwendung der Wettbewerbsregeln würde die Erfüllung der dem fraglichen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindern, und |
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die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft. |
Die EFTA-Staaten haben bei der Festlegung des Niveaus von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einen großen Ermessensspielraum und können bei Bedarf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen einführen, um dieses Niveau sicherzustellen. Wie ein Staat festlegt, was er als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansieht, unterliegt lediglich dem Kriterium des offensichtlichen Fehlers. Jedoch muss, damit die in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen formulierte Ausnahme anwendbar ist, in jedem Fall der öffentliche Dienstleistungsauftrag eindeutig definiert sein.
Diesbezüglich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff der „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ auch Dienstleistungen einschließt, die gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Wirtschaftstätigkeit im Allgemeinen besondere Merkmale aufweisen (26). Ein derartiges besonderes Merkmal kann die Tatsache sein, dass die Behörden der Auffassung sind, dass die Dienstleistung auch dann erbracht werden muss, wenn der Markt nicht genügend Anreize dafür gibt (27). Wenn also bestimmte Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse angesehen werden und die Marktkräfte nicht zu einem zufriedenstellenden Angebot solcher Dienstleistungen führen, kann der betreffende Staat spezielle gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen festlegen, um das Dienstleistungsniveau sicherzustellen.
Hinsichtlich des direkten Zuschusses in Höhe von 4,5 Mio. NOK stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der betreffende Posten im Staatshaushalt für das Jahr 2005 Mittel für die „Ausbildung von Fluglinienpiloten in der Provinz Troms/Bardufoss“ ausweist. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass dies keine eindeutige Festlegung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags darstellt. Darüber hinaus stellt die Überwachungsbehörde selbst dann, wenn argumentiert würde, dass das besondere Merkmal in der Tatsache besteht, dass der gesamte Ausbildungsgang in Norwegen stattfindet und dass dies das im „allgemeinen Interesse“ liegende Element der Dienstleistung darstellt, fest, dass nichts im Haushalt oder in anderen Dokumenten, die der Überwachungsbehörde vorgelegt wurden, den Zuschuss vom Vorhandensein eines derartigen Merkmals abhängig macht.
Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einen offensichtlichen Fehler darstellt. Daher ist die Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen (d. h. dass ein Unternehmen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt) im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Abschließend ist die Überwachungsbehörde hinsichtlich der unter I.2.1 d oben beschriebenen Maßnahme der Ansicht, dass durch eine allgemein gehaltene Bürgschaft über eine bestimmte Schuldenhöhe nicht sichergestellt werden kann, dass eine bestimmte Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfüllt wird, und dass diese Maßnahme daher nicht nach Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen zu bewerten ist.
Selbst unter der Annahme, dass die fragliche Dienstleistung so definiert worden wäre, dass die in Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen formulierte Ausnahme zur Anwendung käme, muss die Betrauung mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag speziell durch einen hoheitlichen Akt vorgenommen werden. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass beide zu prüfenden Maßnahmen offensichtlich dem NAC einen finanziellen Vorteil verschaffen, ohne das NAC als Gegenleistung für die Finanzierung mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu betrauen. Bezüglich des von den norwegischen Behörden vorgebrachten Arguments, das sich auf die Praxis der Kommission stützt, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass aus den Entscheidungen dieser Institution nicht zu folgern ist, dass der einfache Erhalt von Mitteln vom Staat einer Betrauung gleichzusetzen ist, wenn keine Beschreibung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder der Voraussetzungen, unter denen dieser sichergestellt werden muss, vorliegt (28). Diesbezüglich verweist die Überwachungsbehörde nochmals auf die Tatsache, dass dann, wenn das besondere Merkmal der am NAC angebotenen Ausbildung darin besteht, dass der gesamte Ausbildungsgang in Norwegen stattfindet und wenn dies das im „allgemeinen Interesse“ liegende Element der Dienstleistung darstellt, nichts im Haushalt oder in anderen Dokumenten, die der Überwachungsbehörde vorgelegt wurden, den Zuschuss vom Vorhandensein eines derartigen Merkmals abhängig macht.
Somit kann die Überwachungsbehörde selbst in dem Fall, dass klar wäre, dass die norwegischen Behörden zu dem Zeitpunkt, als sie entschieden, dem Fluglinienpilotenausbildungssektor Mittel zu gewähren, einen speziellen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinn gehabt hatten, keine Beweise dafür erkennen, dass mit diesem Auftrag speziell das NAC betraut worden wäre. Folglich kann auf die vorliegende Sachlage Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen keine Anwendung finden.
Aus den beiden letzten Gesichtspunkten von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen zusammen ergibt sich eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit. Bei der Prüfung, ob die angewandten Maßnahmen das Maß dessen überschreiten, was für die wirksame Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags notwendig ist, stellt die Überwachungsbehörde fest, dass erstens die Notwendigkeit der Finanzierung fraglich ist, da diese an keinerlei Voraussetzungen geknüpft war, und dass zweitens offenbar keine objektive Bewertung vorgenommen wurde, in welcher Höhe Finanzmittel erforderlich sein würden. Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass selbst dann, wenn die übrigen Kriterien erfüllt gewesen wären, dieser Aspekt von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
4.3. Schlussfolgerung
Die Überwachungsbehörde gelangt zu dem Ergebnis, dass wieder der direkte Zuschuss (I.2.1 a oben) noch die Darlehensbürgschaft (I.2.1 d oben) die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen erfüllen und dass daher beide Maßnahmen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht vereinbar sind.
5. Schlussfolgerung
Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die folgenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen:
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Projektfinanzierung durch die Provinz Troms (I.2.1 b oben), |
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Erlass eines Darlehens durch die Provinz Troms (I.2.1 c oben) und |
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Darlehen der Gemeinde Målselv (I.2.1 e oben). |
Jedoch gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die folgenden Beihilfemaßnahmen:
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direkter Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK aus dem Staatshaushalt (I.2.1 a oben) und |
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Darlehensbürgschaft der Provinz Troms ohne Zahlung einer Prämie (I.2.1 d oben), |
von den norwegischen Behörden zu unrecht durchgeführt wurden und gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen verstoßen.
Die beschriebenen Beihilfemaßnahmen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen und sind daher nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.
Aus Teil II Artikel 14 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen ergibt sich, dass die Überwachungsbehörde zu entscheiden hat, dass unrechtmäßige Beihilfen, die mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen gemäß dem EWR-Abkommen nicht vereinbar sind, von den Begünstigten zurückgefordert werden müssen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Projektfinanzierung, die der NLH von der Provinz Troms gewährt wurde, und das Darlehen an diese juristische Person durch die Gemeinde Målselv sowie der Erlass eines Darlehens, das dem NAC von der Provinz Troms gewährt worden war, durch die Provinz Troms stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar.
Artikel 2
Der direkte Zuschuss in Höhe von 4,5 Mio. NOK aus dem Staatshaushalt und die von der Provinz Troms gewährte Bürgschaftsgarantie stellen staatliche Beihilfen zugunsten des NAC dar, die nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen vereinbar sind.
Artikel 3
Die norwegischen Behörden ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten und dem NAC zu unrecht zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzufordern.
Artikel 4
Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese eine unmittelbare und wirksame Durchführung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die Beihilferückforderung umfasst Zinsen und Zinseszinsen, zahlbar von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem NAC zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage von Artikel 9 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL berechnet.
Artikel 5
Die norwegischen Behörden unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.
Artikel 7
Nur der englische Text ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2009.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Per SANDERUD
Präsident
Kristján A. STEFÁNSSON
Mitglied des Kollegiums
(1) Nachstehend als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.
(2) Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.
(3) Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.
(4) Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend als „ABl.“ bezeichnet) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994. Der Leitfaden wurde zuletzt am 25. April 2007 geändert. Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.
(5) ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.
(6) Nachstehend als „Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens“ bezeichnet.
(7) Veröffentlicht im ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 35, und in der EWR-Beilage Nr. 17 gleichen Datums, S.16.
(8) Für ausführlichere Informationen über den Schriftwechsel zwischen den norwegischen Behörden und der Überwachungsbehörde wird auf den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verwiesen.
(9) Vgl. Fußnote 7.
(10) Die norwegischen Behörden beziehen sich als Beleg für diese Aussage offenbar auf das vom Vorstand des NAC eingeleitete Liquidationsverfahren.
(11) Die Tatsache, dass sich das NAC derzeit in einem Konkursverfahren befindet, wird zur Untermauerung dieser Aussage herangezogen.
(12) Rechtssache 202/88 Kommission/Frankreich (Telekommunikationsendgeräte) [1991], Slg. I-1223, Randnr. 12.
(13) Als Beleg für diese Aussage zitieren die norwegischen Behörden die Rechtssache C-159/94 Kommission/Frankreich [1997], Slg. I-5815, Randrn. 112 und. 113.
(14) Die Provinz Troms legte Nachweise dafür vor, dass zwei weitere Privatunternehmen mit offenen Darlehen in Höhe von jeweils 200 000 NOK dem NAC im Rahmen der Sanierung ebenfalls die Schuld erlassen hatten.
(15) Der Beschwerdeführer teilt mit, dass Ausbildungsteilnehmern bei NEAR die Möglichkeit angeboten wird, ihre gesamte Ausbildung in Norwegen zu absolvieren, dass sich jedoch die meisten dafür entscheiden, die im Ausland angebotenen Möglichkeiten zu nutzen. Der Unterschied besteht darin, dass das NAC diese Ausbildungsmöglichkeiten im Ausland nicht anbietet, so dass alle Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung in Norwegen absolvieren.
(16) Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die Rechtssachen C-41/90 Höfner [1991], Slg. I-1979, und C-244/94 Fédération Française des Sociétés d’Assurance [1995], Slg. I-4013. Andererseits wird der rein soziale Charakter einer Einheit in der Rechtssache C-159/91 Poucet et Pistre [1993], Slg. I-637, als Beispiel für die Einordnung in eine andere Kategorie als die des Unternehmens angeführt.
(17) Ausgehend von geschätzten Kosten für die Ausbildung je Ausbildungsteilnehmer beim NAC von 937 500 NOK macht der Beschwerdeführer eine Überkompensierung für das NAC geltend, da sich die Kosten für die Ausbildung ausschließlich in Norwegen bei NEAR auf 512 000 NOK beliefen.
(18) Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die Provinz weder zu der ursprünglichen Darlehensgewährung noch zur Stundung der Rückzahlung im Jahr 2003 Stellung genommen habe. Er erhält seine Behauptung aufrecht, dass auch diese Elemente eine staatliche Beihilfe darstellen.
(19) Artikel 37 EWR-Abkommen hat denselben Wortlaut.
(20) Siehe Rechtssache C-109/92 Wirth [1993], Slg. I-6447, Randnrn. 14-17. Der EFTA-Gerichtshof hat diese Rechtauffassung unlängst in der Rechtssache E-5/07 Private Barnehagers Landsforbund, Urteil vom 21. Februar 2008, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 80 ff., bestätigt.
(21) Vorstehend zitierte Rechtssache E-5/07 Private Barnehagers Landsforbund, Randnr. 80.
(22) Rechtssache C-205/03 P FENIN [2006], Slg. I-6295, Randr. 25.
(23) Vorstehend zitierte Rechtssache E-5/07 Private Barnehagers Landsforbund, Randr. 81.
(24) Vorstehend zitierte Rechtssache E-5/07 Private Barnehagers Landsforbund, Randr. 83.
(25) ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4.
(26) Siehe beispielsweise Rechtssache C-179/90 Merci convenzionali porto di Genova [1991], Slg. I-5889, Randnr. 28.
(27) Siehe beispielsweise Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, vorstehend zitiert unter Fußnote 25, Punkt 14.
(28) In der Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die Beihilferegelung, die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 25) wird ausdrücklich anerkannt, dass die betreffenden Bildungseinrichtungen „die Erbringung von für Privatpersonen bestimmten institutionellen Bildungsdiensten mit sozialer Zielsetzung [sicherstellten], die Teil des öffentlichen Bildungswesens waren“ (Punkt 48), und dass ihnen daher „im Rahmen der einschlägigen nationalen und regionalen Vorschriften mittels verbindlicher Rechtsakte […] eine Aufgabe im Bereich des öffentlichen Dienstes übertragen wurde“ (Punkt 57).