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Document E2006C0069

    2006/69/: Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 69/06/KOL vom 22. März 2006 über die fünfundfünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    ABl. L 324 vom 23.11.2006, p. 34–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/69(2)/oj

    23.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 324/34


    BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 69/06/KOL

    vom 22. März 2006

    über die fünfundfünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, sowie Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

    nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

    Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

    Die Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (4) erlassen (5),

    Gemäß Ziff. II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

    Das frühere Kapitel 34 des „Leitfadens für staatliche Beihilfen“ betreffend „Referenz- und Abzinsungssätze und die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze“ (6), wurde mit der Entscheidung des Kollegiums Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 vollständig gestrichen (7),

    Die Rechtsgrundlage für die Berechnung der bei der Rückforderung von Beihilfen anzuwendenden Zinssätze ist in der Entscheidung des Kollegiums Nr. 195/04/KOL enthalten.

    Die Referenzzinssätze sind nicht nur im Zusammenhang mit der Rückforderung von Beihilfen im Leitfaden für staatliche Beihilfen von Bedeutung.

    Damit außer Zweifel steht, welche Vorschrift anzuwenden ist, sind die verschiedenen Berechnungsmethoden und Rechtsgrundsätze in Bezug auf die Zinsen bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen und in Bezug auf die Referenz- und Abzinsungssätze in anderen Fällen in einem Dokument zusammenzufassen.

    Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten mit Schreiben an Island, Liechtenstein und Norwegen vom 15. Februar 2006 in dieser Angelegenheit konsultiert —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1)   Der Leitfaden für staatliche Beihilfen wird durch die Einfügung eines neuen Kapitels 34 über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze in anderen Fällen als der Rückforderung rechtwidriger Beihilfen geändert. Das neue Kapitel 34 ist beigefügt und Bestandteil dieser Entscheidung.

    (2)   Das neue Kapitel 34 gilt vom Zeitpunkt ihrer Annahme durch die EFTA-Überwachungsbehörde an.

    Artikel 2

    Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses und des neuen Kapitels 34 des Beihilfeleitfadens in Kenntnis gesetzt.

    Artikel 3

    Die Europäische Kommission wird gemäß Buchstabe d des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses hiervon in Kenntnis gesetzt.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 22. März 2006.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Bjørn T. GRYDELAND

    Präsident

    Kurt JÄGER

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

    (2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

    (3)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

    (4)  Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

    (5)  Erstmals veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage Nr. 32 zum Amtsblatt desselben Tages. Eine aktuelle Fassung dieses Leitfadens kann auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde eingesehen werden: www.eftasurv.int

    (6)  Mit der die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3) und Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21) teilweise umgesetzt wird.

    (7)  Entscheidung des Kollegiums Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 27 in Teil II des Protokolls 3 zum Übereinkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (noch nicht veröffentlicht). Geändert durch die Entscheidung Nr. 319/05/KOL vom 14. Dezember 2005 (noch nicht veröffentlicht). Entscheidung Nr. 195/04/KOL entspricht die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von [ex] Artikel 93 des EG-Vertrags [nunmehr Artikel 88] (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


    ANHANG

    34.   KAPITEL ÜBER DIE REFERENZ- UND ABZINSUNGSSÄTZE (1)

    34.1   EINLEITUNG

    (1)

    In diesem Kapitel beschreibt die EFTA-Überwachungsbehörde die verschiedenen Berechnungsmethoden und die Rechtsgrundlage in Bezug auf die Zinsen bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen und in Bezug auf die Referenz- und Abzinsungssätze in anderen Fällen, beispielsweise zur Berechung des Subventionsäquivalents einer Investitionsbeihilfe (2).

    34.2   BEI DER RÜCKFORDERUNG VON BEIHILFEN ANZUWENDENDER ZINSSATZ

    (2)

    Die für die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe durch einen EFTA-Staat maßgebliche Rechtsgrundlage und die maßgebliche Methode zur Berechnung des Zinssatzes enthält Artikel 9 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde (3).

    (3)

    Nach Artikel 13 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL (4) sind auf die Vollstreckung von Rückforderungen, die vor dem 15. Juli 2004 (Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 195/04/KOL) ergingen, weiterhin die Bestimmungen des früheren Kapitels 34 des Beihilfeleitfadens der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwenden.

    (4)

    Gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 195/04/KOL (5) werden die geltenden und maßgebliche frühere bei Rückforderungsentscheidungen angewandte Zinssätze im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union und zu Informationszwecken im Internet veröffentlicht; www.eftasurv.int

    34.3   REFERENZ- UND ABZINSUNGSSÄTZE IN ANDEREN FÄLLEN

    (5)

    Im Rahmen der im EWR-Abkommen vorgesehenen Kontrolle staatlicher Beihilfen greift die EFTA-Überwachungsbehörde auf bestimmte Parameter zurück, zu denen der Referenz- und der Abzinsungssatz gehören.

    (6)

    Diese Sätze werden zur Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen gezahlten Beihilfe und der Beihilfeelemente zinsgünstiger Darlehen verwendet. Sie gelangen auch im Rahmen der De-minimis-Regel (6).

    (7)

    Die Referenz- und Abzinsungssätze sollen die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige (5 bis 10 Jahre) mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln.

    (8)

    Ab 15. Juli 2004 wird der Referenz- und Abzinsungssatz wie folgt berechnet (7):

    der Richtsatz entspricht dem Inter-Bank-Swap-Satz für Laufzeiten von fünf Jahren zuzüglich eines Zuschlags von 0,75 Punkten (75 Basispunkten);

    die Referenz- und Abzinsungssätze entsprechen dem Durchschnittswert der in den Vormonaten September, Oktober und November festgestellten Richtsätze;

    die Referenz- und Abzinsungssätze werden im Verlauf des Jahres angepasst, wenn sie um mehr als 15 % vom Durchschnittswert der in den letzten drei Monaten festgestellten Richtsätze abweichen.

    (9)

    Außerdem ist auf Folgendes hinzuweisen:

    Die so festgestellten Referenz- und Abzinsungssätze sind Mindestsätze, welche in besonderen Risikofällen erhöht werden können (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen, wenn keine Privatbank zur Gewährung des betreffenden Darlehens bereit gewesen wäre;

    die EFTA-Überwachungsbehörde behält sich vor, wenn dies bei der Prüfung der Fälle erforderlich ist, einen kurzfristigeren (z. B. LIBOR für ein Jahr) oder langfristigeren (z. B. Sätze der Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren) Basissatz als den Inter-Bank-Swap-Satz für fünf Jahre anzuwenden;

    in Fällen, in denen der Inter-Bank-Swap-Satz mit einer Laufzeit von fünf Jahren nicht verfügbar sein sollte, wird der Basissatz in Höhe der Rendite staatlicher Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von fünf (oder zehn) Jahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 Basispunkten festgesetzt;

    Bei Fehlen zuverlässiger oder sonstiger maßgeblicher Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Überwachungsbehörde in enger Abstimmung mit dem (den) betroffenen EFTA-Staat(en) auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere EFTA-Staaten einen Referenz-/Abzinsungssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen bestimmen.

    (10)

    Die EFTA-Überwachungsbehörde wird den Referenz- und Abzinsungssatz auf folgender Internet-Adresse veröffentlichen: www.eftasurv.int

    34.4   ANNAHME

    (11)

    Kapitel 34 gilt vom Zeitpunkt ihrer Annahme durch die EFTA-Überwachungsbehörde an.


    (1)  Dieses Kapitel umfasst die Mitteilung der Kommission über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3), in der mit Mitteilung der Kommission über eine technische Anpassung der Methode zur Festsetzung der Referenzzins- und Abzinsungssätze (ABl. C 241 vom 26.8.1999, S. 9) und mit Mitteilung der Kommission über die technische Anpassung des Referenz- und Abzinsungssatzes für Griechenland (ABl. C 66 vom 1.3.2001, S. 7) geänderten Fassung, wobei die beiden letztgenannten für den EWR nicht von Bedeutung sind.

    (2)  Das vorhergehende Kapitel 34 über die Referenz- und Abzinsungssätze und die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze wurde durch die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 27 in Teil II des Protokolls 3 zum Übereinkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (noch nicht veröffentlicht) gestrichen. Geändert durch die Entscheidung Nr. 319/05/KOL vom 14. Dezember 2005 (noch nicht veröffentlicht). Die Entscheidung Nr. 195/04/KOL entspricht größtenteils die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von [ex] Artikel 93 des EG-Vertrags [nunmehr Artikel 88] (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). Der erste Teil des vorgehenden Kapitels 34 ist teilweise in der Mitteilung der Kommission über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (siehe Fußnote 1), der zweite Teil in der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21) enthalten. Beschluss Nr. 195/04/KOL enthält u. a. Bestimmungen über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze, nicht aber über die Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze in anderen Fällen. In der Europäischen Gemeinschaft gilt für die Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze in diesen anderen Fällen die Mitteilung der Kommission über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (s. Fußnote 1). In der Mitteilung der Kommission vom 30. April 2004 zu überholten Dokumenten über staatliche Beihilfen (ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 1) wird die Mitteilung der Kommission über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze nicht aufgeführt.

    (3)  Siehe Fußnote 2.

    (4)  In Verbindung mit Fußnote 9 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde (siehe Fußnote 2).

    (5)  Siehe Fußnote 2.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30), übernommen im Abschnitt 1e des Anhangs XV des EWR-Abschlusses durch den Beschluss Nr. 88/2002 des Gemeinsamen Ausschusses (ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 56 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 42).

    (7)  Da dieses Kapitel erst ab dem 15. Juli 2004 gilt, bleiben die Bestimmungen über die Berechung der Referenz- und Abzinsungssätze des bisherigen Kapitels 34.1 bis zu diesem Datum in Kraft.


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