Ce document est extrait du site web EUR-Lex
Document E1997J0004
Decision of the Court of 12 June 1998 in Case E-4/97 (Decision on admissibility in direct action case): Norwegian Bankers' Association v. EFTA Surveillance Authority, supported by The Kingdom of Norway, represented by the Office of the Attorney General (Civil Affairs) (State aid - Action for annulment of a decision of the EFTA Surveillance Authority - Admissibility) (Pursuant to Article 25 of the Rules of Procedure only the English text is authentic)
Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juni 1998 in der Rechtssache E-4/97: Verband der norwegischen Banken gegen die EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen, vertreten durch den Regjeringsadvokaten (Zivilsachen) (Staatliche Beihilfe - Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde - Zulässigkeit) (Nach Artikel 25 der Verfahrensordnung ist nur der englische Wortlaut verbindlich)
Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juni 1998 in der Rechtssache E-4/97: Verband der norwegischen Banken gegen die EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen, vertreten durch den Regjeringsadvokaten (Zivilsachen) (Staatliche Beihilfe - Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde - Zulässigkeit) (Nach Artikel 25 der Verfahrensordnung ist nur der englische Wortlaut verbindlich)
ABl. C 223 vom 5.8.1999, p. 5-5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juni 1998 in der Rechtssache E-4/97: Verband der norwegischen Banken gegen die EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen, vertreten durch den Regjeringsadvokaten (Zivilsachen) (Staatliche Beihilfe - Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde - Zulässigkeit) (Nach Artikel 25 der Verfahrensordnung ist nur der englische Wortlaut verbindlich)
Amtsblatt Nr. C 223 vom 05/08/1999 S. 0005
ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS vom 12. Juni 1998 in der Rechtssache E-4/97: Verband der norwegischen Banken gegen die EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen, vertreten durch den Regjeringsadvokaten (Zivilsachen)(1) Staatliche Beihilfe - Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde - Zulässigkeit (Nach Artikel 25 der Verfahrensordnung ist nur der englische Wortlaut verbindlich) (1999/C 223/05) In der Rechtssache E-4/97, Verband der norwegischen Banken gegen EFTA-Überwachungsbehörde, unterstützt durch das Königreich Norwegen, vertreten durch den Regjeringsadvokaten (Zivilsachen), Antrag des Verbands der norwegischen Banken auf Feststellung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. Juli 1997, erließ der Gerichtshof, zusammengesetzt aus Bjørn Haug, Präsident, Carl Baudenbacher und Thór Vilhjálmsson (Berichterstatter), Richter, eine Entscheidung mit folgendem Tenor: 1. Der Antrag ist zulässig. 2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. (1) ABl. C 366 vom 4.12.1997, S. 7.