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Document E2002C0149

    2002/149/: Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 149/02/KOL vom 26. Juli 2002 über Umweltsteuerregelungen (Norwegen)

    ABl. L 31 vom 6.2.2003, p. 36–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/149(2)/oj

    E2002C0149

    2002/149/: Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 149/02/KOL vom 26. Juli 2002 über Umweltsteuerregelungen (Norwegen)

    Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0036 - 0058


    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde

    Nr. 149/02/KOL

    vom 26. Juli 2002

    über Umweltsteuerregelungen

    (Norwegen)

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs(2), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 1 des Protokolls 3,

    gestützt auf die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen(3), insbesondere auf Kapitel 15(4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. SACHVERHALT

    Verfahren

    Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 nahm die EFTA-Überwachungsbehörde neue Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen an (vgl. Beschluss Nr. 152/01/KOL). Gemäß Punkt 69 dieser Leitlinien schlug die Behörde als zweckdienliche Maßnahme nach Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen vor, dass die EFTA-Staaten ihre Umweltschutzbeihilferegelungen so anpassen, dass sie bis zum 1. Januar 2002 mit diesen Leitlinien vereinbar sind.

    Mit Schreiben der Behörde vom 23. Mai 2001 (Dok. Nr. 01-3596-D) wurde die norwegische Regierung über die Annahme der neuen Leitlinien unterrichtet und ersucht, ihr Einverständnis mit den zweckdienlichen Maßnahmen mitzuteilen. Mit Schreiben des Ministeriums für Handel und Industrie vom 6. Juli 2001, am 10. Juli 2001 bei der Behörde eingegangen und registriert (Dok. Nr. 01-5475-A), teilte die norwegische Regierung ihr Einverständnis mit den zweckdienlichen Maßnahmen mit.

    Die Umsetzung der neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen wurde mehrmals (z. B. auf bilateralen Zusammenkünften im April, Juni und September 2001) von Vertretern der Behörde und norwegischer Stellen erörtert.

    Mit Schreiben des Finanzministeriums vom 31. Januar 2002, am 5. Februar 2002 bei der Behörde eingegangen und registriert (Dok. Nr. 02-1004-A), unterrichtete die norwegische Regierung die Behörde über die bestehenden Regelungen und nahm zur Einhaltung der neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen Stellung.

    Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 bestätigte die Behörde den Eingang dieses Schreibens (Dok. Nr. 02-1539-D). Die Behörde betonte, dass nach Prüfung der ihr übermittelten Informationen die verschiedenen geltenden Regelungen nicht als mit den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen vereinbar angesehen werden könnten. In diesem Zusammenhang verwies sie darauf, dass die norwegische Regierung diese Tatsache anerkannt und die Behörde über Pläne zur Bereinigung der Situation unterrichtet habe. Die Behörde erachtete jedoch die von der norwegischen Regierung angeführten Pläne und Absichten für nicht ausreichend, da sie keine konkreten Vorschläge oder Zusagen enthielten, die eine vollständige Einhaltung der neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen ab 1. Januar 2002 sichergestellt hätten.

    Nachdem sie ihre wichtigsten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit bestimmter Ausnahmeregelungen im Bereich der Umweltabgaben mit den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen dargelegt hatte, ersuchte die Behörde die norwegische Regierung um konkrete Vorschläge zu geeigneten Umsetzungsmaßnahmen und um Zusicherungen dahin gehend, dass die in den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen aufgeführten Kriterien vom festgelegten Zeitpunkt an eingehalten werden. Zudem wurde die norwegische Regierung gebeten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, darunter eine Begründung für die betreffenden Beihilferegelungen im Sinne der Vorschriften für staatliche Beihilfen. Diese Vorschläge, Zusicherungen und zusätzlichen Informationen sollten der Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens vom 28. Februar 2002 zugehen.

    Die Behörde unterstrich, dass sie ohne konkrete Vorschläge, Zusicherungen und zusätzliche Informationen, wie sie von ihr innerhalb der gesetzten Frist erbeten wurden, das förmliche Prüfungsverfahren einleiten würde.

    Mit Schreiben des Finanzministeriums vom 15. Mai 2002, am 24. Mai 2002 bei der Behörde eingegangen und registriert (Dok. Nr. 02-3995-A), übermittelte die norwegische Regierung zusätzliche Informationen. Die norwegische Regierung setzte die Behörde u. a. davon in Kenntnis, dass eine Arbeitsgruppe eingesetzt und damit beauftragt wurde, die Folgen der neuen Leitlinien über Umweltschutzbeihilfen für das norwegische System der Strombesteuerung zu bewerten. Die Arbeitsgruppe sollte bis zum 1. Juli 2002 einen vorläufigen Bericht vorlegen. Angesichts dieser Sachlage ersuchte die norwegische Regierung die Behörde, ihr zusätzliche Zeit einzuräumen, um den Kriterien der neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zu entsprechen.

    Per E-Mail vom 5. Juli 2002 übermittelten die norwegischen Stellen der Behörde ein (in norwegischer Sprache abgefasstes) Exemplar eines vorläufigen Berichts der Arbeitsgruppe.

    Die Behörde weist darauf hin, dass sie von der norwegischen Regierung nicht formal über den Bericht informiert worden sei und dass die norwegische Regierung auch nicht zu den im Bericht enthaltenen Schlussfolgerungen Stellung genommen oder ihr weiteres Vorgehen im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Berichts dargelegt habe. Hinzu kommt, dass der Bericht erst bei der Behörde einging, nachdem die Frist für die Übermittlung von Informationen und Vorschlägen bereits verstrichen war. Aufgrund dieser Umstände hat die Behörde bei der Beurteilung der verschiedenen Steuerregelungen den Inhalt dieses Berichts unberücksichtigt gelassen.

    Beschreibung der Beihilferegelungen

    Die nachfolgende Beschreibung basiert zum Teil auf Informationen, die von der norwegischen Regierung stammen, und zum Teil auf Informationen, die der Behörde zur Verfügung standen.

    Die Behörde bedauert, dass die norwegische Regierung keine Exemplare der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen übermittelte, die für die verschiedenen in Rede stehenden Steuerregelungen maßgeblich sind. Überdies weist die Behörde darauf hin, dass die Behörde zwar die norwegische Regierung konkret dazu aufgefordert hatte, Belegmaterial vorzulegen, das der Behörde die Überprüfung der Struktur und Logik des norwegischen Umweltsteuersystems ermöglichen würde, darunter alle relevanten Hintergrunddokumente zu den Zielen, die mit den Umweltabgaben verfolgt werden, und zu den verschiedenen Ausnahmeregelungen, die norwegische Regierung aber keine derartigen Informationen zur Verfügung stellte.

    Stromverbrauchsteuer

    Die Stromverbrauchsteuer wurde 1971 eingeführt. Nach Angaben der norwegischen Regierung (vgl. die im Schreiben vom 31. Januar 2001 gegebene Beschreibung) bestand das Ziel dieser Steuer darin, einen effektiveren Stromverbrauch zu fördern und damit positive Umwelteffekte auszulösen, die ansonsten nicht eintreten würden.

    Besteuert wird mit bestimmten Ausnahmen der gesamte inländische Stromverbrauch, wobei bis 1993 für einzelne Wirtschaftsbereiche ermäßigte Steuersätze galten. Nach Auskunft der norwegischen Regierung wurden die Freistellungen und ermäßigten Sätze eingeführt, um einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit zu vermeiden. In diesem Zusammenhang übermittelte die norwegische Regierung Daten zum Stromverbrauch der von den Ausnahmeregelungen betroffenen Branchen und zu den erhöhten Kosten, die sich bei Rücknahme der Steuerbefreiung für diese Wirtschaftsbereiche ergeben würden.

    Seit 1990 sind alle Verbraucher in Finnmark und sieben Städten des Nordteils der Provinz Troms (Karlsøy, Kvænangen, Kåfjord, Lyngen, Nordreisa, Skjervøy und Storfjord) von der Steuer befreit. Die Ausnahmeregelung gilt sowohl für die privaten Haushalte als auch für alle gewerbliche Aktivitäten.

    Bis 1992 erstreckte sich die Steuer auf sämtliche Wirtschaftsbereiche, doch kamen einzelne Sektoren in den Genuss ermäßigter Steuersätze (dies betraf die Gesamtheit oder einen Teil der energieintensiven Industrie(5) sowie die Papier- und Zellstoffindustrie). 1993 erfolgte dann eine vollständige Freistellung dieser Sektoren. Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurde die Ausnahmeregelung auf das gesamte verarbeitende Gewerbe, den Bergbau und Gewächshausanlagen ausgedehnt. Der norwegischen Regierung zufolge wurde die Begrenzung der Ausnahmeregelungen auf energieintensive Wirtschaftsbereiche aufgehoben, da die Begriffsbestimmung zu vage und nicht aufrechtzuerhalten war. Seit 1997 sind auch mit Industrieproduktion befasste Werkstätten für Behinderte von der Steuer befreit. Andere Wirtschaftsbereiche unterliegen der Steuer.

    Nach Auskunft der norwegischen Regierung wurde die Steuerbemessungsgrundlage ab 1. Januar 2001 dahin gehend verbreitert, dass der Stromverbrauch in Verwaltungsgebäuden von Industrie- und Bergbauunternehmen mit einbezogen wurde. Dies hatte laut norwegischer Regierung zur Folge, dass nur der in Produktionsprozessen eingesetzte Strom von der Steuer befreit war. Damit ein Gebäude als "Verwaltungsgebäude" gilt, müssen wenigstens 80 % seiner Fläche für Verwaltungszwecke genutzt werden. Wenn also mehr als 20 % der Fläche auf Produktionstätigkeit entfallen, bleibt der in diese Gebäude geleitete Strom unbesteuert. Nach Ansicht der norwegischen Regierung stellte dies die einzige praktisch handhabbare Definition dar.

    Wie die norwegische Regierung mitteilte, betreffen die derzeitigen Steuerbefreiungen (d. h. für einzelne Sektoren und Regionen) etwa 45 % des gesamten Stromverbrauchs und etwa 70 % des Stromverbrauchs aller Wirtschaftszweige in Norwegen.

    Die nachfolgende Tabelle, die auf Zahlenmaterial der norwegischen Regierung basiert, vermittelt einen Überblick über die seit 1993 geltenden Steuersätze und Steuerbefreiungen.

    Tabelle 1: Stromsteuer in Øre je kWh (in Preisen von 2002)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Darüber hinaus übermittelte die norwegische Regierung Informationen zum Aufkommen aus der Stromverbrauchsteuer und zu den errechneten Mindereinnahmen. Unter Mindereinnahmen sind die dem Staat aufgrund von Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen entgangenen Einnahmen zu verstehen. Bei diesen Berechnungen werden mögliche Verhaltensänderungen, die durch eine Rücknahme der Steuerbefreiung verursacht werden, nicht berücksichtigt.

    Tabelle 2: Stromverbrauchsteuer - Aufkommen und Mindereinnahmen in Mio. NOK

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Behörde stellt fest, dass die für die Stromsteuer maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen anscheinend vom allgemeinen Grundsatz ausgehen, dass der gesamte inländische Stromverbrauch der Besteuerung unterliegt(6). Anderseits sind in den einschlägigen Bestimmungen Ausnahmeregelungen für bestimmte Wirtschaftszweige oder Regionen vorgesehen(7). Die Ausnahmeregelungen für einzelne Sektoren werden unter Bezugnahme auf deren statistische Klassifikation getroffen.

    In einigen Fällen wurde der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung dahingehend präzisiert/eingeengt, dass die Steuerbefreiung nicht für den Stromverbrauch von Verwaltungsgebäuden gilt(8).

    CO2-Steuer

    Die CO2-Steuer auf Mineralöl und Benzin wurde 1991 und die auf Kohle und Koks 1992 eingeführt. Bei ihrer Einführung war die Steuer integraler Bestandteil des bestehenden Verbrauchsteuersystems für Mineralöl, Benzin, Kohle und Koks. Im Rahmen der 1999 durchgeführten ökologischen Steuerreform wurde die CO2-Steuer im Gesetzgebungsverfahren als gesonderte Steuer vorgeschlagen. Für die CO2-Steuer auf Mineralöl wurde ein Steuersatz von 0,490 NOK je Liter festgesetzt(9). Bei Kohle und Koks wurde der Satz der CO2-Steuer im Zeitraum 1994-2002 von 0,410 auf 0,490 (2002) NOK je kg angehoben.

    Die auf Kohle und Koks erhobene Steuer bezieht sich auf Produkte, die für energetische Zwecke eingesetzt werden. Nach Auskunft der norwegischen Regierung ist die Verwendung von Kohle und Koks als Rohstoff oder Reduktionsmittel in industriellen Verfahren von der CO2-Steuer befreit. Diese Ausnahmeregelung wurde 1992 bei Einführung der CO2-Steuer auf Kohle und Koks getroffen. Wie die norwegische Regierung mitteilte, werden Kohle und Koks bei der Herstellung von Carbiden, Eisenlegierungen, Hüttenaluminium und Magnesium als Rohstoff oder Reduktionsmittel eingesetzt. Diese zudem energieintensiven Industriezweige wären ohne die Ausnahmeregelung nicht lebensfähig. In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2002 begründete die norwegische Regierung die Ausnahmeregelung damit, dass die vorhandenen Verfahren auf dem Einsatz von Kohlenstoff basierten und die betreffenden Hersteller dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt seien.

    Überdies wird die CO2-Steuer nicht auf Kohle und Koks erhoben, die bei der Herstellung von Zement und Blähton für energetische Zwecke eingesetzt werden. Diese Ausnahmeregelung wurde 1992 bei Inkrafttreten der Steuer getroffen. Die norwegische Regierung begründete sie damit, dass denkbare Substitute zur weitgehenden Ablösung von Kohle und Koks unrentabel wären und die betreffende Branche dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sei.

    Die Papier- und Zellstoffindustrie zahlt seit Januar 1993 einen ermäßigten Satz von 0,245 NOK je Liter.

    Die norwegische Regierung hat Informationen zum Aufkommen aus der CO2-Steuer und den errechneten Mindereinnahmen übermittelt(10).

    Tabelle 3: CO2-Steueraufkommen und Mindereinnahmen in Mio. NOK((Die norwegische Regierung gab an, dass bei den Berechnungen der CO2-Steuer auf Mineralöl ein Steuersatz von 0,49 NOK je Liter zugrunde gelegt wurde))

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Behörde stellt fest, dass aufgrund der für die CO2-Steuer maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Anwendungsmöglichkeiten der steuerpflichtigen Produkte von der Steuer befreit sind. Gemäß § 3-6-3 von Kapitel 3 der Verordnung über Verbrauchsteuern besteht beim Einsatz von Produkten als Rohstoff Anspruch auf Erstattung der Steuer, soweit die in die Luft gelangenden CO2-Emissionen geringer sind, als der Kohlenstoffgehalt des betreffenden Produkts erwarten lässt. Nach § 3-6-4 von Kapitel 3 der Verordnung über Verbrauchsteuern sind Kohle und Koks beim Einsatz als Reduktionsmittel von der Steuer befreit. Die Freistellung gilt nur für die Produktmenge, die für den Reduktionsprozess erforderlich ist. Des Weiteren sind Kohle und Koks, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Zement und Blähton zur Herstellung von Klinker eingesetzt werden, von der Steuer befreit.

    Darüber hinaus gab die Abteilung Zölle und Verbrauchsteuern Erläuterungen zu den oben genannten Ausnahmeregelungen heraus, die weiteren Aufschluss über den Hintergrund für die in Rede stehenden Steuerbefreiungen geben können(11).

    Zur Verwendung von Kohle und Koks als Rohstoff in industriellen Verfahren heißt es in den Erläuterungen, dass der Einsatz von Kohle und Koks, soweit diese dauerhaft oder zeitweilig Bestandteil eines Fertigprodukts sind und dabei keine CO2-Emissionen auftreten oder die Emissionen geringer sind als bei einer normalen Verbrennung, nicht der Besteuerung unterliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Kohle und Koks als Rohstoff zur Herstellung von Graphitelektroden und Elektrodenmasse und zur Herstellung von Calciumcarbid dienen.

    Zur Verwendung von Kohle und Koks als Reduktionsmittel in industriellen Verfahren heißt es in den Erläuterungen, dass Kohle und Koks in manchen Fällen notwendiger Bestandteil des chemischen Prozesses, aber nicht Teil des Fertigprodukts sind. In derartigen Fällen ist die Höhe der CO2-Emissionen mit den Emissionen bei der Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke vergleichbar. Die Freistellung wird damit begründet, dass für derartige Verfahren keine Alternativen zu Kohle und Koks vorhanden sind.

    Die norwegische Regierung übermittelte Zahlenangaben zu den von verschiedenen Industriezweigen verursachten CO2-Emissionen sowie Schätzwerte der durch die CO2-Steuer entstehenden Kosten.

    SO2-Steuer

    1970 wurde eine Steuer auf Mineralöl eingeführt. Die norwegische Regierung führte dazu aus, dass laut Verordnung vom 17. September 1976 Nr. 2(12) die Steuer auf Antrag ganz oder teilweise erstattet werden konnte, sofern die aus der Verwendung des Produkts resultierenden Emissionen geringer waren, als der Schwefelgehalt erwarten ließ. Für eine Erstattung kamen alle Verbraucher von Mineralöl in Betracht. Nach Ansicht der norwegischen Regierung war dies ein Beleg dafür, dass es bei der SO2-Steuer um das tatsächlich ausgestoßene Schwefeldioxid ging.

    Ab 1993 richtete sich die Steuer nach dem Schwefelgehalt des Öls und nahm entsprechend dem Schwefelanteil zu. Die Bemessungsgrundlage umfasste Erdöl, Gasöl, Solaröl, Dieselkraftstoff, Dieselöl und Heizöl bzw. jegliches Öl, das als Heizöl in Frage kam. Die vom Schwefelgehalt abhängige Steuer auf Mineralöl wurde 1999 in eine SO2-Steuer umgewandelt.

    Zugleich wurde die Bemessungsgrundlage erweitert, um Kohle und Koks mit einzubeziehen. Allerdings wurden durch den Einsatz von Kohle und Koks verursachte SO2-Emissionen zu einem ermäßigten Satz besteuert. Die Verordnung über die Schwefelsteuer auf Mineralprodukte vom 18. Dezember 1998 Nr. 961(13) sah eine differenzierte Besteuerung unterschiedlicher Kategorien von Kohle und Koks auf der Basis des angenommenen Schwefelgehalts vor. Nach Erweiterung des Anwendungsbereichs der SO2-Steuer wurde die laut Verordnung vom 17. September 1976 Nr. 2 (siehe oben) geltende Erstattungsregelung auf die neu hinzugekommenen Produkte ausgedehnt.

    Der Anwendungsbereich der Steuer wurde 1999 noch dahin gehend erweitert, dass auch SO2-Emissionen aus Erdölraffinerien erfasst wurden. Um eine zweifache Besteuerung zu vermeiden, kam § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Schwefelsteuer auf Mineralölprodukte vom 18. Dezember 1998 Nr. 961 zur Anwendung. Danach sollte für den Fall, dass die der Besteuerung unterliegende Emission von bereits besteuerten Produkten verursacht wird, die bereits entrichtete Steuer von der nunmehr fälligen Steuer abgezogen werden. Soweit also die Erdölraffinerien bei der Erdölverarbeitung Mineralöl einsetzten, handelte es sich bei der 1999 vorgenommenen Änderung in Wirklichkeit nur um eine technische Frage. An die Stelle einer indirekten Besteuerung der Emissionen über die Erstattungsregelung trat eine direkte Emissionssteuer. Erdölraffinerien wurden ausgewählt, weil es als effektiver angesehen wurde, die SO2-Steuer direkt anhand der dort anfallenden Emissionen zu erheben. Nach Auffassung der norwegischen Regierung ist die Emissionssteuer für Erdölraffinerien nur insoweit als "neue" Steuer anzusehen, wie die Emissionen auf bisher nicht besteuerte Quellen zurückgehen. Da Erdölraffinerien zur Herstellung von Mineralölprodukten Rohöl verwenden, fallen bei diesem Prozess Emissionen an. Rohöl hingegen wird als Produkt nicht besteuert und fällt somit nicht unter die Erstattungsregelung.

    Nach dem von der norwegischen Regierung vorgelegten Zahlenmaterial sank der Basissatz der SO2-Steuer auf Mineralöl im Zeitraum 1994-2002 von 0,084 (2002) NOK je Liter auf 0,070 (2002)NOK je Liter. Der Satz der SO2-Steuer auf Kohle und Koks und auf Erdölraffinerien ging zwischen 1999 und 2002 von 3,24 (2002)NOK je kg SO2 auf 3,14 (2002)NOK je kg zurück.

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde die SO2-Steuer auf die Verwendung von Kohle und Koks und auf Erdölraffinerien abgeschafft. Die norwegische Regierung erklärte dazu, dass die Regulierung dieses bisher der SO2-Steuer unterliegenden Industriezweigs künftig über Emissionszertifikate entsprechend dem Immissionsschutzgesetz erfolgen würde. Nach Auskunft der norwegischen Regierung ist die Abschaffung der Steuer vor dem Hintergrund der Verpflichtungen des norwegischen Staates im Rahmen des Göteborger Protokolls von 1999 zu sehen, wonach die norwegischen SO2-Emissionen bis 2010 auf 22000 Tonnen zu begrenzen sind. Um diese Vorgabe einzuhalten, müsste Norwegen nach Angaben der Regierung die SO2-Emissionen um 7000 Tonnen reduzieren. Berechnungen der staatlichen norwegischen Immissionsschutzbehörde zufolge lässt sich diese Reduzierung am besten über die verfahrenstechnische Industrie erreichen. Dazu wurde am 19. September 2001 vom Umweltministerium und dem norwegischen Verband der verfahrenstechnischen Industrie (PIL) eine Grundsatzvereinbarung unterzeichnet, wobei der PIL im Namen der folgenden Sektoren agierte: Erdölraffinerien, Chemikalien/Keramik, Zement, Eisenlegierungen und Aluminium.

    Die norwegische Regierung erklärte, dass im Umweltbereich bei der Wahl der effektivsten Möglichkeit zur Erreichung der Zielvorgabe verschiedene Instrumente oder Maßnahmen zu berücksichtigen seien, darunter das Instrument der Besteuerung. Im Dokument St.prp. nr. 54 (1997-1998) wurden verschiedene Maßnahmen in Betracht gezogen, um den Gesamtausstoß von SO2 zu senken, und man entschied sich für die Einführung einer Steuer auf den Verbrauch von Kohle und Koks mit einem ermäßigten Satz. Allerdings ging aus einer von der norwegischen Immissionsschutzbehörde veröffentlichten Studie hervor, dass mit diesem ermäßigten Satz nur eine geringfügige Verringerung der Emissionen zu erreichen ist. Deshalb wurde die Steuer abgeschafft, und es kam zur Einführung anderer Maßnahmen wie der Grundsatzvereinbarung mit dem PIL.

    Nach dieser Grundsatzvereinbarung erklärt der Norwegische Verband der verfahrenstechnischen Industrie im Namen der in einem Anhang zur Vereinbarung aufgeführten Unternehmen(14), dass man Technologien entwickeln und Reinigungsanlagen errichten werde, durch die sich die SO2-Emissionen Norwegens um mindestens 5000 Tonnen verringern. Überdies werde der PIL konkrete Vorschlage zur Verwirklichung dieses Emissionsziels unterbreiten und zugleich Vorschläge dazu machen, wie sich eine Senkung um insgesamt 7000 Tonnen bewerkstelligen lässt.

    In der Vereinbarung heißt es weiter, dass die Emissionen einzelner Anlagen der Genehmigung durch die norwegische Immissionsschutzbehörde (SFT) entsprechend dem Immissionsschutzgesetz unterliegen, und zwar im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVURL) für bestehende Anlagen, die bis zum 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie zu betreiben sind. Soweit das Immissionsschutzgesetz dies zulässt, bemühen sich die Umweltschutzbehörden darum, die Emissionsgenehmigungen so zu gestalten, dass die Industrie Gelegenheit erhält, die Reduktionsauflagen durch die Mitwirkung an gemeinsamen emissionssenkenden Maßnahmen in jenen Bereichen zu erfuellen, in denen dies nach Ansicht der Industrie am effektivsten ist. Die Emissionsgenehmigungen sollen zudem detaillierte Vorgaben für die gemeinsame Umsetzung enthalten, auch dahin gehend, dass die Anforderungen der IVURL bezüglich des Einsatzes der BVTH(15) in den einzelnen Anlagen erfuellt werden. Überdies sind die Emissionsgenehmigungen so abzufassen, dass sie dem Erfordernis alternativer Methoden zur steuerlichen Entlastung in den Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für Umweltschutzbeihilfen entsprechen.

    Laut Grundsatzvereinbarung soll der PIL bis zum 1. Juni 2002 Vorschläge für Methoden zur Berechnung/Messung der SO2-Emissionen einzelner Unternehmen unterbreiten.

    Wie die norwegische Regierung erklärte, setzt sie - im Einklang mit dem Immissionsschutzgesetz - bis zum Ablauf der für die emissionssenkenden Maßnahmen gesetzten Frist, also spätestens bis 2010, vor allem auf ordnungspolitische Maßnahmen, um die bei industriellen Prozessen anfallenden SO2-Emissionen zu senken. Die rechtswirksamen Verpflichtungen sind folglich in den Genehmigungen enthalten, die den Unternehmen erteilt werden. Dementsprechend unterbreitete die Regierung im norwegischen Parlament den Vorschlag, die für die Verwendung von Kohle und Koks und für Erdölraffinerien geltende Steuer auf SO2-Emissionen per 1. Januar 2002 abzuschaffen.

    Abschließend heißt es, dass es sich bei der Vereinbarung mit dem PIL um eine Absichtserklärung handelt, die für die Parteien nicht rechtlich bindend ist. Die norwegischen Stellen unterzeichneten sie unter dem Vorbehalt, dass die Vereinbarung mit den Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für Umweltschutzbeihilfen im Einklang steht.

    Zur Umsetzung der Grundsatzvereinbarung hat der PIL einen "Umweltfonds der verfahrenstechnischen Industrie" ins Leben gerufen. Der Fonds wurde als unabhängige Treuhandeinrichtung gestaltet. Anscheinend haben alle sich daran beteiligenden Unternehmen eine Umsetzungsvereinbarung mit dem Fonds unterzeichnet. Das Kernstück der Umsetzungsvereinbarung besteht darin, dass sich die Unternehmen zur Zahlung einer Geldsumme verpflichten, die der derzeitigen SO2-Steuer entspricht. Die Mittel des Fonds werden zur Finanzierung von Reinigungsanlagen eingesetzt, deren Rangfolge von den Kosten bestimmt wird, bis die Zielvorgabe der Grundsatzvereinbarung erreicht ist.

    Anhand des von der norwegischen Regierung vorgelegten Zahlenmaterials vermittelt die nachfolgende Tabelle einen Überblick über das Aufkommen aus der SO2-Steuer und die errechneten Mindereinnahmen(16).

    Tabelle 4: SO2-Steueraufkommen und Mindereinnahmen in Mio. NOK

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die norwegische Regierung erteilte auch Auskünfte zu den SO2-Emissionen, die durch den Einsatz von Kohle und Koks und durch Erdölraffinieren verursacht werden, sowie Schätzwerte der durch die SO2-Steuer entstehenden Kosten.

    II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

    Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses

    Die Behörde verweist darauf, dass der vorliegende Beschluss ausschließlich zur Beurteilung der Frage dient, ob die norwegische Regierung den Verpflichtungen nachgekommen ist, die sich aus den von der Behörde vorgeschlagenen und von der norwegischen Regierung akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen ergeben. Somit soll im Rahmen des laufenden Prüfungsverfahrens lediglich untersucht werden, ob Beihilferegelungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens in Verbindung mit den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen mit dem Abkommen vereinbar sind.

    Das laufende Prüfungsverfahren betrifft nur Beihilferegelungen in Form von Freistellungen von der Stromsteuer, Ausnahmeregelungen bei der CO2-Steuer sowie teilweiser Rücknahme der SO2-Steuer. Im Hinblick auf andere Maßnahmen, die ihr von der norwegischen Regierung im Schreiben vom 31. Januar 2002 mitgeteilt wurden, behält sich die Behörde das Recht vor, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.

    Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

    Die norwegische Regierung behauptete in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2002, dass entgegen der im Schreiben vom 31. Januar 2002 vertretenen Auffassung einige der in Rede stehenden Maßnahmen möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen. Die Behörde wurde gebeten, diese Maßnahmen angesichts der von der norwegischen Regierung vorgenommenen Auslegung des Begriffs "staatliche Beihilfe" im Hinblick auf Umweltabgaben zu überprüfen.

    Nach Darstellung der norwegischen Regierung gehe aus der Praxis der EU-Kommission(17) und der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(18) hervor, dass es im Ermessen des jeweiligen EWR-Staats liege zu entscheiden, welche Produkte und welche Verwendungsarten bestimmter Produkte zu besteuern sind. Die norwegische Regierung vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen, die auf einen bestimmten Einsatzfaktor oder eine bestimmte Verwendungsart bestimmter Produkte bzw. eine bestimmte Verhaltensweise beschränkt sind, ihrem Wesen nach allgemeiner Natur sind. Derartige Maßnahmen würden weder bestimmte Unternehmen noch die Herstellung bestimmter Güter begünstigen. Was eine mögliche Rechtfertigung der Maßnahmen anbelangt, verweist die norwegische Regierung angesichts der damit verfolgten Ziele auf die ständige Rechtsprechung und den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der Gemeinschaftsvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen, die Beispiele für Umstände liefern, unter denen Steuervergünstigungen als durch die Art und allgemeine Anlage des in Rede stehenden Steuersystems gerechtfertigt erschienen(19).

    Laut Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens sind "Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen".

    Als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gelten namentlich "Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen ..."(20).

    Somit stellt ein System, bei dem die staatlichen Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die sie von einem Teil ihrer Kosten entlastet und ihnen finanzielle Vorteile verschafft, durch die sich ihre Wettbewerbslage verbessert, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar, soweit die Beihilfe den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann.

    Die Einführung von Umweltabgaben als solche ist nicht Gegenstand von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, soweit es sich um allgemeine Maßnahmen handelt, die nicht einzelne Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen(21). Allerdings fallen Freistellungen von einer allgemeinen Abgabe unter diese Bestimmung, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige betreffen und wenn diese Ausnahmeregelungen nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des fraglichen Steuersystems gerechtfertigt sind(22).

    Zunächst müssen zur Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zugute kommt, sowohl die für die steuerliche Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen als auch deren Wirkungen berücksichtigt werden(23). Danach kann eine Maßnahme selektiven Charakters sein, wenn die steuerrechtlichen Vorteile durch die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich auf bestimmte Produktionszweige beschränkt werden. Aber auch wenn dies nicht ausdrücklich der Fall ist, kann die Maßnahme einen selektiven Charakter aufweisen, soweit die Anwendung bestimmter in den Steuerregelungen aufgeführter Kriterien oder die Festlegung des Geltungsbereichs der fraglichen steuerlichen Maßnahmen zur Folge hat, dass nur bestimmte und klar abgrenzbare Produktionszweige tatsächlich von der Steuervergünstigung profitieren.

    Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Maßnahmen Ausnahmen oder Freistellungen von einer allgemeinen Vorschrift/einem allgemein geltenden System darstellen, ist die Struktur der betreffenden steuerlichen Maßnahme. Anhand der für die steuerliche Maßnahme geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist zu prüfen, ob allgemeine Vorschriften bestehen, von denen Ausnahmen gewährt werden(24). Allerdings ist dabei zu unterstreichen, dass die Bezeichnung der in Rede stehenden Maßnahmen nicht ausschlaggebend ist(25). Für die Einstufung als Ausnahmeregelung ist es nicht entscheidend, ob eine bestimmte Maßnahme als Freistellung oder Einschränkung des Geltungsbereichs der Maßnahme angelegt ist. Zu beurteilen ist vielmehr, ob die in Rede stehende Maßnahme aufgrund ihres tatsächlichen Charakters eine Ausnahme vom allgemein geltenden System darstellt, in das sie eingeordnet ist(26). Diese Beurteilung muss anhand der Zielsetzungen erfolgen, die mit der Maßnahme verfolgt werden.

    Die Behörde erinnert daran, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Adria Wien bei der Untersuchung der Frage, ob die Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten oder nicht, zu der Feststellung gelangte: "Es ist lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte... Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen.(27)"

    Als zweites ist zu ermitteln, ob "Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist"(28). Bei der Beurteilung einer möglichen Rechtfertigung für Umweltsteuermaßnahmen ist besonderes Augenmerk auf die den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugrunde liegenden umweltpolitischen Beweggründe zu legen und zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung dieser Beweggründe eine unterschiedliche Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer gerechtfertigt erscheint oder ob Unternehmen/Sektoren, denen die steuerlichen Vorteile zugute kommen, ebenfalls zu den negativen Umweltauswirkungen beitragen, denen die fragliche Steuer entgegenwirken soll(29).

    Schließlich möchte die Behörde noch zum Ausdruck bringen, dass es im Prinzip Sache des betreffenden EFTA-Staates ist, seine Umweltabgabensysteme nach eigenem Ermessen zu gestalten. Dazu zählt auch die Freiheit zu entscheiden, welche Produkte und Tätigkeiten in den Anwendungsbereich eines bestimmten Umweltabgabensystems fallen. Jedoch muss der betreffende EFTA-Staat - um nicht mit den EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Konflikt zu geraten - bei der Ausübung dieser Gestaltungsfreiheit sicherstellen, dass Maßnahmen, die bestimmten Industriezweigen zugute kommen, mit den umweltpolitischen Zielsetzungen vereinbar sind, die den betreffenden steuerlichen Maßnahmen zugrunde liegen. Es ist Aufgabe der jeweiligen Regierung, Informationen vorzulegen, damit sich die Behörde davon überzeugen kann, dass die beschlossenen Steuererleichterungen als Umsetzung der mit dem betreffenden Steuersystem verfolgten Ziele angesehen werden kann.

    Vor diesem Hintergrund hat die Behörde die verschiedenen steuerlichen Maßnahmen geprüft.

    Stromsteuer

    Nach Ansicht der norwegischen Regierung kann die in Rede stehende Steuervergünstigung seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr als Freistellung von der Strombesteuerung angesehen werden, die für einen bestimmten Wirtschaftsbereich (Industrie und Bergbau) gilt, nicht aber für andere, wie z. B. den Dienstleistungssektor. Die Steuer sei vielmehr als Steuer mit eingeschränktem Geltungsbereich zu betrachten, die jeglichen Stromverbrauch mit Ausnahme des Einsatzes in Produktionsprozessen erfasse.

    Die norwegische Regierung war der Auffassung, dass bei einer Unterscheidung nach Verwendungsmöglichkeiten des Stroms statt nach Wirtschaftsbereichen von einer Beihilfe nicht die Rede sein könne.

    Ausgehend von den einschlägigen Vorschriften, wie sie in der weiter oben beschriebenen Verordnung über Verbrauchsteuern (Kapitel 3) dargelegt sind, vertritt die Behörde hingegen die Ansicht, dass das für die Stromsteuer maßgebliche System derzeit so gestaltet ist, dass als allgemeine Regel jeglicher Stromverbrauch der Besteuerung unterliegt. Das Argument der norwegischen Regierung, wonach die allgemeine Regel des derzeitigen Stromsteuersystems darin besteht, dass nur der nicht im Produktionsprozess eingesetzte Strom der Besteuerung unterliegt, wird anscheinend nicht von den oben genannten einschlägigen Vorschriften gestützt. In diesen Vorschriften ist eindeutig geregelt, dass bestimmte anhand ihrer Klassifizierung durch das Statistische Zentralamt Norwegens benannte Wirtschaftszweige von der Steuer freigestellt sind. Diese Festlegung des Geltungsbereichs der Ausnahmeregelung führt dazu, dass bestimmte Wirtschaftszweige nicht von der Freistellung profitieren, obwohl nicht auszuschließen ist, dass auch in diesen Bereichen Strom für Produktionszwecke eingesetzt wird.

    Aus der einschlägigen Rechtsprechung geht eindeutig hervor, dass Freistellungen für einzelne Wirtschaftsbereiche als selektive Maßnahmen anzusehen sind, die grundsätzlich nicht durch die Wesensmerkmale oder die Logik des fraglichen Steuersystems gerechtfertigt werden können(30).

    Zudem ist die Behörde nicht davon überzeugt, dass die Freistellungen als Ausdruck der Entscheidung der norwegischen Regierung, nur bestimmte Arten des Stromverbrauchs zu besteuern, zu werten sind. Wie die norwegische Regierung selbst erklärt hat (vgl. Schreiben vom 31. Januar 2002), wurden die Ausnahmeregelungen für verschiedene Industriezweige getroffen, um einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit zu vermeiden. Darüber hinaus stellt die Behörde fest, dass die norwegische Regierung nicht erklärt hat, wie durch die Einschränkung der Ausnahmeregelung in dem Sinne, dass der Stromverbrauch in Verwaltungsgebäuden ebenfalls zu besteuern ist, konkret sichergestellt wird, dass nur der in Produktionsprozessen eingesetzte Strom von der Steuerbefreiung profitiert. In diesem Zusammenhang merkt die Behörde insbesondere an, dass die norwegische Regierung nicht definiert hat, was unter Produktionsprozessen bzw. Verwaltungszwecken zu verstehen ist. Des Weiteren bezweifelt die Behörde, dass es den angeblich mit der Stromsteuer verfolgten Zielsetzungen - nämlich der Senkung des Stromverbrauchs - entspricht, die Verwendung von Strom für bestimmte Zwecke wie Produktionsprozesse im Gegensatz zu anderen Verwendungsmöglichkeiten von der Steuer freizustellen.

    Letztlich ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, dass eine regional differenzierte Anwendung steuerlicher Maßnahmen eine selektive Maßnahme darstellt, die unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt(31).

    Aus den dargelegten Gründen und anhand der sich im Besitz der Behörde befindlichen Informationen ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die für bestimmte Industriezweige und Regionen geltenden Freistellungen von der Stromsteuer, wie sie in § 3-12-4 von Kapitel 3 der Verordnung über die Verbrauchsteuern festgelegt sind, eine selektive Maßnahme darstellen könnten, die anscheinend vom allgemeinen System der Besteuerung des Stromverbrauchs abweicht.

    Diese Ausnahmeregelungen verschaffen den betreffenden Unternehmen einen finanziellen Vorteil, denn es vermindern sich dadurch die Belastungen, die sie normalerweise zu tragen haben. Der Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt, d. h., der Staat erleidet einen Verlust an Staatseinnahmen. Nach dem von den norwegischen Behörden vorgelegten Zahlenmaterial wurden die Mindereinnahmen infolge sektoraler und regionaler Ausnahmeregelungen für 2002 mit 4605 Mio. bzw. 160 Mio. NOK veranschlagt(32). Die begünstigten Unternehmen üben eine Wirtschaftstätigkeit auf Märkten aus, auf denen Handel zwischen den Vertragsparteien stattfindet oder stattfinden könnte oder auf denen sich Unternehmen aus anderen EWR-Staaten gegebenenfalls niederlassen wollen. Die Ausnahmeregelungen verfälschen daher den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und könnten den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

    Folglich könnten die für bestimmte Industriezweige und Regionen geltenden Freistellungen von der Stromsteuer als Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens angesehen werden.

    CO2-Steuer

    Ausnahmeregelung für Kohle und Koks beim Einsatz als Rohstoff oder Reduktionsmittel

    Die norwegische Regierung vertrat die Ansicht, dass die für Kohle und Koks geltende Befreiung von der CO2-Steuer in den Fällen, in denen diese als Rohstoff bzw. Reduktionsmittel eingesetzt werden, möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt.

    Sie brachte vor, dass für beide Ausnahmeregelungen eine bestimmte Verwendung der besagten Produkte maßgeblich sei und es sich nicht um Steuerbefreiungen/-ermäßigungen handele, die für bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Güter gelte. Die Ausnahmeregelung stehe allen Unternehmen offen, die Kohle und Koks für diesen Zweck einsetzten. Angesichts dieser Gegebenheiten meinte die norwegische Regierung, dass die Freistellung bestimmter Verwendungsarten von der Steuer nur dann als "selektiv" anzusehen sei, wenn die Steuerbefreiung bestimmten Unternehmen nicht zugute käme, obwohl auch sie die Produkte für die in der Ausnahmeregelung dargelegten Zwecke verwendeten.

    Hilfsweise machte die norwegische Regierung geltend, dass zumindest die Ausnahmeregelung für Kohle und Koks, die als Rohstoff zum Einsatz kommen, durch die tatsächlich verfolgte Zielsetzung gerechtfertigt werden könnte.

    Die norwegische Regierung erklärte, dass das Anliegen der CO2-Steuer in der Senkung des CO2-Ausstoßes bestehe. Die Steuer werde auf Mineralölprodukte erhoben, die für energetische Zwecke eingesetzt werden. Soweit bestimmte nicht energetische Verwendungsarten von Mineralölprodukten keine CO2-Emissionen nach sich ziehen, könnten die Befreiungen/Erstattungen durch den Zweck der betreffenden Maßnahme gerechtfertigt erscheinen.

    In diesem Zusammenhang führte die norwegische Regierung aus, dass die Verarbeitung von Kohle und Koks zum Endprodukt keine (nennenswerten) CO2-Emissionen zur Folge habe. Dies sei entweder auf die "niedrigen" Temperaturen (400 bis 500 °C) zurückzuführen oder darauf, dass dieser Prozess ohne Sauerstoff ablaufe. Da mit der Steuer dem CO2-Ausstoß entgegengewirkt werden solle, sei die Ausnahmeregelung für Kohle und Koks, die als Rohstoff eingesetzt werden, durch das tatsächlich verfolgte Ziel gerechtfertigt.

    Nach Auffassung der norwegischen Regierung bestehe der eigentliche Zweck der Einführung einer Steuer auf die Verwendung von Kohle und Koks zum Teil darin, den Einsatz dieser Produkte für energetische Zwecke zu reduzieren, und zum Teil darin, das Risiko einer Umstellung von bereits besteuertem Mineralöl auf die nicht besteuerten Energieträger Kohle und Koks zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen könne die Ausnahmeregelung für Kohle und Koks, die nicht für energetische Zwecke, sondern als Rohstoff bzw. Reduktionsmittel eingesetzt werden, als gerechtfertigt angesehen werden. Wie die norwegische Regierung des Weiteren argumentierte, kämen für den besagten Prozess keine anderen Produkte in Frage, so dass beide Ausnahmen auch aus diesem Grunde als gerechtfertigt anzusehen seien.

    Die Behörde stellt fest, dass die Festlegung der Erstattungsmöglichkeit bei Kohle und Koks, die als Rohstoff zum Einsatz kommen, sowie die Ausnahmeregelung für Kohle und Koks, die als Reduktionsmittel verwendet werden, nicht unter konkreter Bezugnahme auf einen bestimmten Industriezweig erfolgten. Es hat aber den Anschein, dass Kohle und Koks nur in bestimmten Industriezweigen für die genannten Zwecke eingesetzt werden. Somit würden die auf diese Zwecke beschränkten Freistellungen zwangsläufig nur diesen Industriezweigen zugute kommen. Darüber hinaus stellt die Behörde fest, dass die norwegische Regierung selbst von Ausnahmeregelungen für bestimmte Industriezweige ausgeht, nämlich für die Herstellung von Carbiden, Eisenlegierungen, Hüttenaluminium und Magnesium, und zum Ausdruck bringt, dass die fraglichen Sektoren ohne die Freistellung nicht lebensfähig wären(33).

    Die Behörde schließt im gegenwärtigen Stadium nicht aus, dass bestimmte Steuerbefreiungen/-ermäßigungen als gerechtfertigt erscheinen können, falls bestimmte Verwendungsarten des betreffenden steuerpflichtigen Produkts nachweislich nicht zu den negativen Umweltfolgen beitragen, denen mit der Steuer entgegengewirkt werden soll.

    Allerdings stellt die Behörde fest, dass die norwegische Regierung keine nachprüfbaren Informationen zum CO2-Ausstoß bei der Verwendung von Kohle und Koks als Rohstoff in den verschiedenen von der Ausnahmeregelung betroffenen Industriezweigen vorgelegt hat. Überdies hat die norwegische Regierung nicht erläutert, wie der nach § 3-6-3 (1) von Kapitel 3 der Verordnung über die Verbrauchsteuern eingerichtete Erstattungsmechanismus in der Praxis gehandhabt wird. Somit konnte die Behörde nicht nachprüfen, ob die Ausnahmeregelung nur bei Prozessen zur Anwendung gelangt, die keine CO2-Emissionen verursachen.

    Im Hinblick auf die Freistellung von Kohle und Koks, die als Reduktionsmittel eingesetzt werden, von der CO2-Steuer (vgl. § 3-6-4 von Kapitel 3 der Verordnung über die Verbrauchsteuern), stellt die Behörde fest, dass nach den von der Direktion Zoll und Verbrauchsteuern herausgegebenen Erläuterungen die Verwendung von Kohle und Koks als notwendigen Bestandteilen des chemischen Prozesses ähnlich hohe CO2-Emissionen bewirkt wie der Einsatz von Kohle und Koks für energetische Zwecke. Somit steht die Ausnahmeregelung anscheinend im Widerspruch zur Zielsetzung der CO2-Steuer, nämlich der Erhebung einer Abgabe auf Produkte, die CO2-Emissionen verursachen. Die norwegische Regierung begründete die Freistellung damit, dass bei den entsprechenden Prozessen keine Alternativen zu Kohle und Koks verfügbar seien.

    In diesem Zusammenhang verweist die Behörde darauf, dass die norwegische Regierung keine weiteren Informationen vorgelegt hat, anhand deren die Behörde hätte nachprüfen können, ob sich die von der Freistellung profitierenden Industriezweige wirklich in einer Lage befinden, in der für die betreffenden industriellen Prozesse keine anderen Stoffe zur Verfügung stehen. Zudem hat die norwegische Regierung nicht erläutert, warum unter diesen Gegebenheiten keine CO2-Steuern erhoben werden sollten.

    Wie aus den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen hervorgeht, ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen im Umweltbereich mit den EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen darauf zu achten, dass die Maßnahmen den wichtigsten Grundsätzen der Umweltschutzziele entsprechen. In den Leitlinien wird auf das "Verursacherprinzip" als wichtigsten Grundsatz verwiesen. Danach und gemäß Punkt 19 der Leitlinien darf "eine lernende Internalisierung der Kosten nicht mehr durch die Gewährung von Beihilfen aufgewogen werden. Die langfristige Berücksichtigung der Umwelterfordernisse setzt Preiswahrheit und -klarheit sowie die völlige Internalisierung der Umweltschutzkosten voraus."

    Aus den dargelegten Gründen bestehen bei der Behörde Zweifel, dass die Erstattung der CO2-Steuer bei Kohle und Koks, die als Rohstoffe eingesetzt werden, und die Freistellung von Kohle und Koks bei deren Einsatz als Reduktionsmittel durch die Wesensmerkmale und die Logik des in Rede stehenden Steuersystems gerechtfertigt werden können. Darüber hinaus verweist die Behörde darauf, dass die norwegische Regierung in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2002 zum Ausdruck brachte, dass die von den Ausnahmeregelungen profitierenden Industriezweige dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt seien und ohne die Ausnahmeregelungen nicht lebensfähig wären. Dies deutet anscheinend darauf hin, dass der eigentliche Grund für die Ausnahmen nicht im Steuersystem selbst zu suchen ist.

    Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

    Die norwegische Regierung begründete die Steuerbefreiung für Kohle und Koks, die bei der Herstellung von Zement und Blähton für energetische Zwecke verwendet werden, zum Teil damit, dass denkbare Substitute zur weitgehenden Ablösung von Kohle und Koks unrentabel wären, und zum Teil damit, dass die betreffende Branche dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sei. Der erstgenannte Grund könnte laut norwegischer Regierung bedeuten, dass die Menge des benötigten Energieträgers vom Herstellungsprozess bestimmt wird und dass die Alternative nur in der Ablösung, nicht aber im verminderten Einsatz von Koks besteht. Soweit dies der Fall sei - so die norwegische Regierung -, ergebe sich dies anscheinend aus der Entscheidung der Kommission zu Brennstoffen mit Mischanwendung, wonach die begrenzten Möglichkeiten eines Herstellers, Art und Menge des für den Prozess benötigten Energieprodukts zu verändern, zu berücksichtigen wären. Die norwegische Regierung räumte aber ein, dass die Ausnahmeregelung für die Herstellung von Zement und Blähton möglicherweise eine nähere Prüfung erfordere. Aus diesem Grunde setzte die norwegische Regierung die Behörde davon in Kenntnis, dass diese Ausnahmeregelung beim Staatshaushalt für 2003 eingehender geprüft werde.

    Die Behörde stellt fest, dass die Ausnahmeregelung auf einen bestimmten Industriezweig beschränkt ist und auch dem allgemeinen Grundsatz der CO2-Besteuerung, wonach jegliche Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke besteuert werden sollte, zuwiderläuft. Bei der Freistellung handelt es sich folglich um eine branchenspezifische Maßnahme, die im Prinzip nicht durch die Wesensmerkmale oder die Logik des betreffenden Steuersystems gerechtfertigt werden kann(34). In diesem Zusammenhang merkt die Behörde an, dass die norwegische Regierung nicht den Nachweis erbracht hat, dass nur die Zementindustrie eine Sonderbehandlung erfordert, weil angeblich keine Substitute für Kohle und Koks zur Verfügung stehen. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass die Zementindustrie nicht auf alternative Produkte zurückgreifen kann, rechtfertigt dies aber - wie oben ausgeführt(35) - allein noch keine Abweichung von den Vorschriften, soweit eine solche Ausnahmeregelung den tatsächlich verfolgten Umweltschutzzielen zuwiderläuft.

    Die Behörde gelangt zu dem Schluss, dass die norwegische Regierung keine hinreichenden Informationen vorgelegt hat, aus denen hervorgehen würde, dass die in Rede stehenden Ausnahmeregelungen durch die Natur und den inneren Aufbau des CO2-Steuersystems gerechtfertigt erscheinen.

    Die Behörde behält dabei die Entscheidung der EU-Kommission zur Mischanwendung im Vereinigten Königreich(36) sowie den Vorschlag der EU-Kommission zu neuen Rahmenvorschriften für die Energiebesteuerung in der Europäischen Union im Auge(37). Sie schließt nicht aus, dass die Erwägungen, die der Beurteilung durch die Kommission zugrunde liegen, möglicherweise für die Freistellung von Kohle und Koks, die als Rohstoff oder Reduktionsmittel verwendet werden, von der CO2-Steuer relevant sind. Allerdings möchte die Behörde unterstreichen, dass die mit dem Vorschlag der EU-Kommission zur Energiebesteuerung verfolgten Zielsetzungen, die laut EU-Kommission bestimmte Freistellungen von der besagten Steuer rechtfertigen, nicht unbedingt mit dem Sinn und Zweck der norwegischen Steuerregelung übereinstimmen. Dieser Frage wird aber im Rahmen des förmlichen Prüfungsverfahrens nachgegangen.

    Ermäßigter Satz für Papier und Zellstoff

    Zum ermäßigten Satz für die Papier- und Zellstoffindustrie stellt die Behörde fest, dass es sich um eine branchenspezifische Ermäßigung handelt. Die norwegische Regierung hat keine Argumente vorgebracht, wonach eine derartige Ausnahmeregelung durch die Natur oder den inneren Aufbau des CO2-Steuersystems zu rechtfertigen wäre.

    Schlussfolgerungen

    Die Ausnahmeregelungen, die sich aus §§ 3-6-3 und 3-6-4 von Kapitel 3 der Verordnung über die Verbrauchsteuern ergeben, sowie der ermäßigte Satz für die Papier- und Zellstoffindustrie verschaffen den begünstigten Unternehmen einen finanziellen Vorteil. Damit verringern sich für Unternehmen, welche die mineralischen Produkte auf die genannte Art und Weise verwenden, die Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und werden diese gegenüber anderen Unternehmen bevorzugt. Der Vorteil wird aus staatlichen Mitteln finanziert, denn der Staat erleidet dadurch einen Verlust an Einnahmen. Nach den von der norwegischen Regierung erteilten Auskünften belaufen sich die Mindereinnahmen infolge von Ausnahmeregelungen schätzungsweise auf ca. 2270 Mio. NOK. Die begünstigten Unternehmen üben eine Wirtschaftstätigkeit auf Märkten aus, auf denen Handel zwischen den Vertragsparteien stattfindet oder stattfinden könnte oder auf denen sich Unternehmen aus anderen EWR-Staaten gegebenenfalls niederlassen wollen. Die Ausnahmeregelungen verfälschen daher den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und könnten den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

    Aus diesen Gründen und angesichts der von der norwegischen Regierung vorgelegten Informationen hat die Behörde Zweifel, ob die Freistellungen von der CO2-Steuer und die ermäßigten Sätze - wie die norwegische Regierung behauptet - keine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen.

    SO2-Steuer

    Die norwegische Regierung brachte vor, dass die Steuer auf Ölraffinerien, insoweit sie eine "neue" Steuer darstelle, selektiv sei, da sie nur für Ölraffinerien gelte. Um eine "neue" Steuer darzustellen, musste die Emissionsabgabe auf einer anderen Quelle als Mineralöl, Kohle und Koks beruhen, d. h. auf einer zuvor nicht besteuerten Quelle (z. B. Rohöl). Soweit dies der Fall war, vertrat die norwegische Regierung die Auffassung, dass die Abschaffung der selektiven steuerlichen Maßnahme ab 2002 nicht als selektiv in dem Sinne zu verstehen sei, dass es sich um eine "Beihilfe" im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt.

    Die norwegische Regierung vertrat die Auffassung, dass die Abschaffung der Steuer auf Kohle und Koks möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens falle.

    Nach Ansicht der norwegischen Regierung ist eine Maßnahme nur selektiv, wenn es sich dabei um eine von einer allgemeinen Steuerregelung abweichende Steuerbefreiung/-ermäßigung handelt, die für einen bestimmten Wirtschaftsbereich oder eine bestimmte Region gilt. Ein Steuersystem, bei dem bestimmte Produkte oder eine bestimmte Verhaltensweise besteuert würden, andere aber nicht, sei nicht selektiver Natur. Somit könne die Abschaffung der SO2-Steuer auf die Verwendung von Kohle und Koks nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstanden werden.

    Die Behörde hat die Frage untersucht, ob die Entscheidung zur Freistellung von Kohle und Koks sowie der Emissionen aus Ölraffinerien dazu führt, die Herstellung bestimmter Güter oder bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel rechtlich oder tatsächlich in einer vergleichbaren Situation befinden.

    Zunächst stellt die Behörde fest, dass die Abschaffung der SO2-Steuer auf Kohle und Koks den Anwendungsbereich der SO2-Steuer einschränkt, ohne aber zwischen verschiedenen Unternehmenskategorien oder Sektoren zu unterscheiden. Der Anwendungsbereich der SO2-Steuer wird durch den Ausschluss eines bestimmten Produkts, nämlich der Verwendung von Kohle und Koks, bestimmt. Die Aufhebung der SO2-Steuer kommt im Prinzip allen Unternehmen in Norwegen zugute, die Kohle und Koks verwenden. Es gibt aber Anhaltspunkte dafür, dass die Aufhebung mit Blick auf bestimmte Industriezweige erfolgte. Anhand von Informationen, die der Behörde vorliegen, betraf die Ausweitung des Anwendungsbereichs im Jahre 1999 sowie die Einschränkung des Anwendungsbereichs im Jahre 2002 etwa 30 Unternehmen in den folgenden Sektoren: Ölraffinerien, Herstellung von Zement und Blähton, Carbid, Aluminium und Eisenlegierungen(38). Zur Abschaffung der SO2-Steuer für Ölraffinerien vertritt die Behörde die Auffassung, dass es sich hierbei um eine branchenspezifische Einschränkung des Anwendungsbereichs der SO2-Steuer handelt. Des Weiteren verweist die Behörde darauf, dass für diese Industriezweige die Grundsatzvereinbarung zwischen der norwegischen Regierung und dem PIL gilt. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Aufhebung der Steuer und der Vereinbarung kann man davon ausgehen, dass die Aufhebung der SO2-Steuer mit Blick auf die von der Vereinbarung betroffenen Industriezweige erfolgte.

    Angesichts des übergeordneten Ziels, das in der Senkung des SO2-Ausstoßes besteht, müsste natürlich jegliche Steuerregelung im Bereich der SO2-Emissionen den größten Teil der Emissionen erfassen. Dagegen wäre eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Steuerregelung, durch die lediglich ein geringer Teil der SO2-Emittenten besteuert würde, auf den ersten Blick nicht mit den von der norwegischen Regierung festgelegten Zielen vereinbar.

    In diesem Zusammenhang stellt die Behörde jedoch fest, dass nach den der Behörde vorliegenden Informationen vor der Ausweitung des Anwendungsbereichs der SO2-Steuer nur etwa 20 % aller SO2-Emissionen der Steuer unterlagen(39). Nach der Ausweitung waren davon ca. 80 % der SO2-Emissionen erfasst(40).

    Die Aufhebung führt zu einer Situation, in der nicht alle Industriezweige, die SO2-Emissionen verursachen, wirklich deswegen zur Zahlung einer SO2-Steuer herangezogen werden. Daher kann die Behörde unter Berücksichtigung der mit der SO2-Steuer verfolgten Zielsetzung nicht ausschließen, dass die Aufhebung der SO2-Steuer eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Industriezweigen bewirkt, die sich unter Umweltgesichtspunkten in einer vergleichbaren Situation befinden.

    Des Weiteren kann die Behörde ohne ausführlichere Informationen zu diesem Punkt nicht ausschließen, dass die Aufhebung der Steuer auf die Verwendung von Kohle und Koks als Brennstoff bestimmten Unternehmen einen Vorteil gegenüber Unternehmen in der verfahrenstechnischen Industrie verschafft, die Mineralöl als Brennstoff verwenden. Es kann daher zu einer Verfälschung des Wettbewerbs in den einzelnen Industriezweigen kommen, je nachdem, in welchem Umfang besteuerte und nicht besteuerte Produkte zum Einsatz gelangen(41).

    Aus den dargelegten Gründen und anhand der sich im Besitz der Behörde befindlichen Informationen ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Aufhebung der SO2-Steuer auf Kohle und Koks sowie auf Ölraffinerien den Unternehmen in bestimmten Sektoren einen finanziellen Vorteil verschafft und daher von den Auswirkungen her mit einer Steuerbefreiung vergleichbar ist. Die norwegische Regierung hat praktisch auf ihren Steueranspruch gegenüber den Unternehmen dieser Sektoren verzichtet und gewährt ihnen dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil.

    Der Vorteil wurde ihnen durch die Verwendung staatlicher Mittel verschafft. Nach den der Behörde vorliegenden Informationen(42) hätte die Abgabe beim derzeitigen SO2-Steuersatz von 3,09 NOK je kg jährliche Steuereinnahmen in Höhe von ca. 40 bis 50 Mio. NOK erbracht. Aus dem von der norwegischen Regierung vorgelegten Zahlenmaterial zu den Mindereinnahmen infolge der Befreiungen von der SO2-Steuer geht hervor, dass im Zeitraum 2001-2002 mit einem Rückgang der erwarteten Mindereinnahmen um 60 Mio. NOK gerechnet wurde.

    Die begünstigten Unternehmen üben eine Wirtschaftstätigkeit auf Märkten aus, auf denen Handel zwischen den Vertragsparteien stattfindet oder stattfinden könnte oder auf denen sich Unternehmen aus anderen EWR-Staaten gegebenenfalls niederlassen wollen. Die Ausnahmeregelungen verfälschen daher den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und könnten den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

    Aus diesen Gründen und angesichts der von der norwegischen Regierung vorgelegten Informationen vertritt die Behörde die Auffassung, dass die Aufhebung der SO2-Steuer als Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens angesehen werden kann.

    Einstufung als "neue Beihilfe" ab 1. Januar 2002

    Dadurch, dass die norwegische Regierung die von der Behörde vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptierte (vgl. Schreiben der norwegischen Regierung vom 6. Juli 2001), war sie rechtlich verpflichtet, die bestehenden Beihilferegelungen bis zum 1. Januar 2002 mit den in den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Kriterien in Einklang zu bringen(43).

    Die Behörde möchte dazu anmerken, dass sie bei fehlender Zustimmung der norwegischen Regierung zu den zweckdienlichen Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Prüfungsverfahren gegen alle in Norwegen bestehenden Beihilferegelungen einzuleiten, sofern sie Zweifel an deren Vereinbarkeit mit den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen gehabt hätte(44). Soweit bestimmte Maßnahmen für unvereinbar mit den Erfordernissen der neuen Leitlinien befunden worden wären, hätte die Behörde die norwegische Regierung aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vereinbarkeit herzustellen, oder ansonsten die fraglichen Beihilfemaßnahmen aufzuheben. Die Tatsache, dass die norwegische Regierung zwar die zweckdienlichen Maßnahmen akzeptierte, aber nicht die notwendigen Maßnahmen zur Erfuellung der daraus resultierenden Verpflichtungen ergriff, kann nicht dazu führen, dass sich die norwegische Regierung der Rechtswirkung ihrer Zustimmung entzieht.

    Mit ihrer Zustimmung zu den zweckdienlichen Maßnahmen ist die norwegische Regierung Verpflichtungen eingegangen, denen zufolge jede Beihilferegelung, die nicht den in den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Kriterien entspricht, bis zum 1. Januar 2002 aufzuheben gewesen wäre. Die norwegische Regierung ist mit ihrer Zustimmung Verpflichtungen eingegangen, von denen sie nicht einseitig abweichen kann.

    Die Behörde nimmt die Bitte der norwegischen Regierung zur Kenntnis, ihr angesichts der Erkenntnisse der Arbeitsgruppe, die bis zum 1. Juli 2002 einen vorläufigen Bericht vorlegen sollte, zusätzliche Zeit für die Erfuellung der in den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Kriterien einzuräumen.

    Die Behörde bemerkt dazu, dass sie über die Ergebnisse des vorläufigen Berichts nicht förmlich unterrichtet worden ist und die norwegische Regierung auch nicht zu erkennen gegeben hat, welche Maßnahmen sie entsprechend den Ergebnissen des Berichts einzuleiten gedenkt. Sie stellt fest, dass über 14 Monate nach Inkrafttreten der neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen noch immer keine konkreten Vorschläge der norwegischen Regierung dazu vorliegen, wie die bestehenden Beihilferegelungen umzugestalten sind, damit sie den Erfordernissen der neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen entsprechen. Ohne konkrete Vorschläge oder Zusagen dieser Art ist es für die Behörde unmöglich nachzuprüfen - wenngleich zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen -, ob bestehende Beihilferegelungen eigentlich mit den neuen Leitlinien im Einklang stehen.

    Die norwegische Regierung hat keine Angaben übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Einleitung zweckdienlicher Maßnahmen zur Erfuellung der in den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Kriterien mehr Zeit erfordern würde als im Rahmen der zweckdienlichen Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus hat die norwegische Regierung nicht behauptet, dass es unmöglich wäre, Maßnahmen einzuleiten, welche die Aufhebung einer gegebenenfalls unzulässigen Beihilfe mit rückwirkender Kraft, d. h. ab 1. Januar 2002, ermöglichen würde.

    Aus den dargelegten Gründen vertritt die Behörde die Auffassung, dass die norwegische Regierung keine Argumente vorgebracht hat, die eine Verlängerung der für die Einhaltung gesetzten Frist rechtfertigen.

    Die Behörde geht folglich davon aus, dass jegliche Beihilferegelung, die nach dem 1. Januar 2002 gilt und für unvereinbar mit den Erfordernissen der neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen befunden wird, als "neue Beihilfe" einzustufen ist(45).

    Die Behörde erinnert die norwegische Regierung daran, dass in Übereinstimmung mit Punkt 6.2.3 von Kapitel 6 des Leitfadens der Behörde für staatliche Beihilfen rechtswidrige Beihilfen vom Empfänger wieder eingezogen werden können, sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung mit dem EWR-Abkommen unvereinbar ist.

    Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem EWR-Abkommen

    Bewertung der Beihilfemaßnahme nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in Verbindung mit Kapitel 15 des Leitfadens der Behörden für staatliche Beihilfen (Umweltschutzbeihilfen)

    In Punkt 42 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen heißt es: "Bei der Einführung von Steuern aus Umweltschutzgründen in bestimmten Wirtschaftszweigen können es die Mitgliedstaaten für notwendig erachten, vorübergehend Ausnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen vorzusehen, insbesondere wenn keine Harmonisierung auf europäischer Ebene oder zeitweilig das Risiko besteht, dass bestimmte Unternehmen auf internationaler Ebene an Wettbewerbsfähigkeit verlieren."

    Nach den Leitlinien handelt es sich bei derartigen Ausnahmen um Betriebsbeihilfen, doch können "die negativen Wirkungen dieser Beihilfen allerdings durch die positiven Wirkungen aufgehoben werden, die sich aus der Einführung von Steuern ergeben. Wenn also derartige Ausnahmen notwendig sind, um die Einführung oder Aufrechterhaltung von Steuern auf sämtliche Erzeugnisse durchzusetzen, vertritt die Behörde die Auffassung, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum akzeptiert werden können. Werden alle Voraussetzungen erfuellt, kann dieser Zeitraum bis zu zehn Jahren betragen."

    In Punkt 43 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen heißt es: "Ist die Steuer Gegenstand einer autonomen nationalen Entscheidung, kann es für die Unternehmen des betreffenden Staates schwierig sein, sich schnell an diese neue Steuerlast zu gewöhnen. Unter diesen Umständen kann eine vorübergehende Ausnahme zugunsten bestimmter Unternehmen gerechtfertigt sein, damit sich diese auf die neue steuerliche Situation einstellen können."

    Anschließend sind in den Leitlinien die konkreten Anforderungen genannt, die erfuellt sein müssen, damit eine Ausnahme für zehn Jahre gewährt werden kann (vgl. Punkt 46 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen). Die Anforderungen hängen auch davon ab, ob die fragliche Steuer einer auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Steuer entspricht.

    Die Behörde unterstreicht, dass im Rahmen der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen Ausnahmen grundsätzlich nur für "neue Umweltabgaben" gewährt werden dürfen. Dies bedeutet zum einen, dass es sich bei der fraglichen Steuer um eine "Umweltabgabe" im Sinne von Punkt 7 der Leitlinien handeln muss. Dies bedeutet, dass der betreffende EFTA-Staat die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Abgabe nachzuweisen hat. Überdies müssen die fraglichen Ausnahmen im Zusammenhang mit einer neu eingeführten Steuer gewährt werden. Bei "bestehenden Steuern" müsste der betreffende EFTA-Staat den Nachweis erbringen, dass die in Punkt 46.2 oder Punkt 47 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen aufgeführten Voraussetzungen erfuellt sind.

    Im Allgemeinen und in Fällen, in denen eine gemeinschaftliche Steuerharmonisierung fehlt, ist eine Ausnahme mit einer Laufzeit von zehn Jahren möglicherweise gerechtfertigt, wenn die Steuerbefreiung Gegenstand von Vereinbarungen ist, in denen sich die begünstigten Unternehmen zur Verwirklichung von Umweltschutzzielen verpflichten, oder wenn die Steuerbefreiung Bedingungen mit gleicher Wirkung unterworfen wird (vgl. Punkt 46.1 Buchstabe a)). Punkt 46.1. Buchstabe a) enthält noch weitere Kriterien, die erfuellt sein müssen, damit die Vereinbarung/Verpflichtung als gerechtfertigt erscheint. Es ist Sache der Behörde, den Inhalt der Vereinbarungen zu würdigen. Die EFTA-Staaten müssen die von den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eingegangenen Verpflichtungen genau kontrollieren. Die zwischen einem EFTA-Staat und den begünstigten Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen müssen Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die Verpflichtungen nicht erfuellt werden.

    Ohne derartige Vereinbarungen und Verpflichtungen können Befreiungen von der betreffenden Steuer gewährt werden, wenn die in Frage kommenden Unternehmen einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen (vgl. Punkt 46.1 Buchstabe b)), zweite Bedingung). Geht es aber bei der Ermäßigung um eine Steuer, die einer auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Steuer entspricht, ist es den Leitlinien zufolge erforderlich, dass der von den in Frage kommenden Unternehmen effektiv gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt, damit ein Anreiz zur Verbesserung des Umweltschutzes besteht (vgl. Punkt 46.1. Buchstabe b), erste Bedingung).

    Zudem müsste der betreffende EFTA-Staat den Nachweis erbringen, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme in signifikanter Weise zum Umweltschutz beiträgt und dass die Ausnahmen nicht von ihrem Wesen her den damit verfolgten allgemeinen Zielsetzungen zuwiderlaufen (vgl. Punkt 45 der Leitlinien).

    Stromsteuer

    Zunächst nimmt die Behörde zur Kenntnis, dass nach Angaben der norwegischen Regierung eine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, um die Folgen der neuen Leitlinien über Umweltschutzbeihilfen für die Stromsteuer in Norwegen zu untersuchen. Die Arbeitsgruppe sollte bis zum 1. Juli 2002 einen vorläufigen Bericht vorlegen. Alle von der Arbeitsgruppe erörterten Maßnahmen würden von der norwegischen Regierung im Rahmen des Staatshaushalts für 2003 geprüft. Von der norwegischen Regierung wurden keine weiteren Informationen oder Begründungen zu den Freistellungen von der Stromsteuer und deren Vereinbarkeit mit den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen vorgelegt.

    Die Behörde stellt fest, dass derzeit auf Gemeinschaftsebene keine harmonisierte Stromsteuer besteht. Allerdings haben mehrere EU-Mitgliedstaaten Steuern auf den Stromverbrauch eingeführt. Diese Steuern unterscheiden sich erheblich im Hinblick auf die geltenden Steuersätze und die Steuerstruktur einschließlich der Freistellungen und Erstattungsmechanismen. Diese Unterschiede erschweren einen Vergleich zwischen den in diesen EU-Staaten bestehenden Regelungen zur Strombesteuerung und dem norwegischen System. Die Behörde nimmt die Informationen zur Kenntnis, die ihr von der norwegischen Regierung zur voraussichtlichen Kostensteigerung bei einer Aufhebung der Steuerbefreiungen übermittelt wurden. Diese Zahlenangaben könnten darauf hindeuten, dass zumindest bei einigen Industriezweigen die Notwendigkeit besteht, die durch die Stromsteuer anfallenden Kosten auszugleichen. Vor diesem Hintergrund könnten die im Rahmen des norwegischen Strombesteuerungssystems gewährten Ausnahmeregelungen für bestimmte Industriezweige als gerechtfertigt erscheinen, weil dadurch ein Verlust an Wettbewerbsfähigkeit vermieden wird.

    Um aber die Umweltbelange und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Industriezweige miteinander in Einklang zu bringen, müssen die fraglichen Ausnahmen den Kriterien entsprechen, die in den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen aufgeführt sind.

    Anhand der spärlichen Angaben, die von der norwegischen Regierung gemacht wurden, um die sektoralen Ausnahmen von der Stromsteuer im Rahmen der neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zu rechtfertigen, trifft die Behörde die folgenden Feststellungen:

    Zunächst einmal steht fest, dass die Stromsteuer 1971 eingeführt wurde und somit als "bestehende Steuer" anzusehen ist. Die von der norwegischen Regierung übermittelten Informationen deuten darauf hin, dass nach Einführung der Steuer mehrere Steuerbefreiungen beschlossen wurden. Die norwegische Regierung hat keine Erklärung dafür geliefert, wie sich die in Punkt 46.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannte Freistellungsmöglichkeit auf Ausnahmen von bestehenden steuerlichen Maßnahmen anwenden ließe. Insbesondere stellt die Behörde fest, dass der Steuersatz in den Jahren 1993, 1994 und 1997, in denen zusätzliche Freistellungen beschlossen wurden, nicht nennenswert angehoben worden war. Zu den 1993 und möglicherweise davor gewährten Freistellungen verfügt die Behörde über keine Informationen.

    Des Weiteren hat die norwegische Regierung nur allgemeine Erklärungen zu den Zielsetzungen der Stromsteuer vorgelegt. Sie hat hingegen nicht den nach Punkt 7 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Stromsteuer positive Umweltauswirkungen zeitigt.

    Entgegen den in Punkt 46.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Bedingungen ist die Freistellung weder Gegenstand von Umweltschutzvereinbarungen, noch zahlen die in Frage kommenden Unternehmen einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer (sie sind ja gänzlich freigestellt). In diesem Zusammenhang stellt die Behörde fest, dass das von der norwegischen Regierung vorgelegte Zahlenmaterial zu vermutlichen Kostensteigerungen bei Aufhebung der bestehenden Freistellungen von der Stromsteuer nicht an sich schon eine Rechtfertigung für die Ausnahmen darstellt. Das Zahlenmaterial bedarf einer eingehenderen Prüfung, um ermitteln zu können, was als "wesentlicher Teil" der nationalen Steuer zu werten ist, die von den betreffenden Unternehmen zu zahlen wäre, damit sie in den Genuss der Freistellungsmöglichkeit nach Punkt 46.1 b) der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen kommen können.

    Entgegen den in Punkt 45 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Anforderungen hat die norwegische Regierung nicht den Nachweis erbracht, dass die Ausnahmen nicht den allgemeinen Zielsetzungen der Stromsteuer zuwiderlaufen. Da in Norwegen etwa 70 % des Stromverbrauchs der Industrie von der Steuer befreit sind, ist die Behörde nicht davon überzeugt, dass das Ziel der Steuer, nämlich die Senkung des Stromverbrauchs, ungeachtet der weit gehenden Freistellungsmöglichkeiten erreicht worden ist.

    Zudem hat die norwegische Regierung weder nachgewiesen, dass die Ausnahmeregelungen vorübergehender Natur sind, noch hat sie sich zur zeitlichen Begrenzung der Beihilfemaßnahmen verpflichtet.

    Im Hinblick auf die regionalen Ausnahmen von der Stromsteuer verwies die norwegische Regierung auf den speziellen Strombedarf der in Frage kommenden Gebiete. Sie machte geltend, dass die äußeren Bedingungen für die Wirtschaftstätigkeit aufgrund der rauen Witterung und der großen Entfernungen sehr schwierig seien und die Ausnahmeregelung daher als regionale Fördermaßnahme gerechtfertigt werden könne. Überdies gelte die Ausnahme für alle Wirtschaftsbereiche, so dass kein einziges Unternehmen dadurch diskriminiert werde.

    Die Behörde stellt fest, dass sie zwar die norwegischen Behörden ausdrücklich um eine stichhaltige Begründung der fraglichen Maßnahmen gebeten habe, eine derartige Begründung aber nicht erfolgt sei (die norwegische Regierung teilte lediglich mit, dass es Sache der Arbeitsgruppe sei, andere Steuerstrukturen zu prüfen, die vermutlich den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen entsprechen würden). Ohne diese Begründung bestehen bei der Behörde Zweifel, dass die regionalen Ausnahmeregelungen als mit den EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar anzusehen sind.

    Aus den dargelegten Gründen hat die Behörde Zweifel, dass die Freistellungen von der Stromsteuer mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sind.

    CO2-Steuer

    Die Behörde stellt fest, dass derzeit auf Gemeinschaftsebene keine harmonisierte CO2-Steuer besteht. Nach ihrer Kenntnis haben mehrere EU-Mitgliedstaaten CO2-Steuern eingeführt (namentlich Dänemark, Schweden, Finnland und die Niederlande)(46). Diese Steuern unterscheiden sich erheblich im Hinblick auf die Steuersätze und die Steuerstruktur einschließlich der Bemessungsgrundlage, die geltenden Freistellungen und Erstattungsmechanismen. Diese Unterschiede erschweren einen Vergleich zwischen den in diesen EU-Staaten bestehenden CO2-Steuerregelungen und dem norwegischen System. Die Behörde nimmt die Informationen zur Kenntnis, die ihr von der norwegischen Regierung zur Kostenbelastung bestimmter Industriezweige durch die CO2-Steuer übermittelt wurden. Diese Zahlenangaben könnten darauf hindeuten, dass zumindest bei einigen Industriezweigen die Notwendigkeit besteht, die durch die CO2-Steuer anfallenden Kosten auszugleichen. Vor diesem Hintergrund könnten die im Rahmen des norwegischen CO2-Steuersystems gewährten Ausnahmeregelungen für bestimmte Industriezweige als gerechtfertigt erscheinen, weil dadurch ein Verlust an Wettbewerbsfähigkeit vermieden wird.

    Um aber die Umweltbelange und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Industriezweige miteinander in Einklang zu bringen, müssen die fraglichen Ausnahmen den Kriterien entsprechen, die in den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen aufgeführt sind.

    Entgegen den in Punkt 46.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Bedingungen ist die Freistellung von der CO2-Steuer weder Gegenstand von Umweltschutzvereinbarungen, noch zahlen die für eine Freistellung/Erstattung in Frage kommenden Unternehmen anscheinend einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer (sie sind ja gänzlich freigestellt; soweit eine Erstattung erfolgt, benötigt die Behörde zusätzliche Angaben über deren Höhe, um feststellen zu können, ob die betreffenden Unternehmen nach wie vor einen wesentlichen Teil der Steuer zahlen).

    Im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der CO2-Steuer bedauert die Behörde, dass keine Angaben nach Punkt 7 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen vorgelegt wurden, aus denen die Auswirkungen der CO2-Steuer auf die Senkung der CO2-Emissionen ersichtlich gewesen wären.

    Entgegen den in Punkt 45 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Anforderungen hat die norwegische Regierung nicht den Nachweis erbracht, dass die Ausnahmen nicht den allgemeinen Zielsetzungen der Stromsteuer zuwiderlaufen. In diesem Zusammenhang nimmt die Behörde die Informationen zur Kenntnis, die von der norwegischen Regierung zu den von bestimmten Industriezweigen verursachten CO2-Emissionen vorgelegt wurden. Nach diesen Angaben hat es den Anschein, dass der CO2-Ausstoß der von der CO2-Steuer freigestellten Industriezweige etwa 66 % der gesamten CO2-Emissionen ausmacht. Vor diesem Hintergrund bestehen bei der Behörde Zweifel, dass die in Punkt 45 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannte Voraussetzung erfuellt ist.

    Entgegen den Erfordernissen von Punkt 43 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen hat die norwegische Regierung weder nachgewiesen, dass die Ausnahmeregelungen vorübergehender Natur sind, noch hat sie sich zur zeitlichen Begrenzung der Beihilfemaßnahmen verpflichtet.

    Im Hinblick auf die Anwendung eines ermäßigten Satzes für die Papier- und Zellstoffindustrie hat die norwegische Regierung behauptet, dass der von diesem Industriezweig zu zahlende ermäßigte Satz über der entsprechenden EU-Steuer liegt, die 18 EUR je 1000 Liter (0,14 NOK je Liter) beträgt. Aus diesem Grunde hielt die norwegische Regierung den ermäßigten Satz für mit Punkt 46.1 Buchstabe b), Bedingung 1, vereinbar.

    Wie die Behörde bereits festgestellt hat, besteht derzeit auf Gemeinschaftsebene keine harmonisierte CO2-Steuer. Es hat folglich nicht den Anschein, dass Punkt 46.1 Buchstabe b), Bedingung 1, der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen hier in Betracht kommt. Überdies stellt die Behörde fest, dass keine weiteren Informationen vorgelegt wurden, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass dieser Steuersatz den Unternehmen in der Papier- und Zellstoffindustrie einen Anreiz bot, den Umweltschutz zu verbessern.

    Zur Möglichkeit einer befristeten Freistellung nach Punkt 46.1 Buchstabe b), zweite Bedingung, der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen stellt die Behörde fest, dass der ermäßigte Steuersatz 50 % des normalen CO2-Steuersatzes ausmacht. Die Behörde schließt nicht aus, dass dieser Prozentsatz als "wesentlicher Teil" der nationalen Steuer angesehen werden könnte. Wie bereits im vorangegangenen Absatz erläutert, kann die Behörde jedoch ohne Informationen über die Auswirkungen des ermäßigten Satzes auf das Verhalten des betreffenden Industriezweigs und insbesondere darüber, ob der Satz nach wie vor einen Anreiz zur Verbesserung des Umweltschutzes bietet, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die in den Leitlinien genannten Kriterien erfuellt sind.

    Abschließend dazu verweist die Behörde darauf, dass die 1991 eingeführte CO2-Steuer auf Mineralöl eine "bestehende Steuer" darstellt. Die Behörde stellt fest, dass nach den von der norwegischen Regierung übermittelten Angaben der ermäßigte Satz für die Papier- und Zellstoffindustrie erst später - nämlich 1993 - eingeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Behörde Zweifel, ob die in Punkt 46.2 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Kriterien erfuellt sind, da die Abweichung vom allgemein geltenden Steuersatz anscheinend nicht bei Einführung der Steuer beschlossen wurde. Darüber hinaus stellt die Behörde fest, dass die norwegische Regierung keine Informationen vorgelegt hat, anhand deren die Behörde hätte nachprüfen können, ob unter diesen Umständen eine Freistellung nach Punkt 46.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen gerechtfertigt war.

    Aus den dargelegten Gründen und sofern die weitere Prüfung ergibt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen, hat die Behörde Zweifel, dass die in den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Kriterien im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen im Bereich der CO2-Steuer erfuellt sind.

    SO2-Steuer

    Die Behörde stellt zunächst fest, dass derzeit auf Gemeinschaftsebene keine harmonisierte SO2-Steuer besteht. Nach ihrer Kenntnis haben mehrere EU-Mitgliedstaaten SO2-Steuern eingeführt (namentlich Finnland, Schweden und Dänemark)(47). Diese Steuern unterscheiden sich erheblich im Hinblick auf die Steuersätze und die Steuerstruktur, einschließlich der Freistellungen und Erstattungsmechanismen. Diese Unterschiede erschweren einen Vergleich zwischen den in diesen EU-Staaten bestehenden SO2-Steuerregelungen und dem norwegischen System. Die Behörde nimmt die Informationen zur Kenntnis, die ihr von der norwegischen Regierung zur Kostenbelastung bestimmter Industriezweige durch die SO2-Steuer übermittelt wurden. Diese Zahlenangaben könnten darauf hindeuten, dass zumindest bei einigen Industriezweigen die Notwendigkeit besteht, die durch die SO2-Steuer anfallenden Kosten auszugleichen. Vor diesem Hintergrund könnten die im Rahmen des norwegischen SO2-Steuersystems gewährten Ausnahmeregelungen für bestimmte Industriezweige als gerechtfertigt erscheinen, weil dadurch ein Verlust an Wettbewerbsfähigkeit vermieden wird.

    Um aber die Umweltbelange und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Industriezweige miteinander in Einklang zu bringen, müssen die fraglichen Ausnahmen den Kriterien entsprechen, die in den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen aufgeführt sind.

    Der norwegischen Regierung zufolge (vgl. Schreiben vom 31. Januar 2002) standen die Steuerbefreiungen für die Verwendung von Kohle und Koks und für die Ölraffinerien mit den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen im Einklang.

    Die norwegische Regierung machte geltend, dass die Aufhebung der Steuer Gegenstand einer Vereinbarung sei und dass die Aufhebung der Steuer als zeitlich befristet angesehen werden könne. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf eine Erklärung im Staatshaushalt für 2002 (St.prp. nr. 1 (2001-2002)): "Im Rahmen der Vereinbarung mit dem PIL wird die ermäßigte Steuer auf Kohle und Koks und auf Ölraffinerien für den Zeitraum bis 2010 aufgehoben." Wie die norwegische Regierung der Behörde des Weiteren mitteilte, hätte sie bereits im Kontext des Staatshaushalts 2002 ihre Absicht bekundet, die bestehende Steuerbefreiung bis 2010 auslaufen zu lassen.

    Die Behörde merkt dazu an, dass die norwegische Regierung zwar ihre Absicht bekundet habe, die bestehende "Steuerbefreiung" bis 2010 auslaufen zu lassen, aber keine förmliche Verpflichtung eingegangen sei, die eine rechtsverbindliche Beschränkung der Dauer der Steuerbefreiung auf höchstens zehn Jahre zum Inhalt habe. Aus diesem Grund erachtet die Behörde die Beihilfe nicht als vorübergehende Maßnahme, wie dies nach Punkt 43 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen erforderlich wäre.

    Darüber hinaus stellt die Behörde fest, dass es sich bei der SO2-Steuer nicht um eine "neue Steuer" im Sinne von Punkt 46.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen handelt. Nach Punkt 46.2 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen können die Bestimmungen von Punkt 46.1 auf bestehende Steuern angewendet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. In diesem Zusammenhang stellt die Behörde fest, dass die norwegische Regierung keine Begründung dafür geliefert hat, warum die Freistellungsmöglichkeit in Punkt 46.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen auf den vorliegenden Fall zutrifft.

    Vor allem aber bestehen bei der Behörde Zweifel, ob der Abschluss einer Grundsatzvereinbarung zwischen dem Norwegischen Verband der verfahrenstechnischen Industrie (PIL) und dem Umweltministerium sowie die Einführung möglicher künftiger Emissionsgrenzwerte/-genehmigungen durch die Norwegische Immissionsschutzbehörde den in Punkt 46.1 dargelegten Erfordernissen der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen entspricht.

    Wie die Behörde bereits in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2002 dargelegt hat, ist die Grundsatzerklärung für die Parteien nicht rechtsverbindlich. Überdies hat es den Anschein, dass die Aufhebung der SO2-Steuer nicht von der Verwirklichung der Maßnahmen abhängig gemacht wurde, die in der Grundsatzerklärung ins Auge gefasst wurden. Die Erklärung im Staatshaushalt für 2002 dürfte dafür kaum ausreichen. In diesem Zusammenhang stellt die Behörde insbesondere fest, dass keine Sanktionen für den Fall vorgesehen sind, dass die von der Steuerbefreiung profitierenden Unternehmen ihre Zusagen nicht einhalten. Zudem ist für die Behörde nicht klar ersichtlich, ob sich die Verpflichtung zur Senkung der SO2-Emissionen aus der Vereinbarung oder aus künftigen Emissionsgenehmigungen der Norwegischen Immissionsschutzbehörde ergibt.

    Damit eine Ausnahme für zehn Jahre gewährt werden kann, ist es nach den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen erforderlich, dass im Rahmen von Vereinbarungen gegebene Zusagen oder Regelungen mit gleicher Wirkung bei den begünstigten Unternehmen zu Emissionssenkungen führen, die über das normale Maß hinausgehen. Die Vereinbarungen oder Regelungen mit gleicher Wirkung müssen mindestens ebenso positive Umweltauswirkungen haben wie die Steuern, an deren Stelle sie treten.

    Die norwegische Regierung unterrichtete die Behörde per Schreiben vom 15. Mai 2002 darüber, dass die SO2-Emissionen der verfahrenstechnischen Industrie bereits Gegenstand rechtsverbindlicher Regelungen im Sinne von Emissionsgenehmigungen entsprechend den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes seien. Diese Regelungen hätten bereits zu einer Senkung der SO2-Emissionen zu höheren Kosten als 3 NOK/kg SO2 geführt. Die durch industrielle Prozesse verursachten Emissionen seien im Zeitraum 1990-2000 um 13500 Tonnen auf 17100 Tonnen zurückgegangen. Von dieser Senkung entfielen lediglich 800 Tonnen auf den Zeitraum 1998-2000, in dem die SO2-Steuer in Kraft war(48).

    Die Behörde stellt aber fest, dass seitens des von der SO2-Steuer freigestellten Sektors bisher keine konkreten Zusagen zu derartigen Reduzierungen vorliegen und dass die Behörde auch nicht über detailliertere Angaben zum Inhalt der künftigen Emissionsgenehmigungen verfügt.

    Die von der norwegischen Regierung übermittelten Informationen zur Senkung der SO2-Emissionen im Rahmen der vorherigen Steuerregelung könnten darauf hindeuten, dass die vom betroffenen Industriezweig bis 2010 zu unternehmenden Anstrengungen über das hinausgehen, was mit der bestehenden Steuer im Hinblick auf die Senkung des SO2-Ausstoßes erreicht wurde. Da es aber an detaillierteren und nachprüfbaren Informationen fehlt, kann die Behörde nicht nachprüfen, ob die von den Unternehmen im Rahmen der Grundsatzerklärung oder der künftigen verbindlichen Emissionsvorgaben der Norwegischen Immissionsschutzbehörde unternommenen Anstrengungen im richtigen Verhältnis zur Steuerbefreiung stehen.

    Darüber hinaus stellt die Behörde fest, dass aus den ihr von der norwegischen Regierung übermittelten Informationen nicht klar hervorgeht, ob die früher erteilten Emissionsgenehmigungen sowie mögliche künftige Emissionsvorgaben über die verbindlichen Gemeinschaftsnormen im Sinne der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen hinausgehen. In Punkt 7 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen wird "Gemeinschaftsnorm" wie folgt definiert: verbindliche Gemeinschaftsnorm für das zu erreichende Umweltschutzziel und Verpflichtung zur Anwendung der besten verfügbaren technischen Hilfsmittel (BVTH), sofern diese keine zu hohen Kosten verursachen(49). In diesem Zusammenhang stellt die Behörde fest, dass ihr keine Informationen übermittelt wurden, anhand deren sie hätte prüfen können, ob und inwieweit die möglichen künftigen Grenzwerte für CO2-Emissionen strenger als die harmonisierten Normen sind, wie etwa die Vorgaben der EWG-Richtlinie über Grenz- und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid(50), und ob die künftigen Grenzwerte über die Anforderungen der Richtlinie zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen(51) und der IVURL(52) hinausgehen.

    Aus den dargelegten Gründen und sofern die weitere Prüfung ergibt, dass die fraglichen Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen, hat die Behörde Zweifel, dass die in den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen genannten Kriterien im Hinblick auf die teilweise Aufhebung der SO2-Steuer erfuellt sind.

    Abschließende Bemerkungen und Schlussfolgerungen

    Auf der Grundlage der ihr von der norwegischen Regierung übermittelten Informationen kann die Behörde nicht ausschließen, dass die Freistellungen von der Stromsteuer, die Ausnahmeregelungen im Bereich der CO2-Steuer sowie die Aufhebung der SO2-Steuer Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen. Darüber hinaus bestehen bei der Behörde Zweifel, dass diese Maßnahmen als vereinbar mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens in Verbindung mit den in den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen aufgeführten Kriterien angesehen werden können. Die Behörde hat Zweifel, dass die besagten Maßnahmen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sind.

    Aus diesem Grund und im Einklang mit Punkt 5.2 von Kapitel 5 des Leitfadens der Behörde für staatliche Beihilfen ist die Behörde verpflichtet, das in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls zum Überwachungs- und Gerichtshofsabkommen vorgesehene Verfahren einzuleiten. Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ergeht unbeschadet der abschließenden Entscheidung der Behörde, in der dennoch zu dem Schluss gelangt werden kann, dass die fraglichen Maßnahmen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sind -

    BESCHLIESST:

    1. Die Behörde hat beschlossen, das in Artikel 1 Absatz 2 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen vorgesehene förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten wegen

    - der sektoralen und regionalen Freistellungen von der Stromverbrauchssteuer;

    - der Freistellungen von der CO2-Steuer für Kohle und Koks, die als Rohstoff oder Reduktionsmittel in industriellen Prozessen zum Einsatz kommen, sowie für Kohle und Koks, die bei der Herstellung von Zement und Blähton für energetische Zwecke verwendet werden, und des ermäßigten CO2-Steuersatzes für die Papier- und Zellstoffindustrie;

    - der Aufhebung der SO2-Steuer für Kohle und Koks sowie für die Ölverarbeitungsindustrie.

    2. Norwegen wird aufgefordert, gemäß Kapitel 5 Punkt 5.3.1. Absatz 1 des Leitfadens der Behörde für staatliche Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung über diese Entscheidung ihre Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens einzureichen.

    3. Norwegen wird ersucht, innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung über diese Entscheidung alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, damit die Behörde die Vereinbarkeit der fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit dem EWR-Abkommen überprüfen kann.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2002.

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Einar M. Bull

    Präsident

    (1) Nachstehend als "EWR-Abkommen" bezeichnet.

    (2) Nachstehend als "Überwachungs- und Gerichtsabkommen" bezeichnet.

    (3) Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen, ursprünglich von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 angenommen (veröffentlicht im ABl. 1994 L 231 vom 3.9.1994 und in der dazugehörigen EWR-Beilage gleichen Datums), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 370/01/KOL der Behörde vom 28. November 2001 (ABl. C 34 vom 7.2.2002, S. 15), nachstehend als "Leitfaden für staatliche Beihilfen" bezeichnet.

    (4) Kapitel 15 der Leitlinien der Überwachungsbehörde über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Umweltschutzbeihilfen, angenommen durch Beschluss Nr. 152/01/KOL der Behörde und veröffentlicht im ABl. L 237 vom 6.9.2001, S. 16, nachstehend als "Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen" bezeichnet.

    (5) Die wichtigsten Teilbereiche der energieintensiven Industrie sind die Aluminiumproduktion und die Herstellung von Eisenlegierungen.

    (6) Siehe Beschluss des norwegischen Parlaments zur Stromsteuer im Rahmen des Staatshaushalts für 2002, Vedtak om forbruksavgift på elektrisk kraft, 28. November 2001, § 1 sowie Kapitel 3 der Verordnung über Verbrauchsteuern, § 3-12-1.

    (7) Siehe Beschluss des norwegischen Parlaments zur Stromsteuer im Rahmen des Staatshaushalts für 2002, Vedtak om forbruksavgift på elektrisk kraft, 28. November 2001, § 1 sowie Kapitel 3 der Verordnung über Verbrauchsteuern, § 3-12-4.

    (8) Kapitel 3 der Verordnung über Verbrauchsteuern, § 3-12-5.

    (9) Nach Angaben der norwegischen Regierung hat sich der in NOK von 2002 ausgedrückte Steuersatz seit 1994 nicht verändert.

    (10) Zum Begriff "Mindereinnahmen" siehe oben.

    (11) Toll- og avgiftsdirektoratets kommentarer Fritak for industriell bruk, kull og koks (jf. Stortingets vedtak om co2-avgift § 3 nr.1 bokstav d og § 3 nr.4 bokstav a, jf. forskriften §§ 3-6-3 og 3-6-4).

    (12) Die Behörde stellt dazu fest, dass ihr diese Verordnung nicht übermittelt wurde.

    (13) Idem.

    (14) Im Anhang werden folgende Sektoren aufgeführt: Erdölraffinerien, Chemikalien/Keramik, Zement, Eisenlegierungen und Aluminium.

    (15) "Beste verfügbare technische Hilfsmittel"

    (16) Zum Begriff "Mindereinnahmen" siehe oben.

    (17) In diesem Zusammenhang verwies die norwegische Regierung insbesondere auf die Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 zur Freistellung von Brennstoffen mit doppeltem Verwendungszweck von der Klimaänderungsabgabe im Vereinigten Königreich (Beihilfe C 18/2001 und C 19/2001) sowie die Entscheidung der Kommission zur Reform des Strommarkts in Dänemark (Sache N 416/99).

    (18) In diesem Zusammenhang verwies die norwegische Regierung auf die folgenden Rechtssachen: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709; Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Van der Kooy/Kommission, Slg. 1988, 219; Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission (Maribel bis/ter), Slg. 1999, I-3671, und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien-Pipeline.

    (19) Neben den bereits genannten Rechtssachen verwies die norwegische Regierung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00, Ferring.

    (20) Urteil "Maribel bis/ter", a.a.O., Randnr. 23.

    (21) Siehe Punkt 17B.3.1. (1) von Kapitel 17B des Leitfadens der Behörde für staatliche Leitlinien zur Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung.

    (22) Siehe Punkt 17B.3.1. (4) des Kapitels 17B des Leitfadens der Behörde für staatliche Leitlinien; siehe auch Urteil in der Rechtssache 173/73, a.a.O., Randnr. 15.

    (23) In diesem Zusammenhang sei betont: Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens " ... unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen"; Urteil "Maribel bis/ter", a.a.O., Randnr. 25; siehe auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79.

    (24) Siehe Punkt 17B.3.1. (4) von Kapitel 17B des Leitfadens der Behörde für staatliche Leitlinien.

    (25) Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-6/97, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Abs. 27 Randnr. 17: "What matters is not the formal name given to the measure (exemption, reduction, bonus, deduction,relief etc.) but ist nature as a fiscal provision creating an exceptional situation in favour of one or more taxable persons."

    (26) Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 17. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-72 und 73/91, Slg. 1993, I-887, Randnr. 50.

    (27) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2001, Rechtssache C-143/99, Adria-Wien-Pipeline Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41.

    (28) Urteil in der Rechtssache 173/73, a.a.O., Randnr. 15.

    (29) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00, Ferring SA/Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS), Slg. 2001, I-9067, Randnr. 17-22.

    (30) Im Urteil zur Rechtssache "Adria Wien" stellte der Europäische Gerichtshof fest: "Ferner findet die Gewährung von Vorteilen an Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht, in dem Wesen oder den allgemeinen Zwecken des Steuersystems ... keine Rechtfertigung.", Randnr. 49. Des Weiteren befand der Gerichtshof in der Rechtssache "Maribel", "dass die Beschränkung der Regelung über erhöhte Ermäßigungen auf bestimmte Wirtschaftszweige diese Maßnahmen selektiv macht, so dass sie die Voraussetzung der Spezifizität erfuellt", Randnr. 28-31.

    (31) Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 20. Juli 1999 zur regional differenzierten Sozialversicherungssteuer in Norwegen, Rechtssache E-6/98, The Government of Norway/EFTA Surveillance Authority, Report of the EFTA Court 1999, S. 74.

    (32) Nach Angaben der norwegischen Regierung stammt das Zahlenmaterial aus Budsjettinnstilling S. nr. 1 (2001-2002).

    (33) Die Behörde nimmt auch das Papier der norwegischen Regierung zur Klimaschutzpolitik zur Kenntnis, wo in Tabelle 2 auf "steuerbefreite Sektoren: ... Kohle und Koks für Verarbeitungszwecke (Eisenlegierungen, Carbid- und Aluminiumindustrie)" Bezug genommen wird (eigene Hervorhebung).

    (34) Im Urteil zur Rechtssache "Adria Wien" stellte der Europäische Gerichtshof fest: "Ferner findet die Gewährung von Vorteilen an Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht, in dem Wesen oder den allgemeinen Zwecken des Steuersystems ... keine Rechtfertigung.", Randnr. 49. Des Weiteren befand der Gerichtshof in der Rechtssache "Maribel", "dass die Beschränkung der Regelung über erhöhte Ermäßigungen auf bestimmte Wirtschaftszweige diese Maßnahmen selektiv macht, so dass sie die Voraussetzung der Spezifizität erfuellt", Randnr. 28-31.

    (35) Siehe oben, wo auf die Erfordernisse der "Internalisierung der Kosten" verwiesen wird, wie in Punkt 19 der Leitlinien zu Umweltschutzbeihilfen geregelt.

    (36) Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 zur Freistellung von Brennstoffen mit doppeltem Verwendungszweck von der Klimaänderungsabgabe im Vereinigten Königreich (Sachen C 18/2001 und C 19/2001)

    (37) KOM(1997) 30 endg. (ABl. C 139 vom 6.5.1997, S. 14).

    (38) Diese Informationen entstammen dem Regierungsbericht zum Thema ökologische Steuern, St.prp. nr. 54 (1997-1998), Kapitel 6 Punkt 6.2.5.

    (39) Ebd.

    (40) St. prp. nr. 1 (2001-2002) - FIN, Punkt 3.11.

    (41) Es hat den Anschein, dass diese Produkte zumindest bei der Verwendung zu Heizzwecken substituierbar sind; siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen: "It is clear that all these products, inasmuch as they are used as heating fuels, are directly or indirectly substitutable and therefore should all come with the same taxation framework."

    (42) PIL-Meldung vom 18. Dezember 2001: "Norwegens verfahrenstechnische Industrie übernimmt Verantwortung für Senkung der SO2-Emissionen".

    (43) Es ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass zweckdienliche Maßnahmen, die von den betreffenden Staaten akzeptiert werden, rechtsverbindliche Wirkung entfalten; siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques (CIRFS) u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125.

    (44) Vgl. Punkt 7.4.3. (2) von Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 5 des Leitfadens der Behörde für staatliche Beihilfen, namentlich Punkt 5.2. (1).

    (45) Siehe Urteil in der Rechtssache "CIRFS", a.a.O., Randnr. 35; siehe auch Beschluss der EU-Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der Beihilfesache C 37/2000 (ex NN 60/2000, ex E 19/94, ex E 13/91 und N 204/86) - Regelung zur Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira (Portugal), veröffentlicht im ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 4, und Entscheidung der EU-Kommission über zweckdienliche Maßnahmen in der Beihilfesache E 10/2000 betreffend die Gewährträgerhaftung und Anstaltslast in Deutschland, Schreiben an Deutschland vom 27. März 2002.

    (46) Siehe den Überblick über die Umweltabgaben in der EU im Bericht an die GD Umwelt, "Update of Database of Environmental Taxes and Charges", Stefan Speck und Paul Ekins, Juli 2000; siehe auch EU-Datenbank zum Thema Umweltabgaben:

    http://europa.eu.int/comm/ environment/enveco/env_database/ database.htm

    (47) Ebd.

    (48) Die norwegische Regierung setzte die Behörde davon in Kenntnis, dass die Emissionsdaten für 2001 noch nicht vorliegen.

    (49) In Fußnote 5 zu den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen wird klargestellt, dass derartige Normen bei Übernahmen in das EWR-Abkommen zu EWR-Normen werden. In Fußnote 6 zu den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfe wird auf die einschlägigen EU-Richtlinien verwiesen, die in das EWR-Abkommen übernommen wurden.

    (50) Richtlinie 80/779/EWG des Rates, in das EWR-Abkommen übernommen, Punkt 14 von Anhang XX zum EWR-Abkommen.

    (51) Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, in das EWR-Abkommen übernommen, Punkt 16 von Anhang XX zum EWR-Abkommen.

    (52) Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, in das EWR-Abkommen übernommen, Punkt 2 g von Anhang XX zum EWR-Abkommen.

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