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Document E1997J0004

Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juni 1998 in der Rechtssache E-4/97: Verband der norwegischen Banken gegen die EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen, vertreten durch den Regjeringsadvokaten (Zivilsachen) (Staatliche Beihilfe - Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde - Zulässigkeit) (Nach Artikel 25 der Verfahrensordnung ist nur der englische Wortlaut verbindlich)

ABl. C 223 vom 5.8.1999, p. 5-5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

E1997J0004

Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juni 1998 in der Rechtssache E-4/97: Verband der norwegischen Banken gegen die EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen, vertreten durch den Regjeringsadvokaten (Zivilsachen) (Staatliche Beihilfe - Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde - Zulässigkeit) (Nach Artikel 25 der Verfahrensordnung ist nur der englische Wortlaut verbindlich)

Amtsblatt Nr. C 223 vom 05/08/1999 S. 0005


ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS

vom 12. Juni 1998

in der Rechtssache E-4/97: Verband der norwegischen Banken gegen die EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen, vertreten durch den Regjeringsadvokaten (Zivilsachen)(1)

Staatliche Beihilfe - Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde - Zulässigkeit

(Nach Artikel 25 der Verfahrensordnung ist nur der englische Wortlaut verbindlich)

(1999/C 223/05)

In der Rechtssache E-4/97, Verband der norwegischen Banken gegen EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen, vertreten durch den Regjeringsadvokaten (Zivilsachen), Antrag des Verbands der norwegischen Banken auf Feststellung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. Juli 1997, erließ der Gerichtshof, zusammengesetzt aus Bjørn Haug, Präsident, Carl Baudenbacher und Thór Vilhjálmsson (Berichterstatter), Richter, eine Entscheidung mit folgendem Tenor:

1. Der Antrag ist zulässig.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

(1) ABl. C 366 vom 4.12.1997, S. 7.

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